Pendeln in den Sommermonaten vom weiter entfernten Wohnsitz zum Arbeitsort (Beweiswürdigung)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf. gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel jeweils datiert vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2007, 2008, 2010 und 2011 zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuer für die Jahre 2007, 2008, 2010 und 2011:
Vorweg ist festzuhalten, dass die gegenständliche am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesene Berufung gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen ist. Der Berufungswerber ist daher in Folge als Beschwerdeführer (Bf.) zu bezeichnen.
Der Berufungswerber und nunmehrige Beschwerdeführer ist in H. mit Hauptwohnsitz seit und seit mit Nebenwohnsitz in W. gemeldet. Der Bf ist ledig und sein Arbeitsort ist vom Beginn des Jahres 2007 bis März 2011 in W. , in den Monaten Mai-Dezember 2011 in S. .
Mit Bescheiden betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2010 (jeweils datiert vom , , und ) erfolgte zunächst eine erklärungsgemäße Veranlagung unter Anerkennung des vom Bf geltend gemachten "kleinen Pendlerpauschales" und zwar 2007 in Höhe von € 807,--; 2008 in Höhe von € 770,00, 2009 in Höhe von € 1.238,--; 2010 in Höhe von € 1.160,63.
Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2011 beantragte der Bf ein Pendlerpauschale in Höhe von € 2.048,--.
Mit Schreiben vom teilte der Bf mit, dass sein Arbeitgeber vom bis in W. ( AG. ) war und seine Wohnungsanschrift Adr.Bf. war.
Wegstrecke bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels:
Wohnung-Bahnhof H. : 4 km
Tarifkilometer H. - W. : 102 km
Sein Arbeitgeber war vom bis :
E. GmbH
Adr.AG
Wohnungsanschrift: Adr. Bf
Wegstrecke mit KFZ: 53 km
Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist überwiegend unzumutbar (siehe Anlage Fahrplanauskunft ÖBB vom ). Die Normalarbeitszeit ist Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 datiert vom wurde ausgeführt, dass dem Bf für die Zeit vom bis kein Pendlerpauschale zustehe, da der Bf in Adr.2 einen Nebenwohnsitz hatte und bei mehreren Wohnsitzen gelte betreffend Pendlerpauschale die Entfernung von der Arbeitsstätte zur nächstgelegenen Wohnsitz. Es wurde daher ein Pendlerpauschale in Höhe von € 1.712,00 - wie vom Arbeitgeber des Bf. bereits im Zuge der Lohnverrechnung berücksichtigt - anerkannt.
In der Folge wurden mit Bescheiden jeweils datiert vom die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2010 wiederaufgenommen.
Ebenfalls datiert mit erließ das Finanzamt jeweils neue Sachbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2010 mit der Begründung, dass der Bf in Adr.2 einen Nebenwohnsitz habe, somit stehe ihm kein Pendlerpauschale zu, da bei mehreren Wohnsitzen für das Pendlerpauschale die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgeblich sei.
Festzuhalten ist, dass mit Bescheid ("Berufungsvorentscheidung") vom das Jahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 in Rechtskraft erwachsen ist und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.
Mit Eingaben vom (gegen den Einkommensteuerbescheid 2007) und vom (gegen die Einkommensteuerbescheide für 2008, 2010 und 2011) erhob der Bf gegen die oa Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2011 Beschwerde (vormals Berufung). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begründung des Finanzamtes unrichtig sei. Maßgeblich sei, welche Fahrtstrecke der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt. Der Gesetzgeber stelle demnach unzweifelhaft auf die tatsächlichen Verhältnisse ab und nicht auf fiktive Sachverhalte.
Sein Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sei und bleibe H. . Seinen Nebenwohnsitz verwende er hauptsächlich nur in der kalten Jahreszeit (ca. Oktober bis März). Seinen Nebenwohnsitz habe er im Jahr 2011 nicht mehr verwendet.
