Kosten für doppelte Haushaltsführung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Statt gegeben.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist ungarischer Staatsbürger und in Österreich als Kälteanlagentechniker nichtselbständig beschäftigt.
Im Zuge der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 beantragte der Bf. Werbungskosten in einer Gesamthöhe von € 8.562,00 (€ 3.672,00 für Familienheimfahrten und € 4.890,00 für die doppelte Haushaltsführung).
Das Finanzamt erkannte die Kosten für die Familienheimfahrten und die doppelte Haushaltsführung mit der Begründung, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorlägen nicht an.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom brachte der Bf. vor, dass eine doppelte Haushaltsführung sehr wohl vorliege, da seine Partnerin in Ungarn berufstätig sei und er in Ungarn seinen Familienwohnsitz habe.
Mit den Vorhalten vom und vom ersuchte das Finanzamt u.a. die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von € 4.890,00 für die doppelte Haushaltsführung belegmäßig nachzuweisen und die Differenz zwischen Mietaufwendungen und tatsächlichen geltend gemachten Haushaltsführungskosten aufzuklären.
In Beantwortung des Vorhaltes legte der Bf. Unterlagen vor und führte hiezu aus, dass die Kosten für die doppelte Haushaltsführung aus den Mietaufwendungen, den Aufwendungen für die Wohnung und den Kosten für den Internetanschluss bestünden. Die Mietaufwendungen würden jährlich € 4.200,00, die Aufwendungen für einen Tisch und drei Stühle € 175,00, für eine Zahnbürstenstation € 122,80 und für den Internetanschluss € 392,28 betragen. Der Tisch und die drei Stühle sei ein Privatkauf gewesen und habe der Bf. dafür keine Belege. Der Internetanschluss diene für die Kontakthaltung mit seiner Tochter und Partnerin über Skype.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom erkannte das Finanzamt Werbungskosten in Höhe von € 6.427,00 (Wohnungsmiete in Wien € 4.200,00 und Fahrtkosten € 2.227,00) an. Begründend führte das Finanzamt aus, dass lediglich die Mietzahlungen für die Wohnung am Beschäftigungsort in Wien nachgewiesen worden und daher die Ausgaben in Höhe von € 4.200,00 im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anzuerkennen seien.
Da der Bf. das Ergänzungsersuchen vom nicht beantwortet habe, seien die Fahrtkosten im Schätzungswege ermittelt worden und in Höhe von € 2.227,00 angesetzt worden.
Mit Vorlageantrag begehrte der Bf. die Anerkennung sämtlicher Aufwendungen, da das Finanzamt übersehen habe, dass die diesbezüglichen Belege bereits vorgelegen seien.
Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) vor und führte im Vorlagebericht im Wesentlichen aus, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar sei, da die Lebensgefährtin Einkünfte am Familienwohnsitz erziele und die Tochter des Bf. in Ungarn die Schule besuche.
Die Kosten für die Miete in Wien und die Zahnbürstenstation würden insgesamt € 4.322,80 betragen, seien belegmäßig nachgewiesen worden und im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.
Die anzuerkennenden Kosten für die Familienheimfahrten seien durch den Höchstbetrag in § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 begrenzt und seien daher in Höhe von € 3.672,00 für Familienheimfahrten anzusetzen.
Die Kosten für den Tisch und drei Stühle in Höhe von € 175,00 seien nicht als Werbungskosten absetzbar, da dafür kein belegmäßiger Nachweis erbracht worden sei.
Die Telefonkosten Tele2 seien im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht absetzbar, da es sich hierbei nicht um Kosten handle, die der Bf. für die zweckentsprechende Unterkunft am Beschäftigungsort für sich allein aufgewendet habe. Der Bf. führte selbst aus, dass die Kosten der Kontakthaltung mit seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin dienten. Diese Aufwendungen seien daher privat veranlasste Ausgaben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt ist erwiesen:
Der Bf. arbeitet in Wien und sein Familienwohnsitz befindet sich in Ungarn.
Daraus folgt rechtlich:
Gem. § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Die Aufwendungen für die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) sind dann beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Partner des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 EStG 1988 aus einer Erwerbstätigkeit erzielt oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
Wenn das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung des Bf. grundsätzlich anerkennt, ist darin keine Rechtswidrigleit des angefochtenen Bescheides zu erkennen. Somit ist lediglich die Höhe der Aufwendungen strittig.
In seinem Vorlagebericht führt das Finanzamt aus, dass die Kosten für Familienheimfahrten erklärungsgemäß in Höhe von € 3.672,00, die Mietaufwendungen in Höhe von € 4.200,00 und die Kosten für das Elektrogerät (Zahnbürstenstation) in Höhe von € 122,80 abzugsfähig sind. Dieser Ansicht schließt sich auch das Gericht an.
Soweit das Finanzamt den Privatkauf eines Tisches und dreier Sessel in Höhe von € 175,00 nicht anerkennt, ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. dafür keinen Nachweis erbracht hat. Jeder Steuerpflichtige hat auf Verlagen der Abgabenbehörde in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht und zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seines Anbringens zu erläutern sowie dessen Richtigkeit zu beweisen (§ 138 Abs. 1 BAO). Dass ein Nachweis betreffend diese Aufwendungen nicht zumutbar gewesen ist, hat der Bf. nicht vorgebracht. Daher ist der Aufwand dieser Gegenstände mangels entsprechender Belege nicht anzuerkennen.
Hinsichtlich der Telefonkosten ist Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 93/13/0013 ausgesprochen, welche Mehraufwendungen durch das Wohnenmüssen am Beschäftigungsort einkünftemindernd zu berücksichtigen sind. Zu diesen Aufwendungen gehören die Fahrtkosten, die Unterkunftsaufwendungen am Beschäftigungsort und grundsätzlich auch Mehrverpflegungsaufwendungen. Hält sich der Abgabepflichtige - uU auch mit Unterbrechungen - länger an einem Ort auf, so sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten, die besonders preisgünstig sind, ausreichend bekannt, sodaß ein Mehraufwand für Verpflegung steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 Tz 2 und 3). Daraus folgt, dass die Aufwendungen für Telefonkosten bzw. Internetanschluss in Höhe von € 392,28 nicht abzugsfähig sind, da sie nicht zu den Unterkunftsaufwendungen am Beschäftigungsort zählen; zumal der Bf. selbst angibt, dass diese Aufwendungen der Kontakthaltung mit seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin dienen. Diese Kosten finden keine Berücksichtigung.
Ermittlung der Werbungskosten
Mietzahlungen: € 4.200,00; Elektrogerät (Zahnbürstenstation) € 122,80; Kosten für Familienheimfahrten: € 3.672,00. Diese Aufwendungen ergeben eine Gesamtsumme in Höhe von € 7.994,80 und finden als Werbungskosten ihre Berücksichtigung.
Betreffend die Zulässigkeit der Revision ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Beschwerde keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen wegen fehlender Nachweise und die Nichtanerkennung von Aufwendungen auf Grund privater Veranlassung entspricht der Judikatur des VwGH.
Der Beschwerde war somit teilweise Statt zu geben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7104960.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at