Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.09.2014, RV/7103460/2010

strittige Gemeinnützigkeit eines Vereines und strittige Steuerbarkeit von Zahlungen an den Verein

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache

  • bf.Verein (Beschwerdeführer, Bf.), AdrBf, vertreten durch StbGes,

  • aufgrund der Berufung vom , welche gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht (BFG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen ist, gegen die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 des Finanzamtes A (belangte Behörde) vom ,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Die gegenständliche (Bescheid-)Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl I 51/2012 (in Kraft getreten mit ), ursprünglich als Berufung am  erhoben, wurde mit Vorlagebericht des Finanzamtes A vom dem unabhängigen Finanzsenat (UFS) vorgelegt und von diesem unter GZ. RV/3460-W/10 protokolliert. (Diese entspricht der BFG-Geschäftszahl RV/7103460/2010.)

Damals war die (VwGH-)Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG aF (alte Fassung, vor BGBl I 51/2012) des beschwerdeführenden Vereines (Beschwerdeführer, Bf.) gegen die Berufungsentscheidung des betreffend Umsatzsteuer 2003 bis 2005 beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 2010/15/0056 anhängig. Mit dieser Berufungsentscheidung vom war über die Berufung vom gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 vom entschieden worden.

Mit Bescheid vom wurde die Entscheidung über die Berufung vom gegen die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 vom bis zur Beendigung des vorgenannten, beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2010/15/0056 anhängigen Verfahrens gemäß § 281 BAO aF (alte Fassung vor BGBl I 14/2013) ausgesetzt.

Mit einem Nachtrag zur Gegenschrift betr. Zl. 2010/15/0056 teilte der UFS dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass nach der Erlassung der mit VwGH-Beschwerde unter Zl. 2010/15/0056 angefochtenen, die USt 2003 bis 2005 betreffenden Berufungsentscheidung vom das Finanzamt mit Bescheiden vom das Umsatzsteuerverfahren für das Jahr 2005 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und eine neue Sachentscheidung getroffen hatte.

Mit Beschluss vom zur Zl. 2010/15/0056 erklärte der Verwaltungsgerichtshof die (am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte) Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2005 als gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren insoweit ein. Im Übrigen beschloss der Verwaltungsgerichtshof, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen. Letzteres begründete er u.a. mit Verweis auf sein Erkenntnis vom , 2005/15/0024, welches (u.a.) die Umsatzsteuer 1997 bis 2002 des beschwerdeführenden Vereines behandelte, und von welchem der UFS im angefochtenen Bescheid (Berufungsentscheidung) vom nicht abgewichen war.

Die Berufung vom gegen die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 vom ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO nF (neue Fassung durch BGBl I 14/2013) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Das gemäß § 281 BAO aF ausgesetzte Berufungsverfahren ist somit als gemäß § 271 BAO nF ausgesetzten Beschwerdeverfahren zu behandeln. Durch die rechtskräftige Beendigung des VwGH-Verfahrens zur Zl. 2010/15/0056 ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren gemäß § 271 Abs. 2 BAO nF fortzusetzen.

Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 vom ergingen nach einer Außenprüfung, über welche am  die Schlussbesprechung durchgeführt wurde, worüber eine Niederschrift aufgenommen wurde. Der Außenprüfungsbericht ist mit datiert.

Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 wurde mit Schreiben vom , welches am beim Finanzamt einlangte, Berufung erhoben.

Streitpunkt I:

Der Bf. sei nach Ansicht des Finanzamtes nicht gemeinützig, nach Ansicht des Bf. sei er gemeinnützig. Die steuerliche Auswirkung dieses Streitpunktes besteht in der Anwendung des Normalsteuersatzes (20%); vgl. auch Streitpunkt II.

Die Gemeinnützigkeit wurde vom Finanzamt verneint mit folgenden Argumenten:

  • Die Öffentlichkeitsarbeit für die Innung und die Abwicklung von Innungsangelegenheiten durch den Bf. falle als Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft nicht unter die gemeinnützigen Zwecke. Der Umstand, dass durch die Förderung bestimmter Gewerbetreibender auch die Volkswirtschaft gefördert werde, stelle eine bloß mittelbare Förderung der Allgemeinheit dar. Eine Förderung der Allgemeinheit liege auch nicht vor, wenn die beruflichen oder wirtschaftlichen Interessen von bestimmten Personengruppen gefördert würden.

  • begünstigungsschädlicher Hotel- und Seminarbetrieb.

