Verspäteter Einspruch gegen eine Strafverfügung
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RV/7501493/2014-RS1 | wie RV/7501284/2014-RS1 Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch gegen eine Strafverfügung ist bescheidförmig zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., B, C, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zl. D, betreffend Abweisung der Einwendungen vom gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zu Zl. D, Kto. Nr. E, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat:
Die Einwendungen vom gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zu Zl. D, Kto. Nr. E, werden gemäß § 13 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung 1949 – AbgEO, in der geltenden Fassung, in Anwendung des § 3 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991 in der geltenden Fassung, zurückgewiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Gegen den Beschwerdeführer (Bf.) wurde seitens des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 am mit unangefochten gebliebener Strafverfügung vom , GZ. D, eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 € bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte durch persönliche Übernahme des mit RSa zugestellten Rückscheinbriefes am ; die Strafverfügung ist also formell rechtskräftig.
Die verhängte Geldstrafe wurde vom Bf. nicht bezahlt. Daraufhin wurde gegen den Bf. gerichtliche Exekution geführt.
Am langte beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, per Telefax ein mit "Einspruch gegen die Exekutionssache F" übertiteltes Schreiben des Bf. vom ein, in dem er ausführte, der Beschuldigte (= der Bf.) wolle die Behörde schon daran erinnern, dass er mit dieser Sache nicht das Geringste zu tun habe. Er habe die Anonymverfügung bloß an den Täter weitergeleitet und von diesem sei auch das Strafmandat bezahlt worden. Wenn das zu wenig oder zu spät bezahlt worden sei, sei das nicht Sache des Zulassungsbesitzers. Da es in dieser Causa nie eine Lenkererhebung gab, werde aus diesem Grund der Antrag gestellt, die Exekutionssache unverzüglich einzustellen.
Am erging ein Vorhalt des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, an den Bf., der folgenden Wortlaut aufweist:
"VORHALT
(Verspätete Einbringung von Einwendungen gegen die Exekution)
Sehr geehrter Herr [Nachname des Bf.]!
Bezugnehmend auf Ihre Einwendungen gegen die Exekution vom betreffend die Strafverfügung Zahl D wird Ihnen mitgeteilt, dass das Strafverfahren nach der Aktenlage rechtskräftig abgeschlossen ist.
Bei dem am durchgeführten Zustellversuch bezüglich der Strafverfügung wurde das Dokument von Ihnen eigenhändig übernommen.
Da die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen ist, ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und liegt somit ein Exekutionstitel vor.
Es wird Ihnen Gelegenheit geboten, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Falls Sie einen Zustellmangel geltend machen, haben Sie innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen etc.) glaubhaft zu machen."
Die Zustellung dieses Vorhaltes erfolgte durch persönliche Übernahme des mit RSb zugestellten Rückscheinbriefes am .
Am langte beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, per Telefax ein mit "Stellungnahme – D" übertiteltes Schreiben des Bf. vom selben Tag ein, in dem er ausführte, es werde der Behörde mitgeteilt, dass, wenn eine Anonymverfügung nicht einbezahlt werde, gemäß § 34 VStG die Ausforschung des Täters zu erfolgen habe und nicht mit einer weiteren Strafverfügung an einen völlig Unbeteiligten [vorzugehen sei]. Im Anhang übermittle er eine vorbildliche Anonymverfügung der Bezirkshauptmannschaft G. Aus diesem Grund werde nochmals der Antrag gestellt, die Exekution gegen den völlig unbeteiligten Beschuldigten unverzüglich wegen Rechtswidrigkeit einzustellen.
Diesem Schreiben war eine an den Bf. gerichtete Anonymverfügung der Bezirkshauptmannschaft G vom H beigeschlossen.
Am erging an den Bf. ein Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zl. D, der folgenden Wortlaut aufweist:
"BESCHEID
Die Einwendungen vom gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zu Zl. D, Kto. Nr. E, werden gemäß § 13 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung 1949 – AbgEO, in der geltenden Fassung, in Anwendung des § 3 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991 in der geltenden Fassung, abgewiesen.
Begründung
Gemäß § 3 Abs. 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben zu vollstrecken, sofern sie durch die Vollstreckungsbehörde erfolgt. Demnach ist sinngemäß die AbgEO anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 2 VVG sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
Gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO hat der Schuldner, wenn er bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist, oder wenn er behauptet, die Behörde habe auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet, seine diesbezüglichen Einwendungen bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
Die Aktenlage zeigt, dass die Strafverfügung vom zur Zl. D, womit über Sie eine Geldstrafe von 60,00 €, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt wurde, am – von Ihnen persönlich übernommen – zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete somit am .
Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde kein Rechtsmittel eingebracht, wodurch der Exekutionstitel, der die Grundlage für die Exekution darstellt, entstand.
Es war im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen, ob die Bestrafung zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, sondern nur, ob die Bestrafung rechtskräftig ausgesprochen wurde, also ob sie noch einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtsmittelzug unterliegt oder nicht.
Da die Vollstreckbarkeit gegeben ist, war der Antrag spruchgemäß abzuweisen.
[…]"
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme des mit RSb zugestellten Rückscheinbriefes am .
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Telefax vom Beschwerde:
Die Anonymverfügung vom , die an den Einschreiter (= den Bf.) gerichtet gewesen sei, sei nicht vom Bf. bezahlt worden. Wenn eine Anonymverfügung nicht bezahlt werde, habe die Behörde eine Lenkererhebung durchzuführen. Die Behörde habe dies verabsäumt, stattdessen decke sie den Einschreiter (= den Bf.) mit unrechtmäßigen Strafbescheiden bzw. Exekution ein. Da der Bf. mit dieser Straftat nicht das Geringste zu tun habe, werde der Antrag gestellt, dieses Verfahren wegen erwiesener Unrechtmäßigkeit einzustellen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und dem Erkenntnis zu Grunde gelegt:
Mit Strafverfügung vom , Zl. D, wurde dem Bf. angelastet, am um 15.39 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Y, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Es wurde über ihn eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 60,00 € verhängt.
Die Strafverfügung wurde dem Bf. am ordnungsgemäß durch persönliche Übernahme des RSa-Rückscheinbriefes zugestellt. Sie ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Verwaltungsstrafe wurde vom Bf. nicht entrichtet. Daraufhin wurde gegen den Bf. gerichtliche Exekution geführt.
Am erhob der Bf. gegen den Exekutionstitel (damit kann nur die Strafverfügung vom , Zl. D, gemeint sein, zumal nach der Aktenlage – abgesehen von dem beim Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheid vom – nur ein Bescheid, nämlich die Strafverfügung vom , ergangen ist) Einspruch (va. dahingehend, "dass er mit dieser Sache nicht das Geringste zu tun" habe). Daraufhin erging ein Vorhalt des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, an den Bf., in der er va. darauf hingewiesen wurde, dass die Strafverfügung vom rechtskräftig ist und ein Exekutionstitel vorliegt. Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, einen Bescheid, mit dem die Einwendungen des Bf. vom gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis abgewiesen wurden.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Telefax vom Beschwerde erhoben.
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den vom Magistrat der Stadt Wien übermittelten Akten.
Rechtsgrundlagen:
§ 49 VStG lautet:
§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
§ 32 AVG lautet:
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 54b VStG bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen wie folgt:
Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
Beschwerdevorbringen:
Die vorgelegte Beschwerde vom richtet sich gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. D.
Verfahrensgegenständlich ist somit der Abweisungsbescheid vom , Zl. D.
Dieser Abweisungsbescheid spricht über "Einwendungen vom gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zu Zl. D, Kto. Nr. E" ab.
Exekutionstitel ist die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zl. D, zugestellt am an den Bf..
Der Bf. hat am Einspruch gegen diese Strafverfügung erhoben.
Die Einspruchsfrist gegen die am zugestellte Strafverfügung zur Geschäftszahl D endete zwei Wochen nach deren Zustellung, also am (vgl. ).
Die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG war im Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs vom längst abgelaufen.
Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist bescheidmäßig zurückzuweisen (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19, § 49 Anm. 10; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 49 Rz 3).
Die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom wiederholt das Vorbringen, mit der Verwaltungsstraftat "nicht das Geringste zu tun" zu haben, und die Behörde hätte eine Lenkererhebung durchzuführen gehabt, setzt sich aber mit der Argumentation des Abweisungsbescheides, der ausdrücklich auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist in Bezug auf die Strafverfügung verweist, nicht auseinander.
Abweisung der Beschwerde:
Die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) dieses Bescheides auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Dadurch, dass die belangte Behörde den Einspruch abgewiesen anstatt ihn richtigerweise als verspätet und daher unzulässig zurückgewiesen hat, wird der Bf. in seinen Rechten nicht verletzt.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat:
Die Einwendungen vom gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zu Zl. D, Kto. Nr. E, werden gemäß § 13 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung 1949 – AbgEO, in der geltenden Fassung, in Anwendung des § 3 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991 in der geltenden Fassung, zurückgewiesen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 13 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 32 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
Schlagworte | Strafverfügung Einspruch Verspätung Abweisung Zurückweisung |
Verweise | Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze, 19. Auflage, § 49 Anm. 10 Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 49 Rz 3 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501493.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at