Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.08.2014, RV/2100642/2012

Widerruf einer Löschung nur bei wesentlicher Änderung der Löschungsvoraussetzungen

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/2100642/2012-RS1
Ein Guthaben auf dem Abgabenkonto in Höhe von rund 4.300 Euro, das durch die Arbeitnehmerveranlagungen vergangener Jahre entstanden ist, stellt keinen Widerrufsgrund der Löschung von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 77.000 Euro dar, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabenschuldnerin nicht wesentlich gebessert haben. Wenn die seinerzeitige Löschung wegen Uneinbringlichkeit auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Abgabenschuldnerin erfolgte, muss die Abgabenbehörde die wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabenschuldnerin für die Verfügung des Widerrufs nachweisen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Richterin in der Beschwerdesache der PP, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt MM,  AdresseII gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , betreffend den Widerruf einer Löschung von Abgabenschuldigkeiten zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurden Abgabenschuldigkeiten der Beschwerdeführerin (=Bf.) in Höhe von 72.161,53 Euro gegen jederzeitigen Widerruf durch Abschreibung gelöscht.

Eine Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. zum ergab, dass die Bf. bis zum vom AMS monatlich 495 Euro erhalten habe und zum Zeitpunkt der Erhebung über kein Einkommen mehr verfügte.

Für ihre beiden Kinder erhielt sie Alimente iHv 300 Euro und Kinderbeihilfe von rund 350 Euro monatlich. Weiters bezog sie eine monatliche Mietbeihilfe vom Land Steiermark.

Die Bf. bewohnte mit ihren Kindern eine Mietwohnung. Die Vermieterin war eine gemeinützige Siedlungsgesellschaft.
Die  Miete betrug inklusive Betriebskosten 570 Euro und die Stromkosten betrugen 66Euro monatlich.

Die beiden Kinder wurden am t.m.2001 und am t.m.1996 geboren.

Die Schulden der Bf. betrugen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bank Austria
ca. 10.000 Euro
Leasing für 13 LKW, welche bereits von der Leasingesellschaft eingezogen worden waren;
ca. 250.000 Euro
 SVA
ca. 3.000 Euro
GKK
ca. 16.000 Euro
Polizeistrafe
ca. 12.000 Euro
 
 

Die Bf. leistete lediglich hinsichtlich der Polizeistrafe Rückzahlungen iHv monatlich 150 Euro.

Die übrigen Schulden blieben unbedient.

Von der Vermieterin wurde gegen die Bf. Räumungsexekution betrieben.

Laut Beschluss des Bezirksgerichtes vom wurde am ein Räumungstermin angesetzt.

Mit einem weiteren Beschluss vom wurde ein neuerlicher Räumungstermin am angesetzt.

Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes wurde ein von der Bf. beantragtes Insolvenzverfahren am mangels Kostendeckung und Zahlungsunfähigkeit der Bf. nicht eröffnet.

Auf Grund von Gutschriften (einschließlich Anspruchszinsen) aus den Arbeitnehmerveranlagungen der Bf. für die Jahre 2007 bis 2011 entstand auf dem Abgabenkonto der Bf. zum ein Guthaben iHv 4.307,02 Euro.

Am widerrief das Finanzamt mit dem angefochtenem Bescheid die mit Bescheid vom verfügte Löschung der Abgabenschuldigkeiten.
Folge des Wiederauflebens der Abgabenschuldigkeiten war die Verrechnung des Guthabens iHv 4.307,02 Euro mit der Umsatzsteuer 1999.

Den Widerruf der Löschung begründete das Finanzamt damit, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse der Bf., nämlich die Annahme der Uneinbringlichkeit als Vorausetzung der Löschung maßgeblich geändert hätten. Durch das Enstehen des Guthabens in Höhe von 4.307,02 Euro auf dem Abgabenkonto der Bf. sei eine maßgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Das Finanzamt zitierte in seiner Entscheidung zur Untermauerung seines Bescheides das Erkenntnis des .

Die Bf. brachte gegen den Widerruf der Löschung Berufung (nunmehr Bescheidbeschwerde = kurz Beschwerde) ein und begründete diese wie folgt:
führte darin aus:
Das Finanzamt habe nicht dargelegt, inwiefern sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Erlassung des Löschungsbescheides vom maßgebend gewesen waren,  geändert hätten.

