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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.09.2014, RV/3100282/2012

Frage des Leistungsempfängers (und damit der Vorsteuerabzugsberechtigung) beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100282/2012-RS1
Wird der wirkliche Leistungsempfänger verschleiert (etwa weil er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist), so liegt ein Umgehungsgeschäft vor: Das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist gewollt, es soll den Vorsteuerabzug ermöglichen. Sein Inhalt entspricht aber nicht dem wirtschaftlichen Hintergrund. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, weil die Leistung gar nicht für das Unternehmen des Auftraggebers ausgeführt wird. Das Auftreten des Unternehmers unter Angabe seiner UID kann zwar ein Indiz dafür sein, dass er den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Bestellt er aber einen Gegenstand, der nicht für sein Unternehmen bestimmt ist, unter Angabe seiner UID, so resultiert daraus auch keine Verpflichtung, die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen, da das Tatbestandsmerkmal „für sein Unternehmen“ nicht erfüllt ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vertreten durch die Plank OG , vom "" (Datum der Einbringung: ) gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:

Steuerpflichtige Umsätze 2009: 98.805,27 €; Umsatzsteuer-Zahllast 2009: 718,89 €

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige betreibt einen Fahrzeugeinzelhandel. Anlässlich einer Außenprüfung, umfassend die Jahre 2007 bis 2009, stellte der Prüfer fest, dass der Abgabepflichtige mit Kaufvertrag vom ein Fahrzeug der Marke C (Erstzulassung November 2006) zum Preis von 170.000 € erworben habe. Das Fahrzeug sei bei einem Händler in Deutschland gekauft und dieser Vorgang als innergemeinschaftlicher Erwerb erklärt worden. Der Kaufpreis sei durch ein von AB gewährtes Darlehen bezahlt worden. Das Fahrzeug sei vom Abgabepflichtigen ins Umlaufvermögen der Bilanz aufgenommen worden, gleichzeitig sei eine Verbindlichkeit in Höhe des Kaufpreises von 170.000 € eingebucht worden.

Nach Ansicht des Prüfers sei der Erwerbsvorgang nur deshalb über den Abgabepflichtigen abgewickelt worden, um einen steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerb zu verwirklichen. Laut Auskunft des Abgabepflichtigen habe dieser mit dem Fahrzeug selbst nichts zu tun. Der Verkauf erfolge durch AB, an einem eventuell anfallenden Gewinn sei er selbst nicht beteiligt. Der Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb könne daher nicht anerkannt werden (vgl. Tz 2 des Bp-Berichtes vom , Bp 123 ).

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ am - nach Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO von Amts wegen - einen neuen Sachbescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2009, mit dem die Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb um 34.000 € (20 % von 170.000 €) gekürzt wurden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige am „“ (richtig wohl: ; Datum der Einbringung beim Finanzamt: ) fristgerecht „Berufung“. Mit ergänzendem Schreiben vom führte er aus, dass der Argumentation des Finanzamtes, wonach er keinen innergemeinschaftlichen Erwerb getätigt habe, zumal die Anschaffung des Fahrzeuges der Marke C nicht für sein Unternehmen erfolgt wäre, nicht gefolgt werden könne. Aus den anlässlich der Außenprüfung vorgelegten Unterlagen (Rechnung a vom ; Kaufvertrag vom ; Bestätigung über die Verwendung und den Verbleib von Handelsware innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; unterfertigter Nachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung; dem Verkäufer ausgestellte Bestätigung über die Verbringung des Fahrzeuges nach Österreich; dem Verkäufer unterfertigte Übernahmebestätigung bezüglich des Fahrzeuges samt Zubehör) gehe zweifelsfrei hervor, dass der Abgabepflichtige über das gegenständliche Fahrzeug die Verfügungsmacht erlangt habe und somit eine innergemeinschaftliche Lieferung an sein Unternehmen getätigt worden sei.

