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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.10.2014, RV/7500701/2014

Lenkerauskunft E-Mail nicht bei Behörde eingelangt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500701/2014-RS1
Für die Erfüllung der Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist die Übermittlung mittels E-Mail zulässig. Die Verpflichtung ist jedoch erst dann erfüllt, wenn die E-Mail bei der Behörde einlangt. Das Übermittlungsrisiko geht daher - wie im Postweg - zu Lasten der Partei.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft über die Beschwerde des Bf., Adresse vom  gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67- PA-1111  betreffend Verwaltungsübertretung nach § 2 Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 und § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind € 12,00 zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 ist zusammen mit der Geldstrafe in Höhe von € 60,00 und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von € 70,00 an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 82,00.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom forderte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung (MA 67) die X-GmbH als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen KZ gem. § 2 Parkometergesetz 2006 auf binnen 2 Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wem sie dieses am um 9:26 überlassen habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 13, Dommayergasse 1 ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden sei. Diese Lenkerauskunft wurde am durch Hinterlegung gültig zugestellt.

Mit Strafverfügung vom verhängte die MA 67 eine Strafe von € 60,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, über den Geschäftsführer der X-GmbH Herrn Bf. und führte aus, dass er es als zur Vertetung der Zulassungsbesitzerin Berufener unterlassen habe, der Aufforderung zur Erteilung der oben dargestellten Lenkerauskunft vom innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Parkometergesetz 2006 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 und § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) begangen. Die Strafverfügung wurde am durch Hinterlegung wirksam zugestellt.

Mit Einspruch vom teilte der Bf. mit, dass die Zulassungsbesitzerin am rechzeitig mittels e-mail an die Adresse lenkererhebung@ma67.wien.gv.at die gewünschte Lenkerauskunft erteilt hätte und legte zum Nachweis dessen eine Kopie einer e-mail von 13:02 vor (Absender: Person , Marketing, X-GmbH). In der Beilage wurde zudem eine Kopie der ausgefüllten Lenkererhebung übermittelt.

Die belangte Behörde überprüfte dementsprechend ihren e-mail Eingang des genannten e-mail-accounts vom zwischen 7:05 und 23:52, konnte den Eingang des obigen e-mails aber nicht feststellen. Dieser Umstand gemeinsam mit dem Ausdruck der e-mail Eingänge dieser Behördenadresse (4,5 A4 Seiten) wurde dem Bf. mit Schreiben vom mitgeteilt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Ermittlungsergebnis gegeben. Eine Stellungnahme des Bf. erfolgte nicht.

Mit Straferkenntnis vom sprach die belangte Behörde aus, dass der Bf. als nach außen zur Vertretung Berufener der Zulassungsbesitzerin X-GmbH des Kraftfahrzeuges KZ dem Auskunftsverlangen der MA 67, wem sie das gegenständliche Fahrzeug am um 9:26 überlassen habe, welches zu dieser Zeit in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 13, Dommayergasse 1 abgestellt war, nicht entsprochen habe. Dadurch habe er § 2 Parkometergesetz 2006 idgF iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 60,00 im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurden mit € 10,00 bestimmt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 2 Parkometergesetz 2006, jeder dem Magistrat Auskunft zu erteilen hätte, wem er ein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat, wenn für dieses zu diesem Zeitpunkt Parkometerabgabe zu entrichten war. Diese Auskunft müsse gem. § 2 Abs. 2 leg. cit. Name und Anschrift der betreffenden Person enthalten und sei binnen zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu erteilen. Übertretungen des § 2 Parkometergesetzes seien Verwaltungsübertretungen welche nach § 4 Abs. 2 Parkometergesetz mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen seien. Nach § 9 Abs. 1 VStG  1991 sei strafrechtlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften der Außenvertetungsbefugte einer juristischen Person veranwortlich. Die juristische Person hafte für die verhängte Geldstrafe nach § 9 Abs. 7 VStG gemeinsam mit dem Vertretungsbefugten zur ungeteilten Hand.

