Im Feststellungsverfahren ist eine allfällige Verjährung nicht zu prüfen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7101456/2011-RS1 | Feststellungsbescheide können ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren § 270 Anm 1; Ritz, BAO5 § 207 Rz 8, beide m. w. N.; ; ; ; ). Die Frage der Verjährung ist erst anlässlich der Abgabenfestsetzung zu prüfen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren § 270 Anm 1; ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Marlies und des Hermann W*****, *****Adresse*****, vertreten durch Mag. Lederer und Partner, 7551 Stegersbach, Kirchengasse 14, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 7400 Oberwart, Prinz Eugen-Straße 3, vom betreffend Feststellung der im Jahr 2004 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 188 Bundesabgabenordnung (BAO), Steuernummer 38*****, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Angefochtener Bescheid
Mit dem angefochtenen Bescheid vom stellte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart gegenüber den Berufungswerbern (Bw) und späteren Beschwerdeführerin (Bf) Marlies und Hermann W***** die im Kalenderjahr 2004 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 188 BAO mit 26.235,41 Euro fest, wobei auf Marlies W***** ein Anteil von 13.117,70 Euro und auf Hermann W***** ein Anteil von 13.117,71 Euro entfiel.
Außenprüfung
Die Veranlagung erfolgte - so die Bescheidbegründung - "unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind."
Der gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung erstattete Bericht vom führt unter anderem aus:
Tz. 1 Selbstanzeige
Zu Prüfungsbeginn () wurde vom steuerlichen Vertreter (Mag. L*****) Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG erstattet.
Tz. 2 Teilpauschalierung 2004 - 2009
Aufgrund der Aktenlage wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft bei der gegenständlichen GesbR betreffend der Jahre 2004- 2009 mittels Teilpauschalierung ermittelt.
Tz. 3 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Betreffend der gegenständlichen W***** Hermann und Marlies GesbR wurde bisher nur für das Jahr 2009 eine Steuererklärung eingereicht, obwohl lt. Aktenlage bereits ab 2004 Steuerpflicht besteht.
Einkünfte aus L +F wurden bisher lediglich bei W***** Hermann (St. Nr. 38*****7, BV 06) erklärt und zwar bis zum Jahre 2004 vollpauschaliert bzw. für die Jahre 2005 - 2008 teilpauschaliert.
Aufgrund der Aktenlage (Einheitswert Eigenbesitz und Zupachtungen > 65.500,- €) ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft bei der gegenständlichen GesbR betreffend der Jahre 2004- 2009 mittels Teilpauschalierung zu ermitteln.
Der sich aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart von der Vollpauschalierung zur Teilpauschalierung ergebenden Übergangsverlust in Höhe von insgesamt 12.985,- € ist beginnnend ab dem Jahre 2004 zu jeweils 1/7 (= 1.855,- €) absetzbar.
Die Einkünfte aus Land- und Fortswirtschaft sind in der Beilage (E1) dargestellt (Detailunterlagen wurden dem steuerlichen Vertreter im Zuge der Bp. vorgelegt).
Das Jahr 2004 (Verjährungsproblematik) ist in der Tz. 4 dargestellt.
Tz. 4 Veranlagung 2004
Auf die beiliegende Begründung (Beilage E2 und E3) wird verwiesen.
Schlussbesprechung
Die Schlussbesprechung hat am stattgefunden.
Beigeschlossen waren folgende Erläuterungen:
(1. betrifft nicht den Beschwerdezeitraum)
2. Erläuterungen zu Tz. 4 (Veranlagung 2004):
Sachverhalt:
Im Zuge der Schlussbesprechung () wurde vom steuerlichen Vertreter eingewendet, dass das Jahr 2004 verjährt ist und somit nicht in die Niederschrift zur Schlussbesprechung aufzunehmen ist.
Begründet wurde dies damit, dass
keine Prüfung gem. § 99 FinStrG vorliegt
die gegenständliche GesbR (W***** Hermann und Marlies) betreffend der Jahre 2004 - 2008 nicht veranlagt ist (die diesbezüglichen Steuererklärungen wurde erst im Jahre 2010 eingereicht)
und das Finanzamt vor dem Jahre 2010 keine Handlungen nach außen gesetzt hat.