Hingegen sei die vom Prüfer ausgesprochene Vermutung, wonach der Abgabepflichtige mit dem Fahrzeug „nichts zu tun habe“, durch keinerlei Nachweise belegt. Der Abgabepflichtige habe nämlich eine solche Äußerung nie von sich gegeben, weshalb der diesbezügliche Aktenvermerk des Prüfers unerklärlich bleibe. Dass das Fahrzeug für sein Unternehmen angeschafft worden sei, stehe ebenfalls zweifelsfrei fest, zumal dem Verkäufer die Verwendung des Liefergegenstandes für unternehmerische Zwecke bestätigt worden sei (Nachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung) und ein Ausweis dieses Vermögensgegenstandes im Umlaufvermögen des Jahresabschlusses für das Jahr 2009 erfolgt sei. Der Abgabepflichtige habe dieses Fahrzeug zum Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung angeschafft, solche Umsätze gehörten ohne jeden Zweifel zu seiner betrieblichen Tätigkeit als Fahrzeughändler.

Aus den angeführten Gründen könne ein Verkauf dieses Fahrzeuges nur durch den Abgabepflichtigen erfolgen, weshalb die Behauptung des Prüfers, wonach AB das Fahrzeug verkaufen werde, nicht nachvollzogen werden könne. Ebenso wenig existiere bis dato eine Vereinbarung betreffend einer Gewinnbeteiligung des AB beim Verkauf des Fahrzeuges. Es sei zwar richtig, dass der Ankauf des Fahrzeuges durch Geldmittel des AB finanziert worden sei. Dieser Umstand sei jedoch durch die finanzielle Situation des Abgabepflichtigen bedingt gewesen, zumal mangels Bonität eine Finanzierung durch ein Bankinstitut nicht hätte erreicht werden können. Dass der Abgabepflichtige zivilrechtlicher Eigentümer dieses Fahrzeuges sei, belegten auch die rechtlichen Konsequenzen im Falle des Konkurses des Abgabepflichtigen. Diesfalls handelte es sich nämlich bei dem in Rede stehenden Fahrzeug um Konkursvermögen, weshalb AB diesbezüglich keinerlei Verfügungsmöglichkeiten zustünden.

Aus den genannten Gründen stehe außer Zweifel, dass der Abgabepflichtige durch den Ankauf des Fahrzeuges einen innergemeinschaftlichen Erwerb getätigt habe, weshalb ihm nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes der Vorsteuerabzug zugestanden sei. Demgemäß werde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides beantragt.

Die „Berufung“ vom „“ wurde vom Finanzamt unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielt als Fahrzeugeinzelhändler Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit Kaufvertrag vom erwarb er bei einem Händler in X /Deutschland (Fa. Y-GmbH ) ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke C mit der Fahrgestell-Nr. „ b “ (Erstzulassung am ; Kilometerstand zum Zeitpunkt des Kaufes: 6.800 km). Der Kaufpreis betrug 170.000 € netto und wurde bei Übernahme des Fahrzeuges am in bar entrichtet.

Der Erwerb des Fahrzeuges wurde vom Bf. als innergemeinschaftlicher Erwerb erklärt. Das Fahrzeug sei von ihm zwecks gewerblicher Weiterveräußerung angeschafft worden, in den Bilanzen zum und wurde das Fahrzeug als Umlaufvermögen (Konto „Vorräte Gebrauchtfahrzeuge“) mit 170.000 € erfasst. Dem Verkäufer gegenüber unterfertigte der Bf. unter Angabe seiner UID-Nr. eine „Bestätigung über die Verwendung und den Verbleib von Handelsware innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ folgenden Inhalts:

„Hiermit bestätigt der Warenempfänger bzw. dessen Beauftragter, dass die Ware in das Firmenvermögen des Käufers aufgenommen wird und somit steuerlich laut EWG Steuerrecht bezüglich des Innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verwendet wird.“

