Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.11.2014, RV/7104924/2014

Säumniszuschlag bei verspätetem Zahlungserleichterungsansuchen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Mag. Stefanov Bilanzbuchhalter GmbH, Josefstädter Straße 75-77/20, 1080 Wien, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Herabsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am ersuchte der Beschwerdeführer (Bf.) um Bewilligung der Abstattung der Einkommensteuer 2013 in fünf Raten zu je € 1.000,00, das mit Bescheid vom unter Einbeziehung der noch fällig werdenden Einkommensteuervorauszahlungen mit monatlichen Raten von € 1.500,00 (Restzahlung von € 1.435,74) bewilligt wurde.

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Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 81,03 fest, da die Einkommensteuer 2013 mit einem Betrag von € 4.051,74 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden sei.

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Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Nichtfestsetzung des ersten Säumniszuschlages für die Einkommensteuer 2013 gemäß § 217 Abs. 7 BAO. Begründend wurde vorgebracht, dass er sofort nach Erhalt des Abgabenbescheides seinen Buchhalter beauftragt habe, ein Ratenansuchen zu stellen, dieser jedoch offenbar dieses Ansuchen erst am (Fälligkeit sei der gewesen) eingebracht habe.

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Dieser Antrag wurde seitens des Finanzamtes als Beschwerde gewertet, die mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde.

Dazu wurde ausgeführt, dass der Einkommensteuerbescheid 2013 am ergangen sei und eine Nachforderung in Höhe von € 5.066,00 ergeben habe. Gemäß § 210 Abs. 1 BAO sei diese Nachforderung am fällig geworden. Da erst am diesbezüglich ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen eingebracht worden sei, sei mit Bescheid vom ein erster Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 2 BAO vorzuschreiben gewesen.

Nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 BAO würden nur zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen verhindern. Zeitgerecht im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO sei ein solches Ansuchen, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (zB spätestens am Fälligkeitstag) oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht werde.

Nach § 217 Abs. 7 BAO seien auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliege.

Anträge iSd § 217 Abs. 7 BAO könnten auch in einer Bescheidbeschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden, wobei die Beschwerdeerledigungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen hätten.

Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO sei in der Beschwerde ausgeführt worden, dass sofort nach Erhalt des Abgabenbescheides der Buchhalter beauftragt worden wäre, ein Ratenansuchen zu stellen, dieser jedoch dieses Ansuchen offenbar erst am (Fälligkeit sei der gewesen) gestellt hätte.

Es mag sein, dass in diesem Fall dem Bf. selbst kein grobes Verschulden an der Verspätung treffe, da jedoch die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO an den Terminus der „Säumnis“ knüpfe, der nur eine verspätete Tilgung umfasse und nicht Fristverstöße anderer Art wie verspätete Zahlungserleichterungsansuchen ().

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Der Bf. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte ergänzend vor, dass sein Buchhalter das Ratenansuchen zwar rechtzeitig, aber irrtümlich bei einem falschen Mandanten gestellt habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Säumniszuschläge sind gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO insoweit nicht zu entrichten, wenn ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1 BAO) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz BAO handelt.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 BAO verhindern zeitgerechte Zahlungserleichterungsansuchen die Verwirkung von Säumniszuschlägen.

Unbestritten ist, dass der Antrag auf Ratenzahlung erst nach dem Fälligkeitstag () eingebracht wurde (). Das Zahlungserleichterungsansuchen war daher nicht rechtzeitig und bewirkte eine Säumnis, wobei die Verwirkung eines Säumniszuschlages unabhängig von deren Dauer ist ().

Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt wurde, liegt auch kein unter die Begünstigung des § 217 Abs. 7 BAO fallender Sachverhalt vor, da diese Bestimmung nur eine verspätete Tilgung betrifft, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie verspätete Zahlungserleichterungsansuchen (siehe ; ; ; ; ).

Eine Prüfung, welcher Umstand zur Unterlassung einer fristgerechten Einbringung eines Ratenansuchens geführt hat und ob die Antragstellung grob oder leicht fahrlässig unterblieb, war somit nicht geboten.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag, c) in der Beitrittserklärung oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Da es im gegenständlichen Fall ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen ging und kein Sachverhaltselement strittig war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7104924.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at