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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.10.2014, RV/7102805/2011

Abhängigkeit des Sonderausgabencharakters einer Spende vom Eintrag in die Spendenliste im Sinn des §4a Z4 EStG!

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R.in der Beschwerdesache F. A. , A-Straße 1, 1000 A-Gemeinde, gegen den Bescheid des Finanzamts 
Baden Mödling vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 zu 
Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
   Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe für das Jahr 2009 sind dem Ende
   der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
   Bescheidspruches.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-
     Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 machte der Beschwerdeführer an Werbungskosten u. a. Kosten für „Fachliteratur (keine allgemein bildenden Werke wie Lexika, Nachschlagewerke, Zeitungen etc.)" in Höhe von 244,56 € sowie "Sonstige Werbungskosten" in Höhe von 4.516 € geltend.

Mit dem abgabenbehördlichen Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer ersucht,
a) hinsichtlich der beantragten sonstigen Werbungskosten die Aufstellung und Belege (Kopie) von 4.516 € vorzulegen und die Höhe der vom Dienstgeber erhaltenen Ersätze sowie den beruflichen Zusammenhang mit der Tätigkeit samt kurzer Erläuterung dieser Tätigkeit bekanntzugeben;
b) hinsichtlich der beantragten Kosten für Fachliteratur eine Aufstellung (Datum, Bezeichnung, Betrag, Zahlungsdatum) samt Belege (Kopie) vorzulegen, die einzelnen Buchtitel genau zu bezeichnen und den beruflichen Zusammenhang offen zu legen;
c) die Belege (Kopien genügen) für die Gewerkschaftsbeiträge 44 €, die Aus- bzw. Fortbildungskosten 40 € sowie die getätigten Spenden in Höhe von 300 € vorzulegen.

Mit Schreiben vom  teilte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt mit, dass die beantragten Werbungskosten, zu denen der Dienstgeber keine Kostenersätze geleistet habe, sich aus der Tätigkeit als Rat ergeben würden, bzw. bemerkte, zu den sonstigen Ausgaben die dazu erstellte Beilage, aus welcher die Zusammensetzung im Wesentlichen erkennbar sei, beigelegt zu haben; hierauf seien zum Teil handschriftliche Ergänzungen.

Mit der Beilage wurde der Gesamtbetrag von 4.516 € in die nachfolgenden Positionen aufgegliedert wie folgt dargestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Werbungskosten
Kennzahl
Betrag
Parteiabgaben und Mitgliedsbeiträge
717
44,00
Zeitschriften (Abos von vier Tageszeitungen, 2/4tel)
720
244,56
Kursbeiträge
722
40,00
Telefonkosten, davon 30% (Schätzwert ähnlich Vorjahr)
724
142,16
Porto Infomail
724
121,00
Rechtschutzversicherung
724
123,14
Werbung
724
412,90
Bewirtung (davon 50 %)
724
92,33
Spenden
724
2.137,60
Veranstaltungen
724
1.486,87

Mit der nachfolgenden Übersicht werden die Positionen „Werbung“, „Bewirtung“ und „Spenden“ detailliert dargestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Werbung
Bewirtung
Spenden
10,90
14.01.
Krapfen
7,90
02.01.
50,00
23.04.
W-V*)
35,00
19.02.
Blumen
10,90
20.04.
700,00
29.07.
B-B.***)
50,00
04.03.
Blumen
13,55
23.04.
100,00
09.10.
U*****)
30,00
29.04.
Blumen
9,30
13.10.
525,00
23.11.
H- B.****)
35,00
09.10.
Blumen
10,50
14.10.
150,00
23.11.
M.*******)
15,00
14.05.
Eintritt BV**)
15,60
16.10.
612,60
22.12.
N.P.******)
30,00
04.09.
Blumen
16,20
27.10.
 
70,00
14.08.
Blumen
28,70
14.12.
27,00
18.08.
Blumen
82,00
20.12.
30,00
22.09.
Blumen
 
 
30,00
02.12.
Blumen
 
 
50,00
29.12.
Blumen
 
 

*) A-Verein; **) Benefizveranstaltung; ***) Etablissement A-Gemeinde, ****) Hospizbewegung Baden; *****) Undine Frauen für Frauen, ******) No Problem Baden, *******) B-Verein

Die Position „Veranstaltungen“ wurde in die Daten „408,87 € OO. Januar Event B-Gemeinde (Sachspende div. Speisen + Getränke)“ und „1078 € Dez.Einbau einer 
Kleinküche und diverse Reparaturarbeiten an einem Wagen der Partei “ aufgegliedert dargestellt, die zu zwei Viertel beantragte Summe für Fachliteratur wurde durch Anführung der Daten „68 € 23. Jänner Abo A-Städtische Zeitung 2009“, „98,80 € 5. September Abo NÖN Baden“, „222,42 € 3. März Abo Kurier“ und 99,90 € 22. Oktober Abo Profil“ näher erläutert.

Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 anerkannte das Finanzamt lediglich die Summe der Kostenpositionen „dreißig Prozent der angefallenen Telefonkosten (Schätzwert ähnlich wie Vorjahr) - 142,16 €“ und „Porto Infomail - 121 €“ als Werbungskosten mit der Begründung, dass freiwillige Beiträge an den A-Verband keine Beiträge an Berufsverbände oder Interessensvertretungen im Sinne des § 16 EStG 88 darstellen würden.
Die Kosten für die Zeitschrift „Profil“ seien ausgeschieden worden, da es sich hiebei um eine Zeitschrift von allgemeinem Interesse handle. Es hätten daher auch keine anteiligen Kosten der verbleibenden drei Abos Kurier, NÖN und Badnerzeitung angesetzt werden können, da
derartige Aufwendungen auch von nicht in politischer Funktion tätigen Personen getätigt
würden, weil ein allgemeines Interesse an Politik, Kultur, Sport u.v.m. bestehe.
Bewirtungskosten wie Krapfen, Kleinkonsumationen, Tischrunden usw. würden keine Werbewirksamkeit erkennen lassen, sondern würden eher einen Repräsentationsaufwand darstellen, sodass derartige Kosten wie auch die Ausgaben für Blumen gemäß § 20 EStG ausgeschieden worden seien. Mangels vorgelegter Unterlagen hätten nichtbelegte Geld- und Sachspenden keine Berücksichtigung erfahren können. Lediglich Spenden an "Licht f. d. Welt" 300 € und glaubhaft gemachte anteilige berufliche Telefonkosten 142,16 € und Porti 142,16 € seien als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt worden.

Mit der Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid samt den beigelegten Kopien zu den in Rede stehenden Kosten anerkannte der steuerliche Vertreter zwar, der Ansicht des Finanzamts zu den Beiträgen an den A-Verband folgen zu können, beantragte jedoch die Berücksichtigung sämtlicher anderer Werbungskosten aus dem Erstantrag mit der Begründung, dass das (als Beilage in Kopie vorgelegte) Skriptum zum BMF-Seminar 
Werbungskosten von Gemeindemandataren“ Grundlage für die Erstellung der Einkommensteuererklärung gedient habe, ohne dass sich der Bescheidspruch mit den darin
verbreiteten Rechtsansichten decke, bemerkte, dass in der Anfragebeantwortung vom 
23. Dezember zum Teil nur die wesentlichen Details in der Ansicht, diese wären eindeutig zu berücksichtigen, aufgelistet worden seien, behauptete einen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kosten und dem beigelegten Skript in Form der Schlagworte
Zeitungen & Zeitschriften -siehe Seite 7 des Skripts", "Bewirtungskosten - siehe Seite 5 des Skripts", "Geld- und Sachspenden, Blumenspenden- siehe Seite 3 des Skripts sowie 
beigelegte Originalbelege"
und warf dem Finanzamt vor, Fortbildungskosten bislang ohne Begründung nicht anerkannt zu haben.

Mit der abändernden Beschwerdevorentscheidung brachte das Finanzamt an Werbungskosten 303,15 € gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in Abzug bzw. hielt dem Beschwerdeführer vor, dass Aufwendungen für Kleinkonsumationen (Kaffee und Kuchen u. dgl.), Blumen ohne Angabe der Anlässe, Geldspenden an Verein B-Verein, Etablissement A-Gemeinde, A-Verein, Undine Frauen für Frauen, Hospizbewegung Baden mangels erkennbarer ausschließlich beruflicher Veranlassung nichtabzugsfähige Ausgaben gemäß § 20 EStG 88 darstellen würden. Die Ausgaben für Bierfass und Leihkühler, Kosten für Speisen und Getränke von Großmärkten, Kosten für Tischler- und Elektroarbeiten sowie den Kauf einer Miniküche für den "A-Wagen" seien ausgeschieden worden, da keine Angaben der Anlässe gemacht worden seien. Die am erfolgte Geldspende von 612,60 € an den Verein "No Problem Baden" habe 2009 keine Berücksichtigung finden können. Allein aus dem Verweis auf Ausführungen des vorgelegten Skriptums "Werbungskosten von Gemeindemandataren" ohne zusätzliche Erläuterungen, woraus eindeutig die berufliche Veranlassung aus der Funktion als Rat erkennbar sei, hätten keine Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Mit dem innerhalb der verlängerten Frist rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag warf der steuerliche Vertreter dem Finanzamt die Unterlassung von Rückfragen zu den Belegen für die nicht anerkannten Kosten vor, erinnerte daran, dass der Beschwerdeführer Rat ...  und Konsulent der Gemeinde A-Gemeinde sei, und brachte zu den strittigen Positionen vor:
Der Beschwerdeführer sei, was die Position „Blumen“ betrifft, als Rat auch im Rahmen von Vertretungen verpflichtet, Besuche bei Vereinen oder Jubilaren (z.B. runder Geburtstag oder Goldene Hochzeit) zu machen; dazu komme es drei- bis viermal monatlich. In der Regel sei dabei auch ein Fotograf anwesend. Mit den Berichten von den Besuchen in der Zeitung sei die entsprechende Werbewirksamkeit gegeben. Der Aufwand für in diesem Zusammenhang überreichte Blumen sei vom Funktionär zu tragen.
Infolge des Versäumnisses, den Empfänger/die Empfängerin auf den entsprechenden 
Belegen zu vermerken, sei nur ein Bruchteil des tatsächlichen Aufwands (nur zwölf Belege,
412,90 €) geltend gemacht worden.
Ähnliches gelte für die Kleinbewirtungen (neun Belege, nach fünfzigprozentiger Kürzung
92,33 €), auch hier seien teilnehmende Personen nicht rechtzeitig vermerkt worden.
Bei den Spenden werde die Spende von 150 € an den Verein B-Verein (ausländischer Verein) ebenso wie die Spende von 50 € an den A-Verein (siehe Artikel aus der Chronik (Beilage 1)) in Zusammenhang mit der Funktion als Konsulent veranlasst gesehen.
Die Zahlung von 700 € an die Etablissement (siehe Beilage 2) sei im Vorfeld zu einer gemeinsamen Veranstaltung erfolgt. Im Jahr 20AA sei über mehrere Monate hinweg ein Theaterstück erarbeitet und .... aufgeführt worden. In den Chroniken/Medien sei mehrfach darüber und in diesem Zusammenhang auch mehrmals über den Beschwerdeführer als Konsulenten (ein Teil der Arbeit und des Engagements vom Beschwerdeführer) berichtet worden.
Die Spende von 100 € an den Verein "Undine Frauen für Frauen", der mildtätige Zwecke verfolge und Frauen berate, könne nicht medienwirksam unterlegt werden. Sofern hier keine Werbungskosten vorliegen, könnte möglicherweise diese Ausgabe unter den Bereich Sonderausgaben - Spenden fallen.
Hinsichtlich der Spende von 525 € an die Hospizbewegung Baden könne ein werbewirksamer Zeitungsartikel als Beilage 3 vorgelegt werden.
Die Spende an den Verein „No Problem Baden“ sei tatsächlich bereits 2008 erfolgt.