Seitens des Bf. wird dagegen vorgebracht:

  • Der Begriff der Allgemeinheit sei nicht stets mit der gesamten Bevölkerung gleichzusetzen; eine Einschränkung in sachlicher oder regionaler Hinsicht sei grundsätzlich zulässig. Eine Förderung der Allgemeinheit läge nach der negativen Abgrenzung des § 36 Abs 1 BAO dann nicht vor, wenn der geförderte Personenkreis nach den Rechtsgrundlagen des Rechtsträgers oder durch die tatsächliche Geschäftsführung zu eng begrenzt und dauernd nur klein sei. Zur Annahme der Allgemeinheit sei kein unbegrenzter Personenkreis erforderlich, sondern sei ein Personenkreis ausreichend, der einen genügend großen Ausschnitt der Allgemeinheit darstelle.

    Ob eine Personenzahl für die Annahme der Allgemeinheit zu klein sei, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Als Allgemeinheit gälten zB die Angehörigen eines Berufsstandes, die öffentlich Bediensteten, die Absolventen einer Bildungsstätte, die Heeresangehörigen (; , 88/14/0014). Begünstigungsschädlich seien Einschränkungen der Fördertätigkeit, die nicht am Förderziel, sondern an subjektiven Merkmalen orientiert seien. Das letztgenannte, laut Vorbringen des Bf. den Ausbildungsverein der Gewerbezweig von anderesBundesland betreffende Erkenntnis des VwGH sei besonders hervorzuheben, wonach bei der Förderung eines Berufsstandes nicht von vorneherein gesagt werden könne, dass die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein werde. Bei Förderung des in Rede stehenden Personenkreises sei jedenfalls die Ausschließungsbestimmung des § 36 Abs 1 BAO nicht mehr anwendbar, wobei auch auf zu verweisen sei. Demnach sei das Kriterium der Förderung der Allgemeinheit zweifelsfrei anzunehmen.

  • Zum Vereinsvermögen bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes, welches Argument zwar - anders als in den vorherigen Rechtsgängen - vom Betriebsprüfer und damit dem Finanzamt nicht zur Versagung der Gemeinnützigkeit herangezogen wurde, jedoch vom BFG im Hinblick auf die Begründung des VwGH-Erkenntnisses , 2010/15/0056 ("Satzungsänderungen kommt keine Rückwirkung zu") zu betrachten sein wird:

    In den Statuten sei festgelegt worden, dass im Falle der Auflösung des Vereines das Vermögen dem unzweifelhaftGemeinnützigeEinrichtung zugeführt werde.
    (Anmerkung: Dieses abschließende Argument ist gegenüber dem Vorbringen in den vorherigen Rechtsgängen neu.)

  • Zum Hotel- und Seminarbetrieb:
    Die getroffenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide reichten keinesfalls aus, aufgrund des Hotel- und Seminarbetriebes die Gemeinnützigkeit abzusprechen.
    Die Führung eines Heimes könne als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden, wenn der begünstigte Zweck ohne den Heimbetrieb nicht erfüllt werden könne, Unterkunft und Verpflegung gegen Pauschalpreis nur für die förderungswürdigen Personen und deren Angehörige geboten würden und der Betrieb zu steuerpflichtigen gleichartigen Betrieben nur in dem zur Erreichung des begünstigten Zweckes erforderlichen Umfang in Wettbewerb trete.

    Selbst wenn es sich nicht um einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 BAO handle, liege jedenfalls ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor, weil der Betrieb in seiner Gesamtheit auf Erfüllung der begünstigten Zwecke eingestellt sei.

    Ein begünstigungsschädlicher Betrieb liege vor, wenn im Falle eines Mischbetriebes die materiellen Teilaktivitäten überwögen, dh mehr als 50% des Jahresumsatzes oder des Auslastungsgrades betrügen. Dies sei hier nicht der Fall, die materiellen Teilaktivitäten überwögen nicht, weil sie weniger als 50% des Jahresumsatzes oder des Auslastungsgrades ausmachten.

Steitpunkt II:

Die vom Bf. bezogenen Subventionen der Landesinnung zur Verrichtung der Öffentlichkeitsarbeit für die Innung und Abwicklung von Innungsangelegenheiten seien nach Ansicht des Finanzamtes unechte Zuschüsse. Mangels Gemeinnützigkeit des Bf. komme der Normalsteuersatz iHv 20% zur Anwendung.

