Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.11.2014, RV/7501799/2014

1. Zustellung durch Hinterlegung und Rücksendung des Bescheides an Behörde 2. Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Rechtssache

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501799/2014-RS1
Die Zustellung durch Hinterlegung erfolgt auch dann, wenn der Bescheid ungeöffnet an die Behörde zurückgesendet wird. Eine allfällige Entfernung der Hinterlegungsanzeige steht der Zustellung nicht entgegen. Die Partei gab nicht an, dass sie sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, oder wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang hätte Kenntnis erlangen können.
RV/7501799/2014-RS2
Ein Antrag auf Zahlungserleichertung ist wegen entschiedener Rechtssache von der Verwaltungsbehörde zurückzuweisen, wenn über diesen Antrag bereits rechtskräftig mit Bescheid entschieden wurde und im Antrag gegenüber dem vorangegangenen und entschiedenen Antrag kein neuer Sachverhalt vorgebracht wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N gegen die Beschwerde der Bf., vom , gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, Meierreistraße 7 / Sektor E, 1020 Wien, vom betreffend Zurückweisung des Antrages auf Zahlungserleichterung vom entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) richtete an die belangten Behörde (bel. Beh.) folgende Mail vom , 08:13 Uhr (AS 10f): "Betreff: Ratenansuchen Sehr geehrte Damen und Herren, derzeit haften offene Parkometerstrafen aus wie folgt:

MA 67-PA-669938/3/0           EUR 148,50

MA 67-PA-590474/3/4           EUR 140,00

MA 67-PA-608150/3/6           EUR 140,00

MA 67-PA-709453/3/0           EUR 151,00

MA 67-PA-693274/3/9           EUR 152.00

Gesamt                                  EUR 731,50

Leider ist mir die Bezahlung der gesamten offenen Summe auf einmal nicht möglich und ersuche ich daher um Ratenzahlung in monatlichen Raten zu je EUR 50,00 beginnend mit . Mit freundlichen Grüßen"

Die Mail der Bf. vom , 12:56 Uhr (AS 9f), lautet: "Betreff: Neues Ratenansuchen Kontonummer: […] u.a. Sehr geehrte Damen und Herren ich nehme Bezug auf mein tieferstehendes Ratenansuchen vom [Anmerkung: Gemeint ist 2013, nämlich die Mail oben.] sowie den Bescheid vom . Ebenso nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom sowie meine Telefonate Anfang voriger Woche, in welchen ich die Bezahlung der noch offenen Forderung aus dem abgelaufenen Zahlungsaufschub von EUR 200,00 bis Freitag, zusagte. Da ich aufgrund der Hochzeit meines Sohnes seit Anfang des Jahres große Ausgaben hatte ersuche ich höflich um nochmalige Fristerstreckung zur Bezahlung der EUR 200,00 bis längstens . Von der Einbringung einer Gehaltsexekution ersuche ich abzusehen, da bis zur Hereinbringung der Summe durch Exekution in jedem Fall zumindest der gleiche, wenn nicht ein wesentlich längerer Zeitraum verstreichen würde. Für die restlichen noch aushaftenden Forderungen ersuche ich höflich um neuerliche Ratenvereinbarung in Höhe von monatlich EUR 50,00. Danke für Ihre Bemühungen, mit freundlichen Grüßen"

