Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.11.2014, RV/7400003/2014

Maßgeblichkeit des Wasserzählers bei nicht überschrittenen Verkehrsfehlerfrequenzen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.1 , vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, vom , MA 31-aaa., betreffend Wasser- und Abwassergebühren zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am wurde von der FG 03-Gebühren der MA 31 eine Stellungnahme zur Überprüfung des Wasserzählers im Betrieb der Beschwerdeführerin (= Bf.) erstellt. Demnach wurde der auf der gegenständlichen Liegenschaft eingebaut gewesene Wasserzähler im Sinne des Maß- und Eichgesetzes überprüft und gemäß § 11 Abs. 3 Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 in der derzeit gültigen Fassung, als in Ordnung beurteilt.

Am wurde von der zuständigen Magistratsabteilung ein Gebührenbescheid hinsichtlich der Wasser- und Abwassergebühren erstellt und der Bf. zugesandt. Dieser Bescheid enthält nachstehende Übersicht:


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Zeitraum
Art der Gebühr
Menge in m³
Nettobe-trag in Euro
USt-Be-trag in Euro
Bruttobe-trag in Euro
bis
Wasserbe-zug
5.344
6.315,64
631,56
6.947,20
bis
Wasserbe-zug
30.769
48.391,25
4.839,12
53.230,37
bis 01.02.2103
Wasserbe-zug
239
375,88
37,59
413,47
1. Quart. 2012 - 1. Quart.2013
Wasser-zähler
 
105,41
10,54
115,95
bis
Abwasser
5.344
8.647,56
864,76
9.512,32
bis
Abwasser
30.769
52.866,74
5.286,67
58.153,41
bis
Abwasser
239
410,65
41,06
451,71
 
Summe
 
117.113,13
11.711,30
128.824,43

Diese Summe festgesetzter Gebühren wurde um vorgeschriebene Teilzahlungen Wasser (Euro 6.305,05 brutto) und Abwasser (Euro 6.761,50 brutto) vermindert und um die neuen Teilzahlungen Wasser (Euro 1.200,89 brutto) und Abwasser (Euro 1.286,62 brutto) vermehrt, sodass aus dieser Berechnung ein zu zahlender Gesamtbetrag von Euro 118.245,39 brutto resultierte. Auf diesen zu zahlenden Gesamtbetrag entfiel eine Umsatzsteuer von Euro 10.749,54.

Die Daten zu den Ablesungen lauteten folgendermaßen:


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Wasser-
zähler
Ablese-
datum
Ablese-
stand in m³
Ablese-
datum
Ablese-
stand in m³
Ver-brauch
 in m³
Tage
8)
502099
15.706
51.547
389
389
92,14
 
51.547
51.685
138
17
8,12
 
51.685
52.058
373
50
7,46

8): Durchschnittsverbrauch in m³ pro Tag.

Zur Begründung dieses Bescheides wurde Folgendes ausgeführt:

Wassergebühr: Die Gebühr für den Wasserbezug und die Beistellung des Wasserzählers sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge würden aufgrund des Wasserversorgungsgesetzes - WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Wassergebührenordnung 1990 vom , Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1989, in der geltenden Fassung vorgeschrieben.

Abwassergebühr: Die Abwassergebühr sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge würden aufgrund des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Kanalgebührenordnung 1988 vom , Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1987, in der geltenden Fassung, vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom , zur Post gegeben am , erhob die Bf. gegen den Gebührenbescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) und führte zu deren Begründung aus:

Da keinerlei technische Gebrechen an dem Standort ihres Betriebes hätten nachgewiesen werden können, das Geschäftsfeld ihres Betriebes sich nicht verändert habe und der aktuelle Wasserverbrauch sich wieder auf ein ganz normales Maß von ca. 8 m³ pro Tag nachgewiesen werden könne, würde sie infolge der überaus hohen Nachzahlung erwarten, dass der von der Behörde getauschte Wasserzähler einer Prüfung seitens des Eichamtes unterzogen werde.