Zur Kostenposition „Veranstaltungen“ brachte der Beschwerdeführer zum Event  (siehe Beilage 4) vor: Dieses finde alljährlich statt, sei eines von Werbeveranstaltungen der Fraktion und werde durch die parteizugehörigen Funktionäre der Kommune A-Gemeinde finanziert; vom Beschwerdeführer seien dafür
Sachspenden, Speisen und Getränke in Höhe von 408,87 € zur Verfügung gestellt worden.
Der A-Wagen (Ausgaben 2009 1.078 €) sei vom Beschwerdeführer für Wahlveranstaltungen (Ratswahl 20AA) und ähnliche Zwecke (bereits Ende 2009) 
gebaut worden und sei wie ein Buffetwagen eingerichtet; kleine Speisen und Getränke könnten ausgegeben werden. Zum Beispiel sei bei gesellschaftlichen Anlässen und größeren Veranstaltungen Punsch ausgeschenkt worden. Der vor dem Eventzentrum anläßlich des Faschingballs oder vor der Gaststätte anläßlich des Funktionärballes eingesetzte Wagen sei mit Hinweis auf eine Partei A-Gemeinde dementsprechend beschriftet. 
Nach Verweis auf Fotos im Parteimagazin (Beilage 5) und der Homepage der Gesinnungsgemeinschaft 
(Beilage 6) zum Fest hielt der steuerliche Vertreter fest: Der in Rede stehende Wagen werde auch am Event eingesetzt.



Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzamts vom wurde der Beschwerdeführer um Abgabe einer Stellungnahme zu den nachfolgenden Punkten samt Vorlage der angesprochenen Unterlagen ersucht:

