Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.12.2014, RV/4200077/2013

Erstattung nach Artikel 239 ZK

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A-AG, Zweigniederlassung Salzburg, Anschrift , vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt, Nonntaler Hauptstraße 46A, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , Zahl: 600000/00000/2/2012, betreffend Erstattung einer Zollschuld gemäß Artikel 239 Zollkodex (ZK) zu Recht erkannt:

  • Der Bescheidbeschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der A-AG vom auf Erstattung der mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , Zahl: 600000/00000/1/2012, buchmäßig erfassten und mitgeteilten Einfuhrabgabe Zoll in Höhe von € 647,55 und der Eingangsabgabe Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 7.747,74 nach Artikel 239 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Artikel 899 Absatz 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und § 83 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) stattgegeben wird.
     

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom teilte die A-AG dem Zollamt Salzburg mit, dass durch ein Missverständnis einer ihrer Mitarbeiterinnen ein Sendung über 16 Packstücke mit unverzollten Pumpenteilen ohne Versandscheinerstellung aus dem Zolllager entnommen und verladen worden sei. Unter Angabe der für eine Abgabenvorschreibung erforderlichen Daten ersuchte das Unternehmen um Vorschreibung der Eingangsabgaben.
Mit Bescheid vom , Zahl: 600000/00000/01/2012, schrieb das Zollamt der A-AG gemäß Art 203 Abs 1 und 3 erster Gedankenstrich ZK € 647,55 Zoll und € 7.747,74 Einfuhrumsatzsteuer zur Entrichtung vor. Das Unternehmen leistete der Zahlungsaufforderung umgehend Folge und der Abgabenbescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom stellte die A-AG einen Antrag auf Erstattung/Erlass der Eingangsabgaben gemäß Artikel 239 ZK zu GZ 600000/00000/01/2012. In der Begründung wird ausgeführt, die Ware sei mit einem slowenischen Versandschein bei der Antragstellerin für den Weitertransport nach China über Triest in Italien angeliefert worden. Dieser Versandschein wäre irrtümlich erledigt und die Sendung in das eigene Zolllager aufgenommen worden. Beim Weitertransport der Waren nach Triest sei kein neuer Versandschein erstellt, sondern der vorhandene Versandschein aus Slowenien der Sendung beigefügt worden.
Die Antragstellerin sei ein nach ISO 9001 zertifiziertes Unternehmen und ihre Tätigkeiten würden nach entsprechenden Verfahrensabläufen abgewickelt und kontinuierlich verbessert. Arbeitsfehler, wie im gegenständlichen Fall, seien aber leider trotzdem nicht immer auszuschließen.
Fest stehe weiters, dass die Waren wieder in das Drittland ausgeführt worden sind und der Europäischen Union demnach kein Schaden entstanden ist. Als Nachweis dafür werde in der Anlage die von der italienischen Zollbehörde in Triest ausfuhrbestätigte Wagenliste überreicht, woraus ersichtlich sei, dass der Container mit den Pumpenteilen über den Hafen in Triest aus dem Gebiet der EU ausgeführt worden ist.
Die Antragstellerin ersucht daher um Erstattung der mit Bescheid vom vorgeschriebenen Einfuhrabgaben inklusive der Einfuhrumsatzsteuer, da sie diese niemandem in Rechnung gestellt habe und sie auch von niemandem als Vorsteuer in Abzug gebracht worden sei.