Die Behörde gehe offenbar davon aus, dass sich die wirtschaftliche Situation der Bf. auf Grund des Abgabenguthabens in Höhe von EUR 4.307,02 wesentlich gebessert habe.

Dies sei aber nicht der Fall. Die Bf. habe Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder  und verfüge über kein Einkommen. Sie habe zwar im April 2012 als Einzelunternehmerin ein Handelsgewerbe angemeldet, jedoch habe sie diese Tätigkeit noch nicht aufgenommen und noch keine Einkünfte daraus erzielt. 
Aus diesem Grunde habe sie auch die Miete für die Wohnung, die sie gemeinsam mit ihren Kindern bewohne, nicht bezahlen können. Die Vermieterin habe deshalb auch Räumungsklage eingebracht.
Die wirtschaftliche Situation der Bf. habe sich seit dem  nicht verbessert, sondern noch wesentlich verschlechtert.

Die Bf. beantragte daher den Widerrufsbescheid ersatzlos aufzuheben und das bestehende Guthaben von 4.307,02 Euro zurückzuzahlen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Berufung erwogen:

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Widerruf einer Löschung von Abgabenschuldigkeiten im Sinne des § 294 Abs. 1 lit. a BAO darauf gestützt, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten, die für die Erlassung des die seinerzeitige Löschung von Abgabenschuldigkeiten verfügenden Bescheides vom maßgebend gewesen seien.
Die Beschwerde bestreitet, daß die im angefochtenen Bescheid hiefür herangezogenen Gründe diese Annahme rechtfertigen.


Der § 294 Abs. 1 lit. a BAO  lautet: 

Eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde ist - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur zulässig
a)
wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder.......

Mit Bescheid des Finanzamtes vom  wurden Abgabenschuldigkeiten der Bf. in Höhe von 72.161,53 Euro gemäß § 235 Abs. 1 BAO gegen jederzeitigen Widerruf durch Abschreibung wegen Uneinbringlichkeit gelöscht.

Mit Bescheid vom  wurde diese Löschung von Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich der Umsatzsteuer 1999 in iHv 4.307,02 Euro widerufen.

Nach Ansicht des Finanzamtes hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Annahme der Uneinbringlichkeit geführt hatten, durch die Entstehung eines Guthabens auf ihrem Abgabenkonto "maßgeblich" geändert.

Grund für die Löschung der Abgabenschuldigkeiten waren die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf., nach denen von der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten im Zeitpunkt der Löschung und zu einem späteren Zeitpunkt auszugehen war.
 

Für den Wideruf der Löschung im Sinne des § 294 Abs. 1 lit. a BAO kann die Löschung von Abgabenschuldigkeiten nur bei wesentlicher Änderung der zur Löschung geführt habenden Verhältnisse verfügt werden.

Das Finanzamt hat rund zwei Monate vor der Verfügung des Widerrufs eine Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. vorgenommen.

Danach konnte auf Grund des mangelnden Einkommens, der Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder und des hohen Schuldenstandes der Bf., dem Fehlen jedweden verwertbaren Vermögens nicht von einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. ausgegangen werden. Es fehlt somit am Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse.

Auch die  Räumungsklagen seitens der Vermieterin der von der Bf. und ihren Kindern genutzten Wohnung und die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit der Bf. sprechen gegen eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf.

Aus dem Umstand, dass sich aus den Arbeitnehmerveranlagungen der Bf. für die Jahre 2007 bis 2011 ein Guthaben auf dem Abgabenkonto der Bf. von rund 4.300 Euro ergeben hatte, kann keine wesentliche Besserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auch keine tatsächliche Änderung der Verhältnisse, die einen Widerruf der Löschung rechtfertigten, abgeleitet werden (siehe in diesem Zusammenhang , ). Warum die Abgabebehörde mit dem Erkenntnis 2002/15/0035 ihren Standpunkt untermauern wollte, ist nicht nachvollziehbar, zeigt doch dieses Erkenntnis deutlich auf, dass es Aufgabe der Abgabenbehörde ist, die Änderung der für die Löschung maßgeblichen Verhältnisse nachzuweisen.

Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfrage zu beurteilen gewesen ist, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Es liegt auch keine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 294 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 235 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100642.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at