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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.10.2014, RV/7102773/2013

Reisekosten eines katholischen Priesters für die geistliche Begleitung einer Pilgerreise nach Israel

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102773/2013-RS1
Die Reiseaufwendungen eines katholischen Priesters für die geistliche Begleitung einer Pilgerreise nach Israel sind keine Werbungskosten. Es liegt eine Reise mit "Mischprogramm" vor, bei der sich beruflich veranlasste Reiseabschnitte nicht von privat veranlassten trennen lassen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird wie in der Berufungsvorentscheidung vom teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Berufungsvorentscheidung gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe ist der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Aus dem von der Abgabenbehörde übermittelten Akt ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

Der Beschwerdeführer (Bf), ein katholischer Priester, machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 zahlreiche Aufwendungen (Arbeitsmittel, Fachliteratur, Reisekosten, Aus- und Fortbildungskosten und sonstige Werbungskosten) als erhöhte Werbungskosten geltend.

Das Schreiben des Bf vom enthält ua. Ausführungen zu seiner Tätigkeit in der Diöseze , die bis Ende August 2010 ausgeübt wurde. Mit Anfang September 2010 sei der Bf nach Rom zu vertiefenden Studien des Kirchenrechts entsandt worden. Zu seinen Aufgaben während der studentischen Ferienzeit (im September), die den Urlaubsanspruch als Priester deutlich überschreite, habe die Übernahme diverser Gottesdienstaushilfen und anderer priesterlicher Tätigkeiten gezählt.

Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom berücksichtigte das Finanzamt Werbungskosten in Höhe von 3.307,76 Euro. Folgende Werbungskosten wurden nicht zur Gänze anerkannt:

- Arbeitsmittel: Von insgesamt 768,27 Euro wurden lediglich 387,43 Euro berücksichtigt, nicht anerkannt wurden Ostergeschenke, Abschiedsessen, Materialien für die Israelreise.
- Reisekosten: Von insgesamt 2.837,19 Euro wurden lediglich 1.219,97 Euro berücksichtigt, nicht anerkannt wurden Aufwendungen für die Romreise von 191,42 Euro und für die Pilgerreise nach Israel von 1.425,80 Euro.

In der Berufung vom wendete sich der Bf gegen die Nichtberücksichtigung der geistlichen Begleitung der Pilgerreise sowie der dafür benötigten Materialien.

Zur Pilgerreise nach Israel hielt der Bf fest, dass der Zweck dieser Reise nicht seine Fortbildung gewesen sei, es sich also um keine „Studienreise“ gehandelt habe. Die Reise sei eine Israel- bzw Pilgerreise Dritter gewesen, an der er zum Zweck der priesterlichen Begleitung und somit Berufsausübung teilgenommen habe.

In der Bescheidbegründung verweise das Finanzamt auf ein Erkenntnis des , zu einem katholischen Pfarrer, der als geistlicher Begleiter und Reiseleiter eine Israelreise veranstaltet habe. Dieser Fall sei jedoch mit der gegenständlichen Pilgerreise nicht vergleichbar, da dem Bf nicht die Reiseleitung oblegen sei. Vielmehr sei er mit der Durchführung des spirituellen Programms, nämlich der Feier der täglichen Gottes­dienste, Probe des Liedgutes, passende biblische Lesungen an den entsprechenden Orten, Verfügbarkeit für geistliche Anliegen der Pilger etc., betraut gewesen.

Seine dienstliche Stellung als katholischer Priester unterscheide sich auch deutlich von der eines katholischen Pfarrers. Ein Pfarrer habe aufgrund seiner Dienstzuteilung als priesterlicher Leiter einer Pfarre konkrete priesterliche und seelsorgliche Aufgaben, die allein schon – auch ohne Durchführung außerordentlicher Aufgaben wie Pilgerreisen – die Lohnfortzahlung rechtfertigen.

