Ansatz des ganzen KFZ-Sachbezugswertes bei der Berechnung der lohnabhängigen Abgaben - mangels geeigneter Nachweisführung des Ausmaßes der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges durch den Geschäftsführer (Dienstnehmer)
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/4100302/2010-RS1 | Die Sachbezugswerteverordnung normiert die Höhe des Sachbezuges für die Möglichkeit der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges. Nur mit einer entsprechenden Nachweisführung ist der Ansatz des halben Sachbezuges möglich. Eine Glaubhaftmachung reicht hiezu nicht aus. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf. als Gesamtrechtsnachfolgerin der X.GmbH, Adr.1 , vertreten durch SteuerberatungsGmbH , Adr.2, gegen die vom Finanzamt Spittal Villach, Meister-Friedrich-Straße 2, 9501 Villach, vom erlassenen Bescheide betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (LSt.), Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) betreffend die Jahre 2005, 2006 und 2007 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Haftungsbescheide betreffend Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie die Bescheide betreffend die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag je für die Jahre 2005, 2006 und 2007 werden im betragsmäßigen Umfang der Berufungsvorentscheidung vom abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Festsetzungen bzw. zur Nachzahlung vorgeschriebenen Lohnabgaben (LSt., DB und DZ) für die Jahre 2005, 2006 und 2007 sind der Berufungsvorentscheidung vom in Zusammenschau mit dem Ergebnis des GPLA-Prüfungsberichtes vom (ABNr.: 1234 ) zu entnehmen und bilden insoweit einen Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang / Streitgegenstand:
1.1 Bei der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf. - FNr.1 : Personengesellschaft), und zwar bei der X.GmbH ( FNr.2 : Firmenbucheintragung der Umwandlung iSd § 5 UmwG und Löschung der GmbH am Dat. ) fand für den Zeitraum bis eine Prüfung der lohnabhängigen Abgaben statt. Im GPLA-Bericht (ABNr.: 1234 vom ) über das Ergebnis der Außenprüfung wurde vom Prüfungsorgan ua. festgehalten, dass durch den Dienstnehmer Mag.A. (VNR 321 ) eine Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges erfolgt sei. Der dem Geschäftsführer aus dieser KFZ-Privatnutzung erwachsene geldwerte Vorteil iSd § 15 EStG 1988 sei bei der Berechnung und Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben (LSt., DB u. DZ) nicht berücksichtigt worden. Die Nachversteuerungsbeträge der daraus resultierenden Lohnabgaben ermittelte der Prüfer durch Ansatz bzw. Hinzurechnung eines sog. "halben KFZ-Sachbezugswertes" im Betrag von jährlich € 3.600,00.
1.2 Das Finanzamt hat sich diesen Prüfungsfeststellungen angeschlossen und der Beschwerdeführerin (Bf.) die sich aus der Hinzurechnung des halben KFZ-Sachbezugswertes ergebende Lohnabgabennachforderung (LSt., DB u. DZ), je mit Bescheiden vom , zur Zahlung vorgeschrieben.
1.3 Innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist wurde von der steuerlichen Vertretung gegen die Lohnabgabenhaftungsbescheide der Jahre 2005 bis 2007 am über FINANZOnline Beschwerde (vormals Berufung) eingebracht. In der mit Eingabe vom nachgereichten Begründung zur Beschwerde gegen die angefochtenen Haftungs- und Abgabenbescheide wurde eingewandt, dass der geschäftsführende Gesellschafter, Herr Mag.A. , bereits im Prüfungsverfahren ausgesagt habe, dass er das betriebszugehörige Firmenfahrzeug nicht für private Fahrten nutzte, da die Familie A. über ein eigenes Familienfahrzeug verfüge und er das Firmenfahrzeug auch nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen musste, da sich das Büro im selben Haus wie die Privatwohnung befinde. Auch wurde darauf verwiesen, dass im Vorprüfungszeitraum den Ausführungen des Geschäftsführers Glauben geschenkt wurde und es dadurch zu keiner Sachbezugsnachverrechnung kam. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass der Geschäftsführer mit den anderen Gesellschaftern ein Übereinkommen getroffen habe, wonach er das Firmenfahrzeug für private Fahrten nicht nutzen dürfe. Sollte eine private Nutzung - gegen vorherige Ankündigung - doch erfolgen, so habe der Geschäftsführer der Gesellschaft den Aufwand im Wege des amtlichen KM-Geldes zu refundieren.