Mit Bescheid vom , Zahl: 600000/00000/2/2012, wurde der Erstattungsantrag vom gemäß Artikel 239 Absatz 1 ZK iVm Artikel 899 Absatz 2 ZK-DVO und § 83 iVm § 2 Abs 1 ZollR-DG abgewiesen.
In der Begründung führt die belangte Behörde nach ausführlicher Darlegung der Rechtslage im Wesentlichen aus, wenn einem erfahrenen Wirtschaftsbeteiligten wie der A-AG in einem wenig komplexen Verfahren in einem Zeitraum von zwei Jahren fünf Verstöße betreffend das Zolllagerverfahren anzulasten sind, müsse vom Vorliegen offensichtlicher Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Dabei sei ohne Belang, ob es sich um den ersten Fehler einer Sachbearbeiterin gehandelt habe. Eine Erstattung des Zolles und auch der Einfuhrumsatzsteuer komme somit nicht in Betracht.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung erhob die anwaltlich vertretene Antragstellerin mit Schreiben vom form und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Als Replik auf die Begründung zur abweisenden Erstattungsentscheidung brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, grundsätzlich sollte es eigentlich eine Selbstverständlichkeit darstellen, die Frage der "offensichtlich vorliegenden Fahrlässigkeit" nicht aus einer absoluten Anzahl von Fehlern, sondern nur aus einer erhöhten Anzahl von Bearbeitungsfehlern in Relation zu den tatsächlich vorgenommenen Bearbeitungsvorgängen abzuleiten.
Der hier zuständigen Mitarbeiterin sei dieser Arbeitsfehler das erste Mal unterlaufen. Da es sich bei dieser Mitarbeiterin um eine bestens geschulte Kraft handle, welche bis zum aktenkundigen Vorfall keinerlei Fehler bei der Abwicklung ihrer Tätigkeiten anzulasten seien, könne weder ihr noch der Einschreiterin eine "offensichtliche Fahrlässigkeit" vorgeworfen werden.
Abschließend stellte die Berufungswerberin den Antrag, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom zu Zahl 600000/00000/2/2012 zu beheben bzw dahingehend zu berichtigen, dass dem Antrag der Einschreiterin vom auf Erstattung der mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , Zahl 600000/00000/1/2012, buchmäßig erfassten und mitgeteilten Einfuhrabgabe Zoll in Höhe von € 647,55 und der sonstigen Eingangsabgabe Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 7.747,74 nach Artikel 239 ZK Folge gegeben wird.

Die Berufung hatte keinen Erfolg; sie wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht der belangten Behörde habe mangels Vorlage "entsprechender Unterlagen" von der Einschreiterin der Nachweis nicht erbracht werden können, dass im vorliegenden Fall offensichtliche Fahrlässigkeit nicht vorliegt. Vielmehr würden die im angefochtenen Bescheid angeführten Verstöße gegen Zollvorschriften für das Vorliegen offensichtlicher Fahrlässigkeit sprechen.

Gegen diese Entscheidung der erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörde richtet sich die Beschwerde vom . Neben dem Verweis auf die bisherigen Ausführungen der Einschreiterin wird darin den Argumenten der belangten Behörde Folgendes entgegnet:

