zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.09.2014, RV/5100399/2013

Befreiung von der motorbeogenen Versicherungssteuer bei Körperbehinderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des FA GVG vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Rückerstattung motorbezogener Versicherungssteuer, StNr. x, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Folgender unstrittiger Sachverhalt liegt vor:

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer beim Finanzamt die Rückerstattung zu viel bezahlter motorbezogener Versicherungssteuer. Ihm sei mit Schreiben des Bundessozialamtes vom die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel seit dem Jahr 2011 zuerkannt und die entsprechende Korrektur im Behindertenpass eingetragen worden. Die Versicherung bestätige, dass vom bis insgesamt 618,75 Euro motorbezogene Versicherungssteuer an das Finanzamt abgeführt wurden.
Das Finanzamt wies den Antrag ab.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 4 Abs. 3 Z 9 VersStG sieht für Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, eine Ausnahme von der Besteuerung vor. Eine Voraussetzung für die Gewährung dieser Ausnahme ist unter anderem die Überreichung einer Abgabenerklärung (Formular Kr 21) an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller (weiteren im Gesetz vorgesehenen) Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen (§ 4 Abs. 3 Z 9 lit. a VersStG).

Aus der angeführten Gesetzesbestimmung geht hervor, dass die Vorlage einer entsprechenden Abgabenerklärung materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung der Ausnahme von der Erhebung der Versicherungssteuer ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes steht die Steuerfreiheit ab Überreichung der Abgabenerklärung zu. Eine rückwirkende Berücksichtigung der Befreiung sieht das Gesetz lediglich für den Fall vor, dass der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird; aber auch in diesem Fall kann eine Berichtigung der Steuerberechnung (lediglich) auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung - und nicht auf einen allenfalls davor liegenden Zeitpunkt - durchgeführt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde die Befreiung von der Versicherungssteuer ab dem Einlangen des Antrages bei der Versicherungsanstalt (ab dem ) gewährt; die Rückerstattung für den Zeitraum bis war für die Versicherungsanstalt nicht möglich bzw. zulässig.

Eine unrichtige Berechnung der Versicherungssteuer liegt hier nicht vor und wurde die motorbezogene Versicherungssteuer für den Zeitraum vor dem auch nicht zu Unrecht entrichtet. Der Anspruch der Steuerfreiheit entsteht erst mit der Überreichung der Abgabenerklärung. Die rückgeforderten Beträge wurden unstrittig vor Überreichung der entsprechenden Abgabenerklärung entrichtet. Da für diese vor Überreichung der entsprechenden Abgabenerklärung entrichteten Beträge noch keine Steuerfreiheit bestand, wurde die motorbezogene Versicherungssteuer für diesen Zeitraum auch nicht zu Unrecht entrichtet. Da die nicht unrichtig berechnete motorbezogene Versicherungssteuer für den gegenständlichen Zeitraum auf Grund der dargestellten Gesetzeslage zu entrichten war, kann es auch nicht zu einer Rückerstattung dieser motorbezogenen Versicherungssteuer kommen (siehe dazu auch das Erkenntnis des ).

Über die Beschwerde ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Körperbehinderung
Befreiung
motorbezogene Versicherungssteuer
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100399.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at