„1) Zeitschriften (Abos von 4 Tageszeitungen, 2/4tel) 244,56 €
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, befriedigt im allgemeinen Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis und führt daher zu nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, sodass in der Regel auch Aufwendungen für Tageszeitungen nicht abzugsfähig sind. Er hält jedoch auch fest, dass bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener Tageszeitungen zum Ausdruck kommt, eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise Platz greifen muss, da in diesem Fall ein finanzieller Aufwand erwächst, der deutlich über jenem liegt, der für die private Lebensführung als üblich bezeichnet werden kann (z.B. und ).
Abgesehen davon, dass die Gemeinde A-Gemeinde über eine eigene Pressestelle verfügt, sodass anzunehmen ist, dass die Printprodukte „Kurier“, „A-Städtische Zeitung“, „NÖN A-Stadt“ und „Profil“ dort zur Einsicht für den Beschwerdeführer im Jahr 2009 aufgelegen sind, war ein Werbungskostencharakter bei den geltend gemachten Abonnementkosten aufgrund der bisherigen Aktenlage nicht festzustellen, weil der Verwaltungsgerichtshof bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung als Ergebnis einer gebotenen typisierenden Betrachtungsweise in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten hat, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet. Mögen Tageszeitungen und Zeitschriften auch Inspiration für die Berufstätigkeit erbringen, so betreffen sie die private Lebensführung, (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom , 96/15/0198 und , 2007/15/0260).
Die Eignung einer Tageszeitung, fallweise beruflich bedeutsame Informationen zu bieten, ändert nichts daran, dass Zeitungen wie zum Beispiel die unabhängige österreichische Tageszeitung mit überregionaler Ausrichtung „Kurier“ auch bei einem Politiker/ Geschäftsführer/ Familienvater Wirtschaftsgüter darstellen, die ihrer Natur nach dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen zugerechnet werden müssen.
Was das Wochenmagazin „Profil“ anbelangt, berichtet dieses in den Sparten Österreich, Ausland, Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft und Kultur und veröffentlicht auch Glossen, Karikaturen und Leserbriefe.
Die Niederösterreichischen Nachrichten (NÖN) sind eine niederösterreichische Wochenzeitung mit Bezirksausgaben, die in Lokales (Thema der Woche, Spaziergänger, Kommunalpolitik, Aus den Schulen, Aus den Stadtteilen, Chronik, Gericht und verschiedene Regionen im Bezirk), Kultur, Service (Personalia, Notdienst, Pfarrnachrichten, Veranstaltungen), Sport und Werbung gegliedert sind.
Die A-Städtische Zeitung ist eine Zeitschrift , welche Informationen aus dem Bezirk A-Gemeinde bietet. Neben den redaktionellen Beiträgen hat die A-Städtische Zeitung einen breiten Serviceteil mit einem Kalender, dem Theater- & Kinoprogramm, Infos aus dem Standesamt– Geburten & Sterbefälle, der Veranstaltungsvorschau mit allen Events im Bezirk A-Stadt, dem Notdienst, und zeigt an, welcher Arzt Wochenend- bzw. Feiertagsdienst hat.
Aufgrund der Verschiedenheit der Schwerpunkte in der Berichterstattung ließen die Kosten den Willen des Beschwerdeführer vermuten, mit dem Bezug dieser Printartikel über Vorgänge a) in der Gemeinde/ Bezirk („A-Städtische Zeitung“), b) im Land („NÖN“), c) im gesamten Bundesgebiet und Ausland („Profil“) informiert zu sein. Damit war nicht davon auszugehen, dass der privaten Mitveranlassung bei der Anschaffung der Druckwerke nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zugekommen wäre. Handelt es sich bei Zeitschriften dieser Art nicht um typische Fachliteratur, sondern um Publikationen, die ähnlich wie Tageszeitungen eine breite Öffentlichkeit ansprechen und daher in der Regel auch losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen werden, könnten die Abonnementkosten für das Magazin "Profil", die „Niederösterreichischen Nachrichten“ und die „A-Städtische Zeitung“ genauso wie jene für den „Kurier“ zwangsläufig zu den Kosten der Lebensführung gehören. Im Übrigen waren dem Akt keine Belege als Nachweis für die Entrichtung der behaupteten Kosten ersichtlich. Es wird daher um Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Punkt samt Vorlage sämtlicher Beweismittel, welche ihrer Beschwerde zugrunde gelegen sind und auch die Zahlung der Abonnementkosten nachzuweisen geeignet sind, ersucht.

2) ...

3) Rechtsschutzversicherung 123,14 €
Bei einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag ist der Versicherer gegen Zahlung der Prämie des Versicherungsnehmers verpflichtet, die erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im vereinbarten Umfang zu erbringen. Es wird daher um Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Punkt samt Vorlage all jener Beweismittel ersucht, welche a) ihrer Beschwerde zugrunde gelegen sind; b) als Nachweis dafür, dass die Prämien die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführer in der Funktion als Politiker bzw. Geschäftsführer im Jahr 2009 betroffen haben, geeignet sind; c) die Bezahlung der vorgeschriebenen Prämien bestätigen.

4) Kosten für Werbung [412,90 €] und Bewirtung [92,33 €]
Mit dem Erkenntnis vom , 94/13/0259, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Begriff „Werbung“ ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen ist, womit ausreichend ist, wenn der Steuerpflichtige dartut, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat.
Hinsichtlich Bewirtungsspesen ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 99/14/0071 zufolge davon auszugehen, dass unter den Begriff der nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen (§ 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988) alle Aufwendungen zu verstehen sind, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern; das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - etwa möglichen Wählern oder anderen politischen Funktionären - zuteilwerden lässt (vgl. nochmals das schon angeführte Erkenntnis vom , 95/13/0245). Aufgrund des dem Vorlageantrag ersichtlichen Anerkenntnisses des Versäumnisses, den Empfänger /die Empfängerin/ teilnehmende Personen auf den entsprechenden Belegen zu vermerken, wird für den Fall der Aufrechterhaltung dieses Streitpunkts um Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Punkt samt Vorlage sämtlicher Beweismittel, welche ihrer Beschwerde zugrunde gelegen sind und auch die Zahlung der Kosten für Werbung und Bewirtung nachzuweisen geeignet sind, ersucht.

