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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.09.2014, RV/5100088/2013

Festsetzung der Gebühr bei fehlendem urkundlichen Nachweis der Entrichtung (VwGH-Beschwerde).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache BR, Adr , vertreten durch Dr. Anton KRAUTSCHNEIDER, Trautsongasse 6, 1080 Wien gegen den Bescheid des FA GVG vom , ErfNr. xy, betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Am ist beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG der BR, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M, belangte Behörde: Bau , eingelangt.

Am sind im Wege eines telebankings 220 Euro wie folgt überwiesen worden: Empfänger: VwGh, Verwendungszweck: Xoberbehörde für Wien, Kontoverbindung: 60000/00005504109, =Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, Auftraggeber FP. Das Finanzamt hat die Zahlung mangels Zuordenbarkeit vorläufig auf ein Sammelkonto des GVG gebucht.

Am hat der VwGH schriftlich unter der Zahl z BR, nunmehrige Beschwerdeführerin, =Bf., aufgefordert, die Gebühr von 220 Euro binnen einer Woche durch Bareinzahlung oder Überweisung über ein Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten und dem VwGH unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln. "Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste davon dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden, diese wird die Gebühr kostenpflichtig einbringen".

Am ist in dieser Sache das VwGH Erkenntnis ergangen.
Am hat der VwGH an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (GVG) einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempelgebühren  übermittelt.

Daraufhin hat das GVG mit Bescheid vom die Gebühr von 220 Euro  und gleichzeitig eine Gebührenerhöhung von 110 Euro festgesetzt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Die Abgabenforderung ist auf dem Steuerkonto der Bf. mit der StNr. nr verbucht worden. Die Bf. hat am die Gebühr ein weiteres Mal und die Gebührenerhöhung, insgesamt 330 Euro, entrichtet.

Gegen den Gebührenbescheid vom hat die Bf., nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton Krautschneider, am die gegenständliche Berufung erhoben, weil die Eingabengebühr lt. beiliegendem Überweisungsbeleg bereits am an den VwGH zur Anweisung gebracht worden sei. Nach der Aufforderung des VwGH, die Entrichtung der Gebühr nachzuweisen, habe der damalige Vertreter Dr. Velik beim Leiter der Geschäftsstelle angerufen und diesen über die Zahlung in Kenntnis gesetzt.

Daraufhin hat das Finanzamt einerseits die Berufung am als unbegründet abgewiesen und andererseits aufgrund des vorgelegten Einzahlungsbeleges die Abgabensicherung des GVG um die Umbuchung der von der Bf. geleisteten 220 Euro auf ihr Steuerkonto ersucht.

Aufgrund der abweislichen Berufungsvorentscheidung des GVG hat die Bf. am die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt, weil für die Anwendung des § 203 BAO nicht erforderlich sei, wie die Entrichtung der Gebühr dem VwGH nachgewiesen worden sei. Auch sei keine Gebührenverkürzung im Sinne des § 9 GebG vorgelegen, weil die Gebühr nachweislich lange vor dem Gebührenbescheid zur Anweisung gebracht worden sei.

Am hat das GVG (Abgabensicherung) die Gebühr in Höhe von 220 Euro, fällig am , entrichtet am , auf das Steuerkonto der Bf. umgebucht, sodass nunmehr ein Guthaben in Höhe von 220 Euro besteht.

Am hat das GVG die gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Hingewiesen wird darauf, dass ab das Bundesfinanzgericht an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates getreten ist. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere des Eingangsstempels auf der VwGH-Beschwerde und des Einzahlungsbeleges vom , erwiesen.

Rechtslage

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGG ist für Eingaben einschließlich der Beilagen eine Eingabengebühr zu entrichten:

Die Gebührenpflicht besteht für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Z 1).
Die Gebühr beträgt 220 Euro (Z 2).
Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig (Z 4).
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Bf. (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebühren Entrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird (Z 5).
Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig (Z 6).
Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194...." (Z 7).

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Nach § 3 Abs. 2 Z 1 GebG gilt § 203 BAO sinngemäß für die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichtenden festen Gebühren.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben ... zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem GVG zu übersenden.

