Anspruch auf Ausgleichszahlung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache der Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend die Abweisung der Ausgleichszahlung für die Monate Februar 2013 sowie Dezember 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom beantragte die, die slowakische Staatsbürgerschaft besitzende Bf. die Ausgleichszahlung für das Jahr 2013 für ihre beiden, in der Slowakischen Republik lebenden Kinder. Neben den ausgefüllten Formularen E 401 AT sowie E 411 AT, der Bestätigung über das Ausmaß der in der Slowakischen Republik im Jahr 2013 bezogenen Beihilfen, der Geburtsurkunden der Kinder, der Heiratsurkunde, den Kopien der Meldezetteln führte die Bf. ergänzend aus, dass sie seit dem in Österreich als selbständige Personenbetreuerin tätig sei. Was nun das Jahr 2013 anlange, so sei die Bf. zunächst bis zum in Oberösterreich tätig gewesen und habe diese im Anschluss daran einen Vertrag zur Vermittlung selbständiger Personenbetreuung mit x GmbH sowie einen Werkvertrag in der Personenbetreuung mit Herrn M, dem Sohn der in der Folge betreuten Frau AM abgeschlossen. Demzufolge habe die Bf., - wie auch den beigelegten Unterlagen entnommen werden könne -, sowohl den Wohnsitz, als auch das Gewerbe nach Niederösterreich verlegt.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Bf. auf Gewährung der Ausgleichszahlung für die Monate Februar 2013 sowie Dezember 2013 abgewiesen und hierbei seitens des Finanzamtes begründend ausgeführt, dass die Bf. in vorgenannten Zeiträumen keine Erwerbstätigkeit entfaltet, respektive aus einer derartigen keine Geldleistungen bezogen habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom führte die Bf. einleitend aus, dass sie im Februar 2013 erkrankt sei, worauf sich die bis inklusive Jänner 2013 betreute, in Oberösterreich wohnhafte Familie für eine andere (billigere) Pflegerin entschieden habe. In der Folge habe sich die Bf. um eine neue Arbeitsstätte bemüht und eine solche schlussendlich am erhalten. Da die nunmehr betreute Frau AM zuerst vom Pflegeheim nach Hause übersiedeln habe müssen, habe die Bf. im Februar 2013 lediglich drei Tage gearbeitet. Was den Dezember 2013 anlange, so habe die Bf. ihre slowakische Hausärztin konsultiert und von dieser mit krank geschrieben worden, wobei die Arbeitsunfähigkeit laut beiliegender Krankmeldung an die SVA bis zum angedauert habe. Insoweit sei die Bf. wohl unverschuldeter Weise im Dezember 2013 keinen einzigen Tag aktiv tätig gewesen, habe jedoch am die Betreuung von Frau M wieder aufgenommen. Der Vollständigkeit halber führte die Bf. aus, dass ihr nicht bekannt sei, dass das Vorliegen einer Krankheit den generellen Verlust der Familienbeihilfe nach sich ziehe.
In der die Beschwerde abweisenden Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung nur auf die Dauer einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit bzw. eines Bezuges von Geldleistungen im Inland bestehe. Nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit habe im Falle der Änderungen der Rechtsvorschriften während eines Kalendermonates der Mitgliedstaat der die Familienleistungen zu Beginn dieses Monats geleistet hat, die Zahlungen bis zum Ende dieses Monats fortzusetzen. Für den Fall einer längeren Arbeitsunterbrechung finde vorerwähnter Art. 59 der VO (EG) 987/2009 Anwendung, mit dem Ergebnis, dass einerseits für Monate, in denen nicht bereits zu Monatsbeginn eine Tätigkeit ausgeübt werde (Februar 2013) bzw. andererseits überhaupt keine Tätigkeit entfaltet werde (Dezember 2013), kein Anspruch auf österreichische Familienleistungen bestehe.
