Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.10.2014, RV/6100457/2013

Aufhebung des Zurückweisungsbescheides bei Zurückziehung eines zurückgewiesenen Antrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6100457/2013-RS1
Liegt kein Antrag vor oder wurde er zurückgezogen, ist über ihn nicht (mehr) abzusprechen. Erging ein antragsgebundener Bescheid, obwohl kein Antrag (mehr) vorliegt, so ist dieser Bescheid durch das Bundesfinanzgericht ersatzlos aufzuheben ().

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch


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den Richter
Mag. Erich Schwaiger
über die Beschwerde
 
des Beschwerdeführers
Dr.X*** ,
Anschriftvertreten durch die mit Zustellvollmacht ausgewiesene
Dr. Beisteiner Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. ,
5020 Salzburg , Lasserstraße 2A und die
Prof Dr Thomas Keppert Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG
1060 Wien, Theobaldgasse 19
vom
gegen die Bescheide
 
des Finanzamtes
Salzburg-Land ,
5026 Salzburg-Aigen , Aignerstraße 10 vertreten durch
Mag. Josef Nußbaumer
vom
betreffend
die Zurückweisung der jeweils unter Punkt 1) angeführten Anträge vom („ I “) und vom („ II “) auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom gem. § 295 Abs. 4 BAO
sowie der dort jeweils unter Punkt 2) angeführten Anträge auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2001 gem. 303 BAO

zu Recht erkannt:

Die bekämpften Bescheide werden hinsichtlich des Jahres2001aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Zitierungen der und Hinweise auf die Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961) beziehen sich soweit nicht gesondert angeführt auf die Rechtslage ab dem .

Nachdem das Finanzamt (kurz FA) die hier strittigen vier Anträge in zwei formularartig aufgebauten Schreiben wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen hatte (Bescheide vom ) und der Beschwerdeführer (kurz Bf.) dagegen mit Schreiben vom Berufung ergriffen hatte, legte das FA diese Anfang September 2013 ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vor.
Sie gilt deshalb gem. § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde, über die das Bundesfinanzgericht abzusprechen hat. Von der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013-1 zur Erledigung zugewiesen.

Die Anträge, die das FA mit den bekämpften Bescheiden zurückwies, wurden mit Schreiben vom zurückgenommen. Mit demselben Schreiben zog der Bf. auch die Anträge auf mündliche Verhandlung und Senatszuständigkeit, nicht aber die Beschwerde zurück, die damit nach wie vor unerledigt ist. Die Zuständigkeit für ihre Beurteilung fällt nun in die Gerichtsabteilung 7013.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Bei den bekämpften Zurückweisungsbescheiden handelt es sich um zwei Schriftstücke vom , mit denen in Form von Sammelbescheiden über insgesamt 10 Anträge abgesprochen wurde. Dabei handelt es sich um die folgenden Anbringen:


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1
Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "I"
1999
2
Antrag gem. § 303 BAO "I"
1999
3
Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "I"
2000
4
Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "II"
2000
5
Antrag gem. § 303 BAO "I"
2000
6
Antrag gem. § 303 BAO "II"
2000
7
Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "I"
2001
8
Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "II"
2001
9
Antrag gem. § 303 BAO "I"
2001
10
Antrag gem. § 303 BAO "II"
2001

Dieses Erkenntnis spricht nur über den Teil der Beschwerde ab, der die Zurückweisungsbescheide für 2001 betrifft (Anträge 7-10, gelb unterlegt).

Das Bundesfinanzgericht hat grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses auszugehen (Ritz, BAO5, § 280 Tz 31 mit weiteren Nachweisen). Bei Anbringen gem. § 295 Abs. 4 BAO und § 303 BAO handelt es sich um einen antragsgebundene Verwaltungsakte, die zurückgenommen werden können (Ritz, BAO5, § 85 Tz 5).

Liegt kein Antrag vor oder wurde er zurückgezogen, ist über ihn nicht (mehr) abzusprechen. Erging ein antragsgebundener Bescheid, obwohl kein Antrag (mehr) vorliegt, so ist dieser Bescheid durch das Bundesfinanzgericht ersatzlos aufzuheben (Ritz, BAO5, § 279 Tz 5 unter Hinweis auf ).
Mit der Zurückziehung des Antrages erlischt nicht nur die Pflicht, sondern auch die Zulässigkeit über dieses Anbringen zu entscheiden. Ein Zurücknahmebescheid ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb das Verfahren in der Folge auch durch das Finanzamt (formlos) einzustellen ist (Ritz, BAO5, § 85a Tz 16).

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100457.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at