Aufschiebende Wirkung im Revisionsverfahren: Erhebliche Beeinträchtigung der von der revisionswerbenden Abgabenbehörde zu vertretenden öffentlichen Interessen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
AW/2100001/2014-RS1 | Auch ein kassatorisches Erkenntnis kann einem Vollzug zugänglich sein, weil es die Grundlage für nachfolgende, der revisionswerbenden Partei zum Nachteil gereichende Verwaltungsakte bilden kann (vgl. , mwA). |
AW/2100001/2014-RS2 | Wurde dem Beschwerdeführer (des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) mit dem (von der Abgabenbehörde beim VwGH) angefochtenen Erkenntnis das Recht eingeräumt, die Abgaben nicht zu entrichten (hier: die Bescheide wurden aufgehoben), so sind mit diesem Erkenntnis Wirkungen verbunden, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sistiert werden können. Der angefochtene Bescheid ist daher einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich (vgl. , mwA). |
AW/2100001/2014-RS3 | Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Revision die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu überprüfen. Vielmehr geht es, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen einem Aufschub entgegen stehen, ausschließlich um die Frage, ob eine Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde. Ungeachtet der offenbar nicht auf Revisionen der Amtspartei zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision der Amtspartei zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. , mwA). |
AW/2100001/2014-RS4 | Das vom revisionswerbenden Finanzamt geltend gemachte Risiko, im Falle einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die beschwerdegegenständlichen Haftungsbeträge nicht einbringen zu können, weil die noch vorhandenen Mittel zur Nachtragsverteilung an alle Insolvenzgläubiger kommen würden und die mitbeteiligte Partei infolge des abgeschlossenen Konkurses über kein anderes Vermögen mehr verfügt, ist jedenfalls als eine erhebliche Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen zu verstehen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über den Antrag des Finanzamtes Graz-Stadt, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 14-18, 8010 Graz, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, Außenstelle Graz, vom , RV/2100377/2014, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2006 bis 2009 (mitbeteiligte Partei: Beschwerdeführerin, vertreten durch PwC Steiermark Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 37a/II, 8010 Graz) erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die von der belangten Behörde erlassenen Haftungsbescheide (Kapitalertragsteuer im Betrag von insgesamt 167.771,83 Euro) aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision des Finanzamtes Graz-Stadt verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung. In seinem Antrag führt das Finanzamt aus, dass mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom [Datum-1] der Konkurs über die mitbeteiligte Partei eröffnet worden sei. Die aus den angefochtenen Bescheiden resultierende Forderung des revisionswerbenden Finanzamtes seien im Konkursverfahren angemeldet und von Seiten des Masseverwalters bestritten worden. Mit Beschluss vom [Datum-2] sei der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben worden. Die Aufhebung sei mit Beschluss vom [Datum-3] rechtskräftig geworden. Der Masseverwalter habe die auf die bestrittene Forderung entfallende Quote (26%) beim Handelsgericht Wien sichergestellt. Die Sicherstellung sei beim Handelsgericht Wien erfolgt (Beschlüsse vom [Datum-4] und [Datum-5]). Da auch noch andere Bescheide des Finanzamtes angefochten seien, seien insgesamt mehr als 260.000 Euro beim Handelsgericht Wien sichergestellt worden. Die mitbeteiligte Partei sei zwar infolge der Verteilung gemäß §§ 129 IO ff aufgelöst, im Firmenbuch jedoch noch nicht gelöscht worden, da noch Vermögen der mitbeteiligten Partei - im konkreten die sichergestellte Quote - vorhanden sei. Das zuständige Firmenbuchgericht habe die mitbeteiligte Partei in Folge der Verteilung gemäß § 40 FBG im Firmenbuch löschen wollen. Das Finanzamt habe sich dagegen ausgesprochen und damit argumentiert, dass auf Grund der sichergestellten Quote noch Vermögen vorhanden sei. Eine Löschung habe, nach Rücksprache mit der zuständigen Rechtspflegerin, verhindert werden können. Der ehemalige Masseverwalter sei an die Finanzprokuratur nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts herangetreten und habe die "Freigabe" der diesbezüglich sichergestellten Quoten erreichen wollen, um eine Nachtragsverteilung vornehmen zu können. Eine Nachtragsverteilung an alle Insolvenzgläubiger würde für diesen Fall bedeuten, weil die mitbeteiligte Partei bereits nach Verteilung infolge des abgeschlossenen Konkurses über kein anderes Vermögen mehr verfüge, dass die Einbringung (hier ohnehin nur mehr die 26%ige Quote, in Summe 43.620,68 Euro völlig unmöglich wäre. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung erscheine vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt, weil ein zwingendes öffentliches Interesse vorliege. Zwingende öffentliche Interessen lägen etwa vor, wenn die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Einbringung der Abgaben selbst gefährden oder sie erschwert erscheinen würde (vgl. Ritz, BAO5, § 254, Tz 9).
Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei sprach sich gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung aus, dass das beschwerdeführende Finanzamt darin irre, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwangsweise zu einer Verteilung der hinterlegten Quote führen würde. Vielmehr werde die Liquidatorin der mitbeteiligten Partei die Mittel zu verwalten und sorgfaltsgemäß zu verwenden haben. Im Übrigen sei es der revisionswerbenden Partei nicht gelungen darzutun, weshalb die Führung eines objektiv betrachtet aussichtslosen Verfahrens in einem zwingenden öffentlichen Interesse liegen würde.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Auch ein kassatorisches Erkenntnis kann einem Vollzug zugänglich sein, weil es die Grundlage für nachfolgende, der revisionswerbenden Partei zum Nachteil gereichende Verwaltungsakte bilden kann (vgl. , mwA).
Im Revisionsfall wurde der mitbeteiligten Partei mit dem (die abgabenbehördliche Haftungsinanspruchnahme aufhebenden) angefochtenen Erkenntnis das Recht eingeräumt, die haftungsgegenständlichen Abgaben nicht zu entrichten. Mit diesem Erkenntnis sind daher Wirkungen verbunden, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sistiert werden können. Der angefochtene Bescheid ist daher einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich (vgl. , mwA).
Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Revision die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu überprüfen. Vielmehr geht es, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen einem Aufschub entgegen stehen, ausschließlich um die Frage, ob eine Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde. Ungeachtet der offenbar nicht auf Revisionen der Amtspartei zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision der Amtspartei zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. , mwA).
Das vom revisionswerbenden Finanzamt geltend gemachte Risiko, im Falle einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die beschwerdegegenständlichen Haftungsbeträge nicht einbringen zu können, weil die noch vorhandenen Mittel zur Nachtragsverteilung an alle Insolvenzgläubiger kommen würden und die mitbeteiligte Partei infolge des abgeschlossenen Konkurses über kein anderes Vermögen mehr verfügt, ist jedenfalls als eine erhebliche Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen zu verstehen.
Demgegenüber erschöpft sich das Gegenvorbringen der mitbeteiligten Partei in der allgemeinen Aussage, die Liquidatorin werde "die Mittel zu verwalten und sorgfältig zu verwenden haben".
Dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 B-VG die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorliegen, weil nur die sachverhaltsmäßige Frage des Vorliegens einer unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen zu entscheiden war, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | BFGjournal 2015, 31 BFG-Newsletter 2015/01 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:AW.2100001.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at