Die bel. Beh. erließ gegenüber der Bf. folgenden Bescheid vom betreffend Verwaltungsstrafen-Teilzahlung, zu zahlender Gesamtbetrag 652,50 Euro (AS 15ff): "Sie sind verpflichtet gemäß Strafverfügung vom mit der Zahl MA 67-RV 55605/4/8 u.a. den obigen Gesamtbetrag zu zahlen. Mit Ansuchen vom haben Sie bei uns einen Antrag auf Zahlungserleichterung eingebracht. Ihr Ansuchen auf Zahlungserleichterung wird abgewiesen. Rechtsgrundlage: § 54b des Verwaltungsstrafgesetzes Bitte beachten Sie: Wird keine Beschwerde erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Wenn Sie die Teilbeträge nicht rechtzeitig bezahlen und sich ergibt, dass die Geldstrafe ganz oder zum Teil uneinbringlich ist, wird die für diesen Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe (oder der dem uneinbringlichen Betrag entsprechende Teil) vollstreckt werden. Begründung: Gem. § 54b Abs 3 VStG 1950 in der derzeit geltenden Fassung hat die Behörde auf Antrag einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Voraussetzung dafür ist die aktuelle Zahlungsfähigkeit. [Die Bf.] wurde mit Telefonat vom auf die Notwendigkeit der noch fehlenden Zahlung aus dem Bescheid vom in Höhe von EUR 200,00 in Kenntnis gesetzt und ersuchte mit Schreiben vom um Fristerstreckung für die Bezahlung bis längstens . Diese Zahlung ist bis dato nicht erfolgt. Das Ansuchen war daher mangels rechtlicher Voraussetzung abzuweisen. Darüber hinaus liegt es nicht im Sinne des Gesetzgebers, Zahlungserleichterungen alleine deshalb zu gewähren, damit exekutive Einbringungsmaßnahmen gehemmt bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen werde."

Die Mail der Bf.vom , 13:43 Uhr, lautet: "Betreff: Fwd: Neues Ratenansuchen Kontonummer: […] u.a. Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf mein Schreiben vom . Leider ist es mir bislang nicht gelungen, die bereits fälligen EUR 200,00 zur Einzahlung zu bringen. Ich habe allerdings heute EUR 50,00 überwiesen (siehe Anhang). Höflichst ersuche ich nochmals um Gewährung einer Ratenzahlung für alle offenen Forderungen, in Höhe von EUR 50,00 monatlich, mehr ist mir leider nicht möglich. Danke für Ihre Bemühungen mit freundlichen Grüßen"

Die beh. Beh. erließ gegenüber der Bf. den Bescheid vom betreffend Verwaltungsstrafen-Teilzahlung, zu zahlender Gesamtbetrag 652,50 Euro (AS 4f): "Sie sind verpflichtet gemäß Strafverfügung vom mit der Zahl MA67-PA-709453/3/0ua. (siehe Beil.) den obigen Gesamtbetrag zu zahlen. Mit Ansuchen vom haben Sie bei uns einen Antrag auf Zahlungserleichterung eingebracht. Ihr Ansuchen auf Zahlungserleichterung wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 54b des Verwaltungsstrafgesetzes Bitte beachten Sie: Wird keine Beschwerde erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Wenn Sie die Teilbeträge nicht rechtzeitig bezahlen und sich ergibt, dass die Geldstrafe ganz oder zum Teil uneinbringlich ist, wird die für diesen Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe (oder der dem uneinbringlichen Betrag entsprechende Teil) vollstreckt werden. Begründung: Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Zahlungserleichterung des Verpflichteten vom abgewiesen. Das Ansuchen vom weist keinen neuen Sachverhalt auf und war daher zurückzuweisen." Der Bescheid wurde der Bf. laut Rückschein AS 6 am durch Hinterlegung zugestellt.

Gegen den Bescheid vom erhob die Bf. die nun zu entscheidende Beschwerde (Berufung) vom , der zu entnehmen ist:

"I. Zur Begründung: Mit Bescheid vom wurde mein Ansuchen um Teilzahlung mit der Begründung abgewiesen, dass mit Bescheid vom mein Ansuchen um Zahlungserleichterung vom abgewiesen worden sei. Das Ansuchen vom weise keinen neuen Sachverhalt auf. Hierzu ist festzuhalten, dass ich auf mein Ansuchen vom keinen abweisenden Bescheid erhalten habe. Aus diesem Grund stellte ich ein neuerliches Ansuchen um Zahlungserleichterung am .