5) Spenden 2.137,60 €
Das Schreiben vom weist die Vereine A-Verein, Etablissement A-Gemeinde, Undine Frauen für Frauen, Hospizbewegung Baden, B-Verein und No Problem Baden als Spendenempfänger aus.

a) A-Verein
Der A-Verein mit Sitz in A-Gemeinde, an den der Beschwerdeführer am  50 € gespendet haben soll, ist ein offener und gemeinnütziger Verein, der allen Menschen dient und weltweit für alle Menschen zugänglich ist, gleichgültig welcher Nation, Religion, Geschlecht oder Hautfarbe. Die Mitglieder organisieren sich auf Wunsch in regionalen Kreisen, in denen gemeinsam diverse Aktionen durchgeführt werden. Zudem gibt es Arbeitsgruppen, die verschiedenste Aspekte wissenschaftlich beleuchten, ...... .. K.M. B. ist Gründer des A-Vereins, ...... . Der stellvertretende Obmann des Vereins ist Dr. H.C. S., Leiter der ....... Akademie.
Der erste Preis wurde am XX. Jänner 2XXX erstmals an eine schillernde Gründerin O.W. und den fremdsprachigen Lebenskünstler Y. Z. vergeben-am ........ 2X. Jänner 2YYY erfolgte eine offizielle Preisvergabe in dem ......... Akademie in Wien durch Präsident M. K.M. B. und H.C. S.. Der A-Preis für den gefragten fremdsprachigen Lebenskünstler Y. Z. wurde in Abwesenheit vom Mandatar der fremdsprachigen Organisation übernommen.
Am , hatte der Verein den X. A-Preis 2009 an A.K. und B.K. für ihre Aktivitäten .......... in Anwesenheit von Bürgermeister A.B. W., ........... Rat F. A. , Prof. Dr. S. und M. K.M. B. im Zentrum ............ A-Gemeinde verliehen (Beilage 1; „Ein Tag wie jeder Andere“ aus der Nr. ZZ/2009 einer Chronik).

b) Etablissement & X.Y.Z A-Gemeinde
Das Etablissement ist ein aus einem Veranstaltungssaal hervorgegangener, im Jahr 2=== gegründeter Verein, der eng mit dem "A-Städtische Bildungshort B-Straße und verschiedenen anderen Ausbildungsstätten im Bezirk A-Stadt zusammenarbeitet. Die Gruppe bietet verschiedene Workshops und sorgt für die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter. Jedes Jahr kommen Produktionen auf eine Bühne. Zusätzlich veranstaltet der Verein Zusammenkünfte. Die Gruppen der Gruppe werden immer wieder ............. eingeladen. Durch die Förderung der Kommune A-Gemeinde steht der Gruppe eine Bühne zur Verfügung. Die Organisation des Vereins erfolgt nach Richtlinien .............. und bildet damit das Fundament des Vereins. Ein Zusammenhang der Etablissement mit dem Verein „X.Y.Z A-Gemeinde“ wird durch die beiden auf der Homepage des letztgenannten Vereins ersichtlichen Einträge „„Kostenübernahme D-Sport Etablissement für fremdsprachiges Mädchen BB0,00 €“ (30. März 2XXX)“ und „„Kostenübernahme D-Sport Etablissement für fremdsprachiges Mädchen 115 €"
(X1. Februar 2XXX)“ dokumentiert. Das Werk „...,...“ des A-Städtische Allroundtalents M. K.M. B. hatte als Ideenspender zu dem in der Beilage 2 angesprochenen Stück „“??? ” -------“ der Gruppe ABC, das im Rahmen des BB- Events abcde.fghij 2.3 unter der Regie von K.M.B. am AA. Januar 20AA Premiere und BB. Januar 20AA in der Arena B, A-Gemeinde, C-Straße 4 aufgeführt wurde, gedient. Das von der Kommune ermöglichte Projekt mit Menschen von BB- CC Jahren aus verschiedenen Gesellschaftsschichten hatte seinen Abschluss in jener Gala zum Thema TBC gefunden, bei der unter der pädagogischen Leitung von K.M.B. die ............... Gruppe, die sich ABC nennt, alltägliche Verhaltensmuster von .................... inländischen und weiblichen Bürgern hinterfragt hatte.
Bei dem zuvor genannten Verein „X.Y.Z A-Gemeinde“ handelt es sich um einen tollen , dessen primäres Ziel es ist, Menschen ..................... durch Veranstaltungen, wie der X.Y.Z G. oder dem X.Y.Z Exklusivabend, die Möglichkeit zu geben, ...................... miteinander eine gute Zeit zu verbringen. Laut Jahresbericht 2009 waren die Mitglieder des Vorstandes A.T., D.T. , F. A. , G.T. , H.T., J.T., M.T. .

c) Undine Frauen für Frauen
Undine Frauen für Frauen“ ist eine von der Kommune Baden, BM für Frauen, BMI, Land Niederösterreich und privaten Spenderinnen und Spender geförderte Frauenberatungsstelle und Frauenwohngemeinschaft - von Frauen für Frauen, wo Frauen, die sich in schwierigen Lebenssituationen befinden, vertraulich und kostenlos beraten, informiert und unterstützt werden und die als Frauenwohngemeinschaft günstige Wohnmöglichkeit und Hilfe bei der Bewältigung von Problemen bietet. Detaillierte Informationen über das Angebot waren unter Frauenberatungsstelle/Wohnprojekt/Mobile Migrantinnenberatung ersichtlich.

