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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.11.2014, RV/1100454/2013

Zurückweisung des Vorlageantrages nach Aufhebung der Berufungsvorentscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***** bezüglich der Beschwerdesache Bf, Straße, Plz. Ort gegen den Bescheid des FA Ort vom betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt und beschlossen:

Die Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung genannt) vom betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Vorlageantrag vom wird gem. § 260 Abs. 1 iVm. § 264 Abs. 4 lit. e BAO idgF als unzulässig (geworden) zurückgewiesen (Beschluss gem. § 278 BAO).

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht ab als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht (§ 323 Abs. 38 BAO idF BGBl. I 2013/70).

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom das Verfahren betreffend den am erlassenen Einkommensteuerbescheid 2011 gem. § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen mit der Begründung, es sei ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden, aus dem sich eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung ergebe, wieder aufgenommen. Zur näheren Begründung wurde auf die Begründung des im wiederaufgenommenen Verfahren neu erlassenen Einkommensteuerbescheides verwiesen. Mit selbem Datum wurde ein „neuer“ Einkommensteuerbescheid 2011 erlassen.

Der Beschwerdeführer (Bf) hat mit Schreiben vom fristgerecht explizit gegen den Wiederaufnahmebescheid vom und den ("neuen") Einkommensteuerbescheid 2011 vom selben Tag berufen.

Das Finanzamt hat die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Über die Berufung gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid hat das Finanzamt bis dato nicht abgesprochen. Der Bf hat am elektronisch die Vorlage der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 an den unabhängigen Finanzsenat beantragt. Das Finanzamt hat die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 mit Vorlagebericht vom dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Berufung (ab als Bescheidbeschwerde bezeichnet) zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können (Ritz, BAO5, § 307 Tz 7 unter Verweis auf dort angeführte VwGH-Erkenntnisse). Auch hinsichtlich ihrer Behebbarkeit sind sie getrennt zu beurteilen (Ritz, aaO unter Verweis auf ).

Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen (zB. , 88/14/0135; ; 2001/15/0004; Ritz, BAO5, § 307 Tz 7 mwN wie ), dass dann, wenn beide Bescheide (Wiederaufnahme und Sachbescheid) angefochten sind, zuerst über die Berufung (ab Beschwerde genannt) gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden ist.

Wurde – wie im gegenständlichen Fall - das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und (vorerst) nur über die Beschwerde (vormals Berufung) gegen den Sachbescheid abgesprochen, so ist die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig. (vgl. Ritz, BAO5, § 307 Tz 7 unter Verweis auf ; ; ). Die Berufungsvorent­scheidung des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2011 war daher  aufzuheben und der Vorlageantrag vom  gem. § 260 Abs. 1 lit. a iVm. § 264 Abs. 4 lit. e BAO idgF in Folge Aufhebung der Berufungsvorentscheidung mit Beschluss (§ 278 BAO) als unzulässig (geworden) zurückzuweisen. Ein Vorlageantrag setzt nämlich zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Berufungsvorentscheidung (ab Beschwerdevorentscheidung) voraus (Ritz, BAO5, § 264 Tz 6 unter Verweis auf , ).

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass wenn - wie im gegenständlichen Fall - sowohl der Wiederaufnahme- als auch der Sachbescheid angefochten ist, zuerst über die Berufung (ab   Beschwerde) gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden ist (vgl. u.a. ). Ein Vorlageantrag setzt eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. , 93/14/0122, ).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor und wurde eine solche von den Parteien des Verfahrens auch nicht aufgeworfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100454.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAB-52191