Unzulässige Behandlung einer Beschwerde als Nachsichtsansuchen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf. , vertreten durch X-OG , gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes aufgehoben. Die Beschwerde wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) einen Säumniszuschlag in Höhe von 5.585,13 € von der Lohnsteuer für Februar 2009 mit der Begründung fest, dass diese Abgabe nicht bis entrichtet worden sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom wurde ausgeführt, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2009 einen aus einem Liegenschaftskauf resultierenden Überschuss in Höhe von 620.496,92 € ergeben habe; diesbezügliche Belege seien dem Finanzamt am überreicht worden. Bei der elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung sei der Bf. ein Fehler unterlaufen, weil dem Finanzamt nur die mit dem Überschuss zu verrechnende Lohnsteuer für Februar 2009 (279.256,63 €) bekannt gegeben worden sei, während die Daten der Umsatzsteuervoranmeldung versehentlich nicht übermittelt worden seien. Die Bf. habe keine Zahlung geleistet, weil das zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnsteuer für Februar 2009 bereits entstandene „USt-Guthaben“ wesentlich höher als der geschuldete Lohnsteuerbetrag gewesen sei. Da die Daten der Umsatzsteuervoranmeldung zwar eingegeben bzw. elektronisch erfasst, jedoch „nicht richtig übermittelt“ worden seien, werde das Finanzamt ersucht, den Säumniszuschlag nachzusehen.
Das Finanzamt wertete die Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid als Nachsichtsansuchen, welches mit dem hier angefochtenen Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen wurde, dass keine Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO vorläge. Zwar möge es zutreffen, dass der bei der Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung aufgetretene Fehler nicht fahrlässig herbeigeführt worden sei. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass es „in letzter Zeit zu verschiedenen Vorkommnissen gekommen“ sei, die den Schluss rechtfertigten, dass in der Büroorganisation der Bf. „die Nachkontrolle von steuerlichen Abläufen verbesserungswürdig“ sei. Die Abgabennachsicht diene nicht der Sanierung von Versäumnissen und Fehlern der Bf.
In der dagegen erhobenen Berufung vom wurde die Stattgabe und „alternativ“ die Aufhebung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO beantragt. Angeschlossen war eine Stellungnahme des mit den steuerlichen Agenden der Bf. betrauten Angestellten X. , die eine Sachverhaltsdarstellung betreffend die verspätet eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2009 sowie eine Entgegnung auf die obigen Feststellungen des Finanzamtes bezüglich der Büroorganisation der Bf. enthält. Weiters waren der Berufung Ausdrucke der elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2009 sowie einer elektronischen Verrechnungsweisung (beide datiert mit ) beigeschlossen. Die weitwendigen Ausführungen in der Berufung lassen sich dahingehend zusammenfassen, die Büroorganisation der Bf. entspreche den Sorgfaltserfordernissen und diesbezügliche Mängel lägen nicht vor. Nach Ansicht der Bf. könne es nicht sein, dass die „winzige Lächerlichkeit eines versäumten Maus-Klicks“ einen Säumniszuschlag von mehr als 5.000 € auslöse, zumal der Abgabengläubiger keinen Schaden erlitten habe, wenn die Nichtentrichtung der Lohnsteuer zum Fälligkeitstag auf die verspätete Gutschrift eines Überschusses zurückzuführen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung keine Folge, weil die Bf. keine Gründe vorgebracht habe, welche „eine Änderung des Bescheides vom rechtfertigen könnten“. Weder sei eine Einhebungsunbilligkeit im Sinn des § 236 BAO gegeben, noch könnte der Argumentation der Bf. in einem Verfahren nach § 217 Abs. 7 BAO Erfolg beschieden sein. Da bei der Umstellung auf die elektronische Einreichung von Steuererklärungen besondere Sorgfalt geboten sei, sei die vom oben angeführten Angestellten der Bf. erst zwei Wochen nach Fälligkeit der mit dem Säumniszuschlag belasteten Lohnsteuer vorgenommene Überprüfung „kontraproduktiv“ gewesen, weil solcherart „Korrekturmaßnahmen“ nicht mehr rechtzeitig erfolgen hätten können.
Im Vorlageantrag vom wurde der Berufungsstandpunkt wiederholt und um neuerliche Überprüfung ersucht, ob die §§ 217 Abs. 7 oder 236 BAO nicht doch die Möglichkeit böten, den durch ein vergleichsweise geringfügiges (wenn auch folgenschweres) Versehen eines Angestellten ausgelösten Säumniszuschlag zu beseitigen. Nach Ansicht der Bf. liege ein klassischer Anwendungsfall des § 217 Abs. 7 BAO vor.
Über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigende Berufung wurde erwogen:
Beschwerden gemäß §§ 243 ff BAO und Nachsichtsansuchen gemäß § 236 BAO sind Anbringen im Sinn des § 85 Abs. 1 BAO. Beiden gemeinsam ist, dass deren Vorliegen ein formalrechtliches Erfordernis für eine entsprechende Behördenerledigung darstellt. Ein bescheidmäßiger Abspruch über eine Abgabennachsicht setzt somit voraus, dass ein darauf gerichteter Antrag gestellt wurde.
Bei der Beurteilung von Parteianbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteierklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus diesem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. ; ; ). Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde im Hinblick auf § 115 BAO den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln (vgl. ; Ritz BAO5, § 236, Tz 1 ff, mwN).