d) Hospizbewegung Baden
Der Begriff „Hospiz“ beschreibt nicht nur eine Einrichtung der Sterbebegleitung, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, Sterbende im Sinne der Palliative Care umfassend zu versorgen, also eine konkrete Institution, sondern auch ein Konzept der ganzheitlichen Sterbe- und Trauerbegleitung. Im Hospiz bekommen unheilbar Kranke in ihrer letzten Lebensphase eine umfassende Betreuung, wobei die Kontrolle der verschiedenen Symptome eine große Rolle spielt, u. a. die Schmerztherapie. Bei allen pflegerischen und medizinischen Handlungen steht aber der (geäußerte oder mutmaßliche) Wille des Kranken an erster Stelle; Beratung und Trauerbegleitung werden für die Angehörigen angeboten. Verfolgen Hospize das Ziel, dass der Kranke und seine Angehörigen im Zentrum des Dienstes stehen, wobei Unterstützung durch ein interdisziplinäres Team unter Einbeziehung freiwilliger Begleiterinnen und Begleiter bei Vorrang der Palliative care (Sorge für Schmerzfreiheit und Lebensqualität) statt medical care (auf Heilung gerichtete Behandlung) erfolgt und Trauerbegleitung gegeben ist. Der von Hans Trapl im Jahr 1993 als konfessionell und politisch unabhängig gegründeter gemeinnützige Verein war der erste Hospizverein in Niederösterreich und ist heute Mitglied des Landesverbandes Hospiz NÖ, der wiederum in den Dachverband Hospiz Österreich eingegliedert ist.

e) B-Verein
Der Bestand eines Vereins „B-Verein“ und dessen Statuten sind dem Unabhängigen Finanzsenat nicht bekannt. Belege über Zahlungen an die oben genannten Vereine für das Jahr 2009 wurden dem Unabhängigen Finanzsenat bislang nicht vorgelegt. Es wird daher um Abgabe einer Stellungnahme zu jedem einzelnen der zuvor genannten Vereine samt Vorlage aller Beweismittel ersucht, a) die der Beschwerde zugrunde gelegen sind; b) anhand dieser sich rechnerisch die Spendensumme von 2.137,60 € ergeben hat; c) der Zeitpunkt der Zahlung beispielsweise von 612,60 € an den Verein „No Problem Baden“ feststellbar ist.

6) Veranstaltungen - 1.486,87 €
Bei den behaupteten Ausgaben für das Event handelt es sich um die Finanzierung eines Ereignisses, zu dem sich Menschen eines Orts an einem Ort zu einem besonderen Zeitpunkt treffen und gesellig sind. Umfasst ein Ort meist mehrere Häuser , ohne dass es für diese kleinsten örtlichen Einheiten offizielle Grenzziehungen gibt, ist die Wirkung solcher Treffs generell gemeinschaftsstiftend und gemeinschaftserhaltend. Dass das in Rede stehende Fest einen repräsentativen Aspekt gehabt hat, der es nach außen hin erkennbar gemacht hat, beweisen die nachfolgend aus den Beilagen 4 und 6 zum Vorlageantrag zitierten Texte, von denen jener der Beilage 4 lautet: „Zünftig ging es beim Event in der A-Straße … zu. Neben der Grillerei gab es auch Brot und viel Bier. Bürgermeister M.H. nützte die Gelegenheit, um mit vielen Personen aus dem Ort zu sprechen. Organisator StR F. A. freute sich, dass trotz des Wetters mehrere Besucher kamen und sich bestens unterhielten. Die Speisen waren gut , alles war konsumiert . Und das Wetter hielt bis zum Ende des Ortsfestes aus.“ Dem Text aus der Beilage 6 mit dem Titel „Fete A-Gemeinde“ zufolge „besuchten --- Einheimische die Veranstaltung der Gesinnungsgemeinschaft , um mit Bgm…., LAbg. W. , StR F. A. und den anderen Mandatarinnen und Mandataren zu plaudern, der Musikdarbietung zu lauschen, K.M. ´s Grill einen Besuch abzustatten ( Fleisch wurde verzehrt!), die Pfannenkost zu testen und natürlich um Wein und Bier zu genießen….“ Zwar ist mit der Beilage 4 die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Organisator bewiesen, jedoch ist der vorrangige Charakter der Hingabe von Sachspenden, Speisen und Getränke in Höhe von 408,87 € für politische Zwecke zweifelhaft, wenn mit dem Text der Beilage 6 vor allem der Festcharakter der Veranstaltung betont wird. Um Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Punkt samt Vorlage aller Beweismittel, die der Beschwerde zugrunde gelegen sind und die Zahlung der Ausgaben in der Gesamthöhe von 1.486,87 € nachweisen, wird ersucht.