1.4 In der abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE) vom zeigte das Finanzamt unter Darlegung der als erwiesen angenommenen Sachverhaltsfeststellungen und anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen unter gleichzeitig zutreffendem Verweis auf zu beachtende VwGH-Rechtsprechung auf, dass im Zuge des bisherigen Beschwerdeverfahrens keinerlei geeignete Nachweise darüber erbracht worden seien, dass das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug von Herrn Mag.A. in den Kalenderjahren 2005 bis 2007 nicht auch für Privatfahrten verwendet worden sei und alle bislang vorgebrachten Einwendungen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen vermögen. Abschließend wies das Finanzamt begründend darauf hin, dass nach der Sachbezugsverordnung der verminderte (halbe) KFZ-Sachbezug in Höhe von 0,75 % der Anschaffungskosten lediglich dann angesetzt werden könne, wenn die Privatfahrten nachweislich nicht mehr als 500 km pro Monat betragen würden. Ein solcher Nachweis sei jedoch nicht erbracht worden und folglich mussten die in Streit stehenden Lohnabgabennachforderungen (LSt., DB u. DZ) unter Hinzurechnung des "ganzen" KFZ-Sachbezugswertes (= in max. Höhe: € 7.200,00 p.a.) neu berechnet und insoweit die angefochtenen Bescheide betreffend Haftung für Lohnsteuer (2005: € 2.824,79, 2006: € 2.785,48, 2007: € 2.781,12) sowie Festsetzung von Dienstgeberbeitrag (2005: € 140,61, 2006: € 654,20, 2007: € 324,00) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (2005: € 13,11, 2006: € 61,06, 2007: € 30,24) für die Jahre 2005 bis 2007 zum Nachteil der Bf. abgeändert werden.
1.5 In dem nach Fristverlängerung am rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf. unter Wiederholung der bisherigen Beschwerdevorbringen sowie unter Bezugnahme auf die Begründung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung ua. ergänzend aus, dass für den Ansatz des Sachbezugswertes nicht willkürlich die weiteste Betriebsstätte ( Ortsname ) herangezogen werden könne. Wenn, dann könne lediglich nur die nächstgelegene Betriebsstätte (Wegstrecke rund 1 km!) für die Berechnung von fiktiven Privatfahrten herangezogen werden. Zu Unrecht habe das Finanzamt auf Grund der Fahrten zwischen Wohnort und "weiteren Betriebsstätten", einen vollen PKW-Sachbezug (monatlich € 600,00) angenommen.
1.6 Mit Vorlagebericht vom wurde die gegenständliche Beschwerdesache (vormals Berufung) vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung, mit Antrag auf Abweisung und Verböserung laut Berufungsvorentscheidung vom vorgelegt.
1.7 Das Bundesfinanzgericht, welches mit an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates getreten ist, hat mit Bedenkenvorhalt vom , die Bf. (Gesamtrechtsnachfolgerin) ua. ersucht, geeignete Beweisunterlagen zur Feststellung einer Privatnutzung des Firmenfahrzeuges durch den Geschäftsführer von nicht mehr als 500 km pro Monat im Streitzeitraum (Kj. 2005 - 2007) vorzulegen. Dieser Vorhalt ist von Seiten der Bf. unbeantwortet geblieben.
Über die Beschwerde hat das Gericht erwogen:
In der vorliegenden Beschwerdesache ist strittig, ob durch den im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätigen Geschäftsführers der Bf. eine Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges erfolgt ist. Des Weiteren geht es um die Beurteilung der Frage, ob mangels geeigneten Nachweises der Privatnutzung des den Geschäftsführer zur Verfügung gestellten Firmen-PKWs, bei Berechnung des geldwerten Vorteils, der Ansatz eines halben KFZ-Sachbezugsbetrages nach § 4 Abs. 2 der SachbezugsVO in der für die Streitjahre anzuwendenden Fassung möglich ist.
2. Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
2.1 Evident ist, dass Mag.A. bei der Rechtsvorgängerin (GmbH) der Bf. als Geschäftsführer tätig und an dieser zu 25 % beteiligt gewesen war.
2.2 Unstrittig ist, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer von seiner Arbeitgeberin im Prüfungszeitraum der Jahre 2005 - 2007 ein Firmen-PKW zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden war.
2.3 Aus den Inhalten des vom Finanzamt vorgelegten Arbeitgeberaktes zeigt sich, dass im Zuge des Prüfungsverfahrens von der Bf. dem Prüfungsorgan weder Aufzeichnungen bzw. Nachweise über die berufliche noch die private Fahrleistung bzw. Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges durch den Geschäftsführer über den Prüfungszeitraum 2005 - 2007 vorgelegt worden waren.
2.4 Nach den Feststellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom ist als erwiesen anzunehmen, dass der Wohnsitz des Geschäftsführers mit seiner (Haupt-)Arbeitsstätte ident gewesen war. Der Geschäftsführer mit dem Firmen-PKW ua. im Streitzeitraum der Jahre 2005 - 2007 regelmäßige Fahrten zu weiteren Arbeitsstätten unternommen habe und folglich derartige Fahrten als "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" zu qualifizieren seien, wobei diese Fahrtbewegungen allerdings gleichfalls wie "Privatfahrten" zum Ansatz eines Sachbezuges bei der Berechnung von Lohnabgaben führen (Hinweis auf die VwGH-Judikatur vom , 2007/15/0209).
2.5 Des Weiteren zog das Finanzamt in freier Beweiswürdigung die Schlussfolgerung, dass das dem Gesellschafter-Geschäftsführer durch andere Gesellschafter - die dem Familienkreis des Geschäftsführers angehören - untersagte "Privatnutzungsverbot des Firmen-PKWs" nicht als ernst gemeint zu werten gewesen sei. Dies vor allem deshalb, da geeignete Beweismittel über die in Rede stehende Firmen-PKW-Nutzung (zB. durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches oder anderer fortlaufend und zeitnah geführter Einzelfahrterfassungen), anhand derer die Bf. die behaupteten ausschließlich beruflichen Fahrten des Geschäftsführers kontrollieren und Privatfahrten durch diesen somit auch ausschließen hätte können oder aber einen tatsächlichen Kostenersatz in Form von sog. KM-Geldrefundierungen durch den Geschäftsführer für allfällige Privatfahrten hätte abrechnen können, nicht vorzulegen vermochte. Auch entspricht es der Lebenserfahrung, dass eine Nahebeziehung des Gesellschafter-Geschäftsführers zu anderen Gesellschaftern, wie im Gegenstandsfalle zudem als Familienangehöriger gegeben, auf das Vorliegen eines konkludenten Einverständnisses des Arbeitgebers zur Nutzung eines Firmen-PKWs auch für Privatfahrten durch den Geschäftsführer durchaus schließen lasse.
2.6 In der Berufungsvorentscheidung wurde unter Hinweis auf entsprechende VwGH-Judikatur ua. auch ausgeführt, dass zu Folge der bloßen Existenz eines privaten Kraftfahrzeuges im eigenen Familienhaushalt - nach der Lebenserfahrung - nicht zwingend ein Umstand über den Ausschluss von Privatfahrten mit einem Firmen-PKW erblickt werden könne.
2.7 Des Weiteren wurde in der Berufungsvorentscheidung auf den von der Bf. ins Treffen geführten Umstand, dass bei der Vorprüfung keine Nachverrechnung des in Rede stehenden PKW-Sachbezuges erfolgt sei, wiederum unter Hinweis auf entsprechende VwGH-Judikatur ausgeführt, dass die Abgabenbehörde verpflichtet sei von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen und im Übrigen im Streitfall von einer Verletzung von Treu und Glauben nicht gesprochen werden könne.