Das Zollamt Salzburg zitiere zwar die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften und Judikate zu den einschlägigen Gesetzesnormen richtig, wende diese jedoch auf den konkreten Sachverhalt falsch an.
Wenn das Zollamt Salzburg aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu C-48/98 offenbar ableitet, dass sich die Einschreiterin weder auf die Komplexität des Verfahren noch eine mangelnde Erfahrung im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft schuldmindernd berufen könne, (sodass - offensichtlich - eine "offensichtliche Fahrlässigkeit" der Einschreiterin vorliege) so sei dieser Rückschluss weder von der zugrundeliegenden Gesetzeslage noch von der oben zitierten Entscheidung des europäischen Gerichtshofes gedeckt.
Vielmehr sei die "Komplexität der Vorschriften" sowie die "Erfahrung" (und Sorgfalt!) der Wirtschaftsteilnehmerin "bei der Beurteilung der Frage, ob eine "offensichtliche Fahrlässigkeit" im Sinne des Artikel 239 ZK vorliege, zu berücksichtigen.
Diese Rechtsfrage sei aber keineswegs ausschließlich anhand des Vorliegens (bzw Nichtvorliegens) der beiden zuvor angeführten Kriterien zu lösen, sondern es wäre vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen.
Der vom Zollamt Salzburg zu beurteilende Grad der Fahrlässigkeit ergebe sich tatsächlich im Wesentlichen aus den Umständen, welche der Sachverhaltsdarstellung vom , verfasst von der zuständigen Disponentin, zu entnehmen sind.
Nach Auffassung der Einschreiterin würden dabei Umstände dargelegt, welche auch dem sorgfältigsten und bestens ausgebildeten Sachbearbeiter passieren können, sodass diese Umstände keine "offensichtliche Fahrlässigkeit" der Einschreiterin bzw ihrer Mitarbeiterin zu begründen vermögen.
Jedenfalls könne ein Sachverhalt wie in dieser Sachverhaltsdarstellung auch nicht durch eine noch so sorgfältige Aus- bzw Weiterbildung und Schulung von Sachbearbeiter/innen durch die Einschreiterin verhindert werden. Die Frage der Art sowie des Umfanges der Ausbildung der Mitarbeiter der Einschreiterin stehe daher in keinem - wie auch immer gearteten - Kausalzusammenhang mit dem Fehlverhalten der Disponentin welche im konkreten Fall rechtlich zu würden sei. Auch mit der sorgfältigsten Ausbildung könnten nämlich menschliche Fehlleistungen (wie der hier verfahrensgegenständliche) nicht zu 100% ausgeschlossen werden; dies sei bei der Einschreiterin nicht anders als bei anderen Unternehmen, Wirtschaftstreibenden, Gerichten und Behörden etc der Fall.
Die Rechtsauffassung des Zollamtes Salzburg in der Berufungsvorentscheidung vom , Seite 4 , dass die Frage, ob es sich im vorliegenden Fall um einen alleinigen Arbeitsfehler der Disponentin handelte oder ob nun beim konkreten Vorgang der Auslagerung aus dem Zolllager eine allenfalls vorgesehene weitere Kontrolle versagte, könne anhand der vorgelegten Unterlagen ebenso wenig beurteilt werden wie die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers (der Firma A-AG), sei somit falsch und unbegründbar.
Einzig und allein das Verhalten der Disponentin, wie es in der Sachverhaltsdarstellung vom beschrieben wurde, stehe konkret zur Beurteilung.
Eine weitere Kontrolle dieser Arbeitsvorgänge existiere - nicht nur bei der Einschreiterin, sondern auch bei anderen Speditionen - nicht und wäre diese von der Einschreiterin auch nicht behauptet bzw in irgendeiner Art und Weise geltend gemacht worden.
Eine solche "weitere Kontrolle" der Arbeitsvorgänge würde in der Praxis bedeuten, dass jeder Bearbeitungsvorgang eines Sachbearbeiters von einem anderen Sachbearbeiter kontrolliert werden müsste; dies würde aber bedeuten, dass die Einschreiterin den doppelten Personalstand an Sachbearbeitern haben müsste und wäre auch dadurch nur die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers reduziert, ein solcher aber nicht ausgeschlossen. Demgemäß wird eine solche "weitere Kontrolle" von der Rechtsprechung auch zu Recht nicht gefordert.
Es wären von der Einschreiterin weiters im gegenständlichen Verfahren drei Zertifikate sowie detaillierte Unterlagen betreffend den Bereich Sicherheit sowie eine "Funktionsbeschreibung Sachbearbeiter/innen" vorgelegt worden, welche Urkunden wohl "a priori" auf eine ordnungsgemäße Schulung ihrer Sachbearbeiter rückschließen lasse.
Unterlagen zur "Verbesserung der Arbeitsabläufe" - wie vom Zollamt Salzburg angefordert - existierten bei der Einschreiterin nicht, es sei ihrer Auffassung nach derzeit die bestmögliche Ausbildung ihrer Sachbearbeiter gewährleistet.
Auch der konkrete Anlassfall wäre für die Einschreiterin kein Anlass gewesen, ein schriftliches Dokument hinsichtlich einer möglichen Verbesserung der Arbeitsabläufe anzufertigen, zumal der gegenständliche Vorfall - wie bereits ausgeführt - ja gerade nicht auf eine mangelnde oder unzureichende Schulung der Mitarbeiterin der Einschreiterin zurückzuführen sei.
Das Zollamt Salzburg hätte somit auch die Nichtvorlage von Unterlagen, die tatsächlich nicht existieren - nicht als Verstoß gegen Artikel 6 Abs 1 ZK ansehen dürfen.
Wie bereits ausgeführt wurde, handelt es sich bei dem gegenständlichen Sachverhalt um den ersten Arbeitsfehler, den die namentlich erwähnte Disponentin zu vertreten habe, obwohl diese seit bei der Einschreiterin als Sachbearbeiterin in der Abteilung "Import I Export Servicecenter Seeverkehre" beschäftigt sei.
Dieser Tatsache spreche wohl eindeutig gegen das Vorliegen "offensichtlicher Fahrlässigkeit" im konkreten Fall, dies insbesondere, wenn man sich die enorme Anzahl von Ein- und Auslagerungsvorgängen bei der Einschreiterin im fraglichen Zeitraum vor Augen halte, so die Bf abschließend in der Beschwerdeschrift.