Mit Vorhalt vom wurde der Bf aufgefordert geeignete Unterlagen (für jedes Jahr getrennt) vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der in der Beschwerdeschrift behauptete Sachverhalt, dass die Fahrten zum Arbeitsort vom weiter entfernten Wohnsitz in H. angetreten worden seien, zutrifft.
Mit Schreiben vom (nach Fristverlängerung) legte der Bf Kopien der Prüfberichte (§ 57 a KFZG9 ab 2006) und Stromabrechnungen ab 2007 vor.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass der BMW 325iX Kat im August 2009 verkauft worden sei (abgelesener Kilometerstand: 208.753).
Die Fahrten zwischen 2007 und 2010 wurden sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit dem Auto durchgeführt. Fahrkarten könnten nicht vorgelegt werden, da er diese nicht gesammelt und aufbewahrt habe.
Die Fahrten im Jahr 2011 seien ausschließlich mit dem Auto durchgeführt worden.
Mit Berufungsvorentscheidungen jeweils datiert vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2011 wurden die oa Berufungen (nunmehr Beschwerden) als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde in den einzelnen Jahren ausgeführt:
Einkommensteuer für 2007:
"Da trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als die Beweismittel vorlagen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurde im Kalenderjahr 2007 eine Gesamtkilometerleistung von 12.590 km nachgewiesen. Bei einer wöchentlichen Heimfahrt am Wochenende (170 km x 46 Wochen= 7.820 km) und einer geschätzten Kilometerleistung für diverse andere Privatfahrten von ca. 3.500 km, verbleiben für Fahrten zwischen Wohnung- Arbeitsstätte zusätzlich 1.270 km.
Es konnte somit das "kleine" Pendlerpauschale ab 60 km für 1 Monat anerkannt werden (1270 km: 170 km=7,4 Fahrten + 4 Fahrten am Wochenende = 11 Fahrten)."
Einkommensteuer 2008:
" ….Laut vorliegenden Unterlagen wurde im Kalenderjahr 2008 eine Gesamtkilometerleistung von 14.893 km nachgewiesen. Bei einer wöchentlichen Heimfahrt am Wochenende (170 km x 46 Wochen= 7.820 km) und einer geschätzten Kilometerleistung für diverse andere Privatfahrten von ca. 3.500 km, verbleiben für Fahrten zwischen Wohnung- Arbeitsstätte zusätzlich 3.573 km.
Es konnte somit das "kleine" Pendlerpauschale ab 60 km für 3 Monate anerkannt werden (3.573 km: 170 km = 21,01 Fahrten)
Einkommensteuer 2010:
" ….Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurde im Kalenderjahr 2010 eine Gesamtkilometerleistung von 11.571 km nachgewiesen. Bei einer wöchentlichen Heimfahrt am Wochenende (170 km x 46 Wochen= 7.820 km) und einer geschätzten Kilometerleistung für diverse andere Privatfahrten von ca. 3.500 km, verbleiben für Fahrten zwischen Wohnung- Arbeitsstätte zusätzlich 251 km.
Es konnte somit kein Pendlerpauschale anerkannt werden."
Einkommensteuer 2011:
" ….Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurde im Kalenderjahr 2010 eine Gesamtkilometerleistung von 11.995 km nachgewiesen. Ab sind Sie bei E. GmbH in S. beschäftigt. Die kürzeste Strecke H. - S. beträgt laut Googlemaps 52.5 km. Bei einer täglichen Fahrt ergibt sich eine Gesamtkilometerleistung 13.650 km (105 km x 5 Tage= 525 km x 4 Wochen= 2.100km pro Monat bzw für 6,5 Monate 13.650 km). Es konnte somit kein Pendlerpauschale anerkannt werden."
Mit Eingabe vom stellte der Bf für die Jahre 2007, 2008, 2010 und 2011 einen Antrag auf Vorlage der "Berufungen" zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte die Aufhebung der oben genannten Bescheide und die Erlassung eines neuen Bescheides mit dem seinem Vorbingen Rechnung getragen werde.