Wie der Aktenlage entnommen werden könne, habe die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft am geendet und sei bis zu diesem Tag keine Auskunft erteilt worden.  Im aufgrund des Einspruchs nochmals überprüften Protokoll des e-mail-Einganges vom sei kein Eingang der Lenkerauskunft des Bf. oder der Zulassungsbesitzerin ersichtlich. Es sei zwar nach der Judikatur des VwGH grundsätzlich möglich die Auskunftspflicht mittels e-mail zu erfüllen, sie sei jedoch nur dann erfüllt, wenn die Auskunft tatsächlich bei der Behörde einlange. Die Gefahr des Verlustes auf dem Postwege habe der Absender zu tragen. Der Nachweis, dass die Übermittlung eines Anbringens veranlasst, oder, dass der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden sei, reiche daher für den Nachweis der Einbringung des Anbringens bei der Behörde nicht aus.

Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung sei ein Ungehorsamsdelikt bei welchem bei Nichtbefolgen des Gebotes Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen sei, es sei denn der Täter könne glaubhaft machen, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden treffe. Es sei daher Sache des Beschuldigten Umstände darzulegen, die zu seiner Entlastung dienen. Derartige Gründe seien nicht vorgebracht worden.

Bei der Strafbemessung wurde als Milderungsgrund die bisherige Unbescholtenheit des Bf. gewertet, Erschwerungsgründe wurden nicht erkannt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse seien mangels Bekanntgabe nicht anzunehmen gewesen, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen wäre.

Mit dem als Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis zu wertenden Schreiben (e-mail) vom wurde das Vorbringen des Einspruchs wiederholt und nochmals die e-mail vom in Kopie übermittelt.

Der zugrunde gelegte Sachverhalt entspricht den Feststellungen der belangten Behörde und ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt. Insbesonders wird festgestellt, dass am zwischen 7:05 und 23:52 keine e-mail einlangte, mit welcher die Zulassungbesitzerin, der Bf. oder ein/e Angestellte/r der Zulassungsbesitzerin ihrer Pflicht zur Erteilung einer Lenkerauskunft entsprach. Die vorgelegte e-mail mag zwar abgesendet worden sein, langte aber niemals bei der belangten Behörde ein. Gründe weshalb das Übermittlungsprotokoll der Behörde unrichtig oder unvollständig sein sollte wurden vom Bf. nicht dargetan und waren auch sonst nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die Ausführungen des Straferkenntnisses zu §§ 2  und 4 Parkometergesetz 2006 sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 7 VStG 1991 verwiesen.

Wesentlich im hier zu beurteilenden Fall ist einzig die Frage, ob dem Auftrag zur Erteilung einer Lenkerauskunft dadurch entsprochen wurde, dass eine e-mail an die zuständige Behörde zeitgerecht abgesendet wurde.

Wie der VwGH in ständiger Rechtssprechung bereits zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006, nämlich § 1a Wr. Parkometergesetz 1974, zur Lenkerauskunft judizierte, sieht das Parkometergesetz keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich (), schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen allenfalls vorhandenen Einlaufkasten, per Post, oder auch fernmündlich erteilen () oder aber auch mittels e-mail, wobei er sich auch eines Boten oder Bevollmächtigten bedienen kann ( 566/72). Die Auskunftspflicht ist immer erst dann ERFÜLLT, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen. Das gilt auch für eine im Postweg übermittelte schriftliche Auskunft. Die Post ist nur als Hilfsorgan des Auskunftspflichtigen zur Beförderung seiner Nachricht anzusehen. Ein Zulassungbesitzer, dessen Auskunft auf dem Postweg verloren gegangen ist, könnte sich auch nicht darauf berufen, er habe seiner Auskunftspflicht durch einmalige Postaufgabe bereits genüge getan und sei zu einer neuerlichen Auskunftserteilung nicht mehr verpflichtet. Allen Handlungsalternativen ist daher gemeinsam, daß die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. (;  93/03/156). Damit ist klargestellt, dass die Beförderung durch die Post bzw. hier die Weiterleitung auf elektronischem Wege auf alleinige Gefahr des Absenders erfolgt ().

Da die am um 13:02 an die belangte Behörde abgesendete e-mail laut dem von der belangten Behörde dem Bf. übermittelten Eingangsprotokoll niemals bei der Behörde einlangte, wurde die Lenkerauskunft nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erteilt und daher das objektive Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 2 Parkometergesetz 2006 erfüllt.

