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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.11.2014, RV/7102334/2013

Mediationslehrgang nicht als Aus- und Fortbildungskosten einer Bankangestellten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102334/2013-RS1
Die Kosten eines Lehrgangs für Mediation fallen für eine Bankangestellte nicht unter Aufwendungen für Aus-/Fortbildung, wenn die neutrale Vermittlung zwischen Streitparteien nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehört.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde der Bf, vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom teilweise  Folge gegeben.

Der Einkommensteuerbescheid vom wird entsprechend der Berufungsvorentscheidung geändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Bankangestellte und machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2007 Aus-/Fortbildungskosten von 1.860 Euro sowie einen Kirchenbeitrag von 147 Euro geltend.

Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom fanden die beantragten Abzugsposten keine Berücksichtigung, da die von Finanzamt angeforderten Informationen und Unterlagen von der Bf nicht eingereicht wurden.

In der Berufung vom brachte die Bf vor, sie habe das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes nicht erhalten. Sie beantrage alle Beträge noch einmal und übermittle die gewünschten Unterlagen in elektronischer Form.

- Bestätigung des Dienstgebers über den von der Bf in den Jahren 2007 – 2010 besuchten Lehrgang „Mediation und Konfliktmanagement“, der im Interesse des Dienstgebers liege. Die Bf sei in der Bank im Bereich Risikomanagement als Credit Controller und Collateral Manager tätig. Der Aufgabenbereich umfasse ua. die umfassende Prüfung und Kontrolle der gesamten Kreditdokumentation samt Genehmigung vor Auszahlung. Diese Kontrolle bringe auch Konfliktpotential mit sich, weshalb zum Berufsbild auch der professionelle Umgang mit Konflikten gehöre.

- Teilnahmebestätigung der Arge Bildungsmanagement Wien zum Masterlehrgang „Mediation und Konfliktregelung“ von

- Terminplan und Inhaltsübersicht für 1. Semester – SS 2008

- Zahlungsbestätigung über insgesamt 1.860 Euro im Jahr 2007 und 2.760 Euro im Jahr 2008.

- Bestätigung Kirchenbeitrag über 147,24 Euro

Laut einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom erklärte die Bf telefonisch, dass an der Bildungsmaßnahme, die berufsbegleitend am Abend oder Wochenenden stattgefunden habe, ein gemischter Personenkreis teilgenommen habe. Einen Kostenersatz vom Dienstgeber habe sie nicht erhalten. Es habe Seitens des Dienstgebers keine Verpflichtung zur Teilnahme bestanden.

Im Wege einer Berufungsvorentscheidung erging ein neuer Einkommensteuerbescheid für 2007, mit welchem der Kirchenbeitrag mit dem Höchstbetrag von 100 Euro in Abzug gebracht wurde. Die Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen fanden keine Anerkennung.

In der Bescheidbegründung erklärte das Finanzamt, dass beim absolvierten Lehrgang keine berufsspezifischen Inhalte erkennbar seien. Auch aus dem Umstand, dass der Kurs von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht werden kann, sei abzuleiten, dass das vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art ist. Am Ergebnis einer privaten Mitveranlassung könne auch die Bestätigung des Arbeitgebers, wonach der Lehrgang im Interesse des Dienstgebers besucht wurde und die erworbene Kompetenz im Rahmen der Funktion als Credit Controller und Collateral Manager geeignet sei, die berufliche Tätigkeit optimal zu unterstützen und die berufliche Qualifikation zu verbessern, nichts ändern. Die im Kurs vermittelten Fähigkeiten seien in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung.

Die Teilnahme sei an keine Voraussetzung gebunden und sei jedermann zur Verfügung gestanden. Die Bf habe vom Arbeitgeber keine Kostenersätze und Dienstfreistellungen für die Absolvierung des Lehrganges erhalten, was gegen die berufliche Notwendigkeit der Schulungsmaßnahme spreche.

