Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.08.2014, RV/7501235/2014

Kein Zusammenrechnen von Wertbeträgen (Strafen) für Grenze Beschwerdeverhandlung und ordentliche Revision bei Erledigung mehrerer Bescheidbeschwerden in einem Erkenntnis


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Miterledigte GZ:
RV/7501236/2014, RV/7501237/2014, RV/7501238/2014, RV/7501239/2014, RV/7501240/2014


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7501235/2014-RS1
Zur Ermittlung der Wert(straf)grenzen betreffend Pflicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Zulässigkeit der ordentlichen Revision an den VwGH findet im Fall der Erledigung mehrerer Bescheidbeschwerden in einem Erkenntnis kein Zusammenrechnen von Wertbeträgen (Strafen) statt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N über die Bescheidbeschwerden im Schritsatz vom c Juni 2014 des Bf., gegen nachfolgend genannte Straferkenntnisse betreffend Nichterfüllung der Lenkerauskunft, Übertetung gemäß §§ 2 und 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabeteilung 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, und zwar:

Datum: Geschäftszahl:

MA 67-PA-902148/4/5

MA 67-PA-902149/4/8

MA 67-PA-923485/3/1

MA 67-PA-904325/4/0

MA 67-PA-904326/4/2

MA 67-PA-904330/4/0

entschieden:

Die Bescheidbeschwerden werden als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Straferkenntnisse bleiben unverändert.

Der Beschwerdeführer hat folgende Verfahrenskosten vor dem Bundesfinanzgericht an die Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 zu bezahlen:


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Strafe
20% Kosten BFG
 
MA 67-PA-902148/4/5
239,00
47,80
MA 67-PA-902149/4/8
239,00
47,80
MA 67-PA-923485/3/1
250,00
50,00
MA 67-PA-904325/4/0
160,00
32,00
MA 67-PA-904326/4/2
160,00
32,00
MA 67-PA-904330/4/0 
160,00
32,00

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1.

An den Beschwerdeführer (Bf.) wurden von der bel. Beh. 6 Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gerichtet:

"Sie werden als Zulassungsbesitzer/in gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006 LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares (Rückseite !) binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen"

Aufforderung vom : "W-1X am a9.2013 um 18:34 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 1, Kärntnerstraße Nfb. 42 gestanden ist." Diese Aufforderung wurde laut Rückschein dem Bf. am b12.2013 persönlich übernommen, eine Antwort des Bf. erfolgte nicht.

Aufforderung vom : "W-2P am b9.2013 um 09:18 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 3, Rennweg geg. 88 gestanden ist." Diese Aufforderung wurde laut Rückschein dem Bf. am b12.2013 persönlich übernommen, eine Antwort des Bf. erfolgte nicht.

Aufforderung vom 22.e2013: "W-1X am c9.2013 um 14:33 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 6, Dominikanergasse 2 gestanden ist. Diese Aufforderung wurde laut Rückschein dem Bf. am b11.2013 persönlich übernommen, eine Antwort des Bf. erfolgte nicht.

Aufforderung vom : "W-1X am de2013 um 14:53 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 6, Dominikanergasse 4 gestanden ist." Diese Aufforderung wurde laut Rückschein dem Bf. am persönlich übernomment, eine Antwort des Bf. erfolgte nicht.

Aufforderung vom : "W-1X am e9.2013 um 18:52 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 1, Bösendorferstraße 3 gestanden ist." Diese Aufforderung wurde laut Rückschein dem Bf. am persönlich übernommen, eine Antwort des Bf. erfolgte nicht.

Aufforderung vom : "W-2P am c9.2013 um 10:57 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 1, Kärntner Straße 44 gestanden ist." Diese Aufforderung wurde laut Rückschein dem Bf. am persönlich übernommen, eine Antwort des Bf. erfolgte nicht.

In den 6 Aufforderungen heißt es weiters: "(Delikt: Übertreten des Parkometergesetzes – gebührenpflichtige Kurzparkzone) Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar."

Wie bereits festgestellt, erfolgte zu keiner der vom Bf. übernommenen 6 Lenkeranfragen eine Antwort des Bf.

2.

Die bel. Beh. erließ 6 Strafverfügungen, in dem Bf. folgende Verwaltungsübertretungen angelastet wurden:

MA 67-PA-902148/4/5 Strafverfügung vom : "Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-1X am a9.2013 um 18:34 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1 Kärntner Straße Nfb.42 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 2013-12-04 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 2013-11-19, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 239,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden." Diese Strafverfügung wurde laut Rückschein vom Bf. am persönlich übernommen.