Lt. Aktenlage wurde mit Schreiben v. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern das h. o. Finanzamt ersucht, die Einkommensteuererklärungen einschließlich der zugehörigen Beilagen (Komb 26) betreffend W***** Hermann und W***** Marlies zu übermitteln um über die Höhe der zu berücksichtigenden Einnahmen aus landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten bzw. der daraus resultierenden Beitragsgrundlagen zu entscheiden.
Das h. o. Finanzamt hat lt. aktenkundigem E-Mail v. die SV der Bauern telefonisch () um Übermittlung von Daten ersucht.
Übermittelt wurden am betreffend W***** Hermann und W***** Marlies der Einheitswert des Betriebes, eine jahrgangsweise Aufstellung aus ldw. Nebentätigkeit (Direktvermarktung von Rindfleisch für die Jahre 2003- 2008), sowie die AMA Daten über Abgängen von Rindern.
Lt. eingeschriebenem Brief (RSa) vom wurden an W***** Hermann für die Jahre 2004 - 2009 Steuererklärungen (E1, E1 c und Komb 26) versendet.
Anfang 2010 wurden vom steuerlichen Vertreter nur die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von W***** Hermann für die Jahre 2004 - 2008 dem h. o. Finanzamt übermittelt.
Rechtliche Würdigung:
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachunq des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 BAO).
Die Amtshandlung muss nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein (; , 92/16/0217; , 99/15/0098).
Als Amtshandlung kommt auch ein Telefongespräch in Betracht (vgl ).
Gegen den Abgabenschuldner selbst muss die Amtshandlung nicht gerichtet sein (zB Anfrage an Auskunftsperson in fremder Sache, ) .
Die behördlichen Schritte müssen der schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person nicht zur Kenntnis gelangt sein (; , 99/15/0098; , 2004/13/0080), damit ihnen Verlängerungswirkung zukommt (in der nach Maßgabe des § 93 Abs 3 1 it a erforderlichen Bescheidbegründung sind sie jedoch darzustellen).
Aus dem o. a. Sachverhalt wurden somit im Jahre 2009 nach außen erkennbare Amtshandlungen gesetzt (Abverlangen von Unterlagen seitens des h. o. Finanzamtes von der SV der Bauern im Jahre 2009).
Weiters wurde im Jahre 2009 W***** Hermann unter anderem das Formular Komb 26 zugesendet.
Hierbei handelt es sich um eine Beilage zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung über die Einkünfte aus Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung, Almausschank, Mostbuschenschenk im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft
Aufgrund dieser Erklärung hätten die gemeinsamen Einkünfte von W***** Hermann und Marlies bekanntgegeben werden müssen.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass das Jahr 2004 nicht der Verjährung unterliegt.
Ergänzend zur Niederschrift v. werden die Besteuerungsgrundlagen betreffend W***** Hermann und Marlies für das Jahr 2004 wie folgt dargestellt:
Berufung
Gegen den Einkünftefeststellungsbescheid für das Jahr 2004 vom wurde durch die steuerliche Vertretung mittels FinanzOnline am Berufung erhoben:
Die Erstellung des og. Bescheides erfolgte als Ergebnis einer Betriebsprüfung für die Jahre 2004 bis 2009. Der Prüfungsauftrag für diese BP wurde per ausgestellt. Prüfungsbeginn und Bestätigung durch den Steuerberater erfolgten am . Es gibt somit keine nach außen erkennbare Handlung des Finanzamtes vor dem Jahr 2010 zur Geltendmachung des Abgabenanspruches für 2004 gegenüber der GesbR W***** Hermann und Marlies. Da keine Verlängerung der Frist infolge einer Abgabenhinterziehung vorliegt, beträgt die Verjährungsfrist für Abgaben des Jahres 2004 gemäß § 207 BAO fünf Jahre. Diese Frist ist per abgelaufen. lnfolge des Eintritts der Verjährung wird daher die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom über die Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2004 und aller davon abgeleiteter Bescheide beantragt.