In seinem Fall hingegen habe die konkrete priesterliche Aufgabenstellung und Dienstzuteilung mit Ende August 2010 geendet, die darauf folgende Beauftragung mit einem Studium habe er wegen der studentischen Sommerferien erst ab Anfang Oktober 2010 tatsächlich verwirk­lichen können. Sein lohnfortzahlender Dienstgeber habe aber erwartet, dass er auch im September 2010 konkrete priesterliche und seelsorgliche Aufgaben ausübe. Mangels einer Zuteilung an eine konkrete Dienststelle könne eine solche im September nur in eigen­verantwortlich zu bestimmenden außerordentlichen priesterlichen Aktivitäten oder seelsorglichen Veranstaltungen bestehen.

Sofern die Israelreise daher unter die Werbungskosten zu rechnen sei, treffe dies auch für die unverzichtbaren Materialien wie Hostien und Kopien von Textheften zu, die er im September 2010 keiner kirchlichen Dienststelle in Rechnung stellen habe können.

In einer ergänzenden Mitteilung vom brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass  mit Ausnahme des Besuchs des Toten Meeres alle Programmpunkte dem biblisch-theologischen Themenbereich zuzuordnen seien. Neben den aus dem beiliegenden Textheft hervorgehenden größeren Gottesdiensten und meditativen Texte habe es noch zahlreiche weitere kleinere biblische Lesungen und Erklärungen gegeben. Bei den Reiseteilnehmern (insgesamt 39 Personen) habe es sich um Mitglieder der die Reise veranstaltenden katholischen Studentenverbindung und deren Angehörige gehandelt, alle aus verschiedensten Berufsgruppen.

Mittels Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt den Einkommen­steuerbescheid 2010 insofern, als nunmehr 277,72 Euro für die geltend gemachten Materialien in Zusammenhang mit der Israelreise zusätzlich als Werbungskosten in Abzug gebracht wurden.

Was die Aufwendungen in Höhe von 1.425,80 Euro für die Begleitung der Pilgerreise nach Israel betrifft, gab das Finanzamt der Beschwerde keine Folge. Das Finanzamt führte dazu in der Begründung im Wesentlichen an, dass Kosten einer Auslandsreise (Kongress-, Studien-, Tagungs- und Geschäftsreisen und dgl.) Aufwendungen der Lebensführung seien, außer sie seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Spielen auch private Belange eine Rolle, seien die Reisekosten insgesamt (Aufteilungsverbot) nicht absetzbar.

Bei der geltend gemachten Pilgerreise nach Israel, eine Rundreise mit diversen Besich­tigungen, habe der Bf die geistliche Leitung übernommen. Der Zeitpunkt der Reise sei zwischen der Beendigung der Tätigkeit in der  Diöseze mit Ende August und der beruflichen Tätigkeit im Vatikan ab Oktober 2010 gelegen, d.h. in den studentischen Sommerferien. Ein dienstlicher Auftrag der Diöseze zur Teilnahme an der Pilgerreise habe nicht bestanden. Der Arbeitgeber habe auch keine Kostenersätze geleistet. Auch ohne Teilnahme an der Reise wären die Einkünfte als Priester nicht gefährdet gewesen. Nach Ansicht des Finanzamtes handle es sich um einen Mischaufwand, der aufgrund des Aufteilungsverbotes zur Gänze nicht abzugsfähig sei.

Der Bf beantragte mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde an die zweite Instanz. Der Bf nahm Bezug auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung. Die vom Finanzamt dargelegte steuer­liche Beurteilung von Auslandsreisen scheine nach Ansicht des Bf auf solche Reiseteilnehmer abzustellen, für die die Reise organisiert wird, und weniger auf jene Mitreisenden, durch die die Reise gestaltet wird. Für den Priester, der eine Pilgerreise geistlich begleite, stellen sich jedoch Fragen beruflicher oder anderweitiger Anziehungskraft des Reiseprogramms oder etwaigen persönlichen Interesses nicht, da er an der Reise nicht als Kunde, sondern als Gestalter teilnehme. Im Übrigen liege es in der Natur einer Pilgerreise, dass Reiseprogramm und Durchführung nicht direkt auf die beruflichen oder gar persönlichen Bedürfnisse oder Interessen des geistlichen Begleiters abgestellt seien, sondern auf die geistlichen Bedürfnisse der übrigen Teilnehmer, also der Pilger, und somit indirekt auf die beruflichen Pflichten des geistlichen Begleiters der Pilgergruppe.