Seitens des Bf. wird dagegen vorgebracht, dass es sich um echte, nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse handele. Die Zahlungen erfolgten nicht aufgrund eines Leistungsaustausches oder iZm einem bestimmten Umsatz. Ein nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss liege auch dann vor, wenn dadurch der Zuschussempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen volkswirtschaftlich erwünschten Handeln angeregt werden solle, welches jedoch gleichzeitig im Interesse des Zuschussgebers liegen könne.
Jedenfalls verfehlt sei die Anwendung des 20%igen Steuersatzes, weil aufgrund der Gemeinnützigkeit der begünstigte Steuersatz von 10% zur Anwendung kommen müsste.

Streitpunkt III:

Die Ausbildungsumlagen seien nach Ansicht des Finanzamtes Entgelte iSd § 6 Abs. 1 Z 11 UStG 1994, mit unechter Steuerbefreiung. Die die Lehrlingsausbildung betreffenden Vorsteuerbeträge seien daher als nicht abzugsfähig zu berichtigen.

Seitens des Bf. wird dagegen vorgebracht:
Die Ausbildungsumlage werde von der Bundesinnung der Gewerbe an die Landesinnung aufgeteiligt. Rechtliche Grundlage der Weitergabe fänden sich im Kollektivvertrag. Die Ausbildungsumlage werde für Ausbildung, Unterkunft, Lehrmaterialien der Lehrlinge etc. verwendet. Auch hier gelte, dass der Zuschussempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen volkswirtschaftlich erwünschten Handeln angeregt werden solle, das ohne weiteres auch gleichzeitig im Interesse des Zuschussgebers liegen könne. In Zweifelsfällen müsse geprüft werden, ob die Zuwendung auch ohne Gegenleistung des Empfängers gegeben worden wäre. Der Zuschuss sei dann nicht umsatzsteuerbar, wenn keine Verknüpfungen wie im vorliegenden Fall gegeben seien. Ohne Bedeutung sei, ob der Zuschuss an den Berechtigten selbst oder zwecks Abkürzung des Zahlungsweges an einen Dritten ausbezahlt werden. In der bloßen Mitförderung der Interessen liege eben weder ein Grund zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit noch ein Grund der Aberkennung der Eigenschaft als echter nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss vor.

Das BFG richtete an die Streitparteien (Bf. und belangte Behörde) unter Punkt B eines Schreibens vom folgenden Vorhalt (verfahrensleitenden Beschluss):

"1) Die mit 2010-01-22 datierte Statuten des Bf. unterscheiden sich von den vorherigen, am beschlossenen Statuten dadurch, dass gemäß § 16 / 3. im Falle der Auflösung des Bf. sein Vermögen zugeführt wird:
laut am beschlossenen Statuten: dem "X-Fond";
laut mit 2010-01-22 datierten Statuten: dem "unzweifelhaftGemeinnützigeEinrichtung ".

Die Statuten vor der am beschlossenen Änderung bestimmten in § 18 / Z 3: "Nach durchgeführter Liquidation ist das, nach Abdeckung aller Passiven verbleibende Vermögen der Landesinnung der gewerbe für Bundesland zuzuführen, die es ihrerseits gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken zuführen muss."

Alle drei Versionen der Statuten enthalten keine Vermögensbindung für den Fall des Wegfallens der bisherigen begünstigten Zwecke.

2) Die Statuten des Bf. vor der am beschlossenen Änderung bestimmten in § 2 als einen der Zwecke des Vereines: "d) Öffentlichkeitsarbeit für Gewerbe", wobei die litera "d" die letzte litera des § 2 war.

Die am beschlossenen Statuten des Bf. sowie die mit 2010-01-22 datierten Statuten des Bf., bestimmen in § 2 als Vereinszwecke ab der litera "d":

d) Betreibung der Ausbildungseinrichtung und der Erwachsenenbildung
e) Veröffentlichungen in Zeitschriften und Broschüren
f) Förderung des Qualitätsgedankens durch Beratung, Ausbildung und Weiterbildung, Schulung, sowie Öffentlichkeitsarbeit, zum besseren Zugang des Gewerbes zum Qualitätszertifikat, sowie Beteiligung an Institutionen, die diesen Zweck verfolgen
g) Vermietung und Verpachtung.

