Pflichtveranlagung bei falschen Angaben über die Wegstrecke Wohnort-Arbeitsstätte
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Christine Smolle in der Beschwerdesache Bf., Adresse gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Statt gegeben.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Anerkennung des Pendlerpauschales und Pendlereuros in einer Gesamthöhe von € 1.554,00.
Das Finanzamt erließ erklärungsgemäß einen dementsprechenden Einkommensteuerbescheid.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. vor, dass das Pendlerpauschle nicht richtig berücksichtigt worden sei. Er habe übersehen, dass der Arbeitgeber das Pendlerpauschale bereits berücksichtigt habe und beantrage die Anerkennung des Pendlerpauschales in Höhe des vom Arbeitgeber berücksichtigten Betrages.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bf. um Bekanntgabe der Arbeitsstätte und des Wohnsitzes, der Anzahl der Fahrten Wohnort-Arbeitsstätte im Kalendermonat, der Arbeitszeiten (Normaldienstzeit, Wechseldienstzeit) beim Dienstgeber und einer genauen Aufstellung der täglichen Arbeitszeiten für das Jahr 2013.
In Beantwortung des Vorhaltes führte der Bf. aus, dass in der Zeit vom bis sein Wohnsitz in H. gewesen sei. Diese Strecke habe 58 km betragen. Ab bis sei er in M. wohnhaft gewesen. Dies sei eine Strecke von 43,2 km. Er fahre diese Strecke ca. 20 mal im Monat und arbeite im Wechseldienst, eine Woche Frühdienst, die andere Woche Spätdienst.
Desweiteren legte der Bf. eine Arbeitgeberbestätigung vor, woraus ersichtlich sei, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Bf. entweder von Montag bis Freitag von 6 bis 14 Uhr oder von Montag bis Freitag von 14 bis 22 Uhr sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und berücksichtigte ein Pendlerpauschale in Höhe von € 2.568,00 mit der Begründung, dass die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte zwischen 40 bis 60 km betrage. Für die Berechnung des Pendlereuro setzte das Finanzamt 58 km mal 2 = € 116,00 an.
Dagegen erhob der Bf. neuerlich Beschwerde (Vorlageantrag) und zog seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zurück.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor und beantragte diese als unbegründet abzuweisen, da ein Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41 Absatz 1 Ziffer 6 EStG 1988 gegeben sei.
Mit Vorhalt vom wurde der Dienstgeber des Bf. ersucht, die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro ab vorzulegen.
Der Dienstgeber des Bf. legte in der Folge die Erklärung des Bf. vom vor, worin der Bf. angab, dass die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 65 km betrage.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt ist erwiesen:
Der Bf. erzielte im streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Seine Fahrtstrecke zwischen Wohnung un Arbeitsstätte betrug mehr als 40 km und weniger als 60 km. Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels war dem Bf. zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar.
Daraus folgt rechtlich:
Gem. § 16 Abs. 1 Z. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c bei mehr als 40 km bis 60 km jährlich € 2.568,00.
Wenn nun die Amtspartei das Pendlerpauschale in Höhe von € 2.568,00 ansetzt ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Gem. § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. g EStG 1988 hat für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
Gem. § 41 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 ist, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gem. § 16 Abs. 1 Z. 6 nicht nachgekommen ist.
In § 41 Abs. 1 EStG 1988 werden somit, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen festgelegt. Gem. Z. 6 hat eine Veranlagung zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht über Änderungen der für den Abzug des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z. 6 maßgeblichen Verhältnisse nicht nachgekommen ist. Der Fall des zu Unrecht berücksichtigten Pendlerpauschales ist ein Pflichtveranlagungstatbestand (Hofstätter/Reichel, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 41, Tz. 13). Im vorliegenden Fall hat der Bf. in seiner Erklärung an den Dienstgeber vom zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales die kürzeste Wegstrecke zwischen seiner Wohnung in X. und seiner Arbeitsstätte in Y. mit 65 km angegeben. In seiner Vorhaltsbeantwortung vom an das Finanzamt führte der Bf. jedoch aus, dass dieselbe Strecke 58 km betrage. Wenn der Bf. nun im Vorlageantrag (Schriftsatz vom ) seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2013 zurückzieht, ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt gem. § 41 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 verpflichtet ist, bei unrichtigen Angaben des Arbeitnehmers (= Bf.) eine Veranlagung durchzuführen. Dass der Bf. vorerst die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 65 km (erste Erklärung) und in der Vorhaltsbeantwortung schließlich mit 58 km angibt, zeigt, dass er in seiner ersten Erklärung unrichtige Angaben getätigt hat. Eine Zurückziehung des Antrags auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung findet daher im Gesetz keine Deckung.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Bf. in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ursprünglich nur ein Pendlerpauschale für die Wegstrecke zwischen 20 km bis 40 km begehrt hatte und das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung jedoch bereits das Pendlerpauschale für die Wegstrecke zwischen 40 km bis 60 km berücksichtigte. Da die Änderung des Pendlerpauschales seitens des Finanzamtes zu Recht erfolgte, ist die gegenständliche Entscheidung wie in der Beschwerdevorentscheidung abzuändern.
Eine Revision ist nicht zulässig, da das Erkenntnis weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7104530.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at