Im Hinblick auf die subjektive Tatseite ist zum einen festzuhalten, dass es sich bei einer Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006 um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei welchen nach § 5 Abs. 1 VStG schon allein der Verstoß des verwaltungsstrafrechtlichen Gebotes grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert, sofern es dem Bf. nicht gelingt glaubhaft darzulegen, dass ihn kein Verschulden trifft. Daraus folgt, dass bei der gegebenen Sachlage bereits auf Grund der bloßen Tatbildverwirklichung von fahrlässigem und damit schuldhaftem Verhalten des Bf. auszugehen ist und zudem kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde.

Hinzu tritt, dass es der Bf. verabsäumt hat, sich zu vergewissern, ob die angeforderte Lenkerauskunft tatsächlich bei der Behörde einlangte, wie es vergleichsweise ein gewissenhafter Mensch in der Lage der Bf. getan hätte. Dies wäre durch die Anforderung einer Übermittlungsbestätigung oder Lesebestätigung auch leicht und ohne zusätzlichen Aufwand elektronisch möglich.

Für die Annahme, dass es ihm nach seiner subjektiven Befähigung nicht möglich gewesen wäre, die verlangte Lenkerauskunft korrekt zu erteilen, besteht keinerlei Anhaltspunkt.

Dem Bf. als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen Befugten ist daher iSd § 9 Ab. 1 VStG im Ergebnis sowohl rechtswidriges als auch schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschließungsgründe vorgebracht worden sind und auch die Aktenlage nicht auf deren Vorliegen hindeutet.

Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

§ 16 Abs. 1 VStG bestimmt, dass bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist.

Innerhalb des gesetzlichen gebotenen und hier in § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 festgelegten Strafrahmens ist der Strafbehörde zwar ein Ermessensspielraum eingeräumt, die Ermessensausübung hat jedoch unter Berücksichtigung auf die in § 19 VStG festgesetzten Kriterien zu erfolgen.

Danach sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG). Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).

Unter Bedachtnahme auf die vorgenannten Strafbemessungskriterien ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes:

Das Verhalten des Bf. beeinträchtigte erheblich das als schutzwürdig einzustufende und durch die Strafdrohung geschützte, öffentliche Interesse an der Feststellung des verantwortlichen Lenkers, ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen durchführen zu müssen.

Das Ausmaß des Verschuldens des Bf. kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. auch zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Schließlich ist es auch bei elektronischer Übermittlung möglich Übermittlungsbestätigungen oder Lesebestätigungen vom jeweiligen e-mail Server anzufordern, was seitens der für die Zulassungsbesitzerin tätig werdenden Personen unterlassen wurde.

Der besondere Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde dem Bf. bereits erstinstanzlich zu Gute gehalten, kann aber noch nicht dazu führen, dass von einem "beträchtlichen Überwiegen" der Milderungsgründe gesprochen werden kann, selbst wenn aus der Aktenlage kein Erschwerungsgrund abzuleiten ist. Weitere besondere Milderungsgründe sind ebenso wenig hervorgekommen wie erschwerende Umstände.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Bf. keine Angaben gemacht, weshalb von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgegangen wird. Allfällig bestehende Sorgepflichten konnten mangels Angaben nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen hat (vgl. ).

Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu 365,-- € reichenden Strafsatz, ist die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe in Höhe von 60 € bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal sie ohnedies nur ein Sechstel des gesetzlichen Strafsatzes beträgt und nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes im konkreten Fall nicht nur nach generalpräventiven Überlegungen, sondern auch aus spezialpräventiven Gründen angebracht ist. Schließlich soll die Strafe dazu dienen, den Bf. in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen ausreichend abzuhalten.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt unstrittig ist. Auf das Recht, einen Antrag auf mündliche Verhandlung in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 52 VwGVG, wonach in jedem Erkenntnis mit ein Straferkenntnis bestätigt wird, pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch € 10,00 festzusetzen ist.

Unzulässigkeit einer Revision

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG stellten

Vollstreckung

Zufolge der gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sinngemäß abzuwendenden Bestimmung des § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken.

Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption, dass Vollstreckungsbehörde grundsätzlich jene Behörde sein soll, der die Einhebung der entsprechenden Abgabe, Strafe oder der Verfahrenskosten obliegt.

Daher war der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich gemäß § 25 Abs. 2 BFGG, wonach das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen hat, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat, als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.

Hinweis zur Zahlung

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 12,00 ist zusammen mit der Geldstrafe von € 60,00 und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von € 10,00 in Summe daher € 82,00 an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 -BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: MA 67-PA- 1111.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500701.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAB-52199

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