Das Anbringen der Bf. vom betraf die Anlastung eines Säumniszuschlages. Mit dieser als „Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom “ bezeichneten Eingabe wurde auf den (den Gegenstand der Anfechtung bildenden) Bescheid Bezug genommen und dagegen ausdrücklich „das Rechtsmittel der Berufung“ erhoben. In der daran anschließenden Begründung wurde der für die Säumnis maßgebliche Geschehensablauf dargestellt und um Nachsicht des Säumniszuschlages ersucht.
Bei verständiger Würdigung des von der Bf. ins Treffen geführten Sachverhaltes (Nichtentrichtung der Lohnsteuer für Februar 2009 als Folge einer irrtümlich unterlassenen Voranmeldung des Überschusses für Jänner 2009) kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Eingabe vom nicht gegen die Einhebung des Säumniszuschlages, sondern gegen dessen Festsetzung richtet. Da eine Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages aus den von der Bf. geltend gemachten Gründen nicht im Wege einer Nachsicht erfolgen könnte, ist aus den Ausführungen in der Eingabe vom ein – (in der Beschwerde gegen den Bescheid vom auch explizit zum Ausdruck gebrachtes) – Begehren in die Richtung abzuleiten, dass mangels Vorliegens eines groben Verschuldens an der Säumnis die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO auf den Beschwerdefall gegeben seien. Nach herrschender Auffassung kann ein diesbezüglicher Antrag auch in einem Rechtsmittel gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, BAO5, § 217, Tz 65).
Der Umstand, dass die Bf. nicht ausdrücklich auf die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO Bezug genommen, sondern um „Nachsicht des Säumniszuschlages“ ersucht hat, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, weil es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt ankommt (vgl. nochmals Ritz, a.a.O., § 85, Tz 1). Zudem ergibt sich aus der von der Bf. gebrauchten Formulierung keineswegs, dass sie entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung ihrer Eingabe als „Berufung“ kein Rechtsmittel gegen den Säumniszuschlagsbescheid in Verbindung mit einem Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO einbringen, sondern die Konsequenzen der Säumnis im Weg einer Abgabennachsicht abwenden wollte. Gab doch die Bf. in der Eingabe vom mit ausreichender Deutlichkeit zu erkennen, dass sie ihrer Ansicht nach kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe, während sie auf die für eine Abgabennachsicht entscheidende Frage einer Einhebungsunbilligkeit mit keinem Wort einging.
Somit ist dem Anbringen vom objektiv nicht der Inhalt eines Nachsichtsantrages gemäß § 236 Abs. 1 BAO beizumessen. Vielmehr ist der Umstand, dass das Finanzamt in der im Säumniszuschlagsverfahren erhobenen Beschwerde um Nachsicht ersucht wurde, bei einer entsprechenden Interpretation des Vorbringens der Bf. als Begehren in die Richtung zu verstehen, den der Bf. angelasteten Säumniszuschlag durch eine positive Erledigung der Beschwerde nach § 217 Abs. 7 BAO zu beseitigen. Dies umso mehr, als bei der Beurteilung der Frage, wie ein Parteiantrag auszulegen ist, der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf (vgl. z. B. ; VwGH). Selbst in Bereichen, in denen das Gesetz in dieser Hinsicht besondere Voraussetzungen festlegt, wie dies § 250 Abs. 1 BAO für Beschwerden vorsieht, genügt es, dass aus der Sache mit Sicherheit geschlossen werden kann, was die Partei anstrebt (vgl. ).
Durch eine Behandlung der Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid als Nachsichtsansuchen würde die Bf. i m Ergebnis in ihrem Rechtsanspruch auf Überprüfung der Säumniszuschlagsfestsetzuung aus dem Blickwinkel des § 217 Abs. 7 BAO verletzt, weil die Frage des Fehlens eines groben Verschuldens an der Säumnis die Ebene der Abgabenfestsetzung berührt, sodass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum für eine Berücksichtigung derartiger Gründe in einem der Abgabenfestsetzung nachgelagerten Nachsichtsverfahren bleibt (vgl. ).
Aus den dargelegten Gründen durfte das Finanzamt die Bf. nicht als Nachsichtswerberin behandeln, weil sie in Wirklichkeit keinen Nachsichtsantrag gemäß § 236 Abs. 1 BAO, sondern eine Beschwerde gegen den eingangs angeführten Säumniszuschlagsbescheid eingebracht hat. Lag aber kein Nachsichtsansuchen vor, so war das Finanzamt für die Erlassung des Bescheides über die Abweisung einer Nachsicht des Säumnizuschlages nicht zuständig (vgl. ). Da diese Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen ist, war der in Beschwerde gezogene Bescheid aufzuheben.
Abschließend wird noch bemerkt, dass Sache des Beschwerdeverfahrens (§ 279 BAO) nur jene Angelegenheit war, die den Inhalt des Spruches des Bescheides vom bildete. Wenn die Bf. in der Beschwerde gegen diesen Bescheid den Antrag gestellt hat, den Säumniszuschlag „alternativ“ nach § 217 Abs. 7 BAO aufzuheben, so ist dies als eigener Antrag anzusehen, über den nicht (erstmals) das Bundesfinanzgericht, sondern das Finanzamt zu entscheiden hat (vgl. Ritz, BAO5, § 279, Tz 10 f).
Gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Streitfall ist eine Revision nicht zulässig, weil die für eine Auslegung von Anbringen maßgebliche Rechtslage durch die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung als geklärt anzusehen ist.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 §§ 243 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100270.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at