Festzuhalten ist, dass aus den vorgelegten Stromabrechnungen nachstehender Stromverbrauch ersichtlich ist:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
-28.03.008 | 758 kWh |
– | 711 kWh |
– | 547 kWh |
- | 752 kWh |
- | 540 kWh |
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die oa Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat unter Beifügung der nachstehenden Ausführungen vor:
Der Bw. behauptet, seine am Arbeitsort in W. gelegene Wohnung, nur in der kalten Jahreszeit (ca. Oktober bis März) verwendet zu haben und in den übrigen Lohnzahlungszeiträumen die Wegstrecke vom weiter entfernten Wohnsitz in H. , zu seiner Arbeitsstätte in W. zurückgelegt zu haben. Die Auswertung der im Rahmen des Ergänzungsersuchen vom vorgelegten Nachweise über die tatsächliche (überwiegende) Zurücklegung dieser Wegstrecke (Prüfberichte gemäß § 57a KFG) ergibt folgendes Bild:
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Datum | Tage | km-Stand | km | gefahrene km/Tag | km/Woche (5 Tage) | km Wohnung - Arbeitsstätte u. zurück | Anzahl mögl. wöchentl. Fahrten |
BMW 635 CSI | EZ 4/1985 | ( KZ1 ) | |||||
165.724 | |||||||
440 | 176.451 | 10.727 | 24 | 122 | 170 | 0,7 | |
371 | 188.386 | 11.935 | 32 | 161 | 170 | 0,9 | |
364 | 195.665 | 7.279 | 20 | 100 | 170 | 0,6 | |
310 | 201.220 | 5.555 | 18 | 90 | 170 | 0,5 | |
BMW M635 | EZ 2/1986 | ( KZ1 ) | |||||
106.599 | |||||||
478 | 107.375 | 776 | 2 | 8 | 170 | 0,0 | |
BMW 325 IX | EZ 1/1990) | ( KZ2 ) | |||||
212.280 | |||||||
421 | 221.244 | 8.964 | 21 | 106 | 170 | 0,6 | |
383 | 226.052 | 4.808 | 13 | 63 | 170 | 0,4 | |
577 | 239.676 | 13.624 | 24 | 118 | 170 | 0,7 |
Festzustellen ist dazu, dass bei dieser Berechnung allfällige Privatfahrten – insbesondere Fahrten im Rahmen der motorsportlichen Aktivitäten des Bw. (siehe Bl 67 ff) - mit diesen Kfz unberücksichtigt blieben.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) den Inhalt ihrer Anbringen zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ein Beweis im Einzelfall nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung.
Ein Sachverhalt ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, dass der angegebene Sachverhalt von allen anderen denkbar möglichen der wahrscheinlichste ist. ().
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Aus den vorgelegten Unterlagen (Prüfberichte § 57a KFG) ergibt sich zweifelsfrei, dass eine überwiegende Zurücklegung der Fahrtstrecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung im Lohnzahlungszeitraum mit den auf vom Bw. angegebenen Kfz nicht möglich war (siehe obige Berechnung). Wenn in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens (Bl. 29/2011) allgemein ausgeführt wird, dass die Fahrten auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wurden, geht dies über die Behauptungsebene nicht hinaus. Gründe, weshalb die Fahrten sowohl mit dem Kfz, als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wurden, werden nicht genannt. Belege oder andere Beweismittel können laut Angaben des Bw. nicht vorgelegt werden.
Das Finanzamt gelangte daher in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass die überwiegende Zurücklegung der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum als nicht erwiesen anzusehen ist. Vielmehr spricht die aus den vorgelegten Prüfberichten errechnete wöchentliche Kilometerleistung für die Vornahme von wöchentlichen Heimfahrten zum Zweitwohnsitz.
Diese ergänzenden Ausführungen wurden dem Bf. zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom übermittelt.
Mit Schreiben vom übermittelte der Bf nachstehende Stellungnahme:
"1) Die Auswertung in der angeführten Tabelle ist lückenhaft. Es fehlt ein KFZ (BMW 325iX Kat, Fahrgestellnr. ***); obwohl die Unterlagen übermittelt wurden.