Gegenüber dem Verkäufer unterfertigte der Bf. auch einen „Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferung“ folgenden Inhalts:

„Der Abnehmer bzw. dessen Beauftragter bestätigt hiermit, dass der o.g. Liefergegenstand von ihm in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird sowie für unternehmerische Zwecke an dem oben benannten Bestimmungsort/Land verwendet wird. Eine Verwendung zu privaten Zwecken ist nicht zulässig! Diese innergemeinschaftliche Lieferung ist nach § 4 Nr. 1b und § 6a UStG steuerfrei!“

Dem gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeuges unterfertigten „Verbringungsnachweis“ zufolge wurde vom Bf. Folgendes bestätigt:

„Ich versichere hiermit, das oben genannte Fahrzeug aus der Bundesrepublik Deutschland in den von mir unten spezifizierten EU-Mitgliedsstaat zu befördern, in dem die Erwerbsbesteuerung erfolgen wird. Sollte das Fahrzeug nicht in diesen EU-Mitgliedsstaat befördert werden, werde ich die Firma Y-GmbH hiervon sofort in Kenntnis setzen. Ich verpflichte mich ferner, in diesem Falle der Firma entweder den Nachweis der Zulassung/Erwerbsbesteuerung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zuzusenden oder den Ausfuhrnachweis aus der EU zu erbringen.“

Das Fahrzeug der Marke C sei vom Bf. mit einem Darlehen des AB über 170.000 € finanziert worden, in den Bilanzen zum und wurde eine „sonstige Verbindlichkeit“ (Konto „Darlehen AB“) in dieser Höhe aufgenommen. Mit wurde dieses Fahrzeug vom Bf. in Österreich als Vorführkraftfahrzeug angemeldet.

Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem „Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug“ vom , der „Rechnung a“ vom , der „Bestätigung über die Verwendung und den Verbleib von Handelsware innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“, dem „Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferung“, dem „Verbringungsnachweis“ und der „Empfangsbestätigung“ vom , jeweils unterfertigt vom Bf. als Käufer, weiters aus der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 samt Jahresabschluss des Bf. zum , aus dem Jahresabschluss zum sowie aus Abfragen im Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres zum Fahrzeug mit der Fahrgestell-Nr. „b“.

In der am vom Bf. (elektronisch) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 wurde der innergemeinschaftliche Erwerb des Fahrzeuges der Marke C als steuerbarer Umsatz erfasst (KZ 070), gleichzeitig wurden Vorsteuern für den innergemeinschaftlichen Erwerb von 34.000 € (20 % von 170.000 €; KZ 065) geltend gemacht. Streit besteht nun darüber, ob das Fahrzeug für das Unternehmen des Bf. angeschafft wurde.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegt der Umsatzsteuer auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. Gemäß Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;

2. der Erwerber ist

a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder

b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und

3. die Lieferung an den Erwerber

a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und

b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer neben den in § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 genannten Vorsteuerbeträgen die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen abziehen. Das gilt nicht für die sich auf Grund des Abs. 4 ergebende Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb. Gemäß Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 gilt § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb.

Der Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb korrespondiert mit der Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Unternehmer, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, bleiben auf diese Weise (auch liquiditätsmäßig) unbelastet, da sich die Steuerschuld für den innergemeinschaftlichen Erwerb und der Vorsteuerabzug auf null im selben Besteuerungszeitraum saldieren (vgl. Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG, Art 12 Rz 6). Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ergeben sich auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb auf Grund der Bestimmungen des § 12 UStG 1994. Anders als § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist allerdings weder der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer in einer Rechnung noch das Vorliegen einer Rechnung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß Art 12 Abs. 1 UStG 1994 (vgl. Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG, Art 12 Rz 9, mwN).

Für die Beurteilung, ob der innergemeinschaftliche Erwerb für das Unternehmen erfolgt, ist § 12 Abs. 2 UStG 1994 maßgeblich. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dienen. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994 kann der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dienen. Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.