Berufungsvorentscheidung
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab:
Ihre Berufung gegen obgenannten Bescheid richtet sich gegen die Feststellung der Einkünfte mit der Begründung, es sei mangels nach außen erkennbarer Handlung gegenüber der GesBR W***** Hermann und Marlies zur Geltendmachung des Abgabenanspruches für 2004 bereits Verjährung eingetreten. Infolgedessen werde die ersatzlose Aufhebung des Feststellungsbescheides 2004 beantragt.
Dazu ist seitens des Finanzamtes festzustellen:
Durch ein Schreiben der der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom wurde das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart ersucht, die Einkommensteuererklärungen samt zugehörigen Beilagen betreffend W***** Hermann und Marlies, zwecks Entscheidung der daraus resultierenden Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung, zu übermitteln. Das zuständige Finanzamt erbat sich im Gegenzug von der Sozialversicherung der Bauern am die Übermittlung korrespondierender Daten und erhielt am den Einheitswert des Betriebes, die AMA Daten über den Abgang von Rindern, sowie eine Aufstellung aus landwirtschaftlicher Tätigkeit in Form der Direktvermarktung von Rindfleisch für die Jahre 2003-2008.
Es wurden sodann seitens des Finanzamtes mittels eingeschriebenem Brief vom die Steuererklärungen 2004-2009 samt Beilagen zu Handen Herrn W***** Hermann versendet.
Darunter befand sich auch die Beilage Komb 26 aufgrund welcher, wenn vorhanden, gemeinsame Einkünfte im Rahmen des landwirtschaftlichen Nebenerwerbes zu erklären sind.
Dieser Sachverhalt war unter Berücksichtigung der Berufungseinwendung der Verjährung für 2004 folgend rechtlich zu würdigen:
Die Bemessungsverjährung für die Einkommensteuer des Jahres 2004 wäre nach Maßgabe der Bestimmung des § 207 Abs 2 in Verbindung mit § 208 Abs 1 lit a BAO mit Ablauf des eingetreten wenn die Verjährungsfrist nicht verlängert worden wäre.
Gem. § 209 Abs 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, verlängert.
Verjährungsverlängernd wirken nach ständiger Rechtsprechung nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlungen im Sinne von im Außenbereich wahrnehmbaren, behördlichen Maßnahmen, die auf die Geltendmachung eines Abgabenanspruches oder die Feststellung von Abgabepflichtigen zumindest im Ergebnis ausgerichtet sind.
Gegenständlich wurde durch das Abverlangen von Daten zur Feststellung der Steuerbemessungsgrundlagen von der Sozialversicherung der Bauern im Jahre 2009 eine entsprechende, nach außen wirkende Amtshandlung gesetzt .
Wie der Verwaltungsgerichtshof ständig ausführt, kommt es hierbei nicht darauf an, ob diese behördlichen Schritte den als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Personen zur Kenntnis gelangen.
Dem Einwand der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu, zumal auch durch das Versenden der Einkommensteuerbeilage Komb 26 die Voraussetzung für eine Verlängerungshandlung im Sinne § 209 Abs 1 BAO erfüllt wurde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Vorlageantrag
Hiergegen richtet sich der durch die steuerliche Vertretung über FinanzOnline am eingebrachte Vorlageantrag:
ln der BVE vom wird argumentiert, dass eine Verlängerung der Verjährungsfrist eingetreten wäre, da das Finanzamt bereits im Jahr 2009 Daten des Betriebes insbesonders den Einheitswert erhalten hat und außerdem die Beilage Komb 26 an Herrn W***** Hermann übermittelt hat.
Dem ist entgegenzuhalten, dass gerade durch die Übermittlung des Einheitswertes auch dem Finanzamt die Tatsache bekannt sein musste, dass der landwirtschaftliche Betrieb auf W***** Hermann und Marlies (bzw. W***** Hermann u. Mitbes.) lautet, es sich also um eine Personengesellschaft handelt. Daher hätte auch die Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärungen an die Gesellschaft erfolgen müssen, um eine Verlängerung der Verjährungsfrist zu erwirken.