7) Wagen - 1.078 €
Dem Vorlageantrag zufolge wurde der Wagen nicht nur für Wahlveranstaltungen, sondern auch für ähnliche Zwecke gebaut. Wenn der mit Hinweis auf die Partei -A-Gemeinde beschriftete Wagen ....................... bei gesellschaftlichen Anlässen und größeren Veranstaltungen eingesetzt und vor dem Eventzentrum anlässlich des Faschingballs bzw. vor der Gaststätte anlässlich des Funktionärballes aufgestellt wird, stellten diese Zahlungen einen Beitrag an eine Interessengemeinschaft dar, ohne nachzuweisen, dass die Spenden der Werbung für den Beschwerdeführer als politischen Amtsträger gedient und die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt hätten. Um Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Punkt samt Vorlage aller Belege, die zur Gesamtsumme von 1.078 € führten, wird ersucht.

Mit Fax vom zeigte der steuerliche Vertreter dem Unabhängigen Finanzsenat u. a. an, dass sämtliche Originalbelege dem Finanzamt zur Verfügung gestellt worden seien, ohne dass diese von dort zurückerhalten worden seien, sodass eine Zurverfügungstellung weiterer Unterlagen nicht möglich sei. Zwar könnte aufgrund der Aufzeichnungen datumsgenau dargelegt werden, wann welche Ausgabe getätigt wurde, jedoch könne ein Nachweis bei den Barausgaben nicht erbracht werden. Um Entscheidung auf Basis der Aktenlage werde ersucht.
Abschließend wies der steuerliche Vertreter noch darauf hin, dass für Kommunalpolitiker auch ein pauschalierter Werbungskostenansatz in Höhe von 15% der Bemessungsgrundlage (laut Lohnzettel 7981,92 davon 15 % wären 1197,29) möglich sei. Für den Fall, dass hier nur ein geringerer Betrag an tatsächlichen Werbungskosten anerkannt werden könne, werde die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales beantragt.

In weiterer Folge wurden dem Bundesfinanzgericht mit der Bezeichnung "Belegsammlung 2009" diverse Rechnungen bzw. Zahlungsnachweise übermittelt.

Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom wurde die 
Berücksichtigung des für Politiker vorgesehenen Werbungskostenpauschales in Höhe von 1.248,48 € (anstatt der tatsächlich getätigten Ausgaben) und die Berücksichtigung der bislang als Werbungskosten beantragten Spenden als Sonderausgaben - soweit diese dazu geeignet sind - beantragt.

Über die Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht erwogen:

1) Werbungskosten

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion  als Politiker Bruttoeinnahmen in Höhe von 8.323,20 € im Streitjahr erzielt hat, von denen lediglich SV-Beiträge für laufende Bezüge (230) in Höhe von 341,28 € abgeführt worden sind und sich daher  steuerpflichtige Bezüge (245) in Höhe von 7.981,92 € ergeben.

Rechtslage

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind  Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag abzusetzen.
Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Aufgrund des § 17 Abs. 6 EStG 1988, BGBl. II 2001/382 erging die auszugsweise zitierte Durchschnittsverordnung für Werbungskosten (BGBl II 2001/382):
"§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
1....
...

10. Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung 
15 % der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 € jährlich, höchstens 2.628 € jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen. 
§ 2 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der 
sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L16)....." 

Erwägungen

Die Werbungskostenpauschale für Politiker ermöglicht es dem Beschwerdeführer, ohne Nachweis von tatsächlichen Werbungskosten 15 Prozent der Einnahmen aus der politischen Tätigkeit als pauschale Werbungskosten geltend zu machen.
Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210, weil der amtliche Lohnzettelvordruck keine Abzüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 ausweist. Hat der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom die Berücksichtigung des für Politiker vorgesehenen Werbungskostenpauschales anstatt der tatsächlich getätigten Ausgaben beantragt, so sind 15 % der vom Beschwerdeführer als Gemeindevertreter in Höhe vom 8.323,20 € verdienten Bruttobezüge, also 1.248,48 € als abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen.

2) Spenden

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nachweislich Spendenzahlungen an die Vereine "Undine Frauen für Frauen" (100 €), "Hospizbewegung Baden" (525 €), "A-Verein"
(50 €), "Etablissement  A-Gemeinde" (700 €) und "B-Verein" (150 €) im Streitjahr geleistet hat. Des Weiteren steht fest, dass die Banküberweisung der Spende an den Verein "Undine Frauen für Frauen" am  durchgeführt worden ist.