2.8 In der verbösernden Berufungsvorentscheidung vom zeigte das Finanzamt unter Verweis der auf den Streitfall anzuwendenden Norm- und SachbezugsVOinhalte unter anderem auf, dass von Seiten der Bf. kein geeigneter Nachweis über das tatsächliche Ausmaß der jährlich vom Geschäftsführer mit dem Firmen-PKW getätigten Privatfahrten erbracht worden sei. Mangels überprüfbarer Nachweisführung des tatsächlichen Ausmaßes von privat gefahrenen Kilometern und vor allem darüber, ob der Firmen-PKW vom Geschäftsführer im Jahresdurchschnitt für weniger als 500 Kilometer pro Monat für Privatfahrten verwendet worden war, sei der Ansatz eines niedrigeren (halben) Sachbezugswertes nach § 4 Abs. 2 der SachbezugsVO im Streitfall nicht möglich gewesen.
2.9 Evident ist, dass von der Bf. auch im Zuge des Gerichtsverfahrens eine taugliche Beweismittelführung über die "nachweislich jährliche Privatkilometeranzahl von weniger als 6.000 km", zu Folge Nutzung des Firmen-PKWs durch den Geschäftsführer in den Streitjahren 2005 bis 2007, nicht geführt wurde (siehe dazu den Bedenkenvorhalt des ).
3. Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2 EStG 1988).
Ergänzend zu dieser Normvorschrift wurde für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Ansatz bzw. die Ermittlung eines geldwerten Vorteils, der einem Arbeitnehmer durch die Fahrzeugüberlassung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges erwächst, in einer bundeseinheitlichen Sachbezugsverordnung klar geregelt. Die auf den vorliegenden Streitfall anzuwendende SachbezugsVO trifft unter dem Titel "Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges" in § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab dem Jahr 2002, idF BGBl II 2004/467, folgende wörtliche Regelung:
"(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.
(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre, verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen."
Gemäß § 41 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Dienstnehmer sind gemäß § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der hier maßgeblichen Fassung alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2 leg. cit.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1988 (WKG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein geldwerter Vorteil (§ 15 EStG 1988) eines Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis ua. dann gegeben, wenn diesem ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug unentgeltlich auch zur privaten Nutzung überlassen wird. Allerdings steht dem Arbeitgeber auch das Recht zu, dem Arbeitnehmer den Firmen-PKW ausschließlich für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen und diesem jede private Nutzung zu verbieten. Verstößt der Arbeitnehmer gegen dieses Verbot, so hat er zwar mit der privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis bezogen, es handelt sich dabei jedoch um keinen vom Arbeitgeber im Zuge der Lohnverrechnung zu erfassenden Sachbezugswert, sondern vielmehr um einen vom Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers in Anspruch genommenen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der beim Arbeitnehmer im Veranlagungsweg zu erfassen wäre (vgl. ).
Zu Recht wies das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom darauf hin, dass die sog. Sachbezugswertbesteuerung bei der Berechnung der lohnabhängigen Abgaben (LSt., DB und DZ) durch den Arbeitgeber allerdings nur dann verneint werden könne, wenn ein ernst gemeintes Verbot des Arbeitgebers hinsichtlich der Privatfahrten im Einzelfall vorliegt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dies allerdings nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt (vgl. ). Ein geeignetes Mittel, für die Wirksamkeit des Privatnutzungsverbotes Vorsorge zu treffen, könnte nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes darin bestehen, dass der Arbeitgeber an Hand entsprechender Aufzeichnungen die Kilometerstände nach jeder beruflich veranlassten Fahrt kontrolliert (vgl. ) oder dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Führung von Fahrtenaufschreibungen (zB. Fahrtenbuch) anhält und diese auch laufend überprüft (vgl. ).
Von Seiten des Finanzamtes wurden in der Berufungsvorentscheidung vom sämtliche Erwägungen zur Beweiswürdigung in schlüssiger Begründungsausführung gegenüber der Bf. offen gelegt. An der Bf. wäre es gelegen gewesen diesen entscheidungsrelevanten Ergebnisfeststellungen des Finanzamtes durch ein konkretes Sach- und Beweismittelvorbringen entgegenzutreten. Dies hat die Bf. laut Aktenlage jedoch unterlassen bzw. ist ihr mangels tauglicher Beweismittelvorsorge oder geeigneter Nachweisführung nicht gelungen.