Zum Nachweis, dass die Teilnahme als geistlicher Begleiter an einer Pilgerreise allein auf die Berufsgruppe des Bf abgestellt sei, verwies der Bf auf den Codex Iuris Canonici. Danach sei die Ausübung der typischen Tätigkeiten des geistlichen Begleiters an einer Pilgerreise ausschließlich der Berufsgruppe des Bf vorbehalten, zB die Feier der Hl. Messe oder die Spendung des Beichtsakraments. Die geistliche Begleitung sei wesentliches Element der Reise.

Bei der Reise habe es sich keineswegs um eine reine Rund- und Besichtigungsreise gehandelt, da nahezu sämtliche Programmpunkte geistlichen bzw kirchlichen Charakter aufgewiesen haben. Das Reiseprogramm stimme also mit dem beruflichen Interesse bzw dem Tätigkeitsfeld der Berufsgruppe des Bf überein.

Des Weiteren wies der Bf  nochmals darauf hin, dass er aufgrund der studentischen Sommerferien im September 2010 seine neue ordentliche Tätigkeit im ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers noch nicht angetreten habe und er daher auf außerordentliche priesterliche Aufgaben angewiesen gewesen sei. Der September 2010 sei für ihn keinesfalls Ferien-  oder Freizeit mit ausschließlich privater Betätigung gewesen, zumal er damals noch kein Student gewesen sei.

Im Übrigen betonte der Bf hinsichtlich der vom Finanzamt angenommenen „freiwilligen“ Teilnahme an der Pilgerreise, dass seelsorgliche Aufgaben auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Dienstgebers insbesondere bei Fehlen einer ordentlichen Dienstzuteilung übernommen werden sollen. Diese Verpflichtung wurzle nach den einschlägigen kirchenrechtlichen Vor­schriften in der Spendung der Priesterweihe. Dem Ersuchen von Gläubigen, die Pilgerreise geistlich zu begleiten, werde ein Kleriker, der nicht durch andere Verpflichtungen gehindert ist, aufgrund seiner Standesverpflichtung nach Möglichkeit entsprechen.

Mangels Zuweisung eines konkreten Kirchenamtes gehe der Einwand der Finanzbehörde ins Leere, dass bei Unterlassung einer seelsorglichen Tätigkeit (Begleitung der Pilgerreise) und eventuell ersatzweiser Durchführung einer anderen seelsorglichen Tätigkeit das Gehalt ebenso bezahlt worden wäre.

Die geltend gemachten Kosten seien daher eindeutig Werbungskosten. Aus den Einwendungen der Finanzbehörde sei nicht ersichtlich, inwiefern bei der geistlichen Begleitung der Pilgerreise im Rahmen seiner allgemeinen Standesverpflichtung als Kleriker seine private Belange derartig maßgebend gewesen sein sollen, dass die Reise einen Mischaufwand darstellen würde.

Dem Akteninhalt lässt sich folgendes Reiseprogramm – in dem auch deutschsprachige Reiseführer, Heilige Messen bei den Höhepunkten der christlichen Stätten und eine Reiseleitung durch den Reiseveranstalter angekündigt werden - entnehmen:

Das Land der Bibel ist untrennbar mit dem europäischen Kulturkreis verbunden. Schauplatz der Bibel, heilige Erde für drei Weltreligionen, ein Land, das jeden religiös interessierten Menschen in den Bann zieht und nie wieder loslässt. Während unserer Rundreise lernen Sie das junge Land mit seiner uralten Geschichte kennen. Historische und religiöse Stätten, Kultur und eindrucksvolle Landschaftsformen - von lebensfeindlichen Wüsten bis zu fruchtbarstem Ackerland - begeistern die Besucher des gelobten Landes.

1. Tag: Linienflug von X. nach Tel Aviv. Transfer nach Galiläa, unterwegs besuchen wir am Berg Karmel, das Stella Maris-Kloster, Blick auf Haifa.