Nichts destotrotz erfolgte die Aufforderung nur an Herrn W***** Hermann. Allein die Beilage eines unadressierten Formulares ohne konkrete Nennung des Abgabepflichtigen kann nicht als eindeutig bestimmte, nach außen erkennbare Handlung gegenüber der GesbR gesehen werden.
Es wird daher beantragt, den Feststellungsbescheid für das Jahr 2004 infolge Eintritts der Verjährung ersatzlos aufzuheben.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und bemerkte:
Bestritten wird die behördliche Meinung, dass durch Maßnahmen zur Feststellung der Steuerbemessungsgrundlagen bei der Sozialbersicherung der Bauern im Jahre 2009, sowie durch Versenden einer Beilage Komb 26, die Voraussetzung einer Verlängerungshandlung zur Verjährung vorliege.
Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Aktenvorlage
Über Anforderung vom übermittelte das Finanzamt am den Gewinnfeststellungsakt ohne weitere Aktenübersendungen anzukündigen. Der Akt besteht aus den nachstehend angeführten Aktenteilen. Weitere Aktenteile enthält der vorgelegte Finanzamtsakt nicht.
Ergänzung der Aktenvorlage
Mit Beschluss vom trug das Bundesfinanzgericht den Parteien auf:
I. Der belangten Behörde wird unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 266 Abs. 4 BAO aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht die Akten samt Aktenverzeichnis vollständig vorzulegen.
Insbesondere mögen vorgelegt werden:
das E-Mail vom , wonach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern telefonisch () um Übermittlung von Daten ersucht wurde,
die Antwort der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom W***** Hermann und W***** Marlies (Einheitswert des Betriebes, jahrgangsweise Aufstellung aus ldw. Nebentätigkeit betreffend Direktvermarktung von Rindfleisch für die Jahre 2003- 2008, AMA-Daten über Abgängen von Rindern);
eingeschriebener Brief (RSa) vom , wonach an W***** Hermann für die Jahre 2004 - 2009 Steuererklärungen (E1, E1 c und Komb 26) versendet wurden.
II. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 2a BAO i. V. m. § 138 Abs. 1 BAO aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen, ob das Vorbringen des Finanzamtes, nämlich dass am die Sozialversicherungsanstalt der Bauern um Übermittlung von Daten ersucht wurde, und dass an Hermann W***** am Steuererklärungen (E1, E1 c und Komb 26) für die Jahre 2004 bis 2009 vom Finanzamt übermittelt wurden, bestritten wird.
Das Gericht führte hierzu aus:
Über Anforderung vom übermittelte das Finanzamt am dem Bundesfinanzgericht den Gewinnfeststellungsakt.
Der Akt besteht aus folgenden Aktenteilen:
Dauerbelege
Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung betreffend Gewinnfeststellung 2004 bis 2009
Niederschrift vom über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung
Grunddatenauskunft vom
Wiederaufnahmebescheid sowie Einheitswertfeststellungsbescheid zum und Grundsteuermessbescheid zum vom
Einheitswertfeststellungsbescheid zum und Grundsteuermessbescheid zum vom
E-Mail des steuerlichen Vertreters vom an den Außenprüfer betreffend Pachtflächen für die Jahre 2004 bis 2008
E-Mail des Außenprüfers vom "03/09/10 2:15" an einen Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ("... Betreffend Überprüfung der bewirtschafteten Flächen wird höflich um Bekanntgabe der gemeldeten Flächen (in ha.) des landwirtschaftlichen Betriebes "W***** Hermann u. Marlies" ersucht, und zwar 2003 event. auch 2002 ...")
Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom betreffend der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Einheitswerte zwischen und (jeweils Eigengrund und Pachtgrund)
Jahresfahne 2004
Einkünftefeststellungsbescheid 2004 vom
Mitteilung über die gesonderte Feststellung 2004 für Hermann W***** vom
Berufung vom
Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung betreffend Gewinnfeststellung 2004 bis 2009
Ausdruck aus dem RIS vom betreffend
Ausdruck aus dem RIS vom betreffend
Ausdruck aus dem RIS vom betreffend
Zweitschrift der Berufungsvorentscheidung vom
Zustellnachweis zu 2. 8.