Die unter den vorstehenden Punkten 2.3, 2.5 und 2.9 aufgezeigten Sachverhaltsumstände zeigen klar und unmissverständlich auf, dass von der Bf. als Arbeitgeberin weder während der GPLA-Prüfungshandlung noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens geeignete Beweisunterlagen zur Überprüfbarkeit der Behauptung bzw. des Beschwerdeargumentes, durch den geschäftsführenden Gesellschafter, Herrn Mag.A. , sei es im gesamten Prüfungszeitraum der Jahre 2005 bis 2007 zu keiner Privatnutzung des Firmenfahrzeuges gekommen, vorgelegt worden waren.
Im Lichte der vorangeführten VwGH-Judikatur und der zu beurteilenden Sachlage bestätigt daher das Bundesfinanzgericht die Ansicht des Finanzamtes, dass es die Bf. als Arbeitgeberin verabsäumt hat für die Wirksamkeit ihres behaupteten Privatnutzungsverbotes des Firmen-PKWs durch ihren Geschäftsführer vorzusorgen. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass angesichts des persönlichen, familiären Naheverhältnisses zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer als Dienstnehmer und den anderen Gesellschaftern der Bf. von einer laufend erfolgten Kontrolle der privat mit dem Firmen-PKW gefahrenen Kilometern, wie in fremdüblicher Art und Weise üblich, nicht ausgegangen werden könne. Zu Recht durfte vom Finanzamt daher bei dieser Sach- und Beweislage die Schlussfolgerung gezogen werden, dass das von der Bf. eingewandte Privatnutzungsverbot des Firmen-PKWs durch den Geschäftfsführer als nicht ernst gemeint zu werten sei und dass der Geschäftsführer den Firmen-PKW folglich auch für Privatfahrten im (monatlichen) Streitzeitraum der Jahre 2005 bis 2007 verwendet hat.
Aber auch die von der steuerlichen Vertretung im Vorlageantrag vorgebrachten Sachverhaltseinwendungen bzw. -umstände, wie dass der Geschäftsführer bereits im Zuge der GPLA-Prüfung ausgeführt habe, dass er über ein eigenes Privatfahrzeug im Familienhaushalt verfüge und er den Firmen-PKW nicht für private Fahrten unentgeltlich genutzt habe oder die Behauptung, der Geschäftsführer habe im Prüfungsverfahren glaubhaft machen können, dass er keine privaten Fahrten mit dem betriebszugehörigen PKW durchgeführt habe, vermögen mangels geeigneter Beweismittelführung im Gerichtsverfahren der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Des Weiteren wird nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aber auch mit dem übrigen Sachvorbringen der Bf. im Vorlageantrag, wie es könne nur die kürzest entfernt gelegene Betriebsstätte für die Berechnung von fiktiven Privatfahrten herangezogen werden, und es sei zu Unrecht auf die Fahrten zwischen Wohnort und der weitest entfernt gelegenen Betriebsstätte ( Ortsname ) und dem zu Folge mit Ansatz eines vollen (ganzen) Sachbezugswertes abgestellt worden, ein aufzugreifendes unrichtiges Ermittlungsergebnis des Finanzamtes, der zum Ansatz der Hinzurechnung eines "ganzen KFZ-Sachbezugswertes" laut Berufungsvorentscheidung vom führte, nicht aufgezeigt werden. Dies deshalb nicht, da Fahrten zwischen dem mit dem Wohnsitz eines Arbeitnehmers identen Arbeitsstätte zu einer anderen (weiteren) Arbeitsstätte als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte iSd § 4 Abs. 1 der SachbezugsVO zu werten sind und folglich zum Ansatz eines KFZ-Sachbezuges führen (vgl. , siehe dazu auch den Kommentarbereich: "Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz" in Jakom/Lenneis, ESTG, 2014, § 15 Rz 19 mit weiteren VwGH-Judikaturangaben).
