Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.10.2014, RV/7101672/2014

Zahlungsfrist zum Zeitpunkt der Entscheidung über Stundung bereits abgelaufen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101672/2014-RS2
Nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, kann die Behörde bei Erlassung ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren.
Folgerechtssätze
RV/7101672/2014-RS1
wie RV/1706-W/04-RS2
Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits abgelaufen ist, ist die Berufung als gegenstandslos abzuweisen (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache Dr. Wolfgang A., Adresse , vertreten durch Riegler & Kerschbaum Steuerberatungs GmbH, Schildbach 111, 8230 Hartberg, über die Beschwerde des Abgabepflichtigen vom gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 1/23 vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom beantragte Dr. Wolfgang A. (in weiterer Folge: Bf.) die Stundung des Rückstandes am Abgabenkonto bis mit der Begründung, dass wegen der Aufarbeitung des mit einer Erkrankung einhergehenden Arbeitsrückstandes sich die dem Stundungsansuchen zugrunde liegende Einreichung/Fertigstellung der E/A-Rechnung 2012 verzögere, weshalb er um obige Fristverlängerung ersuche.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde das Zahlungserleichterungsansuchen des Bf. vom abgewiesen, da die begehrte Stundungsfrist bereits abgelaufen sei.

In der dagegen über FinanzOnline fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wurde ausgeführt, dass der Bf. wegen seines sehr schlechten Gesundheitszustandes am stationär im Spital aufgenommen worden sei. Ein Zeitpunkt der Entlassung in häusliche Pflege sei noch nicht abzusehen. Auf Wunsch werde eine Bestätigung übermittelt.

Wegen des sehr schlechten Gesundheitszustandes habe die gewährte Stundungsfrist nicht genutzt werden können. Es werde daher um Verlängerung der Stundungsfrist bis zur Genesung beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bf. aufgefordert, zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen die rückständigen Abgabenschuldigkeiten von € 9.854,85 unverzüglich zu entrichten.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. weder die bisherigen Zahlungserleichterungen (sieben Ansuchen innerhalb der letzten 12 Monate) eingehalten noch die laufenden selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben entrichtet habe, sodass weitere Zahlungserleichterungen nicht mehr bewilligt werden. Das Anwachsen des Rückstandes sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Bf. die gemachten Zusagen nicht eingehalten habe.

In dem dagegen über FinanzOnline am eingebrachten Vorlageantrag wird um Stundung des gesamten Abgabenrückstandes inklusive Vorauszahlungen bis ersucht. Die Abweisung des Stundungsbegehrens gehe in keiner Weise auf die schwere Erkrankung ein, die als Grund des Stundungsbegehrens angeführt worden sei, es sei denn, der Verweis auf die Gefährdung der Einbringung sei als Hinweis für die Ansicht zu werten, dass eine ernste Erkrankung die Einbringung gefährde und daher ein Abweisungsgrund sei.

Bedingt durch Therapie und Spitalsaufenthalt sei die Berufungsausübung im Moment nicht möglich, die Konzentrationsfähigkeit sei sowohl durch die Krankheit wie durch die Therapie herabgesetzt, daher sei das Begehren der Einbringung gegenständlichen Abgaben unbillig.

Eine aktuelle Bestätigung der behandelnden Krankenanstand werde dem Finanzamt übermittelt werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken

Festgestellt wird, dass zuletzt im Vorlageantrag vom eine Stundung des Abgabenrückstandes des Bf. bis beantragt wurde.

Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits abgelaufen ist, ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Berufung als gegenstandslos abzuweisen (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (; ; ).

Da darüber hinaus eine - auch durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren ().

Da bereits aus den genannten Gründen die beantragte Stundung (aufgrund des zwischenzeitigen Ablaufs der beantragten Frist) nicht (mehr) zu bewilligen ist, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) somit nicht mehr geboten.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben angeführte Judikatur wird verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101672.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at