2. Tag: Berg der Seligpreisungen - ein Höhepunkt  unserer Reise: Die Bergpredigt Jesu, in unmittelbarer Nähe befindet sich Taghba, der Ort der wunderbaren Brotvermehrung, Primatskapelle ("Weide meine Schafe..."), Besichtigung von Kapernaum: Haus Petrus, Synagoge. Bootsfahrt am See Genezareth, zum Abschluss besuchen wir die traditionelle Taufstelle der orthodoxen Christen in Yardenit.

3. Tag: Heute besuchen wir eine christliche Gemeinde und sind Gast in Ibelin, am Nachmittag Fahrt zu den Jordanquellen nach Banyas - Caesarea Philippi.

4. Tag: Kanaa, das erste Wunder Jesu, weiter nach Nazareth: Marienbrunnen, Verkündigungs­­kirche:  Wir besuchen die Hl. Familie ("Siehe ich bin die Magd des Herrn, mir geschehe nach deinem Worte"), Josefkirche. Akko: Altstadt, die mächtige Johanniterfestung (österr. Bannerlegende).

5. Tag: Auffahrt auf den Berg Tabor (Mt. 17) "Wir wollen drei Hütten bauen, eine für dich, eine für Moses und eine für Elias“... Weiter geht es dann durch die Jordansenke nach Jericho und Bethlehem.

6. Tag: Bethlehem: Der Geburtsort Jesu Christi: Katharinenkirche, Geburtsgrotte, Hirtenfelder, Herodeon.

7. Tag: Jerusalem: "Aus fernen Ländern pilgern die Völker zu dir, bringen Geschenke, beten den Herrn in dir an, halten dein Land als ein Heiligtum... selig all, die Liebe hegen zu dir, Jerusalem." Der Höhepunkt  dieser Reise: "Wir sind nach Jerusalem gekommen, wie Jesus und seine Jünger von Galiläa." Ölberg mit Kirche der Nationen. Dominus-Flevit  ("Der Herr weinte"), Vater-Unser-Kirche, wo Jesu seinen Jüngern beten lernte. Garten Gethsemane und das Mariengrab, anschließend Fahrt auf den Zionsberg: Abendmahlsaal, Grab König Davids, Dormitio und Kirche St. Peter zum Hahnenschrei. Zum Abschluss besuchen wir die Klage­ mauer.

8. Tag: Tag: 392 m unter dem Meeresspiegel ist das Tote Meer gelegen. Qumran, wo sich eine ehemalige Siedlung der Essener befindet und Blick auf den Fundort der berühmten Schriftrollen von Qumran. Seilbahnfahrt auf den berühmten Felsen von Massada. Badegelegenheit im Toten Meer.

9. Tag: Wir beginnen den heutigen Tag beim Stephanustor  und ziehen in die Altstadt ein. Am Bethesdateich hören wir von Jesus, als er dort an einem Festtage die Kranken besuchte und einen Mann heilte, der schon 38 Jahre krank war (Joh. 5). Gleich nebenan die Kreuzfahrerkirche St. Anna, der traditionelle Geburtsort der Muttergottes. Wir gehen den Kreuzweg: wenn auch die Straßen sich ein wenig geändert haben, es bleibt doch jener Weg, den Jesus mit seinem Kreuz gehen musste, von der Burg Antonia entlang der Via Dolorosa zum Hügel Golgatha, dem Ort der Kreuzigung. 14. Station: Jesus wird ins Grab gelegt, die Grabeskirche, die zugleich auch die Auferstehungskirche  ist. Im Österreichischen Hospitz gönnen wir uns eine kurze Rast. Am Nachmittag besuchen wir das Museum "Schrein des Buches" (Rollen von Qumran), außerdem  ist ein Besuch bei der armenischen  orthodoxen Kirche vorgesehen.