MA 67-PA-902149/4/8 Strafverfügung vom 1b1.2014: "Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-2P am b9.2013 um 09:18 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Rennweg geg. 88 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 2013-12-04 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 2013-11-19, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 239,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden." Diese Strafverfügung wurde laut Rückschein vom Bf. am persönlich übernommen.

MA 67-PA-923485/3/1 Strafverfügung vom : "Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-1X am c9.2013 um 14:33 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 6, Dominikanergasse 2 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 2013-11-04 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 2013-10-22, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 360,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden." Diese Strafverfügung wurde laut Rückschein vom Bf. am persönlich übernommen.

MA 67-PA-904325/4/0 Strafverfügung vom : "Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-1X am de2013 um 14:53 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 6, Dominikanergasse 4 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 2013-11-04 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 2013-10-22, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 239,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden." Diese Strafverfügung wurde laut Rückschein vom Bf. am persönlich übernommen.

MA 67-PA-904326/4/2 Strafverfügung vom : "Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-1X am e9.2013 um 18:52 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Bösendorferstzraße 3 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 2013-12-11 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 2013-11-27, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 239,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden." Diese Strafverfügung wurde laut Rückschein vom Bf. am persönlich übernommen.

MA 67-PA-904330/4/0 Strafverfügung vom : "Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-2P am c9.2013 um 10:57 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Kärntner Straße 44 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 2013-12-11 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 2013-11-27, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 239,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden." Diese Strafverfügung wurde laut Rückschein vom Bf. am persönlich übernommen.

In den gegen alle 6 Strafverfügungen gleichlautenden Einsprüchen vom ,1b Februar 2014und brachte der Bf vor, er erhebe Einspruch gegen die Strafverfügungen und insbesondere gegen die Höhe. Der Bf. beantworte alle Anfragen, die ihn erreichen würden und das auch zeitgemäß. Der Bf. habe auch vor Gericht schon glaubhaft dargelegt, dass teilweise wichtige Schreiben nicht ordentlich zugestellt würden. Sehr oft würden dem Bf. Schreiben anderer Leute zugestellt. Die bel. Beh. habe hunderte Antworten vom Bf. bekommen. Sollte der Bf. mal nicht innerhalb der Frist antworten, so liege hier keine böse Absicht vor. Das Einkommen des Bf. sei darüber hinaus nicht in einem Bereich, der so hohe Strafen rechtfertigte. Die bel. Beh. möge diesen Einspruch als gültig betrachten bis zum unabhängigen Verwaltungssenat, außer die bel. Beh. reduziere die Strafe auf einen vernünftigen Level. Beispielsweise 30% der jetzigen Höhe und auch hier sei sich der Bf. nicht sicher, ob die bel. Beh. seine Antworten nicht übersehen habe. Es sei bereits vorgekommen, dass die bel. Beh. den Bf. dieselbe Zahl doppelt geschickt und tatsächlich doppelt kassieren wollen habe. Das nur am Rande. Es sei für den Bf. kaum möglich, die Strafen, die die bel. Beh. dm Bf. verordne, von den jeweiligen Fahrern der KFZs zurückzubekommen.

Die bel. Beh. unterrichtete den Bf. mit eigenen Schreiben vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu den 6 beschwerdegegenständlichen Fällen, nämlich dass die 6 Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ordnungsgemäß zugestellt worden seien (unter Beilage von Kopien der vom Bf. unterschriebenen Rückscheine) und innerhalb der zweiwöchigen Frist der Bf. der bel. Beh. keine Auskunft erteilt habe (der Bf. gab auch während des Rechtsmittelverfahrens die Lenker nicht an und nannte auch kein ein Datum einer angeblichen Antwort). Diese Schreiben wurden laut Rückscheine ordnungsgemäß hinterlegt und bei der Poststelle zur Behebung bereiterklärt. Der Bf. gab keine Stellungnahme ab.

3.

Die bel. Beh. erließ folgende 6 Straferkenntnisse:

MA 67-PA-902148/4/5 vom : "Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-1X am a9.2013 um 18:34 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 01, Kärntnertraße 42, Nebenfahrbahn folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am b12.2013, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 239,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 23,90 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 262,90."

MA 67-PA-902149/4/8 vom : "Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-2P am b9.2013 um 09:18 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 03, Rennweg gegenüber 88 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am b12.2013, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 239,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 23,90 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 262,90."

MA 67-PA-923485/3/1 vom : "Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-1X am c9.2013 um 14:33 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 06, Dominikanergasse 2 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 22.e2013, zugestellt am b11.2013, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 275,00."