2) Die Berechnung der Anzahl der Fahrten kann ich nicht nachvollziehen. Die KFZ wurden nicht ganzjährig sondern hauptsächlich im Sommer (Kennzeichen KZ1 ) und im Winter ( KZ2 ) genutzt. Die Kopien über Hinterlegung und Ausfolgung der Kennzeichen sind als Anlagen beigefügt.
3) Eine eigene Tabelle mit Angabe der KFZ von 2006 bis 2012 ist ebenfalls beigefügt.
4) Weiters verwundert mich der Satz "Fahrten im Rahmen der motorsportlichen Aktivitäten des Bw" (siehe Bl 67ff) ich bitte um Übermittlung des Bl 67 ff."
Dem Schreiben beigelegt wurde die Anlage 1.
Mit Schreiben vom übermittelte das BFG dem Finanzamt die oa Unterlagen mit der Bitte um schriftliche Stellungnahme.
Mit E-Mail vom nahm das Finanzamt zudem oa Schreiben wie folgt Stellung:
"Die Auswertung in der angeführten Tabelle ist lückenhaft. Es fehlt ein KFZ (BMW 325iX Kat, Fahrgestellnr. ***); obwohl die Unterlagen übermittelt wurden."
Das gegenständliche Fahrzeug wurde nicht in die Tabelle aufgenommen, weil außer dem Prüfbericht des Vorbesitzers (Bl. 38/2011) keine weiteren Prüfberichte vorgelegt wurden.
Zu der nunmehr vorgelegten Vertragskopie über den am angeblich erfolgten Verkauf des Fahrzeuges ist festzuhalten, dass dieses Fahrzeug lt. EKIS Abfrage (Bl. 60/2011) erst am vom Bf. abgemeldet wurde. Ein Nachweis über die tatsächliche Kilometerleistung dieses Fahrzeuges in Form eines Fremdbeleges (Gutachten, Reparaturrechnung etc.) wurde auch im Rahmen der Stellungnahme des Bf. vom nicht erbracht.
2) Die Berechnung der Anzahl der Fahrten kann ich nicht nachvollziehen. Die KFZ wurden nicht ganzjährig sondern hauptsächlich im Sommer (Kennzeichen KZ1 ) und im Winter ( KZ2 ) genutzt. Die Kopien über Hinterlegung und Ausfolgung der Kennzeichen sind als Anlagen beigefügt.
Die Berücksichtigung der Hinterlegungen (abwechselnde Verwendung von Fahrzeugen im Sommer bzw im Winter) führt naturgemäß zu keiner Änderung des Gesamtergebnisses. Die Berücksichtigung der Hinterlegung der als "Oldtimer" versicherten Fahrzeuge im Sommer ergibt eine theoretisch mögliche Anzahl an Fahrten Wohnung ( H. )-Arbeitsstätte ( W. )- Wohnung ( H. ) von 1,2 bzw 0,4 (siehe geänderte Tabelle im Anhang), also insgesamt von 1,6 Hin- und Rückfahrten.
Für die im Winter verwendeten Fahrzeuge beträgt der Wert 0,9 bzw 0,8 also insgesamt 1,7 mögliche Hin-und Rückfahrten, wobei Nachweise in Form von Fremdbelegen für das Fahrzeug BMW325 iX,***, nicht erbracht wurden (siehe Stellungnahme zu Pkt 1, oben).
Ebenso ist festzustellen, dass allfällige Privatfahrten oder andere beruflich veranlasste Fahrten (Fahrten im Rahmen der Fortbildung) bei der Ermittlung dieser Größen nicht berücksichtigt wurden.
Die überwiegende Zurücklegung der Strecke Wohnung ( H. ) Arbeitsstätte ( W. ) –Wohnung ( H. ) ist (auch) bei diesem Sachverhalt als nicht erwiesen anzusehen.
Dem Schreiben beigelegt wurde die Anlage 2.
Im Zuge der Ladung zu einem Erörterungsgespräch wurden die oa Unterlagen dem Bf übermittelt.