Aufgrund des Aufteilungsverbotes von Werbungskosten können die Aufwendungen nicht anerkannt werden, da eine maßgebliche private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden könne.

Die Bf beantragte die Vorlage der Berufung an die zweite Instanz und führte aus, dass es sich um einen dreisemestrigen Lehrgang universitären Charakters „Mediation & Konfliktregelung“ und zusätzlich um das Master Upgrade zum „Master of Arts (Mediation)“ handle.

Sie sei als Juristin seit Anfang 2007 in der Bank im Bereich Risikomanagement als Credit Controller und Collateral Manager tätig. Zu ihren Aufgaben zählen die Überprüfungen vor einer Kreditvergabe, die schnellstmöglich erledigt werden müssen, da vorher keine Kreditauszahlung an Kunden erfolgen dürfe. Sie sei hauptverantwortlich für Handelsfinanzierungen der schnelllebigen X. Geschäfte. In ihrer Stellenbeschreibung werde explizit bei den speziellen Kompetenzen für ihre Tätigkeit an erster Stelle auch das Konfliktmanagement genannt.

Da sie interne Richtlinien zu prüfen und Bewertungen aus Sicht des Risikomanagers vorzunehmen habe, weiche ihre Position oft von den Positionen der Kundenbetreuer auf der Marktseite ab, wodurch ihre Tätigkeit regelmäßig zu Konfliktsituationen führe. Auch durch den starken Zeitdruck sei ständig ein hohes Konfliktpotential gegeben. Zudem könne es durch die Kundenbetreuer vorwiegend aus Ländern Y. zusätzlich zu kulturell bedingten Spannungen kommen.

Ergänzend sei anzuführen, dass 2007 erstmals die beschriebene Kontrolle aufgebaut worden sei, was zu Konflikten geführt habe, da Kreditgeschäfte aus diesem Fachbereich nun erstmals überprüft worden seien und die Abläufe erst von ihr als Hauptverantwortliche aufgebaut werden mussten.

Die Bildungsmaßnahme sei daher nicht allein im Interesse des Dienstgebers, sondern auch für sie notwendig, um die angeführten Tätigkeiten effizient, professionell und Kunden orientiert erfüllen zu können. Es sei nämlich nicht nur die klassische Mediation, sondern auch der Einsatz von spezifischen Konfliktlösungstechniken gelehrt worden, die in tagtäglichen Konfliktsituationen für den Dienstgeber zeit- und kostensparend seien. Die erworbenen Kenntnisse können beruflich im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden.

Ihr Arbeitgeber habe keinen Kostenersatz geleistet bzw. keine Freistellung gegeben, da Ausbildungen dieser Art hauptsächlich berufsbegleitend angeboten werden. Der Dienstgeber sei ihr aber insofern entgegengekommen, als er für die Dauer von fünf Monaten eine Reduktion ihrer Vollzeittätigkeit auf eine Teilzeittätigkeit ermöglichte, um ihr Zeit für die Abfassung der Masterthese und den formellen Abschluss der Weiterbildung einzuräumen.

Das Ziel ihres Lehrganges sei die Aus- und Weiterbildung in professionellem Konfliktmanagement nach universitären Standards als Erweiterung bestehender Berufsqualifikation im Sinne einer Zusatzqualifikation. Der gesamte Lehrgang sei berufsbegleitend organisiert. Das Bundesmediationsgesetz sehe bei den Zielgruppen keine Einschränkungen bezüglich beruflicher Zugänge vor. Mediation sei für viele Berufsgruppen (zB Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsjuristen etc) von großem Interesse bzw Notwendigkeit  und es werde diese Ausbildung nicht berufsspezifisch für spezielle Teilnehmerkreise angeboten.

Selbst das vom Dienstgeber angebotene zweitägige Mediationsseminar für Bankmitarbeiter sei inhaltlich nicht auf Themen im Bankbereich spezialisiert, sondern habe sehr oberflächlich die allgemeinen Regeln der Mediation gelehrt.

