Abweisung; Rechtmäßige Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 14 TP 6 Abs.1 , § 14 TP 7 Abs.1 Z 2 GebG 1957 sowie der Gebührenerhöhungen gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957, weil die Gebührenschuld mit Zustellung der Erledigung gemäß § 11 Abs.1 GebG 195 (BGBl I 2009/52) entstanden ist, und der Bf. seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren nicht nachgekommen ist
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XYZ in der Beschwerdesache Bf., A. , vertreten durch RA. Mag.Dr. Gerhard Podovsovnik, 1220 Wien, Löwensteinstraße 31, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien,(nunmehr Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) vom xxx, Erf.Nr. yyy , betreffend Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 14 TP 6 Abs.1, 14 TP 7 Abs.1 Z 2 GebG 1957 sowie der Gebührenerhöhungen gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Am langte beim Finanzamt für Gebühren und für Gebühren und Verkehrsteuern der Befund gemäß § 34 Abs.1 GebG 1957 des Magistrates 1, B. bbb (fortan zuständige Behörde genannt), wonach der Beschwerdeführer Gebühren im Gesamtbetrag von € 26,40 verkürzt habe.
Das genannte Finanzamt schrieb dem Bf. mit Bescheid vom xxx die Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 mit € 13,20 sowie die Gebühr gemäß § 33 TP 7 Abs.1 Z 2 GebG 1957 mit € 13.20 und dazu Gebührenerhöhungen gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 im Gesamtbetrag von € 13,20 vor.
Dagegen erhob der Bf, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung. Er beantragte die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides, mit der Begründung, er habe zwar mit Schreiben vom die Anbringung eines Verkehrsspiegels beantragt, die in der Folge anberaumte Verhandlung sei jedoch nicht zustande gekommen und es sei ihm auch kein Verhandlungsprotokoll zugestellt worden.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Bei der Eingabe des Bf. vom handle es sich um ein Anbringen einer natürlichen Person an ein Organ einer Gebietskörperschaft in Angelegenheiten deren öffentlich rechtlichen Wirkungskreises und im privaten Interesse des Einschreiters.
Durch die spätestens am erfolgte Ausfolgung des Protokolls der zuständigen Behörde vom , mit welchem, das, dieses Anbringen betreffende, Verfahren beendet worden ist, sei für den Bf. die Gebührenschuld gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 entstanden. Die Gebührenschuld, iSd § 14 TP 7 Abs.1 Z 2 GebG 1957, sei für den Bf. mit Unterfertigung dieses Protokolls entstanden. Die Festsetzung der Abgabenerhöhungen sei eine zwingende Rechtsfolge nicht entrichteter Gebühren.
Dagegen brachte der Bf. fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz, ein. In Replik zu den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung, erklärte er, das ins Treffen geführte Protokoll nie erhalten zu haben und ersuchte um die Nachholung der Zustellung an ihn.
Das Bundesfinanzgericht, (BFG), hat als Nachfolgebehörde des UFS dazu erwogen:
Gemäß § 14 TP 6 Abs.1 Gebührengesetz 1957, (GebG 1957), in der für dieses Verfahren maßgeblichen Fassung (BGBl I Nr 79/2009) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, der festen Gebühr von € 13,20.
Gemäß § 14 TP 7 Abs.1 Z 2 GebG 1957, in der genannten Fassung, unterliegen Befunde und Vernehmungen anlässlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von jedem Bogen einer festen Gebühr von € 13,20.
§ 11 Abs.1 GebG 1957 in der ab geltenden Fassung (BudBG BGBl. I 2009/52) lautet wie folgt:
„Die Gebührenschuld entsteht
1. Bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs.5) mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs.1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;“
Gemäß § 13 Abs.1 Z 1 GebG 1957 ist zur Errichtung der festen Gebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird oder das Protokoll verfasst wird.
Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Veraltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs.2 und Abs.3 BAO sinngemäß. (§ 3 Abs.2 Z 1 GebG)
Die Organe der Gebietskörperschaft sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundnahme werden durch Verordnung getroffen. (§ 34 Abs.1 GebG 1957)
Bei Abgaben die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsgemäß entrichtet worden ist. (§ 203 BAO)
Für die festen Gebühren gelten die Bestimmungen des § 3 Abs.1 Z 2 iVm § 9 Abs.1 GebG 1957. Diese Bestimmungen tragen dem Umstand Rechnung, dass durch das Abgabenänderungsgesetz 2001, BGBl. I 2001/144 die Entrichtung mittels Stempelmarken generell abgeschafft wurde. Somit gelten die §§ 203 und 241 Abs.3 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mir Erlagschein, mittels Bankomat-oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose Zahlungsformen zu entrichten sind.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig errichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs.1 GebG)
Einsicht genommen wurde in folgende, von der Abgabenbehörde erster Instanz beigeschaffte, Beweismittel:
1) Ansuchen des Bf. an die zuständige Behörde vom auf Anordnung der Aufstellung eines Verkehrsspiegels, auf der, der Ausfahrt A. , gegenüberliegenden Straßenseite
2) Mitteilung der zuständigen Behörde vom über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den an der o.a. Adresse mit Gegenstand: Überprüfung der Verkehrssituation ebendort, im Hinblick auf eine Errichtung eines Verkehrsspiegels
3) Bezug habende Niederschrift der zuständigen Behörde vom
4) Neuerliches Ansuchen des Bf vom an die zuständige Behörde auf Errichtung eines Verkehrsspiegel
5) Mitteilung der zuständigen Behörde vom 07.08..2009 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den an der o.a. Adresse mit Gegenstand: Überprüfung der Verkehrssituation ebendort, im Hinblick auf eine Errichtung eines Verkehrsspiegels
6) Bezug habende Niederschrift der zuständigen Behörde vom
7) Einspruch des Bf. vom , gegen den Kostenbescheid der zuständigen Behörde, betreffend die Niederschrift vom , Geschäftszahl zzz worin der Bf.u.a. folgendes ausführt:“ ….Dazu wurde am 14.04.eine öffentliche Verhandlung anberaumt. Gleich anfangs wurde seitens des Bezirksvorstehers der Vorschlag unterbreitet, die Verhandlung nicht abzuhalten, sondern den Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstückes um die Genehmigung zum privaten Anbringen des Verkehrsspiegels zu ersuchen. Dies sei ohne Zustimmung der Gemeinde Wien möglich“
Dazu wird folgender, verfahrensrelevanter, Sachverhalt als erwiesen angesehen:
Der Bf. beantragte mit Eingabe vom bei der zuständigen Behörde die Bewilligung zur Aufstellung eines Verkehrsspiegels auf der, seiner Garagenausfahrt in A. , gegenüberliegenden Straßenseite. Darauf hin anberaumte die zuständige Behörde ebendort eine Verhandlung für den . Die in Folge in Gegenwart des Bf. sowie seines bevollmächtigten Vertreters durchgeführten Amtshandlungen wurden von der zuständigen Behörde in der Niederschrift vom protokolliert. Aus dieser Niederschrift geht hervor, dass der Vertreter der für die Aufstellung des beantragten Verkehrsspiegels zuständigen Behörde- aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen- gegen die beantragte Aufstellung war und der Bezirksvorstand für den 19. Bezirk den Vorschlag machte- im Einvernehmen mit dem, gegenüber der Garagenausfahrt 1190 Wien, Himmelstraße 11, liegenden Unternehmen- einen Verkehrsspiegel auf dessen Grund zu situieren, und dass der Bf. diesen Vorschlag zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Als Ergebnis dieser Amtshandlung wurde in der Niederschrift vom festgehalten, dass seitens der zuständigen Behörde nichts weiter zu veranlassen ist.
Nachdem der Vorschlag des Bezirksvorstehers nicht realisiert werden konnte, beantragte der Bf. mit Eingabe vom neuerlich die Bewilligung zur Aufstellung eines Verkehrsspiegels bei der zuständigen Behörde. Am Ort (A. ) der daraufhin durchgeführten Amtshandlungen, an denen nicht der Bf. sondern lediglich sein o.a. Vertreter teilnahm, wurde diesem die Niederschrift über die Amtshandlung vom ausgehändigt und von diesem diese Ausfolgung in der Bezug habenden Niederschrift vom unterschriftlich bestätigt. Die in dieser Niederschrift angeführten Bundesabgaben idHv € 26,40 sind vom Bf. nicht entrichtet worden.
Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes ist- im Hinblick auf die, diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Darstellungen des Bf.- auszuführen:
Es ist unbestritten, dass es sich bei dem Ansuchen des Bf. vom um eine, der Gebühr gemäß § 14 TP6 Abs.1 GebG 1957 unterliegende Eingabe handelt.
Nach Z 1 des § 11 Abs 1 GebG 1957 idF des Art VI Z 10 AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144, entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben (§ 14 TP 6 Abs.1 ) , Beilagen und Protokollen (§ 14 TP 7 Abs.1 Z 1 u. 2 GebG 1957) grundsätzlich in dem Zeitpunkt in dem die, das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende, abschließende Erledigung über die, in der Eingabe enthaltenen Anbringen, zugestellt wird. (vgl. )
Als abschließend- und damit die Gebührenschuld auslösend- wird eine Erledigung dann anzusehen sein, wenn hinsichtlich des gestellten Anbringens nach der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift kein weiterer behördlicher Erledigungsschritt derselben Instanz erfolgt.