II. Neuer Sachverhalt: Dass ein neuer Sachverhalt bei einem Ansuchen auf Zahlungserleichterung gegeben sein müsse, war mir unbekannt, insbesondere aufgrund eines Telefonats mit einem Mitarbeiter des Magistrats in dieser Sache kurz vor meinem ersten Ansuchen vom , der mir die Bewilligung meines Ansuchens auf Teilzahlung in Aussicht stellte war ich sicher, diese auch zu erhalten. Hiermit gebe ich den neuen Sachverhalt bekannt und ersuche sehr höflich, diesen bei der Entscheidung über diese Berufung zu berücksichtigen: Seit wurde meine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche auf 25,5 Stunden pro Woche herabgesetzt, befristet bis . Dies bedingt ein enorm vermindertes Gehalt und ist es mir unmöglich, den offenen Betrag in Höhe von 652,50 auf einmal zu bezahlen. Weiters weise ich darauf hin, dass ich zwischenzeitig bereits EUR 50.- an Teilzahlung bezahlt habe. ln der Anlage übermittle ich Ihnen die Änderungsmeldung der WGKK Sozialversicherung über die Arbeitszeitreduzierung auf 25,5 Stunden zur gefälligen Kenntnis.

Aus all diesen Gründen stelle ich den Antrag auf Stattgebung meiner Berufung und Bewilligung der Zahlungserleichterung mit monatlich EUR 50,-."

Die bel. Beh. gibt in der Beschwerdevorlage datiert mit "", beim BFG eingelangt am an: ""Die als "Berufung" bezeichnete Eingabe vom richtet sich gegen die Zurückweisung des Ansuchens auf Zahlungserleichterung (v. ) wegen entschiedener Sache mittels Bescheid vom . Die Beschwerdeführerin gibt an, den Abweisungsbescheid der MA 6 vom (betr. dem Ansuchen um       Zahlungserleichterung vom ) nicht erhalten zu haben. Bemerkt wird, dass der Abweisungsbescheid unter der  GZ: 92/4166127 u.a. laut vorliegendem Zustellnachweis (RSb) am durch Hinterlegung am Postamt […] Wien zugestellt wurde. Mangels Behebung des Schriftstückes wurde dieses nach Ablauf der Abholfrist am mit dem Vermerk "nicht behoben" an die MA 6 retourniert.""

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im vorangegangenen Bescheid vom wurde das Ansuchen der Bf. vom ausdrücklich abgewiesen.

1. Zustellung

Dieser Bescheid ist an die Bf. mit unstrittiger Wohnanschrift (Zustell- und Abgabestelle gemäß § 2 Z 3 und 4 ZustellG) gerichtet.

Dem Rückschein zu diesem Bescheid (AS 18) ist zu entnehmen: Zustellversuch am , Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeneinrichtung eingelegt, Beginn der Abholfrist für die hinterlegte Sendung . Mit dem ersten Tag der Abholfrist gilt der Bescheid als zugestellt.

Die Bf. gab in der Beschwerde nicht an, dass sie sich nicht regelmäßig an dieser Adresse aufhalte oder wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang hätte Kenntnis erlangen können (§ 17 Abs. 1 und 3 ZustellG).

Der Bescheid samt Kuvert wurde vom Postamt als nicht behoben an die bel. Beh. zurückgesendet, die Stempel am Kuvert (AS 19) lauten:

2x Stempel Postamt:      "Ende Lagerfrist"

     "Retour – Nicht behoben

Stempel bel. Beh.:           Posteingang

§ 17 Abs. 3 ZustellG lautet: "Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden ua. nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf jenes Tages, der letzten Woche, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG wird der Beginn und der Lauf einer Frist ua. durch Samstage nicht behindert, Abs. 2 bestimmt: "Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen."

Aus dem Datum des Beginns der Abholfrist Samstag und dem vom Postamt angenommenen Ende der Abholfrist Montag ergibt sich die Einhaltung der Abholfrist von mindestens zwei Wochen (§ 17 Abs. 3 ZustellG).

Auch eine allfällige Beschädigung oder Entfernung der Verständigung über die Hinterlegung steht der Zustellung nicht entgegen (§ 17 Abs. 4 ZustellG). Auch wenn der Bescheid wegen Nichtabholung an die bel. Beh. zurückgesendet wurde, erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 ZustellG rechtswirksam (vgl. Ritz, BAO 5. Auflage, § 17 ZustellG Tz 16 und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH).

2. Zurückweisung

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom vier Wochen ab dessen Zustellung an den Beschwerdeführer. Wie dargelegt, begann die Beschwerdefrist durch rechtsgültige Zustellung durch Hinterlegung am und endete vier Wochen später am . Das Ansuchen der Bf. vom erfolgte somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist.

