Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.11.2014, RV/1100589/2014

Einem Steuerpflichtigen, der im Beschwerdejahr (2013) keine Familienbeihilfe für das Kind bezogen hat, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1100589/2014-RS1
Ab der Veranlagung 2011 (BudgBG 2011, BGBl. I 111/2010) steht der Alleinverdienerabsetzbetrag Alleinverdienern mit mindestens einem Kind zu. Als Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 gilt nur eine Person, für die der Steuerpflichtige oder sein (Ehe)Partner (für mehr als sechs Monate) im Jahr Familienbeihilfe nach dem FLAG bezieht (). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, steht dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Name in der Beschwerdesache Bf , Str. , Tür , Ort1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Ort2 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom  Folge gegeben. Das darüber hinausgehende Begehren wird als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2013 (Einkommen 2013) und die Höhe der Abgabe (Einkommensteuer) sind der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom zu entnehmen und bilden einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses.

Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) hat in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 u.a. den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt. Das Finanzamt hat diesen im Einkommensteuerbescheid 2013 vom zunächst berücksichtigt. Der Bf hat mit Schriftsatz vom fristgerecht gegen den Bescheid aus einem anderen Grund, nämlich wegen Nichtberücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages Beschwerde erhoben.

Das Finanzamt hat diesen und auch den bereits in der Erklärung zur ANV beantragten, im in Beschwerde gezogenen Bescheid aber nicht berücksichtigten Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind gem. § 106a Abs. 2 EStG 1988 in der Beschwerdevorentscheidung vom gewährt. Der ursprünglich gewährte Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht mehr berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, der Alleinverdienerabsetzbetrag stehe bei Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben würden, dann zu, wenn diese Partnerschaft im Kalenderjahr länger als sechs Monate bestehe und einer der Partner für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) beziehe. Da diese Voraussetzungen beim Bf nicht gegegen seien, könne der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt werden.

Mit Schriftsatz vom hat der Bf fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt. In der Begründung wurde ausgeführt, er sei seit mit seiner Frau Name1 verheiratet. Seine Tochter Name2 sei im Antragszeitraum in Ort3 , Bundesland , in Ausbildung gewesen und habe die Familienbeihilfe selber bezogen. Dies sei auch jetzt noch der Fall, weil sie ihre Ausbildung zur Berufsbezeichnung noch nicht beendet habe. Seine Frau habe im Jahr 2013 nur ein Jahreseinkommen von zirka 2.000 € gehabt, womit eine weitere Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag erfüllt sei.

Das Finanzamt hat im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht vom dazu ausgeführt, weder von Seiten des Pflichtigen noch seiner Gattin werde für mindestens 1 Kind für mehr als 6 Monate Familienbeihilfe in Österreich bezogen. Für das Kind „ Name2 “ sei der Pflichtige der Unterhaltszahler. Unter Verweis auf den Familienbeihilfen-Auszug im Veranlagungsakt wurde ausgeführt, die Beihilfe sei bis 07/2013 von Name3 und anschließend vom Kind selbst bezogen worden.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1998 idF BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, lautet auszugweise:

„Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben…“

§ 106 Abs. 1 EStG 1988:

„ Als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht.“

§ 33 Abs. 3 EStG 1988:

„Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu..“

Ab 2011 (BudgBG 2011, BGBl I 111/2010) ist die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages (kurz: AVAB) zwingend an das Vorhandensein von Kindern geknüpft. Der AVAB steht daher ab der Veranlagung 2011 Alleinverdienern mit mindestens einem Kind zu. Die Änderung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. JAKOM EStG 2013, § 33 Rz 21, 22 unter Verweis auf ). Der Begriff des Kindes wird in § 106 Abs. 1 EStG definiert. Sind die Legaldefinitionen des Begriffs „(Ehe)Partner“ gem. § 106 Abs. 3 oder „Kinder“ gem. § 106 Abs. 1 EStG 1988 nicht erfüllt, steht der AVAB nicht zu.

Als Kind iSd. § 106 Abs. 1 EStG gilt nur eine Person, für die der Steuerpflichtige Familienbeihilfe nach dem FLAG bezieht (vgl. ; ).

Das Finanzamt hat im Vorlagebericht ausgeführt, weder der Bf noch seine Gattin beziehe für mindestens ein Kind für mehr als 6 Monate Familienbeihilfe in Österreich. Die Familienbeihilfe habe bis Juli 2013 Name3 und anschließend das Kind (Anmerkung der Richterin: gemeint Name2 ) bezogen. 

Der Bf hat im Vorlageantrag vom ausgeführt, seine Tochter habe die Familienbeihilfe bezogen.

Damit steht fest, dass weder der Bf noch seine Ehefrau 2013  Familienbeihilfe für das Kind bezogen hat. Die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung „Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind iSd. § 106 Abs. 1 EStG 1988“ ist nicht erfüllt (vgl. ). Der Kinderabsetzbetrag, auf dessen Bezug § 106 Abs. 1 EStG 1988 abstellt und der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht demjenigen zu, dem die Familienbeihilfe gewährt wird (vgl. ).

Dass im Übrigen auch die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages das Vorhandensein eines Kindes (als Anspruchsvoraussetzung) nicht bewirkt, hat der VwGH im vorstehend angeführten Erkenntnis unter Verweis auf das Erkenntnis vom , 2007/1570150 klar zum Ausdruck gebracht. Dies ergibt sich aber ohnedies bereits aus dem ausschließlichen Verweis in § 33 Abs. 4 Z 1 auf § 106 Abs. 1 EStG 1988. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 enthält keinen Verweis auf den Abs. 2 des § 106 EStG 1988, wonach als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Kinder gelten, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Z 4 zusteht. Mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung (Vorhandensein eines Kindes iSd. § 106 Abs. 1 EStG 1988) steht dem Bf der begehrte Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.

Die Richterin hegt aber mangels aktenkundiger Hinweise darauf, dass die Anspruchsvoraussetzungen diesbezüglich nicht erfüllt wären, keine Bedenken dagegen, wie in der Beschwerdevorentscheidung des FA vom bei der Ermittlung des Einkommens 2013 des Bf den vom Bf beantragten Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind gem. § 106a Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von 132,00 Euro zu berücksichtigen als auch den Unterhaltsabsetzbetrag (für 12 Monate 350,40 Euro) von der für das Einkommen errechneten Steuer in Abzug zu bringen. Da sich sohin gegenüber der Beschwerdevorentscheidung keine Abweichungen ergeben, wird  hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2013 (Einkommen 2013) und der Höhe der Abgabe (Einkommensteuer 2013) auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.  

Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:

Nach der klaren Regelung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 hat der Alleinverdienerabsetzbetrag (wie der Alleinerzieherabsetzbetrag) ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 zur Voraussetzung. Als Kind iSd. § 106 Abs. 1 EStG gilt nach der ständigen Rechsprechung des VwGH eine Person, für die der Steuerpflichtige (oder dessen (Ehe)Partner) Familienbeihilfe nach dem FLAG bezieht (vgl. ; mwN). Der Kinderabsetzbetrag, auf dessen Bezug (für mehr als 6 Monate) § 106 Abs. 1 EStG 1988 abstellt, steht demjenigen zu, dem Familienbeihilfe gewährt wird (vgl. ).

Die Richterin ist von dieser gefestigten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor und wurde auch von den Parteien nicht aufgeworfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

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