In dem am am Sitz des BFG durchgeführten Erörterungsgespräches wurde mit Niederschrift festgehalten:
"Festzuhalten ist, dass das Jahr 2009 nicht strittig ist (BVE vom ).
Von Oktober 2006 bis Oktober 2009 war der Dienstgeber die X. ( K. ) und von März 2010 bis März 2011 war der Dienstgeber die Gemeinde W. in der H.gasse (Außendiensttätigkeit in ganz W. als Sicherheitskraft).
Ich besitze keinen Oldtimer (älter als 30 Jahre). Die Produktbezeichnung bei der Uniqua Versicherung heißt Oldtimer-Versicherung (Fahrzeug älter als 20 Jahre, Erst-Auto begünstigt, zweite Auto zum normalen Tarif).
Das Auto mit dem Kennzeichen KZ1 , BMW 635 Csi und BMW M635 Csi (Wechselkennzeichen) wird nur im Sommer verwendet.
Das Auto mit dem Kennzeichen KZ2 , BMW 325 iX touring wird im Winter verwendet.
Anhand der von Herrn A. ermittelten Fahrten zeigt sich das typische Bild eines Wochenpendlers und nicht eines Pendlers, der überwiegend die Strecke Wohnort-Arbeitsort-Wohnort zurücklegt.
Bei der X. hatte ich die Berechtigung, dort zu parken. Ich könnte den entsprechenden Nachweis erbringen.
Beim Dienstgeber MA W. war mein Dienstort in der H.-gasse, wo ich 30% im Büro war und im Außendienst war ich immer mit meinem Pkw. Zum Beispiel bei der Feuerwehrwache Donaustadt (arbeitssicherheitstechnische Überprüfung) habe ich in der Feuerwehrwache geparkt. Bei der Feuerwehrwache, Rathaus war ich nur zwei, drei Mal im Jahr und bin öffentlich gefahren. Ich kann jetzt nicht angeben, wie viele km ich in der Funktion dienstlich gefahren bin. Von meinem Dienstgeber habe ich nur den Wert der Monatskarte für die W.er Linien bekommen, in der Monatsabrechnung. Manchmal habe ich mir eingeteilt, dass ich gleich zwei, drei Feuerwehrwachen in einem naheliegenden Bereich besucht habe. Die Feuerwehrwache war nicht die einzige Institution, die überprüft worden ist.
Ich habe in meiner Erststellungnahme für das Jahr 2007 angegeben, dass ich zu 50 % mit der ÖBB gefahren bin und zu 50 % mit dem Auto. Ich kann die Fahrten mit der ÖBB nicht nachweisen, da ich die Belege nicht aufgehoben habe.
Ich kann Ihnen nicht sagen, wieviel Kilometer ich in den einzelnen Streitjahren privat gefahren bin.
Ich bin deswegen mit der ÖBB gefahren, weil mir der Benzin zu teuer war. Habe aber keinen Nachweis dafür. Ich kann das nicht nachweisen. Das heißt für mich, ich beantrage für drei Monate in den Jahren 2007, 2008, 2010 das kleine Pendlerpauschale. Für 2011 beantrage ich nur das Pendlerpauschale von H. nach S. .
Nach Ansicht des FA widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Sachverhalt für drei Monate anders sein soll als in den restlichen drei Monaten.
Ich lege noch die Servicebücher (für Ölwechsel und Jahresinspektion) und Parkberechtigung bei der X. vor. Ich werde die Unterlagen bis am vorlegen. Tankrechnungen habe ich keine.
Die Motorsportliche Aktivität war eine einmalige Aktion (Geburtstagsgeschenk meiner Schwester) in Faistenau am ÖAMTC-Testgelände.
Der Vertreter des FA verzichtet zur Abkürzung des Verfahrens auf die Übermittlung der nachgereichten Unterlagen."
Mit Schreiben vom (eingelangt beim BFG am ) legte der Bf. zusätzliche Unterlagen (Kopien der Servicehefte, Rechnungskopien, Kilometeraufstellung (s. Beilage 1)) betreffend der Jahre 2007, 2008, 2010 und 2011 vor .