§ 68 Abs. 1 AVG lautet: "Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen." Die Hinweise auf die §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, das Anbringen vom stellt eindeutig ein Ratenansuchen dar.

Entschiedene Sache ist gegeben, wenn bereits

  • über denselben Sachverhalt

  • vor dem Hintergrund derselben Rechtslage

entschieden wurde.

Betreffend Sache einer Entscheidung stellt der VwGH im Erkenntnis vom , 93/08/ 0207 fest: "" "Sache" (Gegenstand) einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit (§ 59 Abs. 1 AVG), die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat. Die Begründung des Bescheides spielt für die Festlegung seiner objektiven Grenzen lediglich insoweit eine Rolle, als sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung) des Spruches heranzuziehen ist; d.h. insoweit, als sich aus ihn der von der Behörde angenommene maßgebende (das ist der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende) Sachverhalt ergibt. Die getroffenen (allenfalls mangelhaften) Tatsachenfeststellungen und deren (allenfalls unrichtige) rechtliche Qualifikation sind für sich allein ebensowenig relevant wie die in der Begründung beantworteten Vorfragen (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 9112/A, vom , Zl. 90/08/0032, vom , Zl. 93/08/0166, und vom , Zl. 94/08/0021, mit weiteren Judikaturhinweisen).""

Im Spruch des Bescheides vom wurde das Ansuchen vom ausdrücklich abgewiesen.

  • Rechtslage

Im vorliegenden Fall bestand für das Ansuchen vom dieselbe Rechtslage wie für jenes vom , nämlich § 54b Abs. 3 VStG, der lautet: "Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist."

  • Sachverhalt

Betreffen Vorliegens desselben Sachverhaltes ist zu prüfen, ob im zweiten Ansuchen vom ein anderer Sachverhalt vorgebracht wurde als in dem vom Bescheid vom abgewiesenen Antrag vom :

Im Ansuchen vom brachte die Bf. vor, sie habe aufgrund der Hochzeit ihres Sohnes seit Anfang des Jahres große Ausgaben.

Im zweiten Ansuchen vom gab die Bf. an, es sei ihr bisher nicht gelungen - die auch im Ansuchen vom genannten - 200 Euro fristgerecht zu zahlen.

Damit wird jedoch kein neuer Sachverhalt als jener im abgewiesenen Antrag vom behauptet und liegt daher in Bezug auf den Bescheid vom entschiedene Rechtssache vor. Die beiden Zahlungserleichterungsansuchen (Fristerstreckung für die letzten 200 Euro bzw. Ratenzahlung) sind nicht Teil eines Sachverhaltes sondern stellen das Ansuchen selbst dar. Dass die Bf. laut Mail vom ihrem Zahlungsansuchen vom nicht nachkam, die 200 Euro zum genannten Termin nicht bezahlte und am Tag der Mail 50 Euro überweisen habe, stellt ebenfalls keinen Sachverhalt dar, über den in einem Bescheid betreffend Zahlungserleichterung abzusprechen gewesen wäre.

Die Zurückweisung des Antrags vom im Bescheid vom erfolgte somit zu Recht.

Informativ und ohne Bestandteil dieses Erkenntnisses sein zu können, wird darauf hingewiesen, dass die Bescheidbeschwerde vom in Punkt II (wenn auch betreffend Zurückweisungsbescheid verspätet) gegenüber dem Ansuchen vom tatsächlich einen neuen Sachverhalt (Reduzierung der Arbeitszeit mit verbundener Gehaltsverminderung ab ) enthält, und daher die bel. Beh. über dieses neugestellte Ratenansuchen auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung (durch Ratenzahlung) von 50 Euro monatlich noch zu entscheiden haben wird.

Zur Zulässigkeit einer Revision: Eine ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da den beiden Rechtsfragen der Zustellung und der entschiedenen Rechtssache keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und das vorliegende Erkenntnis nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abweicht (siehe jeweils die zitierten Erkenntnisse bei Ritz, BAO 5. Auflage, § 17 ZustellG Tz 16 und ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501799.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at