Zu den Lehrgangsinhalten haben die Strukturierung von Verhandlungs- und Kommunikationsprozessen in der Mediation, Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt, Konfliktmanagementkultur in Betrieben und Organisationen, Mediation bei hocheskalierten Konflikten, Mediation im interkulturellen Kontext und Moderations- und Gesprächsführungstechniken gezählt.

Da sie im Jahre 2012 das Master Upgrade mit dem „Master of Arts (Mediation)“ abgeschlossen habe, sei auf Grund dieser Tatsache von einer Weiterbildung auszugehen.

Gleichzeitig übermittelte die Bf zusätzliche Unterlagen:

- das Diplom „Mediation & Konfliktregelung“ vom
- einen Terminpläne mit den zu absolvierenden Modulen SS 2008 – SS 2010
- eine Teilnahmebestätigung Upgrade Master of Arts- MA (Mediation)
- ein Masterdiplom vom
- Zahlungsbestätigungen

Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts:

Das Bundesfinanzgericht forderte die Bf auf, ihren beruflichen Aufgabenbereich näher darzustellen, und fragte, ob die Vermittlung in Konfliktfällen zwischen Parteien zu ihrem Aufgabenbereich gehört bzw gegenüber welchen Personen Konfliktsituationen entstehen. Die Bf antwortete in ihrem Schreiben vom , zu ihrem Aufgabenbereich als Credit Controller und Collateral Manager zähle die Überprüfung der internen Sicherheitsrichtlinien, Kreditbewertungen in Hinblick auf Risiken vorzunehmen und vorgegebene Fristen unter zusätzlichem großem Zeitdruck einzuhalten. Dies gehe in vielen Fällen mit Konfliktsituationen einher, die sich aus unterschiedlichen Positionen der verkaufsorientierten Kundenbetreuer und der firmeninternen Risikomanager ergeben.

Im Jahr 2007 sei erstmals die Kontrolle der Abteilung Handlungsfinanzierung durch die Abteilung Credit und Collateral Management aufgebaut worden, für die die Bf tätig gewesen sei. Diese neue Kontrollinstanz habe firmenintern wiederholt zu Konflikten auf Mitarbeiterebene geführt. Deshalb habe der Dienstgeber ein zweitätiges Mediationsseminar für Mitarbeiter organisiert, welches aber nicht ausreichende Kenntnisse zur Konfliktanalyse und Konfliktlösung vermitteln konnte. Dies sei für die Bf der Auslöser für eine fundierte Weiterbildung in diesem Bereich gewesen.

Hinsichtlich einer Änderung ihres Aufgabenbereiches führte die Bf aus, dass ein Teil der Weiterqualifizierung in Eigenverantwortung eigenfinanziert außerhalb der Dienstzeit erfolge. Immerhin habe der Dienstgeber für fünf Monate Teilzeitarbeit bewilligt. Sie habe die Weiterbildung in professionellem Konfliktmanagement auch für eine Weiterentwicklung ihres derzeitigen Tätigkeitsfeldes und mittelfristig als eine Erweiterung des Aufgabengebietes angesehen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Die Bf ist Mitarbeiterin einer Bank. Sie übt als Juristin seit 2007 im Bereich Risikomanagement eine Tätigkeit als Credit Controller und Collateral Manager aus. Ihr Aufgabenbereich umfasst nach dem Vorbringen der Bf die Überprüfungen vor einer Kreditvergabe. Sie prüft interne Richtlinien und nimmt Bewertungen aus Sicht des Risikomanagers vor. Ihre Abteilung ist zur Kontrolle der für Handelsfinanzierungen zuständigen Abteilung neu eingerichtet worden. Laut Arbeitsplatzbeschreibung ist unter den erforderlichen sozialen Kompetenzen ua Konflikt Management angeführt.