Festzuhalten ist, dass der Bf. keinen Nachweis für eine Parkberechtigung bei der X. vorlegte.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Sachverhalt:
Der Bf ist seit mit Hauptwohnsitz in H. und seit mit Nebenwohnsitz in W. gemeldet. Der Bf ist ledig und sein Arbeitsort ist vom Beginn des Jahres 2007 bis März 2011 in W. . In den Monaten Mai bis Dezember 2011 ist der Arbeitsort in S. . Für diese Strecke ( H. - S. ) wurde bereits vom Arbeitgeber im Zuge der Lohnverrechnung ein Pendlerpauschale in Höhe von € 1.712,00 berücksichtigt.
Der Bf behauptet, dass seine am Arbeitsort in W. gelegene Wohnung nur in der kalten Jahreszeit (von ca Oktober bis März) verwendet wird und in den übrigen Lohnzahlungszeiträumen die Wegstrecke vom weiter entfernten Wohnsitz in H. zu seiner Arbeitsstätte in W. zurückgelegt wird.
Aufgrund einer Auswertung der im Rahmen des Ergänzungsschreibens vom vorgelegten Nachweises über die tatsächliche (überwiegende) Zurücklegung der Strecke W. - H. gelangte das Finanzamt zu der Ansicht, dass eine überwiegende Zurücklegung der Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung im Lohnzahlungszeitraum mit dem vom Bf angegebenen KFZ nicht möglich war. Beweise dafür, dass die Strecke auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt worden sind, konnte der Bf keine vorlegen.
Dem vorliegenden Erkenntnis wird folgender, bisher strittiger Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Bf hat in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen der Streitjahre 2007, 2008, 2010 und 2011 (Monate Jänner - März) nicht überwiegend, sondern weniger oft als überwiegend die Strecke H. – W. (Arbeitsstätte) auf seinem Arbeitsweg an den Arbeitstagen zurückgelegt.
Zu dieser Sachverhaltsdarstellung gelangt das BFG aus folgenden Gründen:
Gemäß § 162 Abs 2 BAO hat die Abgabebehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Dies führt zu der Annahme, dass der Bf nicht überwiegend die Strecke H. – W. als Arbeitsweg an den Arbeitstagen zurückgelegt hat, weil aufgrund der Auswertung der Prüfberichte § 57a KFG durch das Finanzamt sich ergeben hat, dass eine überwiegende Zurücklegung der Fahrtstrecke H. – W. nicht vorliegt.
Für das Überwiegen ist es notwendig, dass die Strecke H. – W. zumindest an der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (mehr als 10 Tage im Kalendermonat) zurückgelegt wird.
Für die Behauptung des Bf, dass er nur in den Sommermonaten die Strecke - H. - W. - H. gefahren ist, stellte das BFG folgende Schätzung an:
Strecke (Wohnort-Arbeitsort-Wohnort à ca. 85 Km=) 170 km x 11 Tage = 1870 km pro Monat x 6 Monate = 11.220 km Halbjahresleistung
Aus den vorgelegten Kilometerleistungen ergibt sich folgendes Bild:
Verwendung der beiden KFZ mit dem Kennzeichen KZ1
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BMW 635CSI Tag | Km Stand | gefahrene Kilometer | Hinterlegung |
145.918 | |||
165.724 | 19.806 km | - | |
176.451 | 10.727 km | - | |
188.386 | 11.935 km | - | |
196.665 | 7.279 km | - | |
201.220 | 5.555 km | Ab | |
BMW M 635 | Hinterlegung | ||
99.423 | - | ||
106.599 | 7.176 | - | |
107.375 | 776 | Ab |
Diese oa Halbjahresleistung in Höhe von 11.220 km für 6 Monate (Mai- Oktober) findet jedoch in den oa Kilometerleistungen (in Spalte 2 angeführte Kilometerleistung) lediglich im Zeitraum bis Deckung (der Zeitraum - 19.806 km liegt zum Teil außerhalb des Streitzeitraumes und es ist nicht ersichtlich wieviele Kilometer der Bf. davon im Streitjahr 2007 gefahren ist).