MA 67-PA-904325/4/0 vom : "Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-1X am de2013 um 14:53 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 06, Dominikanergasse 4 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 160,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 32 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 16,00,90 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 176,00."

MA 67-PA-904326/4/2 vom : "Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-1X am e9.2013 um 18:52 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 01, Bösendorferstraße 3 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 160,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 32 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 16,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 176,00."

MA 67-PA-904330/4/0 vom : "Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-2P am c9.2013 um 10:57 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 01, Kärntner Straße 44 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 160,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 32 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 16,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 176,00."

Die 6 Straferkenntnisse enthalten folgende Begründung: "Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers [Datum des Schreibens der bel. Beh.], durch die persönliche Übernahme am [Datum der persönlichen Übernahme mit Unterschrift des Bf.] zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am [Datum der Zustellung] und endete am [2 Wochen später]. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt. Mittels Strafverfügung wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet. In dem dagegen erhobenen Einspruch brachten Sie vor, dass Sie auf alle Anfragen, die Sie erreichen, auch zeitgemäß antworten. Weiters teilen Sie mit, dass die Behörde von Ihnen hunderte Antworten bekommen hat und sollte einmal nicht innerhalb der Frist geantwortet worden sein, so liegt keine böse Absicht vor. Sie ersuchten um Reduktion der Strafhöhe und merkten an, sich nicht sicher zu sein, ob die Behörde Ihre Antwort nicht übersehen hat, da es bereits vorkam, dass Sie dieselbe Zahl doppelt geschickt bekamen und auch doppelt kassiert werden wollte. Da Sie von der Gelegenheit, zu den aufgenommenen Beweisen Stellung zu nehmen keinen Gebrauch gemacht haben, war das Verfahren, wie Ihnen in der ordnungsgemäß zugestellten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme angedroht, ohne Ihre weitere Anhörung durchzuführen. Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Als Zulassungsbesitzer sind Sie dazu verpflichtet, der Behörde auf Anfrage fristgerecht eine konkrete Person mit Vor- und Zunamen sowie eine genaue Anschrift als Fahrzeuglenker/in bekannt zu geben. Sind Sie dazu nicht in der Lage, so ist dies Ihnen zur Last zu legen. Da innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein konkreter Lenker bekannt gegeben wurde, haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, es handelt sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann. Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam auch bei Annahme ungünstige wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht, da die Strafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Bei der Strafbemessung war kein Umstand als mildernd, als erschwerend mehrere einschlägige verwaltungsrechtliche Vorstrafen zu werten. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten. Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

Im Schriftsatz  vom c Juni 2014 erhob der Bf. Bescheidbeschwerden gegen die 6 Straferkenntnisse und brachte der Bf. vor: "Gegen die Straferkenntnisse und die Höhe der Strafen, die völlig willkürlich und viel zu hoch angesetzt sind. Das Vergehen ist sehr wohI minder und führt zu keiner tatsächlichen Behinderung der Beweisführung. da ich mehrfach bekanntgegeben habe, wer der Lenker der Fahrzeuge ist. Wenn ich 1-2 Tage zu spät antworte, dann ist das kein großes Vergehen und behindert nicht die Arbeit des Magistrats in erheblicher Weise. Des Weiteren ist es eine Frechheit. dass ich beweisen muss, dass mir des Öfteren Briefe falsch oder gar nicht zugestellt werden. Zum Glück gibt es nun wieder einen Fall, den Ich belegen kann und heute auch schon Einspruch eingelegt habe.

Die Sachen (6 Bescheide) sind spruchreif, eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.

Über die Bescheidbeschwerden wurde erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Wie bereits eingangs bei Darstellung des Verfahrensablaufes unter Nennung der jeweiligen vom Bf. unterschriebenen Rückscheine festgestellt, wurden alle 6 Aufforderungen zur Bekanngabe des Fahrzeuglenkers persönlich vom Bf. übernommen.

Unrichtig ist, dass der Bf. eine Antwort erteilt hätte: In den Akten befinden sich keine Lenkerauskünfte des Bf. worauf dieser auch zutreffend in den 6 Straferkenntnissen hingewiesen wurde, und der Bf. hat es in der Beschwerde weiterhin wie im Einspruch unterlassen, angeblich erteilte Auskünfte wenigstens mit Datum zu benennen.

Rechtliche Beurteilung:

Durch die Nichtbeantwortung der 6 Lenkeranfragen hat der Bf. gegen § 2 Parkometergesetz 2006 verstoßen, welcher lautet:

"§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

§ b Abs. 2 Parkometergesetz 2006 lautet: "Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

Laut Strafregisterauskunft vom b2.2014 hat der Bf. 28 rechtskräftige Vorstrafen für das hier verfahrensgegenständliche Delikt der Nichterteilung der Lenkerauskunft (hier 6 neue Fälle).

