Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.11.2014, RV/3100817/2014

Brille, Fahrtkosten zum Arzt, Impfung, außergewöhnliche Belastung, Selbstbehalt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., gegen den Bescheid des Finanzamt Kufstein Schwaz vom betreffend Einkommensteuer 2008 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden für die Abgabepflichtige u.a. folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Bealstung ohne Selbstbehaltsabzug geltend gemacht :

Brille ( € 777,60), Fahrten zum Hausarzt (€ 30,00) und Impfgebühren (€ 71,80).

Da Finanzamt verweigerte den Abzug der angeführten Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Ansatz des Selbstbehaltes und begründete dies wie folgt:
Ein Zusammenhang zwischen den angeführten Aufwendungen und der Behinderung der Abgabepflichtigen sei nicht gegeben, weshalb nur ein Ansatz unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes erfolgen könne (Beschwerdevorentscheidung vom ).

Im fristgerechten Vorlageantrag wird vorgebracht, dass zwischen den strittigen Aufwendungen und der Behinderung der Abgabepflichtigen ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe. Die Aufwendungen seien daher ohne Selbstbehaltsabzug als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde zur Untermauerung dieser Behauptung ein Arztbrief nachgereicht (Ausstellungsdatum ).

Hiezu wurde erwogen:

Nach der Aktenlage war die Abgabepflichtige (verstorben am ) im Streitjahr zu 100 % behindert. Weiters wurde für das gesamte Kalenderjahr 2008 Pflegegeld bezogen.

Im Hinblick auf den Grad der Behinderung der Abgabepflichtigen (100 %) sind die Kosten für nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Brille) sowie Kosten der Heilbehandlung (z.B. Fahrtkosten zum Arzt) im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen, soweit sie mit der Behinderung in ursächlichem Zusammenhang stehen (siehe hiezu VO betr. außergewöhnliche Belastungen , BGBl. 303/1996 ).
Dieser ursächliche Zusammenhang wurde von der Beschwerdeführerin durch Vorlage des Arztbriefes vom hinsichtlich der Brille (€ 777,60) und der Fahrtkosten zum Arzt (€ 35,00) nachgewiesen, was von der Abgabenbehörde am außer Streit gestellt wurde.
Die außergewöhnlichen Belastungen ohne Abzug eines Selbstbehaltes waren daher von € 2.620,20 um € 812,60 auf € 3.432,80 zu erhöhen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Impfkosten (€ 71,80) ergibt sich hingegen Folgendes:

Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert.
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten (z.B. prophylaktische Schutzimpfungen, vgl. Jakom/Baldauf, EStG 2014, § 34 Tz. 90 "Krankheitskosten"; ).

Die Impfaufwendungen stellen somit als Maßnahme zur Vorbeugung einer Erkrankung keine Krankheitskosten dar und sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Hinsichtlich der Neuberechnung der Einkommensteuer 2008 wird auf das beigeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Da derartige Fragen im beschwerdegegenständlichen Fall nicht zu beantworten waren, ist die (ordentliche) Revision unzulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100817.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at