Festzuhalten ist dabei aber weiters, dass bei dieser Halbjahresleistung die Höhe der für Privatfahrten aufgewendeten Kilometer nicht berücksichtigt sind. Denn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung werden neben Fahrten zur Arbeitstsätte auch noch Privatfahrten (zB. für Einkäufe, Arztbesuche) mit dem PKW unternommen. Bezüglich dieser Fahrten konnte der Bf. im Zuge des Erörterungsgespräches keine Angaben machen.
Damit wird aber erkennbar, dass der Bf. nicht überwiegend die Strecke H. - W. - H. in den Sommernonaten der einzelnen Lohnzahlungszeiträume zurückgelegt hat.
Auch das allgemeine Vorbringen des Bf, dass die Fahrten auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wurden, stellt eine reine Behauptung dar. Nachweise wurden dafür keine vorgelegt und hat der Bf auch zugegeben, dass er keine vorlegen könne.
Auch die vom Bf. mit Schreiben vom zusätzlich vorgelegten Unterlagen zeigen kein anderes Bild, bzw sind nicht geeignet, das Vorbringen des Bf. zu bestätigen, zumal diese Unterlagen zum Großteil bereits vorgelegt wurden. Die Tatsache, dass zB. beim BMW 635 Csi KZ1 bei einem Kilometerstand von 162614 am ein Motorölservice durchgeführt wurde und am ein Kilometerstand von 165724 (§ 57a KFG) aufscheint, stellt keinen Beweis dafür dar, dass der Bf. in diesem Zeitraum überwiegend die Strecke Wohnort-Arbeitsort-Wohnort zurückgelegt hat. Seitens des Bf. wurden dazu auch keine Arbeitszeitnachweise vorgelegt aus denen hervorgehen würde, dass der Bf. in diesem Zeitraum an den Arbeitstagen tatsächlich seine Dienststelle in W. aufgesucht hat.
Auch die vom Bf. vorgelegte Rechnung vom betreffend KZ1 Modell 635 CSI beweist lediglich, dass bei dem Wagen 2 Halter, 1 Kraftstoffschlauch ersetzt und eine Schelle beim Benzinschlauch getauscht wurde. Dies beweist zwar, dass der Bf mit dem Auto gefahren ist und daher eine Reparatur angefallen ist, aber nicht, dass er damit überwiegend die Strecke Wohnort ( H. )-Arbeitsort ( W. ) -Wohnort ( H. ) zurückgelegt hat.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einem Arbeitsweg (einfache Wegstrecke) von ca. 85 Kilometer üblicherweise vom nächstgelegenen Wohnort zum Arbeitsort gependelt wird. Dies vorallem im Hinblick auf die - durch das tägliche Pendeln zu einem weiter entfernten Wohnort - entstehenden Kosten und die nicht mindere persönliche Belastung (durch Fahrstress).
Der Beweis eines atypischen Sachverhaltes wäre daher beim Bf. gelegen. Mit seinem Vorbringen und den Unterlagen hat der Bf. keine schlüssige Beweisführung für das überwiegende Pendeln in den Sommermonaten - weder für die Fahrten mit seinem PKW noch mit der ÖBB - in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen der Streitjahre erbracht.
Seitens des BFG wird als Indiz dafür, dass der Bf. nicht überwiegend die Strecke H. - W. - H. in den Sommernmonaten an den Arbeitstagen zurückgelegt hat gewertet, dass er keinen Nachweis für eine allfällige Parkmöglichkeit im innerstädtischen Bereich vorgelegt hat und auch nicht dargelegt hat, dass er seinen PKW außerhalb der gebührenpflichtigen Zonen abgestellt hat um zB zu seinem Arbeitsplatz bei der X. zu gelangen.
Die Ungenauigkeit seines Vorbringens hinsichtlich seines Parkverhaltens und der Privatfahrten deutet auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens hin.