Jede Form einer solchen schriftlichen Erledigung- so auch die Niederschrift über Amtshandlungen als abschließende Erledigung eines der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 unterliegenden Antrages- löst, im Falle ihrer, nach dem Zustellgesetz, (ZuStG), rechtswirksamen Zustellung, die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr für diesen Antrag aus. (Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel-und Rechtsgebühren. § 11 Rz 3,4)
Zustellung ist ein rechtlich geregeltes Verfahren an dessen rechtmäßigen oder tatsächlichen Vollzug sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter Erledigungen knüpfen (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Tz 197)) Unter Zustellung iSd ZustG ist die Übermittlung von Dokumenten (Schriftstücken) im Rahmen der hoheitlichen Vollziehung an verfahrensbeteiligte Personen zu verstehen.(Thienel/Sulev/Steindl, Verwltungsverfahrensrecht5 ,353) ) Nach der Legaldefinition des § 2 Z 2 ZustG ist ein Dokument eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer rechtlichen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung. (Ritz, BAO, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 5; überarbeitete Auflage§ 1 Rz 2)
Gemäß dem Zustellgesetz hat die Zustellung eines Schriftstückes an der Abgabenstelle zu erfolgen. Abgabestelle gemäß § 2 Z 4 ZustG ist bei einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch der Ort der Amtshandlung.
ISd § 9 Abs.3 ZustG ist eine Zustellung an verfahrensbeteiligte Personen in dem Zeitpunkt bewirkt, indem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist, wobei eine Vertretungsvollmacht auch eine Zustellungsvollmacht erfasst. (z.B. )
In der Niederschrift vom wurden Amtshandlungen der zuständigen Behörde im Zusammenhalt mit der Eingabe des Bf. vom protokolliert. Laut der Feststellung: „Seitens der B. ist nichts weiter zu veranlassen“ hat die zuständige Behörde keine weiteren Erledigungsschritte im Zusammenhalt mit dieser Eingabe gesetzt. Die Aushändigung dieser Niederschrift an den Bf. bzw. an seinen bevollmächtigten Vertreter am geht aus den aufgezeigten Beweismitteln nicht hervor. Allerdings ist als erwiesen anzusehen, dass der Mitarbeiter des Bf., C., als bevollmächtigter Vertreter des Bf., sowohl bei dem Amtshandlungen vom als auch am anwesend war ( beide Niederschriften über diese Amtshandlungen wurden von diesen unterfertigt) und dass diesem die Niederschrift vom anlässlich der Amtshandlungen vom persönlich ausgehändigt worden ist. (auch dieser Vorgang wurde von ihm auf der Niederschrift vom unterschriftlich bestätigt).
Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen handelt es sich bei der Niederschrift vom um eine behördliche Erledigung im Sinne des § 11 Abs.1 GebG 1957, welche dem Zustellbevollmächtigten Vertreter des Bf. am rechtmäßig zugestellt worden ist. Somit ist für den Bf. zu diesem Zeitpunkt, als Person in dessen Interesse die Eingabe erfolgte, die Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 entstanden, unbeschadet dessen, ob er diese Niederschrift tatsächlich erhalten hat. Somit erübrigt sich die von ihm ersuchte Nachholung der Zustellung.
Nach § 14 TP7 Abs.1 Z 2 GebG 1957 sind Protokolle anlässlich von Amtshandlungen im Zusammenhang mit Ansuchen über Bewilligungen gebührenpflichtig. Gegenstand der Gebühr ist das Protokoll selbst, also jenes Schriftstück, in welchem das Protokoll enthalten ist.
Demzufolge handelt es sich bei der Niederschrift vom , in welcher Amtshandlungen, im Zusammenhalt mit einem Antrag auf eine behördliche Bewilligung, protokolliert worden sind, um ein, der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 7 Abs.1 Z 2 GebG unterliegendes, Protokoll. Mit dessen Aushändigung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Bf am . entstand für den Bf, als Person, in dessen Interesse das Protokoll verfasst wurde, die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr.
Es ist unbestritten, dass der Bf. weder die Eingabegebühr iSd § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 noch die Protokollgebühr iSd § 14 TP 7 Abs.1 Z 2 GebG 1957 entrichtet hat.
Dem Wortlaut des § 9 Abs.1 GebG 1957 nach ist die Festsetzung der Gebührenerhöhung die zwingende, verschuldensunabhängige, Rechtsfolge einer nicht entrichteten Gebühr. (; ,97/16/0063)
Aus den aufgezeigten Gründen erfolgten- in Folge des Einlangens des von der zuständigen Behörde zu Recht aufgenommenen Befundes- mit dem bekämpften Bescheid sowohl die Festsetzung der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 und der Gebühr gemäß § 14 TP 7 Abs.1 Z 2 GebG 1957 als auch die Festsetzungen der Gebührenerhöhungen zu Recht.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist festzustellen:
Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.
Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist auch die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 7 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103150.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at