Der Unternehmer kann Vorsteuerbeträge nur abziehen, wenn die zugrunde liegende Leistung „für sein Unternehmen“ ausgeführt worden ist. Das bedeutet,

- dass nur derjenige die Vorsteuer abziehen kann, der Empfänger der Leistung ist und

- dass die Leistung für den Unternehmensbereich des Leistungsempfängers bestimmt sein muss (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 71).

Leistungsempfänger ist bei vertraglich geschuldeten Leistungen grundsätzlich, wer sich zivilrechtlich die Leistung ausbedungen hat, wer aus dem zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft berechtigt und verpflichtet ist (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 253 ff und § 12 Tz 72). Zivilrechtlich wirksame Vertragsübernahme führt auch zum Wechsel des umsatzsteuerlichen Leistungsempfängers und lässt das Recht auf Vorsteuerabzug übergehen.

Wird der wirkliche Leistungsempfänger verschleiert (etwa weil er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist), so liegt kein Scheingeschäft, sondern ein Umgehungsgeschäft vor: Das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist gewollt, es soll den Vorsteuerabzug ermöglichen. Sein Inhalt entspricht aber nicht dem wirtschaftlichen Hintergrund. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, weil die Leistung gar nicht für das Unternehmen des Auftraggebers ausgeführt wird (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 79).

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der zivilrechtliche Auftraggeber dann nicht Leistungsempfänger, wenn im Fall einer missbräuchlichen Praxis die betroffenen Umsätze derart neu definiert werden, dass der Auftraggeber als Leistungsempfänger der beauftragten Leistung ausscheidet. Eine missbräuchliche Praxis liegt vor, wenn zum einen die fraglichen Umsätze bei formaler Anwendung die Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der MWSt-RL und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderläuft, und zum anderen aus objektiven Anhaltspunkten ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (, „Halifax ua“).

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 269 Abs. 1 BAO in der Fassung FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; ; ).

Mit Abschluss des Kaufvertrages vom ist der Bf. zwar zivilrechtlicher Eigentümer des gebrauchten Fahrzeuges der Marke C mit der Fahrgestell-Nr. „b“ geworden, das Verpflichtungsgeschäft mit dem Autohändler in X/Deutschland wurde vom Bf. abgeschlossen. In freier Beweiswürdigung gelangt das Bundesfinanzgericht aber zur Überzeugung, dass der Kauf dieses Fahrzeuges in wirtschaftlicher Hinsicht nicht dem Bf., sondern AB zuzurechnen ist. Der Bf. wurde bei diesem Fahrzeugkauf lediglich vorgeschoben, um als Unternehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs die Vorsteuer lukrieren zu können. Zu dieser Überzeugung gelangt das Bundesfinanzgericht aus folgenden Überlegungen:

1) Am Tag des Kaufes des gebrauchten Fahrzeuges der Marke C, somit am , wurde vom Bf. und AB eine „Bestätigung“ unterschrieben. Daraus geht eindeutig hervor, dass das Fahrzeug „AB gehört und auch von Herrn B vollständig bezahlt wurde“. Damit wurde AB bereits am (zumindest) wirtschaftlicher Eigentümer dieses Fahrzeuges.

2) Dem Bundesfinanzgericht liegt die Niederschrift vom über die Einvernahme des AB als Auskunftsperson durch das Finanzamt Z vor. Darin bestätigte AB nach Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage, dass sich das Fahrzeug der Marke C zum Zeitpunkt der Einvernahme in seinem „alleinigen Besitz“ befand und der „Kaufpreis und die laufenden Kosten“ für dieses Fahrzeug von ihm getragen wurden. AB bestätigte auch, dass er das Fahrzeug dem Händler in X/Deutschland „abgekauft und nach Österreich verbracht“ habe. Den Aussagen des unter Wahrheitspflicht stehenden AB kommt eine hohe Beweiskraft zu.