Tatdatum        Strafe €           Rechtskraft

2013-09-03     222                  2013-11-27

2013-09-07     222                  2013-11-27

2013-09-07     222                  2013-11-27

2013-01-18     360                  2013-08-20

2012-07-13     240                  2013-05-28

2012-06-02     240                  2013-04-03

2012-06-02     240                  2013-04-03

2012-02-10     140                  2013-04-03

2012-02-10     140                  2013-04-03

2012-10-26     184                  2013-02-06

2012-12-04     192                  2013-02-02

2012-09-13     260                  2012-11-27

2012-07-13     240                  2012-09-22

2011-12-31     65                    2012-05-10

2011-12-02     56                    2012-05-10

2011-12-02     65                    2012-05-10

2011-12-02     65                    2012-05-10

2012-01-28     65                    2012-04-04

2012-01-28     65                    2012-04-04

2012-01-28     65                    2012-04-04

2011-11-22     65                    2012-01-03

2011-11-22     65                    2012-01-03

2011-04-27     49                    2011-08-24

2010-10-05     49                    2011-03-31

2010-09-23     49                    2010-11-03

2010-07-14     49                    2010-10-12

2010-07-14     49                    2010-10-12

2010-03-28     39                    2010-05-26

Keine dieser 28 Vorstrafen ist im jeweiligen Tatbegehungszeitraum der 6 hier verfahrungsgegenständlichen Straftaten des Bf. verjährt (5 Jahre, § 55 VStG).

Zu Taten mit demselben Datum sind unterschiedliche Geschäftszahlen angegeben und handelt es sich somit um verschiedene, am selben Tag begangene Taten. Eine Mehrfachbestrafung einer Tat ist damit ausgeschlossen. Dies gilt auch für die neuen 6 beschwerdegeegnständlichen Straferkenntnisse.

Als Ungehorsamsdelikt der §§ 2 und 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt, weil die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, gemäß §5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, das auch in den 6 vorliegenden Fällen gegeben ist. § 5 Abs. 1 VStG: "Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft." Im vorliegenden Fall machte der Bf. trotz mehrfacher Gelegenheit dazu in den Einsprüchen und den Bescheidbeschwerden nicht einmal ansatzweise glaubhaft, dass ihn kein Verschulden an den 6 Verwaltungsübertretungen treffen würde. § 5 Abs. 2 VStG: "Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte." Ein erwiesenes Unverschulden liegt nicht vor, im Übrigen wurde der Bf. bereits in den 6 Aufforderungen zur Bekanntgabe der Fahrzeuglenker, die alle dem Bf. auch nachweislich persönlich zugestellt wurden, detailliert auf die Rechtslage hingewiesen.

Bei der Bemessung der Strafe war gemäß § 19 Abs. 1 VStG auf Grundlage der Bedeutung des strafrechtlich geschützt Rechtsgutes der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und die erhebliche Anzahl der einschlägigen Vorstrafen des Bf. vorzugehen. In den 6 vorliegenden Fällen wurde das strafrechtlich geschützte Rechtsgut der raschen und vor allem zur Tat zeitnahen Ausforschung desjenigen Lenkers, dem vorbehaltlich des diesbezüglich durchzuführenden Strafverfahrens das Vergehen der Nichtentrichtung der geschuldeten Parkometerabgabe zur Last zu legen ist, vom Bf. im höchst möglichen Ausmaß dadurch beeinträchtigt, dass er überhaupt keine Lenkerauskunft erteilte. Dies stellt einen erheblichen Erschwerungsgrund dar, der dazu berechtigt die Strafe im obersten Bereich anzusetzen (Höchsstrfe 365 Euro).In allen 6 Fällen ist zusätzlich erschwerend bei der Strafbemessung die sehr hohe Anzahl der einschlägigen Vorstrafen wegen desselben Delikts. Milderungsgründe waren keine auszumachen. Das Vorbringen, das Einkommen des Bf. "rechtfertige so hohe Strafen nicht" ist unerheblich. Der Bf. gibt nicht einmal die Höhe seines Einkommens an. Selbst bei einem Einkommen im untersten Bereich ist auf Grund der vom Bf. in den 6 Fällen an den Tag legten hohen Intensität der Rechtsgutverletzung sowie der erheblichen einschlägigen Vorstrafen die von der bel. Beh. in den angefochtenen Straferkenntnissen ausgesprochene Strafe, die überdies in 4 der 6 Fälle gegenüber den Strafverfügungen erheblich reduziert (Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe und Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens) wurde, jedenfalls als schuldangemessen zu beurteilen. Aufgrund der genannten erheblichen Erschwerungsgründen und dem Nichtverliegen von Milderungsgründen ist eine Strafbemessung im Bereich von 2/3tel der Höchststrafe jedenfalls schuldangemessen. Dass die bel. Beh. in 3 Fällen eine Geldstrafe von sogar weniger als die Hälfte der Höchststrafe bemaß, stellt sich zu Gunsten des Bf. dar. Eine Erhöhung (Verböserung) im Verfahren vor dem BFG ist durch § 42 VwGVG ausgeschlossen.