In dem gegen diese BVE erhobenen Vorlageantrag vom führte die Bf. einleitend aus, dass es der Beruf der Personenbetreuerin mit sich bringe, dass die Betreuung meherer Tage hindurch in Anspruch nehme und im Anschluss daran eine mehrtätige Rückkehr in die Slowakische Republik erfolge, sodass in Ansehung vorgenannten Rhythmuses die ständige Ausübung der Tätigkeit genau zu Monatsbeginn überhaupt nicht immer möglich sei. Angesichtes des beigelegten Beschlusses Nr. F1 vom sei der Zeitraum vom bis zum sowie jener von bis zum als vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wegen Krankheit zu qualifizieren. Ungeachtet dessen, dass ärztliche Bestätigungen betreffend Februar 2013 sowie die Krankmeldung betreffend Dezember 2013 bereits im Zuge des Verfahrens vorgelegt worden sei, sei ergänzend anzumerken, dass die Bf. eine Krankmeldung für Februar 2013 bei der SVA unterlassen habe, da ihre bei vorgenanntem Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom abgeschlossene Zusatzversicherung eine halbjährige Wartezeit auf Krankengeld beinhaltet habe. Abschließend wurde zur Stützung der Ansicht der Bf., für das Bestehen des Anspruches auf inländische Familienleistungen in den streitgegenständlichen Monaten nochmals auf den Inhalt des Beschlusses Nr. F1 vom zur Auslegung des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen verwiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
In Ansehung obigen Verwaltungsgeschehenschte und den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen steht nachstehender, dem Erkenntnis des BFG zu Grunde gelegter Sachverhalt fest:
Die, die slowakische Staatsbürgerschaft besitzende Bf. war bei der SVA laut Versicherungsdatenauszug vom durchgehend im Zeitraum vom bis zum in Österreich als gewerblich erwerbstätige Personenbetreuerin pflichtversichert. Anzumerken gilt, dass die Bf. am mit vorgenanntem Sozialversicherungsträger eine mit Wirkung vom ausgestattete Zusatzversicherung abgeschlossen hat, wobei nämlicher Vertrag nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten einen Anspruch auf Krankengeld vermittelt hat. Zunächst war die Bf. bis zum in der Personenbetreuung in Oberöstereich tätig und hat sodann - im Anschluss an eine, anhand nachgereichter Unterlagen dokumentierte Erkrankung und der Verlegung des Ortes der Gewerbeausübung - ab dem die Betreuung der in Niederösterreich wohnhaften Frau AM aufgenommen. In Ansehung einer neuerlichen, die Arbeitsunfähigkeit der Bf. für den Zeitraum vom bis zum bescheinigende, der SVA am übermittelten Krankmeldung konnte die Bf. schlussendlich erst im Jänner 2014 mit der Betreuung von Frau M fortfahren.
2. Rechtliche Würdigung
2.1. Streitgegenstand und anzuwendende Gesetzesvorschriften
In Streit steht der Anspruch der Bf. auf Ausgleichszahlung für die Monate Februar 2013 sowie Dezember 2013.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein solches Kind hat nach § 2 Abs. 2 FLAG die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 4 Abs. 1 FLAG 1967 normiert, dass Personen, die Anspruch auf eine gleichartige Beihilfe haben, keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe haben.
In § 4 Abs. 2 FLAG 1967 ist vorgesehen, dass österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 und § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beilhilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
Nach Abs 3 leg cit wird die Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
Die Bestimmung des § 4 Abs. 6 FLAG 1967 normiert, dass die Ausgleichszahlung, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe, als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. In diesem Zusammenhang bestimmt jedoch § 53 Abs. 1 FLAG 1967, dass Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Im Beschwerdefall sind nicht nur die innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG 1967 zu beachten. Vielmehr sind die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der Folge als VO (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet, und (EG) Nr. 987/2009 vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004, die beide ab in Kraft traten, anzuwenden. Diese haben allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ("Durchgriffswirkung"). Die Verordnungen gehen dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts").
Artikel 1 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lauten:
Für Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
b) "selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
Artikel 11 Abs 1 und Abs 3 lit a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lauten:
(1) Personen, für diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet:
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Die zuständige Verwaltungskommission fasste zur Auslegung des Artikels 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 den Beschluss Nr. F1 vom (2010/C 106/04). Dieser lautet:
Für die Zwecke des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten Ansprüche auf Familienleistungen insbesondere dann als "durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst", wenn sie erworben wurden
a) aufgrund einer tatsächlichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder auch
b) während Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung einer solchen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit
i) wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Arbeitslosigkeit, solange Arbeitsentgelt oder andere Leistungen als Renten in Zusammenhang mit diesen Versicherungsfällen zu zahlen sind, oder
ii) durch bezahlten Urlaub, Streik oder Aussperrung oder
iii) durch unbezahlten Urlaub zum Zweck der Kindererziehung, solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist.
2.2. Rechtliche Erwägungen des BFG
Aus den Ausführungen unter den Punkten 1 und 2.1 dieses Erkenntnisses ergibt sich für das BFG Nachstehende rechtliche Würdigung:
2.2.1. Anspruch auf Ausgleichszahlung für Februar 2013
Einleitend ist seitens des Verwaltungsgerichtes nochmals auf den Umstand zu verweisen, dass das Finanzamt zunächst den Anspruch für diesen Monat im Wesentlichen mit der Begründung der fehlenden tatsächlichen Ausübung der Personenbetreuung zu Beginn des Kalendermonats versagt hat.
Was nun die Auslegung des Begriffes der tatsächlichen Ausübung einer selbständigen Tätigkeit anlangt ist - in völliger Übereinstimmung mit den nunmehrigen Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht - auf das, eine Amtsbeschwerde abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/16/0066 hinzuweisen.