Mit Schreiben vom ging von der Fachgruppe Gebühren der MA 31 ein Ersuchen an die Fachgruppe Wasserzähler der MA 31 hinsichtlich der Überprüfung des Wasserzählers Nr. 502099 gemäß § 11 Abs. 3 WVG durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Mit E-Mail vom erklärte sich die Bf. einverstanden mit der Kostenübernahme der vorgenannten Wasserzählerüberprüfung.

Mit Schreiben vom ersuchte die MA 31 - Wiener Wasser auf Wunsch der Wasserabnehmerin, die eine Fehlfunktion des geeichten Wasserzählers vermutete, um Genauigkeitsüberprüfung mit einer physikalisch-technischen Prüfung sowie um Ausstellung eines Kalibrierscheines hinsichtlich der festgestellten Anzeigegenauigkeit und des Ergebnisses der physikalisch-technischen Überprüfung.

Am erstellte der Physikalisch-technische Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen den Kalibrierschein Nr. T13-0638 über den Kaltwasserzähler der Type ÖGN-M 20(30) mit der Fabrikationsnummer W 502099. Als Ergebnis der Kalibrierung wurde u.a. ausgeführt, dass die festgestellten Messabweichungen (Fehler) innerhalb der für eichpflichtige Kaltwasserzähler geltenden Verkehrsfehlergrenzen lägen. Die Messabweichungen seien als Mittelwert aus mehreren Messungen ermittelt worden. Als zusätzliche Prüfungen wurden angeführt:

Am Zähler seien keine Merkmale festgestellt worden, die auf eine unzulässige Manipulation hinwiesen. Im Einlaufkanal des Zählers sowie im Auslaufkanal seien keine messtechnisch relevanten Fremdkörper oder Beschädigungen vorgefunden worden. Vor Beginn der ersten Messreihe sei festgestellt worden, dass sich das Flügelrad des Messeinsatzes leicht (ordnungsgemäß) in Bewegung versetzen lasse. Während der messtechnischen Prüfung sei keine Undichtheit festgestellt worden. Nach der Kalibrierung sei der Zähler zerlegt und die einzelnen Teile begutachtet worden. Dabei sei festgestellt worden, dass alle Zahnrollen und Zahnräder des Zählwerkes unbeschädigt seien und korrekt ineinandergriffen. Ein unkontrolliertes "Weiterspringen" der Zählwerksanzeige könne daher ausgeschlossen werden. Wegen der Ergebnisse dieser Prüfungen könne eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Tag der Kalibrierung angenommen werden.

Mit Gebührenbescheid vom wurden der Bf. die Überprüfungskosten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen in Höhe von Euro 266,31 zur Begleichung vorgeschrieben.

Mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung) vom wurde die Berufung der Bf. als unbegründet abgewiesen. Zu deren Begründung wurde Nachstehendes ausgeführt:

Die im angefochtenen Gebührenbescheid für den Zeitraum bis vorgenommene Gebührenfestsetzung beruhe, mit Ausnahme der unbestritten gebliebenen Festsetzung der Wasserzählergebühr, auf den Angaben des bis in die bescheidgegenständliche Anschlussleitung eingebaut gewesenen Wasserzählers Nr. 502099, der für die Zeit vom bis einen Wasserbezug von 35.841 m³ (92,13 m³ pro Tag), für die Zeit vom bis einen Wasserbezug vom 138 m³ (8,11 m³ pro Tag) und für die Zeit vom bis einen Wasserbezuig von 373 m³ (7,46 m³ pro Tag) aus der öffentlichen Wasserversorgung registriert hat. § 11 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, bestimme nämlich, dass Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt werde (Abs.1 ). Diese Angaben seien verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlgrenzen nicht überschritten (Abs. 3).

Gegen diese Festsetzung wende sich die Bf. mit der Begründung, dass keinerlei technische Gebrechen an dem Standort des Betriebes der Bf. nachgewiesen worden wären, sich das Geschäftsfeld in keiner Weise verändert habe und der aktuelle Wasserverbrauch wieder auf ein ganz normales Maß von ca. 8 m³ pro Tag nachgewiesen werden könne. Durch die überaus hohe Nachzahlung wäre zu erwarten, dass der ausgetauschte Wasserzähler einer Prüfung durch das Eichamt unterzogen werde.

