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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.05.2014, RV/2100692/2014

Zahlungserleichterung: Erhebliche Härte der sofortigen Entrichtung und konkretisierte Darlegung anhand der Einkommenslage und Vermögenslage

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100692/2014-RS1
Beantragt der Abgabenschuldner eine Zahlungserleichterung, so hat er aus eigenem Antrieb anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage (zahlenmäßig) darzulegen, dass er durch die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis im Sinne einer Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhaltes seiner Person und jener Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, geraten wäre und dass - bei Vorhandensein von Vermögen - die Entrichtung nur unter Verschleuderung des Vermögens möglich wäre. Mit dem bloßen Vorbringen, er befinde sich in einer schweren finanziellen Situation, man möge auf seine derzeitige finanzielle Lage Rücksicht nehmen, er habe mit dem alten Betrieb nichts verdient und er habe in einem bestimmten Zeitraum keine neuen Geschäfte gemacht, sowie der bloßen Übersendung von Kontoauszügen, hat er es unterlassen, die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht in die Lage zu versetzen, anhand konkreter Zahlen (Gegenüberstellung der Mittelzuflüsse und -abflüsse, Vermögensaufstellung) beurteilen zu können, ob eine solche Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhaltes vorliegt und ob die Entrichtung der Abgaben nur unter Verschleuderung des Vermögens möglich wäre.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch Mag. Achmed Ghazal Aswad, Heinrichstraße 22, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit am bei der belangten Behörde eingegangenem Antragsschreiben begehrte der Beschwerdeführer eine Zahlungserleichterung wie folgt:

Ich bin [Name]. Mein Steuerberater hat mir erteilt, dass ich an Finanzamt für das Jahr 2013 noch € 2.214,67 bezahlen müste. Dieses Betrag werde ich natürlich bezahlen.

Ich bitte Finanzamt um Verständniss und Hilfe:

Ich habe nämlich meine Gewerbe still gelegen. Zurzeit befinde ich mich in eine schwere finanzielle Situation. Ich bitte Sie mir eine Ratenzahlung mit monatlichen Betrag in der Höhe von 100 EUR zu erlauben. Mit vielleicht einem Frist von 6 Monaten zur neuen Vereinbarung. Ich versuche bis dann auch mehr als 100 EUR monatlich zu überweisen. Nach 6 Monaten können wir neue Vereinbarung machen oder ist dann ganze Betrag schon begliechen.

Das Finanzamt wies das Zahlungserleichterungsansuchen mit dem hier angefochtenen Bescheid vom ab. Zur Begründung wird ausgeführt:

In der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben ist keine erhebliche Härte zu erblicken.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit am bei der belangten Behörde eingegangenem Beschwerdeschriftsatz und begehrt im Sinne einer Antragsstattgabe nochmals die Teilzahlung. Zur Begründung wird vorgebracht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Bitte mit der Teilzahlung an Ihnen geschrieben. Leider habe ich für mich negativer Bescheid erhalten. Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen der Bescheid mit der bitte um meine derzeitige finanzielle Lage in Rücksicht zu nehmen. Ab Anfang 2014 habe ich intensiv an Reform meiner Betriebe gearbeitet. Ab April sollte ich von früherem Reifenhandel jetzt zu Handeln mit chemischen Produkten übertretten. Ich habe Kunde in Bosnien und chemische Produkte wie Fassadenreinuger usw sollte ich von steiermärkischer Firma nach Bosnien weiter verkaufen.

Letzte Monaten war ich also mehr an reorganisation beschäftigt und habe leider mit alten Betrieb (Reifnhandeln) nichts verdient. Als Beweiss sende ich meine Kontoauszüge und bitte Sie noch malls für mich eine Erleichterung zu erlauben. Bitte wenn nicht (letztes mal) von mir gewünschte Teilzahlungsvereinbarung zu erlauben, dann geben Sie Ihre Version von dieser. Ich bitte herzlichst um eine Teilzahlung.

Die belangte Behörde wies das Zahlungserleichterungsansuchen mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Zur Begründung wird ausgeführt:

Die Umsatzsteuer stellt für einen Unternehmer in der Regel einen Durchlaufposten dar. Es handelt sich dabei um treuhändig eingenommenes Fremdgeld, hinsichtlich dessen eine Abfuhrverpflichtung besteht.

Es ist daher von jedem Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass am jeweiligen Fälligkeitstag entsprechende Geldmittel zur Abfuhr der Umsatzsteuer zur Verfügung stehen, ebenso wie jeden Abgabepflichtigen die Pflicht trifft, für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen.

