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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.12.2014, RV/3101089/2014

Keine Zahlungserleichterung mangels Konkretisierung der Tatbestandsvoraussetzungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) beantragte mit Schreiben vom die Abstattung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Abgabenrückstandes (1.820,34 €) in sieben monatlichen Raten zu je 250 € samt einer Abschlusszahlung in Höhe von 70,34 €. Eine Begründung enthielt dieser Antrag nicht.

Mit Bescheid vom gab das Finanzamt dem Ratenansuchen im Hinblick auf die fehlende Begründung keine Folge.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom brachte die Bf. vor, dass sie die Abgabenschuldigkeit nicht begleichen könne, weil den monatlichen Einnahmen ihres Betriebes (zirka 3.000 €) näher aufgegliederte laufende Ausgaben in Höhe von rund 1.800 € gegenüberstünden. Vom verbleibenden Betrag müsse die Bf. den Lebensunterhalt ihrer Familie (Ehegatte, 4 unversorgte Kinder) bestreiten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Ausgeführt wurde, dass die von der Bf. angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien; überdies seien keine Ratenzahlungen erfolgt. Die Einbringlichkeit der rückständigen Abgaben erscheine somit gefährdet.

Der von der Bf. eingebrachte Vorlageantrag vom enthält kein Sachvorbringen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Nach dieser Gesetzesstelle setzt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung neben einem entsprechenden Antrag voraus, dass die sofortige (volle) Abgabenentrichtung eine erhebliche Härte darstellt. Zudem darf die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet sein. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für die Ermessensübung kein Raum, sondern der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. z. B. ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Bewilligung von Zahlungserleichterungen eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen möchte, hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. z. B. ; ).

Entsprechend dieser qualifizierten Offenlegungspflicht hätte die Bf. von sich aus – einer entsprechenden Aufforderung bedurfte es nicht (vgl. ) – darlegen müssen, dass eine erhebliche Härte vorliege, weil die Bf. durch die sofortige Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihr zur Verfügung stehenden Einkunftsquelle ihr nicht zugemutet werden könne (vgl. ).

Der bloße Hinweis darauf, dass der Bf. und ihrer Familie nach Berücksichtigung der laufenden Ausgaben (Kreditrückzahlungen, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebskosten, Versicherungen etc.) nur ein Betrag von zirka 1.200 € pro Monat zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verbleibe, stellt ein solches Vorbringen nicht dar. Dies umso weniger, als aktenkundig ist, dass auch der Ehegatte der Bf. als ASVG-Pensionist über jährliche Einkünfte in Höhe von zirka 19.000 € brutto verfügt (vgl. Lohnzettel der PVA für 2013 und Vorjahre).

Zudem wurde von der Bf. nichts vorgebracht, worauf die Annahme, die Abgabeneinbringung sei nicht gefährdet, gestützt werden könnte.

Da die Bf. dem sie treffenden Konkretisierungsgebot aus den dargelegten Gründen nicht entsprochen hat, befindet sich das Finanzamt mit seiner Ansicht, die Voraussetzungen für die begehrte Zahlungserleichterung lägen nicht vor, im Recht.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da diese Voraussetzungen – im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur – nicht vorliegen, ist eine ordentliche Revision unzulässig.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3101089.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at