3.) In den nunmehrigen Streitjahren 2005 und 2006 ist keine sachverhaltsmäßige Änderung im Streitpunkt ´Öffentlichkeitsarbeit für die Innung´ gegenüber den Vorjahren erkennbar. Laut einem Aktenvermerk des Betriebsprüfers vom habe es erst 2007 Änderungen gegeben, indem ab 2007 keine Öffentlichkeitsarbeit für die Innung und keine Abwicklung von Innungsangelegenheiten durch den Bf. mehr durchgeführt worden seien.

Dies deutet darauf hin, dass in den Streitjahren die als Subventionen bezeichneten Zahlungen der Innung an den Bf. weiterhin Entgelt für Tätigkeiten des Bf. waren.

4.) In den nunmehrigen Streitjahren 2005 und 2006 ist keine sachverhaltsmäßige Änderung im Streitpunkt ´Lehrlingsausbildung´ gegenüber den Vorjahren erkennbar:

Die Innung musste die Lehrlingsumlage für den Zweck einer entsprechenden Ausbildung verwenden. Der Bf. hat eine entsprechende Ausbildung für die Lehrlinge erbracht. Wenn der Bf. eine solche Ausbildung an die Lehrlinge nicht erbracht hätte, hätte die Innung die Lehrlingsumlage nicht an den Bf. weitergeben können bzw. dürfen.

Den beiden Parteien (Bf. und Amtspartei) wird hiermit Gelegenheit gegeben, zu den Punkten 1. bis 4. bis zum eine Stellungnahme beim Bundesfinanzgericht schriftlich oder per Telefax einzubringen.

5.) An den Bf. werden folgende Fragen gestellt, welche bis zum schriftlich oder per Telefax beantwortet werden mögen:

a) Was ist oder war der X-Fond? Welche Rechtsform hat(te) er?

b) Was kann zur allfälligen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit des x-Fonds vorgebracht werden?

c) Wurden die mit 2010-01-22 datierten Statuten am beschlossen?

d) Wann wurde die mit 2010-01-22 datierten Statuten der Vereinsbehörde angezeigt, sodass die geänderten Statuten vier Wochen nach der Anzeige bei der Vereinsbehörde wirksam wurden? Oder gab es einen Bescheid der Vereinsbehörde, mit welchem die Statutenänderung vor Ablauf der Vier-Wochen-Frist genehmigt wurde?"

Mit Schreiben vom , am beim BFG eingelangt, wurde seitens des Bf. zu Punkt 5 des Vorhaltes ausgeführt:

"5.a) Der x-Fonds war eine Rücklage im Gebarungskreis der Landesinnung gewerbezweig. Der Fonds wurde aus den budgetären Mitteln der Landesinnung gespeist. Der x-Fonds wurde in der Ausschusssitzung vom umbenannt in "Unterstützungs- und Hilfeleistungsrücklage".

5.b) Der mildtätige Zweck des Fonds war, schuldlos in Not geratene Mitgliedsbetriebe oder deren Angehörige, mit einer einmaligen finanziellen Zuwendung zu unterstützen. ln der Vergangenheit gab es ca. ein Mal pro Jahr einen entsprechenden Anlassfall, wobei - auf Beschluss des Landesinnungsausschusses - jeweils eine Zuwendung in Höhe von rund EUR 2.500,00 bis EUR 5.000,00 gewährt wurde.

5.c) Ja. Am wurde eine außerordentliche Generalversammlung des bf abgehalten, in dem die geänderten Statuten beschlossen wurden.

5.d) Die geänderten Statuten wurden der Bundespolizeidirektion Stadt als Vereinsbehörde mittels Brief am angezeigt. Ein Bescheid der Vereinsbehörde, dass die Statutenänderung vor Ablauf der Vier-Wochen-Frist genehmigt wurde, liegt uns nicht vor."

Durch das BFG wird erwogen:

Zum Streitpunkt I:

§ 41 BAO bestimmt: "(1) Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
(2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
(3) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem Monat jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.
"

§ 43 BAO bestimmt: "Die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer {und bei der Gewerbesteuer [nach dem Streitzeitraum gestrichen]} während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen."

Da die Umsatzsteuer strittig ist, sind innerhalb des Streitzeitraumes

  • bis zum Wirksamwerden der am beschlossenen Statuten die davor geltenden Statuten des Bf. maßgebend,

  • und ab dem Wirksamwerden der am beschlossenen Statuten ebendiese Statuten maßgebend.