Mitte August 2013 leitete das Zollamt Salzburg die Beschwerde an den damals zur Entscheidung befugten Unabhängigen Finanzsenat (UFS) weiter.

Übergangsbestimmungen

Mit wurde der UFS aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Absatz 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Absatz 1 B-VG zu erledigen sind.

Über die Bescheidbeschwerde wurde erwogen

Artikel 239 ZK lautet auszugsweise:

"(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle
- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;
- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. [...]

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; [...]."

Artikel 899 ZK-DVO bestimmt hierzu:

"(1) Stellt die Entscheidungsbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Art 239 Abs 2 ZK beantragt worden ist, fest
- dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903 beschriebenen Umstände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben;
- dass, die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 904 beschriebenen Tatbestände erfüllen, so lehnt sie die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ab.

(2) In allen anderen Fällen, ausgenommen bei einer Befassung der Kommission gemäß Artikel 905, entscheidet die Entscheidungsbehörde von sich aus, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. [...]"

Da der vorliegende Sachverhalt weder einen Tatbestand der Art 900 bis 903 ZK-DVO erfüllt noch einer der Ausschließungstatbestände des Art 904 ZK-DVO vorliegt, ist zu prüfen, ob es sich um einen besonderen Fall im Sinne des Art 899 Abs 2 ZK-DVO handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei der in Art 239 ZK enthaltenen Bestimmung um eine allgemeine Billigkeitsklausel. Das Vorliegen besonderer Umstände ist demnach nachgewiesen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass sich der Antragsteller im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet (vgl EuG vom , Rs T-186/97, Kaufring, Rn 218 mit weiteren Hinweisen zur einschlägigen Rechtsprechung) und dass er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Zölle liegt, nicht erlitten hätte (EuG vom , Rs 58/86, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Rn 22).

Bei der Anwendung des Art 239 ZK verfügt die Zollbehörde über einen Beurteilungsspielraum, wobei sie dabei das Interesse der Europäischen Union an der Beachtung der zollrechtlichen Bestimmungen und das Interesse des Beteiligten daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, gegeneinander abwiegen muss.

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde eine Sendung mit Waren drittländischen Ursprungs von Slowenien mit einem Versandschein T1 zur A-AG verbracht und anschliessend in deren Zolllager eingelagert. Die Sendung war dazu bestimmt, von Salzburg aus über den Hafen von Triest nach China weiterbefördert zu werden. Einige Tage später wurde die Ware wieder aus dem Zolllager entnommen und mit anderen Waren in einen Container verladen. Dabei übersah die zuständige Disponentin, für die in Rede stehende drittländische Sendung einen (neuen) Versandschein T1 zu erstellen. Stattdessen übergab sie den slowenischen Versandschein mitsamt den richtigen Fracht- und Zollpapieren der übrigen Sendungen dem Frachtführer.
Die Sendung verließ in der Folge über den Hafen von Triest das Zollgebiet der Europäischen Union. Nach der Entdeckung des Missgeschickes informierte die A-AG das Zollamt Salzburg darüber und stellte unaufgefordert die entsprechenden Angaben zur Abgabenvorschreibung zur Verfügung.

Es liegen somit besondere Umstände im Sinne des Art 239 ZK vor, da durch das Entziehen der Waren aus der zollamtlichen Überwachung einerseits kein Schaden für den Haushalt der Europäischen Union entstanden ist und sich die Beschwerdeführerin (Bf) andererseits nach dem Erkennen des Irrtums redlich um die rechtliche Bereinigung des Vorfalls bemüht hat. Die Antragstellerin befindet sich im Vergleich mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, insofern in einer außergewöhnlichen Lage, als sie Eingangsabgaben für Waren entrichten soll, die das Zollgebiet der Europäischen Union nachweislich wieder verlassen haben, nie in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union gelangt sind und auch niemals zu Unrecht den Status einer Unionsware erlangt haben.