Vorlageantrag vom
Jahresfahne 2005
Einkünftefeststellungsbescheid 2005 vom
Mitteilung über die gesonderte Feststellung 2005 für Hermann W***** vom
Jahresfahne 2008
Ausdruck aus dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung vom betreffend E 2008 mit handschriftlichen Anmerkungen betreffend einen Anruf eines Mitarbeiters des BMF betreffend 2004 bis 2008.
Weitere Aktenteile enthält der vorgelegte Finanzamtsakt nicht.
Insbesondere enthält der vorgelegte Finanzamtsakt jene Aktenteile nicht, auf die sich das Finanzamt im angefochtenen Bescheid und in der Berufungsvorentscheidung beruft, nämlich
das E-Mail vom , wonach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern telefonisch () um Übermittlung von Daten ersucht wurde,
die Antwort der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom W***** Hermann und W***** Marlies (Einheitswert des Betriebes, jahrgangsweise Aufstellung aus ldw. Nebentätigkeit betreffend Direktvermarktung von Rindfleisch für die Jahre 2003- 2008, AMA-Daten über Abgängen von Rindern);
eingeschriebener Brief (RSa) vom , wonach an W***** Hermann für die Jahre 2004 - 2009 Steuererklärungen (E1, E1 c und Komb 26) versendet wurden.
§ 2a BAO lautet:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
§ 138 BAO lautet:
§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
§ 266 BAO lautet:
§ 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.
(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.
(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgern vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.
(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
Das Finanzamt war daher zur vollständigen Aktenvorlage aufzufordern.
Unter einem waren die Beschwerdeführer aufzufordern mitzuteilen, ob das Vorbringen des Finanzamtes, nämlich dass am die Sozialversicherungsanstalt der Bauern um Übermittlung von Daten ersucht wurde, und dass an Hermann W***** am Steuererklärungen (E1, E1 c und Komb 26) für die Jahre 2004 bis 2009 vom Finanzamt übermittelt wurden, bestritten wird...
Arbeitsbogen
Am langte ein Ausdruck des Arbeitsbogens der Außenprüfung ein. Diesem lässt sich folgende Korrespondenz mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Jahr 2009 entnehmen:
Am richtete die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 182 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in Verbindung mit § 360 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 7 Abs. 2 Datenschutzgesetz (DSG) an das Finanzamt betreffend Hermann W***** und Marlies W*****.
Mehrfach ausgedruckt ist ferner folgendes E-Mail:
Von: "G***** Stefan" <Stefan.G*****@svb.at>
An: <helmut.B***** @bmf.gv.at>
Datum: 07/08/09 8:30
Betreff: Telefonisches ERsuchen vom
Anlagen: W*****_AMA.pdf
Sehr geehrter Herr B*****!
Wie telefonisch besprochen beiliegend die gewünschten Daten des ldw. Betriebes
W***** Hermann, geb. ..., SVNR ...
W***** Marlies, geb. ..., SVNR ...
*****Adresse*****
Einheitswert des Betriebes:
Eigengrund: 27.910,00
Pachtgrund: 8.600,00 3/3
Pachtgrund: 33.186,93 2/3
Jährliche Brutto-Einnahmen aus ldw. Nebentätigkeit (Direktvermarktung von Rindfleisch):
2003: EURO 7.120,00
2004: EURO 7.050,00
2005: EURO 5.880,00
2006: EURO 5.410,00
2007: EURO 5.940,00
2008: EURO 3.200,00
Beilage: AMA Daten über Abgänge von Rindern
Mit freundlichen Grüßen
Stefan G*****
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
....
Ein Aktenvermerk über das Telefonat vom selbst besteht nicht, dieses lässt sich aber aus dem Text der E-Mail vom ableiten.
Äußerungen der Parteien
Am wurde ein Zustellnachweis betreffend Steuererklärungen vom Finanzamt übermittelt, wonach Hermann W***** am folgende Steuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2008 übernommen hat:
E 1 (Einkommensteuererklärung)
E 1 c (Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer bzw. EinzelunternehmerInnen mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft)
Komb 26 (Beilage zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung über die Einkünfte aus Mostbuschenschank, Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft).
Mit E-Mail vom teilte das Finanzamt mit, dass die Steuererklärungen an Hermann W***** im jahr 2009 ohne Begleitschreiben versendet wurden.