Hierbei lauten die für die Beurteilung des hg. Beschwerdefalles rechtlich relevanten Erwägungen des Höchstgerichtes wortwörtlich wie folgt:
"Eine selbständige Tätigkeit im hier maßgeblichen Sinn wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur dann ausgeübt, wenn nach der Verkehrsauffassung und nach außen hin ersichtliche Handlungen gesetzt werden (im Beschwerdefall: eine zu betreuende Person gepflegt wird), sondern auch dann, wenn eine allenfalls sogar nach außen hin nicht unmittelbar erkennbare Tätigkeit im engen Zusammenhang mit diesen Handlungen entfaltet wird (so übt etwa ein Künstler oder ein Vortragender nicht nur während der Auftritte oder der Vorträge eine selbständige Tätigkeit aus, sondern auch im Zeitraum zwischen solchen Auftritten oder Vorträgen etwa im Zusammenhang mit der Vorbereitung dazu). Auch unterbricht die Zeit eines Erholungsurlaubes bei einer unselbständig Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei aufrechtem Dienstverhältnis die Zeit der Beschäftigung genauso wenig, wie bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine derartige Unterbrechung der zur Erwerbstätigkeit gesetzten Handlungen noch keine Unterbrechung der Ausübung der Erwerbstätigkeit darstellt. Darüber hinaus sieht der Verwaltungsgerichtshof die Mitbeteiligte im Zeitraum zwischen der Beendigung (dem "Verlust") einer Pflegestelle und dem Beginn einer neuerlichen pflegerischen Tätigkeit rund zweieinhalb Monate danach, ohne dass von der Mitbeteiligten in Österreich oder in einem anderen Staat eine andere Erwerbstätigkeit entfaltet wird und ohne dass das angemeldete Gewerbe als ruhend gemeldet wird, die Mitbeteiligte sohin durchgängig nach dem GSVG pflichtversichert blieb, in einer der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellten Situation im Sinne des Art. 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 883/2004. Deshalb unterlag die Mitbeteiligte im Streitzeitraum nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften."
Die Schlussfolgerung des Nichtvorliegens einer Unterbrechung der Ausübung der Erwerbstätigkeit hat nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichtes aber auch auf die Anspruchsberechtigung der Bf. für den Februar 2013 Anwendung zu finden, da diese ungeachtet einer kurzfristigen, durch ärztliche Bescheinigung ausreichend dokumentierten, schlussendlich zum Verlust der Arbeitstätte in Oberösterreich führenden Erkrankung bereits am die Betreuung einer in Niederösterreich wohnhaften Person übernommen hat und sich diese in versicherungsrechtlicher Hinsicht in nämlichem Status wie jenem der Mitbeteiligten des an oberer Stelle dargestellten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes befunden hat.
In Anbetracht vorstehender Ausführungen gelangt das BFG ob der Tatbestandskongruenz obigen Erkenntnisses zur "gleichgelagerten Situation" der Bf. zur Überzeugung, dass die Abweisung des Anspruchs auf Ausgleichszahlung für den Februar 2013 zu Unrecht erfolgt ist.
2.2.2. Anspruch auf Ausgleichszahlung für Dezember 2013
Was nun die Anspruchsberechtigung der Bf. auf Ausgleichszahlung für den Dezember 2013 anlangt, so ist der Ansicht des Finanzamtes, der gemäß die tatsächliche Nichtausübung der Erwerbstätigkeit in nämlichem Monat der Anspruchsberechtigung hinderlich sei, seitens des BFG die Ausführungen, respektive die Erwägungen unter Punkt 2.1. und 2.2.1. des Erkenntnisses entgegenzuhalten, - auf welche, schon um Wiederholungen zu vermeiden -, verwiesen wird. Darüber hinaus gibt des Verwaltungsgericht zu bedenken, dass angesichts der von der Bf. abgeschlossenen, in materieller Hinsicht einen Anspruch auf Krankengeld für Dezember 2013 vermittelnden Zusatzkrankenversicherung auch der einen Anspruch auf Familienleistungen im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, begründende Tatbestand 1. lit. b. i. (Zeit einer vorübergehenden Unterbrechung der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit durch Krankheit) des Beschlusses Nr. F1 vom (2010/C 106/04) erfüllt wird.
Demzufolge erwies sich die Abweisung der Ausgleichszahlung für den Dezember 2013 ebenfalls als rechtswidrig und war daher zusammenfassend wie im Spruch zu befinden.
3. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da sich die Anspruchsberechtigung auf Ausgleichszahlung direkt aus dem Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, bzw. aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/16/0066 ergibt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | Abschnitt 1 lit. b Beschluss 2010/C 106/04, ABl. Nr. C 106 vom S. 11 § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 4 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 Art. 11 Abs. 3 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 § 4 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Zitiert/besprochen in | Ryda in BFGjournal 2015, 133 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103544.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at