3) Der Argumentation des Bf. zufolge sei das Fahrzeug von ihm für seinen Fahrzeugeinzelhandel erworben und dabei mit einem Darlehen des AB über 170.000 € finanziert worden. Dieser Umstand sei durch die finanzielle Situation des Bf. bedingt gewesen, zumal mangels Bonität eine Finanzierung durch ein Bankinstitut nicht hätte erreicht werden können. Damit sei der gesamte Kaufpreis von 170.000 € fremdfinanziert worden. In den Bilanzen zum und wurde eine „sonstige Verbindlichkeit“ (Konto „Darlehen AB“) in dieser Höhe aufgenommen.

Abgesehen davon, dass diese Darlehensversion zur vom Bf. und AB unterschriebenen „Bestätigung“ vom und zur Niederschrift vom über die Einvernahme des AB in einem offenkundigen Widerspruch steht, konnte der Bf. die Hingabe eines Darlehens auch nicht belegen. Mit Schreiben vom wurde der Bf. seitens des Bundesfinanzgerichtes ersucht, den mit AB abgeschlossenen Darlehensvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen. Sollte ein schriftlicher Darlehensvertrag nicht abgeschlossen worden sein, hätte er die wesentlichen Vertragsbestandteile des bloß mündlich abgeschlossenen Vertrages bekannt geben sollen. Dazu gehörten insbesondere Angaben über die Laufzeit, die Höhe der Zins- oder Wertsicherungsvereinbarung, die Kündigungs-, Tilgungs- und Zinszahlungsmodalitäten, Sicherstellungen.

In seinem Antwortschreiben (ohne Datum; Datum der Einbringung: ) stellte der Bf. klar, dass es keinen Kreditvertrag (demnach auch keinen mündlich abgeschlossenen) zwischen ihm und AB gibt. „Das Fahrzeug wurde von Herrn B bezahlt“. Damit bestätigte der Bf. indirekt die inhaltliche Richtigkeit der „Bestätigung“ vom und der Niederschrift vom .

Bezeichnenderweise ist die „sonstige Verbindlichkeit“ (Konto „Darlehen AB“) - ohne dass eine Tilgung erfolgt wäre - in der Bilanz zum nicht mehr enthalten; auch das ein Hinweis dafür, dass das „Darlehen AB“ über 170.000 € tatsächlich gar nie existierte. In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass der Bf. vom Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom auch aufgefordert wurde, die Leistungsabwicklung hinsichtlich der Darlehenshingabe und Darlehensrückzahlung ausreichend (etwa durch Vorlage entsprechender Bankauszüge oder Empfangsbestätigungen) zu dokumentieren; dem konnte der Bf. - mangels Existenz eines „Darlehens AB“ - nicht entsprechen.

4) Der Argumentation des Bf. zufolge habe er das gegenständliche Fahrzeug als Fahrzeughändler zwecks gewerblicher Weiterveräußerung angeschafft. In den Bilanzen zum und wurde das Fahrzeug auch als Umlaufvermögen (Konto „Vorräte Gebrauchtfahrzeuge“) mit 170.000 € erfasst. Dem Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug der Marke C mit der Fahrgestell-Nr. „b“ vom Bf. am abgemeldet wurde. Am wurde dieses Fahrzeug von AB auf dessen Namen wieder angemeldet. Somit ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug im April 2012 an AB (formell) übertragen wurde und dieser mit diesem Zeitpunkt (nunmehr auch) zivilrechtlicher Eigentümer des Fahrzeuges wurde.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann nicht nachvollzogen werden, warum das gegenständliche Fahrzeug in der Bilanz zum nicht mehr ausgewiesen wurde. Wäre das Fahrzeug tatsächlich betrieblich (unternehmerisch) genutzt worden, dann hätte es auch noch zum (als der Bf. - noch - zivilrechtlicher Eigentümer dieses Fahrzeuges war) dem Betriebsvermögen als Umlaufvermögen angehören und in der Bilanz entsprechend ausgewiesen werden müssen. In dem Umstand der vorzeitigen Ausbuchung dieses Fahrzeuges ist ein weiterer Hinweis dafür zu erblicken, dass das Fahrzeug tatsächlich gar nie unternehmerischen Zwecken gedient hat.