Die Bf machte für das Jahr 2007 Bildungsaufwendungen von 1.860 Euro für den Lehrgang „Mediation und Konfliktregelung“ geltend. Es handelt sich dabei um einen dreisemestrigen Lehrgang nach den Ausbildungsbestimmungen des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (ZivMediatG). Als Lehrgangsinhalte sind auf dem am ausgestellten Diplom angeführt:

  • Grundzüge der Mediation

  • Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation

  • Grundlagen der Kommunikation, insbesondere Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation

  • Konfliktanalysen

  • Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation

  • Einführung in die Persönlichkeitstheorien

  • Ethnische Fragen der Mediation

  • Grundzüge rechtlicher Bestimmungen

  • Grundzüge ökonomischer Zusammenhänge

  • Einzel- und Gruppenselbsterfahrung

  • Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation

  • Peergruppenarbeit

  • Fallarbeit

  • Begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation

Im Anschluss absolvierte die Bf den zweisemestrigen Masterlehrgang „Mediation und Konfliktregelung“, der mit Masterdiplom im Jahr 2012 abgeschlossen wurde.

Laut Homepage des Ausbildungsinstitutes ist Ziel der Aus- und Weiterbildung die Befähigung zur berufspraktischen Ausübung der Mediation als Erweiterung der bestehenden Berufsqualifikation oder als eigenständige Berufstätigkeit, u.a. in den Bereichen: Familienmediation, Wirtschaftsmediation, Umweltmediation, Schulmediation, Interkulturelle Mediation, etc.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters unbestritten, dass
- der Lehrgang an Abenden und Wochenenden stattgefunden hat und der Dienstgeber daher keine Dienstfreistellungen gewährt hat,
- der Dienstgeber keinen finanziellen Zuschuss geleistet hat und
- der Lehrgang nicht auf bestimmte Zielgruppen eingeschränkt war sowie die Lehrgangsinhalte für viele Berufsgruppen von Interesse und nicht auf die Berufsgruppe der Bf eingeschränkt war.

Rechtslage:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erster Satz in der ab der Veranlagung 2003 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 (AbgÄG 2004) sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.

Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Bildungsmaßnahmen in seinem Erkenntnis , wie folgt zusammengefasst:

Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2010/15/0197).

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2001/15/0050, und vom , 2000/15/0009).

Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (vgl. Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Tz. 2). Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz. 203/4/1).

Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2000/14/0096, und vom , 2006/15/0237).

Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit.

In seiner Entscheidung , hat der Verwaltungsgerichtshof keine berufliche Notwendigkeit und damit berufliche Veranlassung für den Besuch eines Mediationslehrganges durch einen Strafreferenten am Finanzamt erkannt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die belangte Behörde ( RV/0437-G/08) festgestellt, es sei anhand des Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, zwischen welchen Parteien dieser  neutral vermittelnd tätig sein könnte. Ein Teil des Ausbildungs­inhaltes (der Umgang mit Menschen) sei sowohl im beruflichen Alltag des Beschwerdeführers als auch im Rahmen seiner privaten Lebensführung verwendbar. Eine Aufteilung der Aufwendungen sei nicht möglich, sodass dem Abzug der geltend gemachten Kurskosten das Aufteilungsverbot entgegenstünde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom , 2008/15/0226, ebenfalls mit  Aufwendungen für einen Mediationskurs befasst. Er hat hinsichtlich eines Leiters des Controllings einer Bank ausgesprochen, dass man nicht bloß auf der Grundlage dieser Berufsbezeichnung annehmen könne, dass die Ausbildung im Bereich des Konfliktmanage­ments beruflich notwendig sei. Es sei vielmehr erforderlich, sich eingehend mit den beruf­lichen Aufgaben des Steuerpflichtigen auseinanderzusetzen und daraus Schlüsse über die (nahezu ausschließliche) berufliche Veranlassung für den Besuch des Mediationslehrganges zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof verwies schließlich darauf, dass der Mediationskurs nicht auf Bedürfnisse eines bestimmten Berufes abgestellt sei und auch aus privaten Motiven besucht werden könne. Kurse zur Vermittlung von „social skills“, welche in gleicher Weise für den Bereich der Lebensführung wie für eine breite Palette von Erwerbstätigkeiten dienlich sein können, können nur dann zu Werbungskosten führen, wenn ein konkreter Bedarf im Einzelfall festgestellt werde.

