Beschwerde (Berufung) mittels E-Mail ist unbeachtlich
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache A gegen den Zurückweisungsbescheid des FA Klagenfurt vom und den Abweisungsbescheid vom , zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO (ersatzlos) aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Akteninhalt:
Das Finanzamt veranlagte die Beschwerdefüherin (Bf.) zunächst erklärungsgemäß und erließ am einen Einkommensteuerbescheid für 2010.
Im Rahmen einer nachträglichen Bescheidkontrolle hob das Finanzamt mit Bescheid nach § 299 BAO vom den Einkommensteuerbescheid 2010 auf und erließ gleichzeitig einen neuen Sachbescheid, in welchem Teile der ursprünglich zuerkannten Werbungskosten keine Anerkennung mehr fanden.
Mit E-Mail vom berief die Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid vom .
Mit Bescheid vom wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mittels E-Mail eingebrachte Berufungseingaben unzulässig seien, da sie weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO noch in jenen des § 86a leg. cit. fallen würden.
Dagegen erhob die Bf. am Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Nichtanerkennung einer in Form einer E-Mail eingebrachten Berufungseingabe in Zeiten von eGovernance eine Ungleichbehandlung von Behörde und Bürger darstellen würde. Das Finanzamt stelle seine Steuerbescheide sehr wohl im elektronischen Wege zu. Sie erhebe gegen den Zurückweisungsbescheid Berufung.
Mit dem selben Schriftsatz brachte die Bf. "noch mal" postalisch die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 ein.
Am wies das Finanzamt die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid mit Hinweis auf die geltende Rechtslage als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom berief die Bf. gegen den Abweisungsbescheid und wiederholte darin ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 (Sachbescheid) und zwar unter Beifügung einer weiteren Ausfertigung der Berufungseingabe vom .
Das Finanzamt legte die Berufung dem UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
2. Als erwiesen angenommener Sachverhalt:
: Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2010
: Einbringung der Berufung mittels E-Mail
: Zurückweisungsbescheid betreffend die Berufung vom
: Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom (sowie erneute "postalische" Einbringung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 am )
: Abweisungsbescheid betreffend die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid
: Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom
3. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (im vorliegenden Fall nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Nach § 86a Abs. 1 erster und zweiter Satz BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Gemäß § 86a Abs. 2 lit a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.
Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützt sind folgende Verordnungen des Bundesministers für Finanzen ergangen:
1. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie die Finanzämter und Zollämter (BGBl 1991/494 idF BGBl II 2002/395)
2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl II 2006/97).
Die erstgenannte Verordnung betrifft die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auf die FOnV 2006 kann die gegenständliche Eingabe schon deshalb nicht gestützt werden, weil diese Verordnung die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO) nur für jene Funktionen für zulässig erklärt, die den jeweiligen Teilnehmer im Finanz-Online zur Verfügung stehen. Gemäß § 5 FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gmäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.
4. Rechtliche Würdigung:
Strittig ist im Beschwerdefall die Zulässigkeit einer mittels E-Mail eingebrachten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010
Eine mittels E-Mail eingebrachte Berufung fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO noch in den des § 86a Abs. 1 BAO. Aus diesem Grund war daher auch kein Mängelbehebungsverfahren einzuleiten (vgl. ).
Ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich eben bei einem solchen E-Mail nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt ().
Es ist daher festzustellen, dass die Bf. mit dem am mittels E-Mail erfolgten "Anbringen" nicht wirksam eine Berufung (bzw. nunmehr: Beschwerde) eingebracht hat. Dieses "Anbringen" ist unbeachtlich.
Die wirksam erstmals postalisch mit übermittelte Berufung wurde im Verfahren RV/0075-K/13 vom als verspätet zurückgewiesen.
Im Beschwerdefall hatte eine ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide gemäß § 279 BaO idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14 zu erfolgen, da die Bescheide zu Unrecht erlassen wurden.
Aus den angeführten Gründen war der Zurückweisungsbescheid vom sowie der Abweisungsbescheid vom als ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da im gegenständlichen Fall das Erkenntnis nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abweicht und der zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 86a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | E-Mail Berufung E-Mail Beschwerde unbeachtlich |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100076.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at