Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.09.2014, RV/7101163/2010

Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe wegen Studienwechsel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XX in der Beschwerdesache B.A. M.E.S. Bf , Adress_Bez1, Adress_Bez2 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Begründung

B.A. M.E.S. Bf , in der Folge mit Bf. bezeichnet, beantragte im Jänner 2010 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für sich selbst. Auf dem Antragsformular gab der Bf. (geb. am 07/1986) u.a. an, dass er seit März 2008 das Studium der StudR3 betreibe und neben dem Studium als freier Dienstnehmer tätig sei. In einem Begleitschreiben gab der Bf. bekannt, dass er im August 2009 aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sei, der Vater verstorben sei und die Mutter keinen Unterhalt leiste. Die Mutter bestätigte, dass der Bf. aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sei und sie ihrem Sohn keinerlei Unterhalt bzw. keine regelmäßige, monatliche Unterstützung leiste und bestätigte ihr Einverständnis, ihm den Anspruch auf Familienbeihilfe zu übertragen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bf. für den Zeitraum „ab Oktober 2009" mit folgender Begründung ab:

„Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen."

Gegen den Abweisungsbescheid hat der Bf. Berufung eingebracht, welche nunmehr als Beschwerde gilt. Begründend führte der Bf. aus, er habe für die ersten drei Semester seines Studiums des Faches „Stud_Bez1" an der WU Wien Familienbeihilfe bezogen, nachher nie wieder. Es folgte ein Studium der StudR2 bei welchem er über den gesamten Zeitraum keine Familienbeihilfe bezogen habe. Seit dem Sommersemester 2008 studierte er StudR3 an der Universität Wien und könne einen regelmäßigen Studienerfolg nachweisen. Obwohl er nur für die ersten drei Semester seiner universitären Laufbahn Familienbeihilfe bezogen habe und jetzt, in Bezug auf Studienerfolg, die Voraussetzungen erfülle, habe ihm das Finanzamt keinen positiven Bescheid übermitteln können, da die Studienzeit, in welcher er keine Bezüge erhielt, sehr wohl zur zeitlichen Berechnung mit einbezogen worden sei. Dies erscheine ihm jedoch nicht verhältnismäßig, da für eine Zeit in welcher keine Ansprüche seinerseits gestellt worden seien, auch keine Forderungen des Finanzamtes (zeitliche Einberechnung) gestellt werden könnten/sollten. Sein Vater sei an einer Krebserkrankung verstorben, seine Mutter leide an Erkrankung und sei deshalb krankheitsbedingt in den Frühruhestand getreten. Er bitte daher den unabhängigen Finanzsenat, unter Berücksichtigung des angeführten Sachverhaltes, um eine erneute Entscheidungsfindung.

Das Finanzamt legte die Beschwerde der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Dem Bf. wurde nach Darstellung des Verfahrensganges vom Bundesfinanzgericht Folgendes zur Stellungnahme vorgehalten:

"Soweit aus dem Akt ersichtlich haben Sie zunächst für drei Semester (vom Wintersemester 2004/2005 bis zum Wintersemester 2005/20006) „ StudR1 “ inskribiert (während dieses Zeitraumes haben Sie vom Februar (richtig: Jänner) 2005 bis September 2005 auch den Präsenzdienst abgeleistet), danach für vier Semester (vom Sommersemester 2006 bis zum Wintersemester 2007/2008) StudR2 und schließlich ab dem Sommersemester 2008 StudR3."

Nach Anführung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wurde dem Bf. Folgendes vorgehalten:

"Aufgrund dieser Regelungen ist die Abweisung des Antrages nach meiner Ansicht zu Recht erfolgt, auch wenn die Begründung des Finanzamtes unzutreffend ist, weil Ihre Mutter für Sie nur für zwei Semester Familienbeihilfe aufgrund des Studiums „ StudR1 “ bezogen hat (Unterbrechung während des Präsenzdienstes von Februar 2005 bis September 2005) und in der Folge erstmals wieder im Jänner 2010 ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt wurde.

Sie haben das Studium nämlich zweimal gewechselt. Jeder Wechsel löst nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. a FLAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b FLAG und § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 StudFG eine Wartefrist im neuen Studium aus, welche der in den vorigen Studien inskribierten Anzahl von Semestern entspricht. Von dieser Regel wird nur eine Ausnahme gemacht, wenn nachgewiesen werden kann, dass Prüfungen aus dem bisherigen Studium im neuen Studium angerechnet wurden. Ein solcher Nachweis ist jedoch bis dato Ihrerseits noch nicht erbracht worden.

Berücksichtigt man diese Regel so hätte – vorausgesetzt es wäre ein entsprechender Studienerfolgsnachweis erbracht worden (Nachweis betreffend die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten) – ein Anspruch nach dem zuerst abgebrochenen Studium „StudR1“ für das Studium der StudR2 ab dem Wintersemester 2007/2008 bestanden. Das Studium wurde in der Folge jedoch wieder gewechselt, wobei in diesem Fall während der Zeit von sieben Semestern Vorstudien im Sinne des § 17 Abs. 4 inskribiert wurden.

Es besteht daher aufgrund der Rechtslage in Verbindung mit der bisherigen Aktenlage kein Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung.