Das Interesse des Beteiligten daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, überwiegt im zu beurteilenden Fall daher klar gegenüber dem Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen. Die irrtümlich erfolgte unrechtmäßige Auslagerung der Waren aus dem Zolllager, die offenbar nicht auf eine Unkenntnis von unionsrechtlichen Normen zurückzuführen ist, stellt sich im verfahrensgegenständlichen Fall letztlich als Arbeitsfehler dar.

Betrügerische Absicht ist dabei schon allein durch die eigeninitiative Vorgangsweise der Bf auszuschließen. Somit stellt sich die Frage, ob ein Organ der Bf offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () erfolgt diesbezüglich die Abgrenzung zwischen einem Fehler, der "nicht hätte passieren dürfen" und einem Fehler, der "passieren kann".

Bei der A-AG handelt es sich um einen in Zollangelegenheiten überaus erfahrenen Wirtschaftsteilnehmer, der über die höchsten behördlich und privat zu vergebende Zertifizierungen verfügt. Damit ist sichergestellt, dass die Verfahren bei der Bf standardisiert nach den Vorgaben aus den diversen Zertifizierungen durchgeführt werden. Das Unternehmen ist sich offenbar seiner hohen Verantwortung gerade gegenüber der Zollverwaltung bewusst und ist sichtlich bestrebt, Fehler jeglicher Art zu vermeiden. Dennoch sind menschliche Fehlleistungen nie auszuschließen und stellen in der Regel einen geradezu klassischen Fall für Billigkeitsmaßnahmen dar.
Dem Unternehmen ist vollinhaltlich zuzustimmen wenn es bereits in der Vorhaltsbeantwortung auf die Vielzahl der jährlich durchgeführten Ein- und Auslagerungen verweist und meint, es wäre bei der Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer offensichtlichen Fahrlässigkeit nicht auf eine absolute Zahl, sondern auf die Fehleranzahl in Bezug zu der Anzahl an durchgeführten Bearbeitungsvorgängen abzustellen. In Relation dazu bewegen sich die von der belangten Behörde festgestellten fünf Fehler innerhalb von zwei Jahren im Promillbereich, und stellen somit eine vernachlässigbare Größe dar. Die Offensichtlichkeit ist auch nicht allein durch das wiederholte Auftreten von Arbeitsfehlern begründet, sondern es ist immer eine Einzelfallbeurteilung erforderlich (). Insgesamt betrachtet arbeitet die A-AG weitgehend fehlerfrei; dies gilt umso mehr für die im Verfahrensakt namentlich erwähnte Disponentin, der gegenständlich offenbar der erste diesbezügliche Fehler unterlaufen ist. Die dadurch verursachte Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung ist im Gesamtzusammenhang als Arbeitsfehler zu bewerten, der passieren kann. Das Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit ist daher verfahrensgegenständlich zu verneinen und folgedessen die Erstattung der Einfuhrabgabe gerechtfertigt.

Hinsichtlich der ebenfalls vorgeschriebenen Einfuhrumsatzsteuer, welche eine sonstige Eingangsabgabe darstellt, bestimmt § 83 ZollR-DG abweichend Folgendes:

"Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung und den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, dass die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind. Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist. Liegt ein besonderer Fall auf Grund der ernstlichen Gefährdung der Existenz des Abgabenschuldners vor, ist die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten kein Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht."

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt dann vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Ungeachtet der Zollschuldentstehung nach Art 203 ZK sind im gegenständlichen Fall nachweislich und unstrittig die Waren drittländischen Ursprungs wieder aus dem Zollgebiet der Union ausgetreten. Die Belastung der Antragstellerin mit einer Einfuhrumsatzsteuer infolge der irrtümlichen Nichteröffnung eines Versandverfahrens stellt eine Unbilligkeit nach Lage der Sache dar, zumal ihr hiefür keine Vorsteuerabzugsberechtigung zukommt und bei einer vorschriftsmäßigen Abwicklung des Weitertransportes auch keine Einfuhrumsatzsteuer entstanden wäre.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung, nämlich das Erfordernis des Nichtvorliegens einer offensichtlichen Fahrlässigkeit bei der Person des Beteiligten, gelten die diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich der Erstattung des Zolles. Im Ergebnis ist somit auch die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer gerechtfertigt.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall unzulässig, da das Bundesfinanzgericht die Frage nach dem Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit der Beteiligten in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH anders als die belangte Behörde beurteilt hat, und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 899 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200077.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at