Die steuerliche Vertretung gab mit Schreiben vom , zur Post gegeben am bekannt:
... Es wird nicht bestritten, dass an Herrn Hermann W***** im November 2009 Steuererklärungen übermittelt wurden. Wie im Vorlageantrag vom bereits ausgeführt, kann diese Handlung nur die Verjährung für Hermann W***** unterbrechen, nicht aber für die Personengesellschaft Marlies und Hermann W*****.
Zur Korrespondenz zwischen SVA der Bauern und Finanzamt kann keine Aussage gemacht werden...
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Unstrittig ist, dass Hermann und Marlies W***** im Jahr 2004 eine Land- und Forstwirtschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht betrieben und für dieses Jahr erst im Jahr 2010 Steuererklärungen eingereicht haben.
Ebenso unstrittig ist, dass die Sozialversicherungsanstalt der Bauern am telefonisch und am mit E-Mail um Übermittlung von Daten betreffend diese Land- und Forstwirtschaft ersucht wurde, und Hermann W***** am vom Finanzamt zur Einreichung von Steuererklärungen unter Beifügung der Formulare E1, E1 c und Komb 26 für die Jahre 2004 bis 2009 aufgefordert wurde.
Zuvor wurden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von Hermann W***** als Einzelunternehmer (St. Nr. 38*****7) erklärt und zwar bis zum Jahre 2004 vollpauschaliert, für die Jahre 2005 - 2008 teilpauschaliert.
Am ersuchte ein Organ des Finanzamtes telefonisch bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern um Bekanntgabe bestimmter Daten betreffend den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe von Hermann und Marlies W*****, und zwar betreffend Umfang des Eigengrunds und Pachtgrunds sowie der erklärten Einnahmen aus Nebentätigkeit.
Am begann eine Außenprüfung bei Hermann und Marlies W***** (Prüfungsauftrag vom ), die mit der Ausfertigung von Einkünftefeststellungsbescheiden für die Jahre 2004 bis 2009 am abgeschlossen wurde.
Weitere Amtshandlungen in Bezug auf die Einkünftefeststellung für das Jahr 2004 wurden vom Finanzamt bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gesetzt.
Am sandte das Finanzamt Hermann W***** Steuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2008 (E 1, Einkommensteuererklärung; E 1 c, Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer bzw. EinzelunternehmerInnen mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft; Komb 26, Beilage zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung über die Einkünfte aus Mostbuschenschank, Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft) zu, die dieser am am übernommen.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und aus dem Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Inhalt des Telefonats vom ergibt sich aus der E-Mail vom , die Zusendung von Steuererklärungen aus der Vorlage des Zustellnachweises durch das Finanzamt. Dies wurde von den Bf auch nicht bestritten.
Rechtsgrundlagen
§ 188 BAO lautet:
§ 188. (1) Festgestellt werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)
a) aus Land- und Forstwirtschaft,
b) aus Gewerbebetrieb,
c) aus selbständiger Arbeit,
d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens,
wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
(3) Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
(4) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn
a) das unbewegliche Vermögen (Abs. 1 lit. a und d) nicht im Inland gelegen ist,
b) in den Fällen des Abs. 1 lit. b und lit. c die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat.
c) im Falle des Abs. 1 lit. d hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht, sofern die Feststellung nur allgemeine Teile der Liegenschaft (§ 2 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz 2002) betreffen würde, oder
d) sich der alleinige Zweck bei einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt.
(5) Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht oder nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so gilt dies als Feststellung (Abs. 1) und steht der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den Übrigen, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.
E. Verjährung.
§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.
§ 208. (1) Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
b) in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;
c) in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;
d) in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde;
e) in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)
(2) Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.
§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.
(4) Abweichend von Abs. 3 verjährt das Recht, eine gemäß § 200 Abs. 1 vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit im Sinn des § 200 Abs. 1 durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 209a. (1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde.
(3) Sofern nicht Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden.
(4) Abgabenerklärungen gelten als Anträge im Sinn des Abs. 2, wenn die nach Eintritt der Verjährung vorzunehmende Abgabenfestsetzung zu einer Gutschrift führen würde.