Rechtslage

Soweit Geldzuwendungen an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Z. 3 und 4 nicht Werbungskosten sind, sind sie bei der Ermittlung des Einkommens nach Maßgabe der nachfolgend zitierten Bestimmungen als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 8 EStG 1988 abzuziehen:
"a) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist:
- Der Steuerpflichtige gibt der begünstigten Körperschaft seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder seine persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) bekannt.
Die empfangende Körperschaft ist zum Zeitpunkt der Zuwendung in einer Spendenliste im Sinne des § 4a Z 4 eingetragen.
-Die Körperschaft übermittelt der Abgabenbehörde bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres die Höhe der im Kalenderjahr geleisteten Zuwendung unter Zuordnung der ihr bekannt gegebenen Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder persönlichen Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Spenders elektronisch. Die übermittelten Daten sind im Falle von Änderungen innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden des Änderungsgrundes zu berichtigen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Art der elektronischen Übermittlung näher regeln. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Körperschaft einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Die Körperschaft darf die Sozialversicherungsnummer ausschließlich zur Übermittlung an die Abgabenbehörde verwenden.
b) Nicht abzugsfähig sind Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenüber steht, auch wenn der Wert der Gegenleistung den Wert der Zuwendung nicht erreicht. Ebenso sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden, nicht abzugsfähig.
c) Diese Zuwendungen sind nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen."
Nach Jakom3, Rz 128 zu § 18, wurde mit dem Steuerreformgesetz 2009 die Spendenbegünstigung mit Wirksamkeit ab der Veranlagung 2009 auch im Bereich der Sonderausgaben, allerdings nur für Geld, nicht auch für Sachspenden, erweitert (§ 18 Abs. 1 Z 8). Begünstigt sind, wie im Bereich der Betriebsausgaben (s § 4a Rz 14 ff), auch Zuwendungen für mildtätige bzw. humanitäre Zwecke im Sinn des § 37 BAO (dazu Baldauf SWK 01, S 671), zur Bekämpfung der Armut und Not in den Entwicklungsländern (teilweise
Anlehnung an § 1 Abs 3 Z 1 EntwicklungszusammenarbeitsG) sowie zur Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.

Erwägungen

Die Spendenliste im Sinne des § 4a Z. 4 EStG zählt den Verein "Undine Frauen für Frauen" zu den spendenbegünstigten Einrichtungen, die mildtätige Zwecke verfolgen und Inhaber von Spendenbegünstigungsbescheiden sind, und läßt den diesbezüglichen Eintragungen
zufolge die Abzugsfähigkeit von Spenden an diesen Verein als Sonderausgabe gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 ab dem zu. Da die Banküberweisung der Spende an den Verein "Undine Frauen für Frauen" am , also vor dem durchgeführt worden ist, ist der überwiesene Betrag von 100 € als Spende gemäß § 18 Abs. 1 Z. 8 EStG nicht anzuerkennen.

Die Zahlungen an die Vereine "A-Verein", "Etablissement " und "B-Verein" sind freiwillige Zuwendungen an Empfänger, die nicht in die Spendenliste im Sinne des § 4a Z. 4 EStG eingetragen sind. Die Zahlungen an diese Einrichtungen stellen daher keine Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 dar.

Zur Spende von 612,60 € an den Verein "No Problem Baden" ist lediglich eine Auftragsbestätigung der Sparkasse Baden mit dem Stempelabdruck der Sparkassenzweigstelle "Eingelangt " vorgelegt worden. Da Ausgaben gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind, ist der im Jahr 2008 gespendete Betrag nicht in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage für das Jahr 2009 einzubeziehen.

Die Hospizbewegung Baden ist von Hans Trapl im Jahr 1993 als konfessionell und politisch unabhängig gegründeter gemeinnütziger Verein gegründet worden. Durch den Eintrag der "Hospizbewegung Baden" in die Spendenliste mit dem in der Spalte "Gültig ab" ersichtlichen Datum  und dem Fehlen der Angabe eines Datums unter der Spalte "Gültig- Bis" bedingt ist die auf das Konto der mildtätigen Einrrichtung am  überwiesene Spende des Beschwerdeführers -525 €- als Sonderausgabe gemäß § 18 Abs.1 Z. 8 EStG 1988 abzugsfähig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Berechnung der Einkommensteuer für 2009 in Euro


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Einkünfte aus nichtselbst.A.
Steuerpfl.Bezüge (245)
 
Gem.Vertreter
7.981,92
 
E- GmbH
123.628,91
 
WK-Pauschale
1.248,48
 
Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit
130.362,35
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
177,53
Veranlagungsfreibetrag (§ 41 Abs. 3 EStG)
-177,53
Gesamtbetrag der Einkünfte
130.362,35
Sonderausgaben (§ 18 EStG):
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
-60,00
Zuwendungen gemäß § 18 Abs.1 Z 7 EStG
-300,00
Zuwendung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 8 EStG
- 525,00
Steuerberatungskosten
-216,00
Kinderfreib. für haushaltszugeh. Kinder gem. §106a Abs. 1 EStG
-264,00
Einkommen
128.997,35
Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG beträgt:
(128.997,35 €-60.000 €)x0,5 + 20.235,00
54.733,68
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
54.733,68
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-54,00
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13.+14.Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit 6%
616,46
Einkommensteuer
55.005,14
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
-52.923,31
Einkommensteuer NEU
2.081,83

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzung liegt
im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechts-, sondern bloß Sachverhaltsfragen strittig gewesen sind; die Voraussetzung der Anerkennung von Geldspenden als gemäß § 18 EStG abzugsfähige Sonderausgaben sind gesetzlich geregelt. Die Pauschalierung der Ausgaben bei Politikern hat aufgrund der auf § 17 Abs. 6 EStG 1988 ergangenen Durchschnittsatzverordnung für Werbungskosten (BGBl. II 2001/382) zu erfolgen. Gegen dieses Erkenntnis ist daher keine Revision zulässig.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 10 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Spendenliste
Werbungskostenpauschale
Sonderausgaben
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102805.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at