Den Aufwendungen einer Juristin (Leiterin einer Personal- und Rechtsabteilung) für einen Lehrgang für Konfliktmanagement und Mediation hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen den Werbungskostencharakter zuerkannt (). In dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall stand fest, dass die Vermittlung bei Konflikten zwischen verschiedenen Abteilungen und zwischen einzelnen Dienstnehmern zu den dienstlichen Aufgaben der Beschwerdeführerin gehörte.

Auch das Bundesfinanzgericht hat sich mit Aufwendungen für einen Lehrgang „Mediation & Konfliktregelung“ befasst und die berufliche Notwendigkeit dieser Ausbildung für eine Volks­schullehrerin verneint (). Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde ebenfalls diese Ansicht vertreten (siehe RV/0356-K/11, zu einer Bilanzbuchhalterin, , zu einer Fachbereichsleiterin für städtische Kinderbetreuungseinrichtungen). Demgegenüber hat der UFS die Mediationsausbildung einer Lehrerin, die u.a. Mediation vor Schülern vorträgt, anerkannt ().

Rechtliche Würdigung:

Nach der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist also für die Beurteilung des Werbungskosten­charakters von Bildungsaufwendungen, die den Bereich der sozialen Kompetenzen betreffen – wie zB Lehrgänge in Mediation, ausschlaggebend, dass in Hinblick auf die konkreten beruflichen Aufgaben der Steuerpflichtigen eine Notwendigkeit zur Absolvierung der Bildungsmaßnahme besteht.

Die für eine berufliche Notwendigkeit sprechenden Indizien des homogenen Teilnehmer­kreises, der Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber unter Weiterbezug des Gehalts oder der teilweisen Kostentragung durch den Arbeitgeber liegen im gegenständlichen Fall unstrittig nicht vor. Daran ändert nichts, dass der Arbeitgeber der Bf für einen gewissen Zeitraum Teilzeitarbeit  zur Erstellung der Masterarbeit bewilligt hat.

Die Bf hat eine Mediationsausbildung nach dem ZivMediatG absolviert. Mediation ist nach der Definition des ZivMediatG eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.

Die Bf verweist darauf, dass Konfliktmanagement in ihrer Arbeitsplatzbeschreibung enthalten ist. Aus ihrem Vorbringen, insbesondere ihrem Schreiben vom , ist aber keineswegs ersichtlich, dass Mediation als neutrale Vermittlung zwischen Parteien im Sinne des ZivMediatG zum beruflichen Aufgabenbereich der Bf gehört. Ihre Tätigkeit im Bereich Risiko­management als Credit Controller und Collateral Manager beschreibt die Bf vielmehr als Überprüfung von internen Sicherheitsrichtlinien und Vornahme von Kreditbewertungen in Hinblick auf Risiken. Ihr Aufgabenbereich kann für die Bf selbst zu firmeninternen Konflikt­situationen gegenüber  Mitarbeitern dadurch führen, dass sie – unter Zeitdruck - im Rahmen einer Kontrollinstanz Überprüfungen vor Kreditvergaben vornimmt.

Die Bf wird somit als eine der Streitparteien mit Konflikten konfrontiert. Auf eine (nahezu ausschließlich) berufliche Veranlassung für den Besuch des Mediationslehrganges kann bei dem vorliegenden Tätigkeitsfeld einer Bankangestellten mangels einer neutralen Vermittlung in Konfliktfällen nicht geschlossen werden.

Das sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung und ihrem Vorbringen ergebende Tätigkeitsbild einer Risikomanagerin entspricht nicht der einer Mediatorin. Nach der Verkehrsauffassung handelt es sich bei diesen Berufen auch um keine verwandten Tätigkeiten. Die geltend gemachten Aufwendungen können demnach nicht als Ausbildungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 qualifiziert werden.