Seitens des BFG wird nicht in Abrede gestellt, dass es vorkommen kann, dass ein Stpfl. von seinem weiter entfernten Wohnort zur Arbeitsstätte pendelt, aber dann hat dieser Vorsorge für den dafür nötigen Nachweis zu treffen.
Der Bf. konnte daher weder nachweisen noch glaubhaft machen, dass er in den gegenständlichen Lohnzahlungszeiträume der einzelnen Streitjahre die Strecke Wohnort-Arbeitsort-Wohnort überwiegend zurückgelegt hat.
Rechtliche Ausführungen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG sind Werbungskosten auch Ausgaben des Stpfl. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt (lita leg.cit), dass diese Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten sind.
Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 leg cit nur dann zu, wenn
- entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpausale") oder
- die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt ("großes Pendlerpauschale").
In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Voraussetzungen im Lohnzahlungszeitraum überwiegend vorliegen (s. Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. EL § 16 Anm.75).
Für den vollen Kalendermonat können auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass eine Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mindestens 11 Tagen die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte Wohnung zurückgelegt wird.
Das große Pendlerpauschale gem. lit c steht zu, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Fahrtstrecke zumindest 2 km beträgt.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann werden nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG 1988 zusätzlich bestimmte Pauschbeträge (so genanntes "kleines" Pendlerpauschale) berücksichtigt.
Folgende Pauschbeträge waren im Beschwerdezeitraum heranzuziehen:
Von bis
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20 bis 40 km | 495 € | jährlich |
40 bis 60 km | 981 € | jährlich |
Über 60 km | 1.467 € | jährlich |
Von bis
Tabelle in neuem Fenster öffnen
20 bis 40 km | 546 € | jährlich |
40 bis 60 km | 1.080 € | jährlich |
Über 60 km | 1.614 € | jährlich |
Von bis
Tabelle in neuem Fenster öffnen
20 bis 40 km | 630 € | jährlich |
40 bis 60 km | 1.242 € | jährlich |
Über 60 km | 1.857 € | jährlich |
Von bis
Tabelle in neuem Fenster öffnen
20 bis 40 km | 696 € | jährlich |
40 bis 60 km | 1.356 € | jährlich |
Über 60 km | 2.016 € | jährlich |
Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist nach den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 259 unter Verweis auf ein Erkenntnis des für das Pendlerpauschale die Entfernung von der Arbeitsstätte zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgeblich.
Mit Erkenntnis vom , 2008/13/0086 hat der Verwaltungsgerichtshof, die in der Entscheidung des vertretene Ansicht, für die Ermittlung des Pendlerpauschales komme es nicht auf die der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnung, sondern auf die im Lohnzahlungszeitraum überwiegend genutzte Wohnung an, bestätigt.
Ein unüblicher Sachverhalt – nämlich das Pendeln in den Sommermonaten vom weiter entfernten Wohnsitz in H. zum Arbeitsort in W. und retour – bedarf aber einer eindeutigen Beweisführung durch den Bf.
Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass es naheliegend wäre, von einer Wohnung, die in derselben Stadt liegt wie die Arbeitsstätte, zur Arbeit zu fahren, anstatt ca. 85 Kilometer in eine Richtung überwiegend zum weiter entfernten Hauptwohnsitz zu fahren.
Die vom Bf vorgelegten Beweismittel Hinterlegung der Kennzeichen für die Wintermonate und Prüfberichte sind jedoch nicht geeignet die Angaben des Bf zu untermauern zumal die oa Ausführungen beweisen, dass der Bf. aufgrund der gefahrenen Kilometer nicht überwiegend die Strecke Wohnort Arbeitsort-Wohnort zurückgelegt haben kann.
Zulässigkeit der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im gegenständlichen Fall steht vor allem die Tatfrage (von wo weg der Bf. tatsächlich seine Arbeitsfahrten überwiegend angetreten hat) in Streit. Tatfragen sind jedoch einer ordentlichen Revision nicht zugänglich (s. ).
Im Übrigen weicht das vorliegende Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insbesondere ).
Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: Anlage 1 und 2 sowie Beilage 1
W., am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100271.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at