Erwägungen

Nach der Bestimmung des § 24 Abs. 3 VwGG ist für Beschwerden, welche beim VwGH eingebracht werden, eine Gebühr in der Höhe von 220 Euro zu entrichten.

Die Gebührenschuld nach § 24 Abs 3 VwGG entsteht mit Überreichung der Beschwerde, worunter das "Einlangen" beim VwGH zu verstehen ist ().

In § 24 Abs. 3 VwGG sind überdies zwei Voraussetzungen bezüglich der Gebühr enthalten:

1. die Entrichtung der Gebühr und
2. der Nachweis der Entrichtung gegenüber dem VwGH.

Die Gebühr hätte somit für eine vorschriftsmäßige Entrichtung spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde (Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld) entrichtet werden müssen und der Beleg darüber wäre dem Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der Beschwerde in Urschrift vorzulegen gewesen.

Die gegenständliche Beschwerde ist am beim VwGH eingelangt, womit die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden ist. Die Gebühr ist aber erst 3 Tage später am (richtig) an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern entrichtet worden. Ein schriftlicher Nachweis über die Entrichtung ist dem VwGH gegenüber offenbar nicht erbracht worden.  Nach dem Berufungsvorbringen hat der Schriftenverfasser über Aufforderung des lediglich "telefonisch den Leiter der Geschäftsstelle über die Zahlung in Kenntnis gesetzt", was jedoch nahelegt, dass der Einzahlungsbeleg dem VwGH nicht vorgelegt worden ist. Gegenteiliges wird nicht behauptet.

Die "vorschriftsmäßige Entrichtung" der Gebühr im Sinne des § 203 BAO umfasst aber einerseits die Entrichtung und andererseits den urkundlichen Nachweis derselben.

Da im gegenständlichen Fall somit sowohl die Entrichtung der Gebühr verspätet erfolgt ist - die Gebührenschuld ist, wie oben ausgeführt, jedenfalls bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden - als auch der urkundliche Nachweis über die Gebührenentrichtung gegenüber dem VwGH nicht erbracht worden ist, handelt es sich keinesfalls um eine vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 vH der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Kann die Bf. dem Finanzamt allerdings die Entrichtung der Gebühr im Berufungsverfahren nachweisen, wird die Gebühr dem Abgabenkonto gutgebucht. Diese Umbuchung ist am erfolgt. Jedoch bleibt in einem solchen Fall die Gebührenerhöhung bestehen, wenn die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Das ist grundsätzlich nicht nur dann der Fall, wenn der Beleg dem VwGH nicht im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde in Urschrift vorgelegt wird, sondern auch dann, wenn der Beschwerdeführer verspätet einbezahlt. Denn die Gebührenschuld ist trotzdem bereits im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerdeschrift entstanden.

Wenn die Bf. einwendet, für die Anwendung des § 203 BAO sei ausschließlich die Nichtentrichtung, nicht aber der Nachweis der Entrichtung maßgeblich, ist ihr der Zweck der Regelungen entgegenzuhalten:

Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des VwGH, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des GVG. Da die Gebühr nicht auf ein Konto des VwGH zu überweisen ist, kann dieser nicht überprüfen, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet worden ist. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist somit für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. So lange der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet.

In vorliegendem Fall ist die Gebührenentrichtung dem VwGH offenbar nicht nachgewiesen worden, weshalb der Befund vom ausgefertigt worden ist, denn gemäß § 34 Abs. 1 GebG ist der VwGH verpflichtet, die bei ihm anfallenden Schriften auf die Einhaltung der Vorschriften des GebG zu überprüfen. Sollte er dabei eine Verletzung der Gebührenvorschriften feststellen, so hat er hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem GVG zu übersenden. Das Finanzamt setzt die Gebühr dann gemäß § 203 BAO mit Bescheid fest.

Da die Gebühr somit nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des VwGH und des UFS zu einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Sachverhalten erfolgt, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde. In Anbetracht der überdies klaren Sachlage kommt dieser Entscheidung somit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100088.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAB-52385