Beide maßgebenden Fassungen der Statuten des Bf. enthalten - wie dies im hg. Vorhalt vom unter Punkt 1 dargestellt wurde - keine Vermögensbindung für den Fall des Wegfalles bisheriger begünstigter Zwecke. Im Übrigen enthalten auch die am beschlossenen Statuten keine Vermögensbindung für den Wegfall bisheriger begünstigter Zwecke; überdies kann diese Fassung der Statuten nach der Rechtsprechung des VwGH nicht auf die Streitjahre 2005 und 2006 zurückwirken.

Damit ist der Streitpunkt I bereits entschieden, denn (auch) für den Fall des Wegfalles des bisherigen (begünstigten) Zweckes ist eine satzungsmäßige Vermögensbindung vorzusehen. Bereits die Nichterfüllung dieser Voraussetzung für die Gewährung von abgabenrechtlichen Begünstigungen (hier: § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994) hat die Nichtgewährung der Begünstigung zur Folge. U.a. dies wurde bereits in der Berufungsentscheidung des ua (S. 19 f), sowie in dem diesbezüglichen, bestätigenden VwGH-Erkenntnis vom , 2005/15/0024 (S. 12 f), sowie in der Berufungsentscheidung des (S. 8 f), sowie in dem diesbezüglichen, bestätigenden VwGH-Erkenntnis vom , 2010/15/0056 (S. 3) ausgeführt.

Weitere Versagungsgründe für abgabenrechtliche Begünstigungen aus der Formulierung der Statuten, wie etwa

  • die in § 2 lit. d der Statuten (vor Wirksamwerden der am beschlossenen Änderung) als Vereinszweck vorgesehene Öffentlichkeitsarbeit für Gewerbe bzw.

  • die in § 2 lit. e und g der Statuten (in der am  beschlossenen Fassung) als Vereinszwecke vorgesehenen
    Veröffentlichungen in Zeitschriften und Broschüren sowie
    Vermietung und Verpachtung

brauchen somit hier ebenso nicht mehr näher betrachtet zu werden wie die tatsächliche Geschäftsführung sowie die jeweilige Übereinstimmung von Statuten und tatsächlicher Geschäftsführung des Bf.

Zum Streitpunkt II:

Die Landesinnung bediente sich im Streitzeitraum 2005 und 2006 (noch) des Bf. zur Erbringung von Leistungen für die von der Landesinnung zu vertretenden Interessen. Die diesbezüglichen Zahlungen der Landesinnung an den Bf. stellen daher umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Entgelte dar. Da der Bf. nicht gemeinnützig ist, kommt nicht die Begünstigung des § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994 zum Tragen, sondern es ist der Normalsteuersatz iHv 20% anzuwenden. Dies entspricht der Rechtsprechung des VwGH, insbesondere den an den Bf. ergangenen, bereits erwähnten Erkenntnissen vom , 2005/15/0024 (S. 9 f) und vom , 2010/15/0056 (S. 3 f).

Zum Streitpunkt III:

Die Innung musste die Lehrlingsumlage für den Zweck einer entsprechenden Ausbildung verwenden. Der Bf. hat eine entsprechende Ausbildung für die Lehrlinge erbracht. Wenn der Bf. eine solche Ausbildung an die Lehrlinge nicht erbracht hätte, hätte die Innung die Lehrlingsumlage nicht an den Bf. weitergeben dürfen.

Es handelt sich daher um Engelte von dritter Seite (von der Landesinnung) für Leistungen, die der Bf. an die Lehrlinge erbracht hat. Die Entgelte sind daher steuerbar.

Die Anwendung der Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 11 UStG 1994 auf diese Entgelte wird vom Bf. nicht bestritten. Der Anwendung der Befreiung wurde vom VwGH im Erkenntnis , 2010/15/0056 (S. 5) zugestimmt.

Aus § 12 Abs. 3 UStG 1994 resultiert die Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuern, die der Erbringung dieser steuerfreien Leistungen zuzuordnen sind.

Die vorliegende Entscheidung im Streitpunkt III entspricht somit der Berufungsentscheidung vom , RV/0912-W/06 (S. 10 f) und dem diesbezüglichen, bestätigenden VwGH-Erkenntnis , 2010/15/0056 (S. 5 f).

Das BFG stimmt daher der Vorgangsweise der belangten Behörde (Finanzamt) mit dem vorliegenden Erkenntnis in allen Streitpunkten zu. Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Da das vorliegende Erkenntnis - wie bereits ausführlich zu jedem Streitpunkt dargestellt - im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH steht, liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (mehr) vor. Gemäß § 280 Abs. 1 lit. d BAO und § 25a Abs. 1 VwGG ist daher auszusprechen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 41 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 43 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103460.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at