Dazu werde festgestellt, dass aufgrund des hohen Wasserbezuges der Wasserzähler Nr. 502099 unmittelbar nach seinem Ausbau vom Amtssachverständigen bei einem Stand von 52.058 m³ im Sinne des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1960, in der geltenden Fassung, überprüft ubnd gemäß § 11 Abs. 3 WVG für in Ordnung gefunden worden sei. Die über Antrag der Bf. vorgenommene Genauigkeitsprüfung bzw. physikalisch-technische Prüfung durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen habe das gleiche Ergebnis gebracht. Darüber hinaus würden defekte Wasserzähler in der Regel auf hohem Niveau weitermessen, wohingegen die Anzeigen des streitgegenständlichen Wasserzählers im Zeitraumvom bis einen - wie die Bf. selbst feststellt - normalen Wasserbezug wiedergegeben habe. Informativ werde auch darauf hingewiesen, dass den Außendienstmitarbeitern anlässlich der Ablesung (des Wasserzählers) am , bei der der hohe Wasserverbrauch festgestellt worden sei, als Begründung mitgeteilt worden sei, dass eine neue Waschstraße errichtet worden sei.

Daraus folge aber, dass die Anzeigen des Wasserzählers Nr. 502099 als verbindlich anzusehen seien und die für die Zeit vom bis angezeigte Wassermenge von insgesamt 36.352 m³ zu Recht für die Berechnung der Wasserbezugsgebühr (vgl. § 20 Abs. 1 WVG) herangezogen worden sei. Weiters gelte die die nach den Angaben des Wasserzählers ermittelte Wassermenge zufolge § 12 Abs. 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG), LGBl. für Wien, Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, als in den öffentlíchen Kanal abgegeben und bilde daher auch die Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr (vgl. § 11 Abs. 2 KKG).

Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass die Verbrauchsanlage (Innenanlage) in den Verantwortungsbereich der Wasserabnehmerin falle (vgl. § 12 WVG). Demnach habe das Wasser, sobald es in die Verbrauchsanlge gelangt sei, die Sphäre der Wasserabnehmerin erreicht, die das Risiko für Vorkommnisse in ihrer Sphäre trage. Aufgrund der die Wasserabnehmerin treffenden Obsorgepflicht (vgl. § 15 WVG) habe sie die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigen Zustand zu erhalten und in Abständen von mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen (z. B. durch monatliche Ablesung des Wasserzählers).

Diese Berufungsvorentscheidung wurde am einem Bevollmächtigten der Bf. mittels RSb zugestellt.

Mit Schreiben vom , zur Post gegeben am 19. Dezember 2103, stellte die Bf. den Vorlageantrag und führte darin Folgendes aus:

Mit Berufungsvorentscheidung vom zum Gebührenbescheid vom sei ihre Berufung als unbegründet abgewiesen worden. Bei der Begründung sei festgehalten worden, dass seitens der Bf. eine neue Waschstraße errichtet worden sei. Was in diesem Zeitraum nicht zutreffe, da die neue Anlage breits im August 2010 errichtet worden sei und dadurch mit dem angeblichen Wasserverlust nichts zu tun gehabt habe. Nach Aussage von Außendienstmitarbeitern könne es tatsächlich der Fall sein, dass Wasserzähler (selten) defekt werden können und laut den täglichen Aufzeichnungen seitens der Bf. sei das auch festgestellt worden.

Darum sei im Gespräch um einen Eichungstest ersucht worden. Die Bf. sei aber nicht über einen Wechsel des Wasserzählers informiert worden. Dieser habe wie erwähnt vom bis ohne ihr Wissen stattgefunden; dadurch hätten sie keine weitere Möglichkeit gehabt wie die Daten der Wasserzählernummer und des aktuellen Wasserzählerstandes zu erfassen. Dadurch könnte sie leider nicht bestätigen, dass der geprüfte Wasserzähler auch der bei uns vorerst installierte Wasserzähler gewesen sei. Denn auch der Behörde des Wasseramtes selbst, sei es nicht möglich gewesen, nach telefonischer Urgenz diesen Wechsel und die fehlenden Daten zu bestätigen. Erst fast fünf Monate später, durch das Schreiben  des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom seien wir informiert worden über einen Eichungstest eines Wasserzählers und die dazu fehlenden Daten. Welches wiederum nicht bestätigt, dass es sich um den von seiten der Bf. beantragten, vermeintlich defekten Wasserzähler handle.