10. Tag: "Johannes im Gebirge", der überlieferte Geburtsort Johannes des Täufers und Maria­Heimgang. Lukas berichtet: "Maria ging in freudiger Eile nach einer Stadt im Bergland." Abu Gosh, die mächtige Kreuzfahrerkirche: Wir hören von Emmaus: "Hat uns nicht das Herz gebrannt, als wir mit ihm des Weges waren?!" Rückflug von Tel Aviv nach X..“

Des Weiteren hat der Bf dem Finanzamt auch ein Textheft mit Texten und Liedertexten für tägliche Gottesdienste bzw. Heilige Messen während der Reise übermittelt.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde  erwogen:

Folgender Sachverhalt ist zu beurteilen:

Der Bf ist katholischer Priester und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Diöseze X. . Er war bis Ende August 2010 in der Diöseze tätig, danach wurde er zum Studium des Kirchenrechts (Studienbeginn im Oktober 2010) nach Rom entsandt. Im September 2010 hat der Bf als geistlicher Begleiter an einer 10-tägigen Pilgerreise nach Israel teilgenommen. Das oben wiedergegebene Programm der Rundreise entsprach mit dem Besuch von historischen und religiösen Stätten sowie interessanten Landschaften im Wesentlichen dem der üblichen Pilgerreisen nach Israel. Zu den Aufgaben des Bf während der Reise zählte die Durchführung von Gottesdiensten und von Lesungen an den entsprechenden Orten sowie die Verfügbarkeit für geistliche Anliegen der Pilger.

Rechtslage:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 gelten Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen als Werbungskosten.

Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

"Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Der Verwaltungsgerichts­hof hat die Aufwendungen für Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen ().

Auslandsreisen – insbesondere Studienreisen, aber auch andere Reisen mit allgemein interessierenden Programmpunkten – können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB ) nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen steuerlich anerkannt werden, u.a. dann
- wenn das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt ist, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren, und
- wenn andere allgemein interessierende Programmpunkte zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; dabei ist auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich acht Stunden abzustellen.

Liegt ein sog „Mischprogramm“ vor, das also neben beruflich veranlassten Programmpunkten auch den Besuch der üblichen Sehenswürdigkeiten beinhaltet, kann nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine anteilige Anerkennung der beruflich veranlassten Reiseaufwendungen erfolgen. Zu den Kosten einer betriebliche bzw. berufliche und private Elemente umfassenden Reise hat der Verwaltungsgerichtshof die Aussage getroffen, dass für den Fall einer „untrennbaren Gemengelage“ von privaten und mit der Einkünfteerzielung zusammenhängenden Umständen die Reiseaufwendungen weiterhin nicht zu Werbungskosten führen;  für den Fall, dass sich hingegen beruflich veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten trennen lassen, steht dem Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 hinsichtlich der beruflich veranlassten Reiseabschnitte das Vorliegen privat veranlasster (getrennter) Reiseabschnitte nicht entgegen. Abzustellen ist dabei darauf, ob für den einzelnen Aufenthaltstag eine (zumindest beinahe) ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegt.

Rechtliche Würdigung:

Strittig ist, ob die Kosten der Israelreise beruflich veranlasst waren und damit unter den Werbungskosten abziehbar sind.

Dazu ist darauf zu verweisen, dass die Teilnahme an Pilgerreisen auch für Personen mit religiösem beruflichem Hintergrund regelmäßig privat veranlasst ist. Demgemäß wurden in der Judikatur Israel- oder Pilgerreisen bzw allgemein Reisen mit religiösem Bezug nicht als steuerlich absetzbar anerkannt (vgl. , Israelreise  „Bibeltheologische Studienreise“ eines Religionslehrers; , „Israelseminar mit Sinaiexkursion“ einer Religionslehrerin; RV/0035-F/04, Südtürkeireise eines Religionslehrers; , Studienreise eines Priesters nach Spanien mit theologischem Programm; , Israelreise eines Diakons und Mitarbeiters der Diöseze).

Anhand der dargestellten Rechtslage erweist sich, dass die Kosten der gegenständlichen Israelreise jedenfalls nicht als Kosten einer fachspezifischen Fortbildungsreise zu qualifizieren sind,  selbst wenn man dem Bf ein berufliches Interesse im Sinne einer theologischen Fortbildung an den einzelnen Punkten des Reiseprogramms nicht absprechen kann. Die Rundreise bestand jedoch im Wesentlichen aus der Besichtigung von Orten allgemeinen touristischen und religiösen Interesses (Landschaften, Orte, Kirchen, Klöster, Synagoge und heilige Stätten), sodass die Reise Anziehungskraft nicht nur für katholische Priester, sondern für alle religiös interessierte (und wohl auch für lediglich touristisch interessierte) Personen hatte. Im Übrigen hat der Bf ausdrücklich bestritten, dass es sich um eine Studienreise gehandelt hat.

