Säumigkeit der Abgabenbehörde im Zusammenhang mit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Richter in der Beschwerdesache des BF, Adresse , gegen das Finanzamt FA wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 folgenden Beschluss gefasst:
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Gegen den mit erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 erhob der Beschwerdeführer (Bf) mit Schriftsatz vom , direkt eingebracht beim Finanzamt am , Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom , eingelangt beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz, am , brachte der Bf eine Säumnisbeschwerde "wegen noch fehlender Entscheidung in der Beschwerde vom auf den Einkommensteuerbescheid 2012 vom , eingebracht beim Finanzamt Abgabenbhörde am ", ein.
Begründend führte er dazu aus, dass das Finanzamt länger als vier Monate nach Erhebung seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 noch immer keine Beschwerdevorentscheidung erlassen habe, weshalb er Säumnisbeschwerde erhebe.
Er habe beim Finanzamt am telefonisch erfahren, dass von der Finanzbehörde Ermittlungen durchgeführt würden, um die noch fehlenden Angaben der GmbH zu erhalten. Für diese Angaben sei laut telefonischer Auskunft eine Frist bis zum vorgesehen gewesen.
Wie der Bf jedoch bei einem Telefonat mit dem Finanzamt am erfahren habe, würde seine Beschwerdeangelegenheit noch immer bearbeitet und es sei noch keine Beschwerdevorentscheidung getroffen worden. Somit liege bereits eine Säumigkeit in der Entscheidungsfällung in der gegenständlichen Angelegenheit vor.
Grundsätzlich sei gemäß § 14 VwGVG für eine Beschwerdevorentscheidung einer Behörde, ohne Durchführung eigener Ermittlungen eine Dauer von zwei Monaten für die Entscheidungsfindung vorgesehen.
Somit sollte im gegenständlichen Fall bei Durchführung von Ermittlungen - die noch fehlenden Angaben der GmbH für das Jahr 2012 wären angefragt worden - die doppelte Zeitdauer von vier Monaten auf jeden Fall ausreichend sein, um eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen und mitzuteilen.
Es werde daher der Antrag gestellt, aufgrund der Säumnis im gegenständlichen Fall der Finanzbehörde aufzutragen, die Beschwerdevorentscheidung umgehend zu treffen und mitzuteilen oder die Angelegenheit gleich dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Rechtslage
Gemäß § 284 Abs 1 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013, kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Abs 7 : Sinngemäß ist anzuwenden: § 260 Abs 1 lit a (Unzulässigkeit)
§ 260 Abs 1 lit a leg.cit. normiert, dass die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist.
Erwägungen
Im gegenständlichen Fall ist die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig, da die Voraussetzung, an die der Gesetzgeber die Zulässigkeit knüpft, aus folgendem Grund nicht erfüllt ist:
Eine Säumnisbeschwerde kann gemäß § 284 Abs 1 BAO dann ergriffen werden, wenn die Abgabenbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen des Anbringens der Partei dieser den Bescheid bekannt gibt.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Anbringen, auf das der Bf seine Beschwerde stützt, die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012.
Diese ist beim Finanzamt FA am - so auch die eigenen Angaben des Bf - eingelangt. Die vom Gesetz normierte Sechsmonatsfrist begann mit diesem Tage zu laufen und wird am enden.
Nachdem die Frist noch nicht abgelaufen ist, ist die Abgabenbehörde nicht säumig.
Da der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde an das Vorliegen der Säumigkeit der Behörde knüpft, diese jedoch noch nicht eingtetreten ist, ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO5, § 284 Tz 11).
Abschließend ist noch festzuhalten, dass der Bf bei seiner Argumentation, die die Säumigkeit begründen soll, nicht berücksichtigt hat, dass für Verfahren vor den Abgabenbehörden des Bundes - das Finanzamt ist eine Abgabenbehörde des Bundes - als Verfahrensrecht die Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden ist (§ 1 Abs 1 BAO); ebenso für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (§ 2a BAO).
Somit geht sein Vorbringen in der Säumnisbeschwerde, in dem er sich auf § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bezieht, ins Leere.
Aus den obenstehend angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RS.5100021.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at