Aufgrund der Senkung der Altersgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe ab (auf 25 Jahre, wenn vorher der Präsenzdienst absolviert wurde), besteht auch nach den sieben Semestern Wartezeit im neuen Studium der StudR3 kein Anspruch auf Familienbeihilfe."

Der Bf. hat zu diesen Ausführungen nicht Stellung genommen und keine neuen Beweismittel vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf. hat zunächst für drei Semester (vom Wintersemester 2004/2005 bis zum Wintersemester 2005/20006) „StudR1“ inskribiert und vom Jänner bis September 2005 den Präsenzdienst abgeleistet.

Seine Mutter hat in diesem Zeitraum für ihn mit Ausnahme der Monate Februar bis September 2005, des Zeitraumes, in welchen der Bf. den Präsenzdienst ableistete, Familienbeihilfe bezogen. Ein Studienerfolgsnachweis für dieses Studium wurde nicht erbracht.

Danach inskribierte der Bf. für vier Semester (vom Sommersemester 2006 bis zum Wintersemester 2007/2008) StudR2. In diesem Zeitraum wurden positiv abgeschlossene Prüfungen im Ausmaß von insgesamt sechs Semesterstunden nachgewiesen. Für diesen Zeitraum wurde keine Familienbeihilfe bezogen.

Ab dem Sommersemester 2008 studierte der Bf. StudR3. Eine Anrechnung der Prüfungen des Studiums der StudR2 wurde nicht nachgewiesen.

Streit besteht darüber, ob der Bf. Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab dem Wintersemester 2009 hat.

Während das Finanzamt die Studienwechsel als Grund für die Ablehnung des Anspruches auf Familienbeihilfe anführt, vertritt der Bf. die Ansicht, es seien nur jene Semester für die Ablehnung heranzuziehen, für welche auch Familienbeihilfe bezogen worden ist.

Für den Bezug der Familienbeihilfe durch Studierende, welche weder bei ihren Eltern wohnen noch denen die Eltern überwiegend Unterhalt leisten, gelten folgende gesetzlichen Regelungen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der bis geltenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Gemäß § 6 Abs. 2 FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, oder
c) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder
e) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht,
f) In dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h) sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

Gemäß § 6 Abs. 3 FLAG besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 € übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

Gemäß § 6 Abs. 4 FLAG gelten als Vollwaisen Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der bis geltenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Das Familienlastenausgleichsgesetz enthält daher für den Bezug der Familienbeihilfe im Fall eines Studienwechsels keine eigenen Regelungen sondern verweist auf die im § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 getroffenen Regelungen.

Gemäß § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Gemäß § 17 Abs. 2 StudFG gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

Gemäß § 17 Abs. 3 StudFG gilt nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Der Bf. hat sein zunächst betriebenes Studium „StudR1“ nach dem dritten, das in der Folge betriebene Studium der StudR2 nach dem vierten Semester gewechselt.

Im Hinblick auf die Ableistung des Präsenzdienstes während des ersten Studiums ist fraglich, ob die Semester, in welchen der Bf. dieses Studium inskribiert hatte, als Semester im Sinne des § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) zu zählen waren. Zur Auslegung des Begriffes der inskribierten Semester in § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf die (allgemeinen und besonderen) Studienrechtsvorschriften zurückzugreifen (vgl. unter Hinweis auf die Vorjudikatur).

Gemäß § 67 Abs. 1 UG 2002,  BGBl. I Nr. 120/2002 idgF (UG) haben die Universitäten festzulegen, dass Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall, insbesondere wegen Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, wegen Schwangerschaft oder wegen Betreuung eigener Kinder, bescheidmäßig zu beurlauben sind. Näheres ist in der Satzung festzulegen.

Gemäß § 67 Abs. 2 UG Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten ist unzulässig.

Eine Beurlaubung hat der Bf. weder behauptet noch nachgewiesen. Durch die während des Präsenzdienstes erfolgte Inskription hat er zu erkennen gegeben, dass er sein Studium nicht unterbrochen hat.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Bf. auch das erste Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt hat. § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG stellt ausschließlich auf die Inskription und nicht auf einen Studienerfolg oder darauf ab, ob während dieses Zeitraumes ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht. Durch den Verweis des § 2 Abs. 1
lit. b FLAG auf die Regelung des § 17 StudFG gilt die Regelung auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

Wendet man die Regelung des § 17 Abs. 4 StudFG auf den gegenständlichen Fall an, stünde dem Bf. der Anspruch auf Familienbeihilfe erst wieder zu, wenn er in dem zuletzt gewählten Studium der StudR3 so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hätte. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium würden diese Wartezeiten verkürzen.

Im Hinblick darauf, dass der Bf. vom Wintersemester 2004/2005 bis zum Wintersemester 2007/2008, also insgesamt während sieben Semestern, andere Studien inskribiert hat, betrug die Wartezeit im zuletzt betriebenen Studium sieben Semester.

Familienbeihilfe würde daher erst ab dem Wintersemester 2011/2012 wieder zustehen. Es muss dabei jedoch berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber die Anspruchsdauer gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG idF BGBl. I Nr. 111/2010 im Fall der vorherigen Ableistung des Präsenzdienstes auf die Zeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres begrenzt hat und der Bf. im Juli 2011 das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 67 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
§ 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Schlagworte
Familienbeihilfe
Studienwechsel
Präsenzdienst
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101163.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at