Der Bf stützt seine Argumentation vielmehr darauf, dass er als geistlicher Begleiter an der Reise teilgenommen habe - eine Funktion, die für die mitreisenden Pilger von essentieller Bedeutung sei. Er betonte auch, dass – wenngleich es keinen ausdrücklichen Auftrag seines Dienstgebers gegeben habe – die Begleitung von Pilgerreisen nach Kirchenrecht durchaus zu den Aufgaben eines Priesters gehöre.

Folgt man diesem Vorbringen des Bf, hat es sich bei der geistlichen Begleitung der Reiseteilnehmer um eine berufliche Tätigkeit im weitesten Sinn gehandelt. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Israelreise eines katholischen Pfarrers () einzugehen, welches bereits im behördlichen Verfahren herangezogen wurde. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat ein Pfarrer eine Pilgerreise organisiert und geleitet. Der  Verwaltungsgerichtshof hat die steuerliche Anerkennung der Reisekosten mit der Begründung versagt, dass die Reiseleitung nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Pfarrers gehört.

Dem Bf ist beizupflichten, dass dieses Judikat nicht ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall anwendbar ist, hat doch der Bf keine Reiseleitung, sondern nur die geistliche Betreuung der Pilgergruppe übernommen, was unter die Aufgaben eines Priesters fallen kann. Dennoch kann dem Begehren des Bf auf Anerkennung der Reisekosten aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Wie bereits dargestellt, sind nach der Rechtsprechung auch Pilgerreisen eines katholischen Geistlichen als privat veranlasst zu betrachten. Der Bf hat im Übrigen ein privates Interesse an der Reise nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass zwar die Begleitung einer Pilgerreise zu den Aufgaben eines katholischen Priesters gehören mag, ein dezidierter Auftrag des Dienstgebers jedoch nicht vorlag und sich der Bf insofern aus freien Stücken als Pilgerbegleitung zur Verfügung gestellt hat.

Es handelt sich daher im gegenständlichen Fall um eine Veranstaltung, die der religiösen Privatsphäre zuzurechnen ist, aber auch beruflich veranlasste Momente aufweist. In Hinblick auf die seelsorglichen Tätigkeiten (wie die Abhaltung von Gottesdiensten, Hl. Messen, biblische Lesungen und dem Zurverfügungstehen für geistliche Anliegen der Pilger) ist von einer Reise mit „Mischprogramm“ auszugehen. Es liegt hier aber kein solcher Fall vor, in dem sich beruflich veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten trennen lassen. Denn bezogen auf einzelne Aufenthaltstage ist im Sinne von ,  keine (zumindest beinahe) ausschließliche berufliche Veranlassung gegeben. Weder aus dem Vorbringen des Bf noch aus dem Reiseprogramm ergibt sich, dass an allen bzw einzelnen Tagen die geistliche Betreuung auch nur annähernd jenes zeitliche Ausmaß erreicht hat, welches der üblichen täglichen Arbeitszeit von durchschnittlich acht Stunden im Rahmen der laufenden Berufsausübung entspricht.

Die Reisekosten führen aufgrund des gegenständlich untrennbar vermengten Mischprogramms nicht (auch nicht anteilig) zu Werbungskosten. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit, was die Reisekosten der Pilgerreise betrifft, nicht als rechtswidrig und ist dieser Beschwerdepunkt abzuweisen.

Im Übrigen wurden vom Finanzamt 277,72 Euro für die geltend gemachten Materialien in Zusammenhang mit der Israelreise bereits im Rahmen der Berufungsvorentscheidung als Werbungskosten in Abzug gebracht. Dieser Punkt der Beschwerde ist daher nicht mehr strittig. Die Aufwendungen von 277,72 Euro können als beruflich veranlasst anerkannt werden.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

X., am

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