Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.12.2014, RV/6100490/2014

Zurückweisung Vorlage an Finanzamt mangels BVE

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch


Tabelle in neuem Fenster öffnen
den Richter
Mag. Erich Schwaiger
über die Vorlage des
 
Finanzamtes vom der Beschwerde
Salzburg-Land
des Beschwerdeführers
Bf. ,
Anschrift
vom
gegen den Bescheid
 
des Finanzamtes
Salzburg-Land , 5026 Salzburg-Aigen , Aignerstraße 10 vertreten durch
Mag. Peter Staudinger
vom
betreffend
Einkommensteuer 2012

beschlossen:

Die Vorlage der Beschwerde durch das Finanzamt wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe

1. Vorlageantrag

Die hier zu beurteilende Vorlage an das Bundesfinanzgericht durch das Finanzamt (kurz FA) erfolgte elektronisch mit , ohne dass zuvor eine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden wäre.
Die Erlassung eines solchen Bescheides durch das Finanzamt (kurz FA) ist seit zwingend (§ 262 Abs. 1 BAO). Davon gibt es nur drei Ausnahmen, die hier nicht gegeben sind:

  • Antrag auf Unterbleiben in der Bescheidbeschwerde, wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Bundesfinanzgericht vorlegt (§ 262 Abs. 2 BAO).

  • Ausschließliche Begründung der Beschwerde mit der Behauptung der Gesetzeswidrigkeit von Verordnungen, der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder der Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen (§ 262 Abs. 3 BAO).

  • Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Bundesminister für Finanzen (§ 262 Abs. 4 BAO).

Nur dann, wenn vom FA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und mit Vorlageantrag bekämpft wurde oder eine der drei Ausnahmen vorliegt, hat das FA die Bescheidbeschwerde „nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub“ dem Verwaltungsgericht vorzulegen (§ 265 Abs. 1 BAO). Nur in diesem Fall kommt es überhaupt zu einer Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts.

Eine solche Vorlage hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen. Der Vorlagebericht hat dabei insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten (§ 265 Abs. 2 und 3 BAO).

Für das weitere Verfahren ist wie vom Bundesfinanzgericht wiederholt ausgeführt (vgl. etwa ) darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verlangt, dass die nach § 93 Abs. 3 lit a BAO erforderliche Begründung eines Bescheides - wozu auch eine Beschwerdevorentscheidung zählt - erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. etwa oder VwGH 2.2.210, 2009/15/0209).

In diesem Rahmen wird es am FA liegen, den Sachverhalt nach Abschluss allfälliger Ermittlungen und nach der Wahrung des Parteiengehörs umfassend darzustellen, die Beweise zu würdigen und die Rechtsfolgen darzustellen. Dabei wird es Gelegenheit haben, die Hinweise, die es dem Bundesfinanzgericht mit eMail vom gab, selbst zu berücksichtigen und die Einkunftsquellen entsprechend zuzuordnen.

"Sachverhalt" ist nicht (nur) die Darstellung des Verfahrensganges oder des Streitpunktes, sondern die Darstellung aller Tatsachen, die Voraussetzung für die Erfüllung der vom Finanzamt angenommenen gesetzlichen Tatbestände sind (vgl. etwa ). Er hat alle Elemente enthalten, die für die Lösung der Rechtsfrage von Bedeutung sind, und ist nicht mit Rechtsausführungen zu vermengen. Die schließen sich vielmehr erst an die Sachverhaltsfeststellungen - und bei strittigen Feststellungen an die Beweiswürdigung - an. Dies betrifft sowohl die Begründung der Beschwerdevorentscheidung als auch die im Vorlagebericht gemäß § 265 Abs. 3 BAO vorzunehmende "Darstellung des Sachverhaltes".

Für den Beschwerdeführer darf erwähnt werden, dass in Österreich das Prinzip der Einzeleinkommensbesteuerung gilt. Ehegatten sind deshalb nicht zusammen zu veranlagen, sondern mit ihren Einkünften getrennt zu erfassen.

Da das Bundesfinanzgericht hier mangels Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht zuständig ist, war die Vorlage des Finanzamtes als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch ; ; , RV/7100874/2014; , RV/7101531/2014; , RV/2100485/2014 etc.).

Zum Antrag auf mündliche Verhandlung im Schreiben vom erlaubt sich das Bundesfinanzgericht den Hinweis, dass ein solcher Antrag nur in der Beschwerde oder im Vorlageantrag - nicht aber in einem späteren Anbringen – wirksam gestellt werden kann. Da dies hier nicht der Fall war, musste er schon deshalb ohne Wirkung bleiben.

Das Verfahren befindet sich damit im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land, das eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen hat.

Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes erlaubt sich das Bundesfinanzgericht schon jetzt den Hinweis, dass die Verwaltungsakten des Finanzamts im Falle eines Vorlageantrages vollständig, sinnvoll gegliedert und geordnet sowie mit Seitenangaben versehen vorzulegen sein würden (vgl. Baldauf, SWK 30/2014, 1303).

2. Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100490.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at