In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass der Bf. zwar als Fahrzeugeinzelhändler tätig ist, er sich dabei aber auf den Verkauf von Quads und Motorrädern spezialisiert hat („Speziell konzentriert haben wir uns auf aa , bb , cc , Zubehör und Beratung“; vgl. Internet ). Der Handel mit PKW - insbesondere mit hochpreisigen exklusiven Sportwägen - zählt nicht zum Tätigkeitsschwerpunkt des Bf.

5) Mit wurde das gegenständliche Fahrzeug vom Bf. in Österreich als Vorführkraftfahrzeug angemeldet. Ein Vorführkraftfahrzeug dient definitionsgemäß überwiegend Vorführzwecken, um einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines gleichartigen Fahrzeuges mit Verkaufsabsicht zu demonstrieren. Es kann sich daher dabei nicht um ein Einzelstück handeln, sondern muss einer bestimmten Type entsprechen, von der der Händler eine größere Anzahl verkaufen kann (vgl. Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG, § 12 Rz 296).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Bf. kein Vertragshändler für Fahrzeuge der Marke D ist. Zudem handelte es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug um ein gebrauchtes Fahrzeug, das zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits knapp vier Jahre alt war. Die Anmeldung des gegenständlichen Fahrzeuges als Vorführkraftfahrzeug vermag somit keinen Hinweis auf dessen unternehmerische Nutzung zu liefern.

Somit ist - zusammenfassend - AB als der wirkliche Leistungsempfänger im Zusammenhang mit dem am erfolgten Kauf des Fahrzeuges der Marke C anzusehen. Der Bf. wurde bei diesem Fahrzeugkauf lediglich vorgeschoben, um als Unternehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs die Vorsteuer lukrieren zu können. Dem Finanzamt folgend ist der Vorsteuerabzug beim Bf. gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 ausgeschlossen, weil die Leistung gar nicht für sein Unternehmen ausgeführt wurde.

Zu bedenken ist aber in weiterer Folge, dass der Bf. aus diesem Fahrzeugkauf auch keinen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat, weil das Tatbestandsmerkmal des Art. 1 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, wonach der Bf. das gegenständliche Fahrzeug „für sein Unternehmen“ erworben haben müsste, nicht erfüllt ist. Wie bereits ausgeführt, korrespondiert der Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb mit der Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs.

Das Auftreten des Unternehmers unter Angabe seiner UID kann zwar ein Indiz dafür sein, dass er den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Bestellt er aber einen Gegenstand, der - wie im Streitfall - nicht für sein Unternehmen bestimmt ist, unter Angabe seiner UID, so resultiert daraus keine Verpflichtung, die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen, da das Tatbestandsmerkmal „für sein Unternehmen“ nicht erfüllt ist. Andererseits hat der Unternehmer mit der Verwendung seiner UID gegenüber dem Lieferer den Anschein erweckt, als erwerbe er für sein Unternehmen. Hat der Lieferer deshalb die Steuerfreiheit für seine innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch genommen, müsste diese rückgängig gemacht werden (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer - UStG 1994, 38. Lfg (Oktober 2013), Art. 1 Anm. 25; vgl. auch Gepperth in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-Kommentar (2006), Art. 1 Rz 72; für den deutschen Rechtsbereich vgl. auch Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 1a Anm. 95).

Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe (KZ 070) vermindert sich somit um 170.000 € auf 1.628,84 €.

Die Berechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 2009 ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das insoweit Bestandteil dieses Erkenntnisses ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Entscheidung hing im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab (Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, wer als Leistungsempfänger im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeuges anzusehen ist). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
BFG-Newsletter 2015/01
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100282.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at