Es wird nicht verkannt, dass gewisse Ausbildungsinhalte für die Bf in ihrer beruflichen Tätigkeit von Nutzen sein mögen. Dies reicht aber nicht aus, um von einer (nahezu aus­schließlich) beruflichen Veranlassung zu sprechen. Dazu sei auf die Ausführungen des Verwaltungs­gerichtshofes () verwiesen, wonach Mediations­kurse nicht auf Bedürfnisse eines bestimmten Berufes abgestellt sind und auch aus privaten Motiven besucht werden können.

Auch im vorliegenden Fall sind die Ausbildungsinhalte durchaus für die private Lebensführung von Bedeutung. Kurse im Bereich von „social skills“, welche in gleicher Weise im Rahmen der Lebensführung wie für ein breites Spektrum von Berufen dienlich sein können, führen zu keiner steuerlichen Berücksichtigung. Eine andere Sichtweise ist nur dann geboten, wenn nach dem Berufsbild des Steuerpflichtigen zweifelsfrei ein konkreter Bedarf für die Absolvierung dieser Ausbildung festzustellen ist.

In diesem Zusammenhang ist auf das aus § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 resultierende Aufteilungs- und Abzugsverbot zu verweisen, wonach sowohl beruflich als auch privat veranlasste Aufwendungen zur Gänze nicht abzugsfähig sind, wenn eine einwandfreie Trennung der Aufwendungen nicht möglich ist, wie etwa bei Lehrgängen zur Persönlichkeits­entwicklung (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 20 Tz 21/2 ff.).

Am Ergebnis einer nicht untergeordneten privaten Mitveranlassung kann auch die Bestätigung des Dienstgebers, mit dem das Interesse des Dienstgebers am besuchten Lehrgang bescheinigt wird, nichts ändern (). Eine Pflicht zum Besuch des Lehrganges bestand nicht. Im Übrigen ergibt sich aus dieser Bestätigung zwar eine konflikt­trächtige Tätigkeit der Bf, keineswegs aber eine Tätigkeit als Mediatorin.

Was die von der Bf mittelfristig angedachte mögliche Erweiterung ihres Aufgabengebietes auf Grundlage der Mediationsausbildung betrifft, ist dieses sehr allgemein gehaltene Vorbringen nicht geeignet, um daraus einigermaßen konkret auf eine neutral vermittelnde Rolle der Bf zwischen Streitparteien und damit auf eine berufliche Notwendigkeit der strittigen Aufwendungen zu schließen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass auch umfassende Umschulungs­maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 abziehbar sind. Der absolvierte Mediationslehrgang ermöglicht grundsätzlich die Ausübung einer eigenständigen Berufstätigkeit. Dass die Bf mit ihrer Ausbildung auf die Ausübung eines anderen Berufes abzielt, wurde von ihr aber nicht einmal behauptet, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

Abschließend wird festgehalten, dass eine Mediationsausbildung für die Tätigkeit der Bf wie für viele andere Berufe, die den Umgang mit Personen in konfliktbelasteten Situationen mit sich bringen, durchaus wertvoll ist. Dennoch lässt die restriktive höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Thema Aus- und Fortbildungskosten eine steuerliche Anerkennung nicht zu.

Im Punkt Aus- und Fortbildungskosten ist die Beschwerde daher abzuweisen.

Was die Geltendmachung des Kirchenbeitrages betrifft, so hat die Bf gegenüber der Abgabenbehörde die Aufwendungen von 147,24 Euro belegmäßig nachgewiesen. Der Kirchenbeitrag ist – wie schon in der Berufungsvorentscheidung - unter den Sonderausgaben im Rahmen des Höchstbetrages von 100 Euro gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (in der für 2007 geltenden Fassung) anzuerkennen.

(Un)Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Wien, am

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