Weiters werde auf die Ausführungen in ihrer Berufung verwiesen  und beantragt, diese der zweiten Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:

- Die Bf. betreibt eine BP-Tankstelle mit Waschstraße.

- Laut Kontoauszug des Magistrates der Stadt Wien, MA 31, vom war auf der Liegenschaft, auf der sich der Betrieb der Bf. befindet, der Wasserzähler mit der Nummer 502099 jedenfalls seit installiert. Auf diesem Kontoauszug wurden dann folgende Ablesedaten verzeichnet: , , , , , , , .

- Am wurde beim gegenständlichen Wasserzähler ein Zählerstand von 51.547 m³ abgelesen im Vergleich zu 15.706 m³ am . Am wurde der Zählerstand am Wasserzähler neuerlich abgelesen und der Zählerstand von 51.685 m³ protokollarisch vermerkt.

- Gemäß Stellungnahme der MA 31 vom war der gegenständliche Wasserzähler in Ordnung.

- Infolge des Berufungsschreibens vom wurde der gegenständliche Wasserzähler vom Physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Veremsssungswesen überprüft. Laut Kalibrierschein vom waren die festgestellten Messabweichungen innerhalb der für eichpflichtige Kaltwasserzähler geltenden Verkehrsfehlerfrequenzen. Bei der Zerlegung des Wasserzählers ist festgestellt worden, dass sämtliche Zahnrollen und Zahnräder des Zahnwerkes unbeschädigt waren und korrekt ineinandergriffen. Ein unkontrolliertes Weiterspringen der Zählwerksanzeige konnte daher ausgeschlossen werden.

Abgabenrechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt eine bis zum erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl. für Wien Nr. 45/2013 vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hat (vgl. § 5 WAOR idf LGBl. Nr. 45 /2013).

1) Wassergebühren:

§ 1 WVG bestimmt: Soweit in Wien die Zuleitung und Abgabe von Wasser aus städtischen Wasserversorgungsanlagen erfolgt, findet dieses Gesetz Anwendung.

§ 7 Abs.1 lit. d WVG normiert: Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin.

§ 11 Abs. 1 WVG ordnet an: Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Satdt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.

§ 11 Abs. 2 WVG schreibt vor: Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. ... . Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.

§ 11 Abs. 3 WVG reglementiert: Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlerfrequenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Wasserzähler mit der Nr. 502099 auf der Liegenschaft auf der sich der Betrieb der Bf. befindet rechtskonform installiert war und bis zum Ablesedatum installiert blieb. Er funktionierte vorschriftsgemäß. Damit sind aber gemäß § 11 Abs. 3 WVG die der Bf. mit Gebührenbescheid vom vorgeschriebenen Zählerstände verbindlich, denn die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlerfrequenzen wurden nicht überschritten.

2) Abwassergebühren:

§ 11 Abs.1 KKG normiert: Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbestitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.

Abs. 2 leg. cit. bestimmt: Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

§ 12 Abs. 1 Z 1 KKG ordnet an: In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach §§ 1 WVG ermittelte Wassermenge.

§ 14 Abs. 1 KKG schreibt vor: In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 WVG) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.

Im KKG ist geregelt, dass die Abwassergebühr sich nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen ist und dieses sich wieder nach der von der öffentlichen Waseserversorgung bezogene Wassermenge gemäß § 1 WVG richtet. Die Vorschreibung der Abwassergebühren erfolgte daher im vorliegenden Fall rechtskonform.

Damit war wie im Spruch ausgeführt zu erkennen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die maßgebliche Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergab (§ 11 Abs. 3 WVG, § 12 Abs. 1 Z 1 KKG). Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs.1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 7 Abs. 1 lit. d WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 Abs. 2 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 14 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 11 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 11 Abs. 2 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 12 Abs. 1 Z 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 11 Abs. 3 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7400003.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at