Da der Regelungsinhalt in § 4 Abs. 2 der oben zitierten SachbezugsVO für den Ansatz eines "halben KFZ-Sachbezugswertes" explizit einen Nachweis darüber fordert, dass die monatliche Privatfahrleistung mit dem arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug nicht mehr als 500 km beträgt, kommt dem Vorbringen der Bf. in Bezug auf die "nächstgelegene Arbeitsstätte" keine besondere Bedeutung zu. Allerdings müsse aus diesem allgemein gehaltenen Beschwerdeeinwand nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sehr wohl auf die Privatnutzung des in Rede stehenden Firmen-PKWs durch den Geschäftsführer geschlossen werden.
Nach dem klaren und diesbezüglich keinen Zweifel offen lassenden Verordnungswortlaut verlangt § 4 Abs. 2 der SachbezugsVO nicht ausdrücklich ein Fahrtenbuch als Nachweis für einen halben KFZ-Sachbezugswert, daher kann der Nachweis für das Ausmaß der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ auch auf andere Weise (zB. Reiserechnungen, Reiseberichte) erfolgen (vgl. dazu Jakom/Lenneis, ESTG, 2014, § 15 Rz 21).
Laut Sach- und Aktenlage steht diesbezüglich fest, dass die Bf. die tatsächliche Jahreskilometerfahrleistung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges durch den Geschäftsführer zu privaten Zwecken einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weder anhand eines "ordnungsgemäßen Fahrtenbuches" noch durch andere geeignete "beweiskräftige und fortlaufend geführte Einzelfahrtaufschreibungen" im Beschwerdeverfahren nachzuweisen vermochte.
Auf Grund des Gesamtbildes der oben dargelegten Sachverhaltsfeststellungen trifft auch das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung die Schlussfolgerung, dass der Geschäftsführer im (monatlichen) Streitzeitraum der Jahre 2005 bis 2007 das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug der Bf. für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet hat und dieser Tatbestand zum Ansatz eines Sachbezuges bei der Berechnung der lohnabhängigen Abgaben führt (vgl. und die darin zitierte Vorjudikatur).
Eine konkrete Nach- bzw. Beweisführung darüber, dass die jährliche Privatfahrleistung des Geschäftsführers mit dem Firmen-PKW nicht mehr als 6.000 km betragen hat ist die Bf. im gesamten Beschwerdeverfahren schuldig geblieben. Wenn das Finanzamt auf Basis dieser identen Sachlage daher bereits bei Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom vom Ansatz eines halben Sachbezugswertes iSd § 4 Abs. 2 der SachbezugsVO abgegangen ist und der in Streit stehenden Lohnabgabenbesteuerung (LSt., DB. und DZ) eine Hinzurechnung des "ganzen" KFZ-Sachbezugswertes (= in max. Höhe: € 7.200,00 p.a.) - nach § 4 Abs. 1 der genannten SachbezugsVO - zu Grunde gelegt hat, so vermag das Bundesfinanzgericht in dieser rechtskonformen Nachversteuerungsberechnung kein Kalkül einer Rechtswidrigkeit zu erblicken (vgl. und die darin zitierte Vorjudikatur).
Das Finanzamt hat daher im vorliegenden Beschwerdefall zu Recht insoweit die angefochtenen Bescheide betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (2005: € 2.824,79, 2006: € 2.785,48, 2007: € 2.781,12) sowie die angefochtenen Bescheide betreffend die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (2005: € 140,61, 2006: € 654,20, 2007: € 324,00) und die angefochtenen Bescheide betreffend des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (2005: € 13,11, 2006: € 61,06, 2007: € 30,24) für die Streitjahre 2005 bis 2007 im Zuge der Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom zum Nachteil der Bf. abgeändert.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da durch dieses Erkenntnis keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Mit der vorliegenden Entscheidung weicht das Bundesfinanzgericht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den Erkenntnissen vom , 2007/15/0209 und , 2007/15/0238 zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. Im Übrigen traf das Gericht die vorliegende Entscheidung zu einem (konkreten) Einzelbeschwerdefall unter Zugrundelegung des gegebenen Sachverhaltskomplexes im Wege der freien Beweiswürdigung. Folglich ist eine ordentliche Revision unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | KFZ-Sachbezugswert arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Privatfahrten Privatnutzung |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Hilber in AFS 2015/1, 29 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100302.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at