(5) Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (§ 279) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegen, der den gemäß § 278 oder § 300 aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (§ 97) des aufhebenden Beschlusses bzw. innerhalb der Frist des § 300 Abs. 1 lit. b ergeht.
Beschwerdevorbringen
Die Bf erblicken die Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Einkünftefeststellungsbescheides für das Jahr 2004 darin, dass dessen Erlassung der Eintritt der Verjährung entgegenstehe.
Damit zeigen die Bf keine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides auf.
Keine Verjährung in Bezug auf Feststellungsbescheide
§§ 207 ff BAO betreffen die Abgabenfestsetzung. Neben der Festsetzungsverjährung (§§ 207 ff BAO) kennt die BAO nur noch die Einbehebungsverjährung (§ 238 BAO).
Die BAO enthält kein Verbot, der Festsetzung (Einhebung) vorangehende abgabenrechtliche Schritte zu unternehmen. Feststellungsbescheide können daher ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren § 270 Anm 1; Ritz, BAO5 § 207 Rz 8, beide m. w. N.).
Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung (vgl. ; ; ; ).
Die Frage der Verjährung ist erst anlässlich der Abgabenfestsetzung zu prüfen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren § 270 Anm 1; ).
Andere Einwendungen gegen den angefochtenen Bescheid wurden nicht vorgebracht.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist gemäß § 279 BAO abzuweisen.
Unbeschadet der gegenständlichen rechtlichen Beurteilung war das Finanzamt zur vollständigen Aktenvorlage aufzufordern gewesen, damit sich das Gericht ein umfassendes Bild über den gegenständlichen Fall verschaffen kann.
Einkommensteuerverfahren
Für die Einkommensteuerverfahren der Gesellschafter ist zu bemerken, dass die bloße Zusendung von Steuererklärungsformularen für die Jahre 2004 bis 2008 E 1 (Einkommensteuererklärung), E 1 c (Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer bzw. EinzelunternehmerInnen mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) und Komb 26 (Beilage zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung über die Einkünfte aus Mostbuschenschank, Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft), nicht aber etwa einer Einkünftefeststellungserklärung unter Bezugnahme auf die Gesellschaft, an einen Gesellschafter, nämlich Hermann W*****, keine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 209 Abs. 1 BAO) in Bezug auf die zweite Gesellschafterin Marlies W***** ist.
Dem Finanzamt ist zwar beizupflichten, dass auf Grund dieser Erklärung "die gemeinsamen Einkünfte von W***** Hermann und Marlies bekanntgegeben" hätten werden müssen. Da das Fomular Komb 26 aber sowohl für Einkünfte von Einzelunternehmern als auch für solche von Mitunternehmerschaften verwendet werden kann und Hermann W***** ohne Hinweis auf die GesBR übermittelt wurde, ist damit allein keine Unterbrechungshandlung in Bezug auf Marlies W***** gesetzt worden.
Anders verhält es sich mit der Anfrage des Finanzamts bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am . Diese Anfrage bezog sich auf bestimmte Betriebsdaten ausdrücklich sowohl in Bezug auf Hermann W***** und auf Marlies W*****. Hier handelt es sich um eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches sowohl hinsichtlich Hermann W***** als auch hinsichtlich Marlies W*****.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt hat (vgl. ; ; ; ; ; ), unterbricht jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Behörde unternommene, nach außen erkennbare Handlung die Verjährung. Es ist dazu nicht erforderlich, dass diese behördlichen Schritte der als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person zur Kenntnis gelangt sind. Dass die behördlichen Schritte zum Beweisthema tatsächlich etwas beizutragen vermögen, ist für ihre Unterbrechungswirkung nicht erforderlich, weil eine solche auch nicht notwendige Verwaltungsakte entfalten (vgl. ).
Ob Verjährung hinsichtlich der Veranlagung 2004 eingetreten ist, wird das Finanzamt in den Einkommensteuerverfahren der Gesellschafter zu beurteilen haben.
Nichtzulassung der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig, da es sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, diese vielmehr in der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig geklärt ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 266 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | BFG-Newsletter 2015/01 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101456.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at