Mit am bei der belangten Behörde eingegangenem Vorlageantragsschreiben beantragte der Beschwerdeführer - entsprechend der Rechtsbelehrung in der Beschwerdevorentscheidung - die "Entscheidung über die Beschwerde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz" und bringt ergänzend vor:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Bitte mit der Teilzahlung an Ihnen geschrieben. Leider habe ich für mich negativer Bescheid erhalten. Hiermit stelle ich Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Ich weiss, dass die Umsatzsteuer einen durchlaufposten darstellt aber manchmal hat man finanzielle Probleme, besonders die kleine Firmen wie meine. Eine Firma aus Ausland schuldet mir 6500 EUR.

Ich habe meinen Rechtsanwalt Mag. TR angagiert, um diese Sache zu erledigen.

Dass alles hat mich wirklich finanziell belastet. Von Januar bis April 2014 habe ich meine Geschäfte reorganisiert. In diesem Zeitraum habe ich keine neue Geschäfte gemacht. Jetzt habe ich mit neue Geschäfte begonnen und zwar Export von chemischen Produkten aus Steiermark nach Bosnien.

Und ich habe schon mit der Zahlung von meinen Schulden an Finanzamt begonnen. Ich bitte um verständniss und das war wirklich eine Schule für mein Geschäftsleben.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundefinanzgericht im Mai 2014 zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

§ 212 Abs. 1 BAO lautet:

Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. (...)

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des AbgPfl vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Beh hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte " führen, wobei lediglich eine Verschleuderung des Vermögens nicht verlangt werden darf ().

Es kommt für die Beurteilung der Stundungsvoraussetzung der erheblichen Härte in erster Linie auf das Vorhandensein liquider oder verwertbarer Betriebsmittel und nicht auf die Gewinnerwartung eines Unternehmens an ().

Der deutlichste Fall einer erheblichen Härte ist die wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis ().

Nur bei Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhaltes kann von einer besonderen Härte iSd § 212 Abs 1 BAO gesprochen werden ().

Die Bewilligung der Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Begünstigungswerber hätte daher darzulegen gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde ().

Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Einkommenslage und Vermögenslage darzulegen ().

Die Angaben, die eine Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Härte ermöglichen können, müssen grundsätzlich bereits im Antrag, mit dem um die Begünstigung angesucht wird, enthalten sein, vom Begünstigungswerber also aus eigenem Antrieb (initiativ) geltend gemacht werden (keine Verpflichtung der Abgabenbehörde, den Abgabepflichtigen zur Erstattung weiteren Vorbringens aufzufordern) ().

Erst ein konkretes Vorbringen des Abgabepflichtigen, aus welchen Gründen die sofortige Abgabeneinhebung für ihn mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, versetzt die Abgabenbehörde in die Lage, das Vorbringen auf seine Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und kontrollierend ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gem § 115 Abs 1 BAO zu entsprechen ().

Kommt aus dem Grund, daß das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgabe vom Abgabepflichtigen nicht tauglich dargetan worden ist, die Bewilligung von Zahlungserleichterungen schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht, hat die Behörde eine Ermessensentscheidung nicht mehr zu treffen (, 93/13/0172).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, aus eigenem Antrieb anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage (zahlenmäßig) darzulegen, dass er durch die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftlichen Notlage oder finanzielle Bedrängnis im Sinne einer Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhaltes seiner Person und jener Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, geraten wäre und dass - bei Vorhandensein von Vermögen - die Entrichtung nur unter Verschleuderung des Vermögens möglich wäre.

Mit dem bloßen Vorbringen, er befinde ich sich in einer schweren finanziellen Situation (siehe Antragsschreiben), man möge auf seine derzeitige finanzielle Lage Rücksicht nehmen (siehe Beschwerdeschriftsatz), er habe mit dem alten Betrieb (Reifenhandel) nichts verdient (siehe nochmals Beschwerdeschriftsatz) und er habe von Januar bis April 2014 keine neuen Geschäfte gemacht (siehe Vorlageantragsschreiben), sowie der bloßen Übersendung von Kontoauszügen (dem elektronisch übermittelten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen), hat er es unterlassen, die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht in die Lage zu versetzen, anhand konkreter Zahlen (Gegenüberstellung der Mittelzuflüsse und -abflüsse, Vermögensaufstellung) beurteilen zu können, ob eine solche Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhaltes vorliegt und ob die Entrichtung der Abgaben nur unter Verschleuderung des Vermögens möglich wäre.

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund abzuweisen.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 B-VG die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorliegen, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100692.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at