Fall                                         Strafverfügung €        Straferkenntnis €

MA 67-PA-902148/4/5           239                             239

MA 67-PA-902149/4/8           239                             239

MA 67-PA-923485/3/1          360                             250

MA 67-PA-904325/4/0          239                             160

MA 67-PA-904326/4/2          239                             160

MA 67-PA-904330/4/0          239                             160

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Eine mündliche Verhandlung entfiel, da in jedem der 6 angefochtenen Bescheiden eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Rechstsachen betreffend aller sechs angefochtener Bescheide spruchreif waren (Ermessensentscheidung). Im vorliegenden Erkenntniss war über in 1 Schriftsatz formulierten Beschwerden gegen 6 Bescheide abzuschprechen. Das Gesetz orientiert sich an der verhängten Geldstrafe "im angefochtenen Bescheid", also pro Bescheid. Ein Zusammenrechnen der 6 Geldstrafen ist daher in diesem Zusammenhang unzulässig. Argumentum ex contraio : Der VwGH entschied, dass einem Beschuldigten das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Herabsetzung der Strafe in einer Berufungsentscheidung (auf zB 2.000 Schilling) nicht genommen werden kann, wenn als maßgebliche Höhe der im Gesetz genannten Voraussetzung für eine mündliche Verhandlung die Geldstrafe im angefochtenen Bescheid (zB 3.000 Schilling) normiert ist. Daraus leitet sich für den vorliegenden Fall ab, dass der Bf. in 1 Schriftsatzt gegen 6 Bescheide, in denen die jeweils verhängten Geldstrafen unter der Grenze des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG liegen, entgegen demn klaren Gesetzeswortlaut eine nicht zulässige mündliche Verhandlung erreichen soll, wenn zu den 6 angefochtenen Bescheiden 1 Erkenntnis ergeht.

Die Beschwerde des Bf. war somit als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung: Die Verfahrenskosten waren gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist aus folgenden Gründen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen:

Art. 133 B-VG lautet auszugsweise:

" Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über

1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit

...

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

...

6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

..."

Das in Art. 133 Abs. 4 letzter Satz angesproche Bundesgesetz lautet in § 25 a VwGG auszugsweise:

"§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

...

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Im vorliegenden Fall ist laut § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 nur eine Geldstrafe bis zu 365 Euro (und keine Freiheitsstrafe) zu verhängen (siehe oben Z 1). Bei der Höchstgrenze der verhängten Geldstrafe im Erkenntnis (siehe oben Z 2) des Verwaltungsgerichtes (Bundefinanzgerichtes) ist von der Strafe pro angefochtenem Bescheid auszugehen und sind nicht die Geldstrafen aller 6 Bescheide, über die in dem 1 hier vorliegenden Erkenntnis abgesprochen wurde, zusammenzurechnen. Hätte das Bundesfinanzgericht zu den einzelnen angefochtenen Bescheiden 6 einzelne Erkenntnisse gefällt, ist in keinem der 6 Fälle die Grenze von 400 Euro überschritten. Anders kann es auch nicht sein, wenn wie im vorliegenden Fall 1 Erkenntnis über Bescheidbeschwerden gegen 6 angefochtene Bescheide ergeht. Der Bf. kann eine gemäß dem klaren Wortlaut des § 25a Abs. 4 Z 1 und 2 VwGG nicht zulässige Revision nicht dadurch erlangen, indem er gegen mehrere Bescheide Beschwerde in einem Schriftsatz erhebt.

Weiters ist die ordentliche Revion unzulässig, weil das Erkenntnis von der klaren und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. ), überdies sich die Verpflichtung zur Lenkerauskunft in Verfassungsrang befindet (Art. II BGBl. Nr. 384/1986) und der Strafbemessung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Art. 133 Abs. 1 Abs. 4 Abs. 6 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Schlagworte
Wertgrenzen
ordentliche Revision
Strafen
mündliche Verhandlung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501235.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at