Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.09.2014, RV/5100978/2014

Anteilsabtretung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin X in der Beschwerdesache der in der Anlage I genannten Personen, die bisher unter der Bezeichnung A. aufgetreten sind bzw. bei denen bisher 2006 Einkünfte gem. § 188 BAO einheitlich und gesondert für 2006 festgestellt wurden, vertreten durch B, D gegen den Bescheid des FA Linz vom , betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2006 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung wurden für das Veranlagungsjahr 2006 hinsichtlich der in Liquidation befindlichen AA Veräußerungsgewinne gemäß § 24 Abs. 2 EStG festgestellt.
In der Begründung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2006 vom wurde auf den beiliegenden BP-Bericht verwiesen.

Dagegen wurden rechtzeitig Beschwerden am eingebracht:

1) C (i.d.F. C) legte die Kopie einer Abtretungserklärung vom vor, mit der er seine Beteiligung per mit sämtlichen Rechten und Pflichten und unentgeltlich an B (i.d.F. B) abtrat.
In der Beschwerde führte C dazu aus, dass unentgeltliche Abtretung zur Konsequenz habe, dass ein Veräußerungsgewinn für ihn nicht zum Ansatz zu bringen sei, sondern eine Fortführung der bisherigen Buchwerte für den Geschenknehmer (B) stattzufinden habe.

2)Der Sachverhalt laut Feststellungsbescheid treffe nicht zu, weil laut Zusatzvereinbarung zwischen A und K (i.d.F. K) spätestens mit Wirkung vom das negative Kapitalkonto K's von der Gesellschaft übernommen wurde und eine weitere Auseinandersetzung bezüglich der Beteiligung nicht stattfand.
Da K aufgrund der Zusatzvereinbarung mit Wirkung vom ausschied, bestand zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung () weder ein Kapitalkonto K's bei A noch ein Gesellschaftsverhältnis.
K legte eine Kopie der "Zusatzvereinbarung" vor (die nicht datiert ist), aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass die Gesellschaft nach Ablauf von 10 Jahren (das ist der ) den atypisch stillen Anteil K's übernehme, womit das Gesellschaftsverhältnis aufgelöst sei. Ein eventuell vorhandenes negatives Kapitalkonto werde von der Gesellschaft übernommen und sei weder vom Gesellschafter noch von einem Dritten aufzufüllen. Damit scheide der Gesellschafter endgültig aus der Gesellschaft aus. Eine weitere Auseinandersetzung finde nicht statt.

Mit Schreiben vom wurde der Abgabenbehörde mitgeteilt, dass die Zusatzvereinbarung irrtümlich angeschlossen worden sei. Es sei ein neuer Vertrag geschlossen worden, der die Auffüllung des negativen Kapitalkontos K's zum Inhalt habe. Mit Wirkung vom sei das negative Kapitalkonto K's auf Null gestellt, hörte also als negatives Kapitalkonto zu bestehen auf. Ein Ausscheiden K's aus der Gesellschaft habe also keine steuerliche Konsequenz.
Aus der beigelegten Kopie dieser Vereinbarung vom geht hervor, dass das negative Kapitalkonto bei A und das positive Kapitalkonto bei einer anderen GesmbH & Co KG ausgeglichen werde durch Bezahlung der Differenz zu Gunsten K's, weshalb K auf die dadurch beidseitig auf Null gestellten Kapitalkonten verzichte und das Gesellschaftsverhältnis beende. Datum der Rechtswirksamkeit sei der .

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 2 EStG 1988 ist Veräußerungsgewinn im Sinn des Abs. 1 der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteiles am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss.
Die Höhe des Veräußerungsgewinnes ist nicht strittig, sondern wird behauptet, dass er nicht C bzw. K, sondern B zuzurechnen ist.

Laut tritt eine atypische stille Gesellschaft im Rechtsverkehr nicht als solche in Erscheinung. Für die steuerliche Anerkennung einer unechten stillen Gesellschaft (als Mitunternehmerschaft) genügt es daher, dass das Gesellschaftsverhältnis der Abgabenbehörde gegenüber eindeutig klar gelegt wird.
Daraus ist umgekehrt der Schluss zu ziehen, dass auch der Wegfall der unechten stillen Gesellschaft bzw. der Wegfall von Gesellschaftern der Abgabenbehörde unmissverständlich zur Kenntnis gebracht werden muss, damit diese Änderung der Gesellschaftsverhältnisse auch steuerlich anerkannt werden kann. Dies umso mehr, als eine unentgeltliche Abtretung im Nachhinein noch viel einfacher behauptet werden kann als eine entgeltliche Abtretung, die jedenfalls einen überprüfbaren Geldfluss voraussetzt.

ad1)
C legte der Abgabenbehörde erstmals im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren am die Kopie der angeführten Abtretungserklärung vom vor. Bis zu diesem Zeitpunkt (also fast 6 Jahre) war die angebliche Abtretung der Finanzverwaltung nicht bekannt gegeben worden, weshalb bei Erlassung des beschwerdegegenständlichen Feststellungsbescheides 2006 () eine Berücksichtigung dieses Sachverhalts nicht möglich war.
Bei Beachtung des o.a. VwGH-Judikats ist nun für den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt eindeutig abzuleiten, dass erst ab eindeutiger Mitteilung der Abtretung an die Abgabenbehörde theoretisch die Abtretung (bei Vorliegen aller sonstigen zweifelsfreien Voraussetzung einer Abtretung zu diesem Zeitpunkt) zu beachten ist. Da unstrittig ist, dass diese eindeutige Mitteilung nicht bis zur Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides erfolgte, erging der in Beschwerde gezogene Bescheid zurecht und ist die Abtretung im beschwerdegegenständlichen Jahr nicht zu berücksichtigen.

ad2)

K legte der Abgabenbehörde erstmals im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren am (Berufung) bzw. die Kopien der angeführten Vereinbarungen vor, aus denen abgeleitet werden könne, dass bei Erlassung des beschwerdegegenständlichen Feststellungsbescheides 2006 (vom ) ein Gesellschaftsverhältnis K's zu A nicht mehr bestand.
Bei Beachtung des o.a. VwGH-Judikats ist nun für den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt eindeutig abzuleiten, dass erst ab eindeutiger Mitteilung der Abtretung an die Abgabenbehörde theoretisch die Abtretung (bei Vorliegen aller sonstigen zweifelsfreien Voraussetzungen einer Abtretung zu diesem Zeitpunkt) zu beachten ist. Da unstrittig ist, dass diese eindeutigen Mitteilungen nicht bis zur Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides erfolgten, erging der in Beschwerde gezogene Bescheid zurecht und ist die Abtretung im beschwerdegegenständlichen Jahr nicht zu berücksichtigen. Selbiges gilt für die Ausführungen laut Schreiben vom hinsichtlich einer etwaigen Nullstellung der Kapitalkonten, da – w.o.a. – auch diesbezüglich die Mitteilung an die Abgabenbehörde offenkundig nicht vor Erlassung des in Beschwerde gezogenen Feststellungsbescheides 2006 erfolgte.

Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgt.

Anlage: Beilage I

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 24 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100978.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at