Berufsausbildung nahm nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bw gegen den Bescheid des FA y vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind x, für die Zeit von Februar 2010 bis August 2010 sowie der Schulfahrtbeihilfe für die Zeit von Februar 2010 bis Juni 2010 in Höhe von insgesamt 1.510,70 Euro zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Februar 2010 bis August 2010 sowie die Schulfahrtbehilfe für die Zeit von Februar 2010 bis Juni 2010 für den volljährigen Sohn des Beschwerdeführers zurückgefordert (FB: 1.068,90 Euro; KG: 408,80 Euro; SB: 33,00 Euro).
Begründung:
"Rückforderung FB für den Zeitraum 2/2010 bis 8/2010.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht der Anspruch für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Die Ausbildung am Bundesgymnasium für Berufstätige in Salzburg findet grundsätzlich an zwei Wochentagen mit je 5 Unterrichtsstunden ausschließlich abends statt (bestätigt durch eine Internet-Recherche). Der Unterricht findet zwischen Montag und Freitag statt und entspricht 20 Wochenstunden unterrichts-und fernstudienanteilig.
Das Zeugnis für das 5. Semester (5F) wurde am ausgestellt. Bedingt durch 4 Nicht genügend berechtigt es nicht zum Aufstieg ins nächste Semester (6F). Dieses Semester musste in der Klasse 5K wiederholt werden. Es wurden nur die Unterrichtsfächer Deutsch5, Englisch5, Englisch4 und Mathematik5 beurteilt (Zeugnis vom ).
Latein5 und Chemie2 sind unbeurteilt, weil der Sohn It. Stundenplan die Unterrichtsfächer, die am Donnerstag angeboten wurden, nicht besucht hat.
2) Zeitraum Februar 2010 bis August 2010
Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang. Die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Gemessen an diesen Kriterien liegt für den obigen Zeitraum keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 vor. Es mangelt nämlich daran, dass der Besuch der Schule nicht die volle Zeit des Sohnes in Anspruch genommen hat. Wie aus der Aktenlage ersichtlich, hat der Unterricht im Zeitraum Februar 2010 bis August 2010 bloß an zwei Wochentagen mit vier bzw. einer Unterrichtsstunde ausschließlich abends stattgefunden.
Damit steht aber eindeutig fest, dass die von K1a absolvierte Ausbildung schon allein nach Art und Dauer nicht die volle oder überwiegende Zeit in Anspruch genommen hat und somit alleine aus diesem Grund die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht erfüllt wurden.
Hinweis: Sollte eine Berufung eingereicht werden, ist eine Schulbestätigung über die Anwesenheitszeiten für das Winersemester 2009 (Klasse 5F, Zeugnis vom ) beizubringen."
Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom wird wie folgt begründet.
"Die Berufsausbildung am Bundesgymnasium für Berufstätige in Salzburg, der sich mein Sohn K1 seit dem Wintersemester 2007 widmet und damit auch während des Zeitraumes Februar bis August 2010 widmete, besteht nicht ausschließlich aus Präsenzphasen (Unterrichtsstunden) an der genannten Schule samt - unter zu den Unterrichtsstunden zusätzlichem Zeitaufwand - Erledigung der in diesem Rahmen aufgetragenen Hausübungen, sondern auch im durch die Lehrkräfte via Internet geführten selbständigen Erarbeiten des Lehrstoffes bzw. der Erledigung von Hausaufgaben, die Lehrkräften in einzelnen Unterrichtsgegenständen via Internet zur Korrektur (individuelle Lern-und Arbeitsphasen, Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichts) vorzulegen sind. Grundsätzlich und im Besonderen im Zeitraum Februar bis August 2010 wurden alle Unterrichtsgegenstände, die im Zeugnis aufscheinen auch besucht: nicht beurteilt bedeutet lediglich, dass mit der zuständigen Lehrkraft eine Sonderregelung bezüglich der Semesterabschlußprüfung getroffen wurde.
Beweis: zeugenschaftliche Einvernahme von Prof. P1 (Latein) und Prof. P2 (Chemie) per Adresse: A1, sowie von K1, A2.
Für meinen Sohn war (ist), auf Grund dieses Schultypes -neben dem Besuch von Unterrichtsstunden und der Erledigung in diesem Rahmen aufgetragener Hausübungen -wöchentlich ein beträchtlicher, zusätzlicher von ihm eingesetzter Lern-und Organisationsaufwand von Nöten.
Beweis: zeugenschaftliche Einvernahme von K1, sowie Parteieneinvernahme meiner Person, beide A3.
Die Berufsausbildung meines Sohnes K1 am Bundesgymnasium für Berufstätige in Salzburg während des Zeitraumes Februar bis August 2010 nahm somit sehr wohl seine volle Zeit in Anspruch. Der Anspruch auf den Bezug von Familienbeihilfe, damit auch Kinderabsetzbetrag und Schulfahrtbeihilfe für meinen Sohn K1 war daher für den Zeitraum Februar bis August 2010 gegeben, die Rückforderung dieser Beträge durch das hoch löbliche do. Finanzamt erfolgte -infolge einer Fehlannahme desselben über die zeitliche Beanspruchung meines Sohnes K1 durch die Berufsausbildung, der er sich widmete -daher contra legem."
Das Bundesfinanzgericht geht auf Grund der vorliegenden Unterlagen und der durchgeführten Ermittlungen von folgendem Sachverhalt aus.
Der Sohn des Beschwerdeführers war in der Zeit von September 2007 bis Juni 2012 (Reifeprüfung abgelegt am ) Schüler am Bundesgymnasium für Berufstätige Salzburg (Fernstudium). Wie das Finanzamt in der Begründung des Bescheides festhält, fand der Unterricht grundsätzlich an zwei Wochentagen (Montag bis Freitag) mit je fünf Unterrichtsstunden statt.
Das Bundesfinanzgericht hat dem Beschwerdeführer im Schreiben vom den Sachverhalt und die Rechtsansicht mitgeteilt.
Inhalt des Schreibens vom :
"Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
lit. a) für minderjährige Kinder,
lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ...
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Lehrplan oder einer Studienordnung vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hierzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist - abgesehen von den leistungsorientierten Voraussetzungen beim Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung - nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (vgl. Zl. 98/15/0001).
Ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist vor dem rechtlichen Hintergrund nicht entscheidend (). Wesentlich ist vielmehr, dass durch die Schulausbildung oder den lehrgangsmäßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. ).
Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis ).
Die oben angeführten, von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. wiederum ).
Zu prüfen ist jedoch auch, ob die Ausbildung während ihrer Dauer und der Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und der Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat (vgl. wiederum , und ). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist somit nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere die Art und der Umfang der Lehrveranstaltungen.
Von der Bindung der vollen Arbeitskraft kann wohl nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Besuch des Unterrichts, die Vor- und Nachbearbeitungszeiten und die Prüfungsteilnahmen ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspricht. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur den Lehrinhalten, sondern auch der Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere der Art und dem Umfang der Lehrveranstaltungen entsprechende Bedeutung für die Beurteilung des Beihilfenanspruches beigemessen. Daraus folgt, dass es durchaus möglich sein kann, dass eine Bildungsmaßnahme, wenn sie in einer konzentrierten, zeitlich gestrafften Form absolviert wird, die Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch erfüllt, während eine solche, die zwar das gleiche Ausbildungsziel hat, aber zeitlich nicht gestrafft und damit von (wesentlich) längerer Dauer, verbunden mit geringeren Anforderungen an den Auszubildenden, ist, diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Entscheidend dabei ist, ob in den jeweils einzeln zu betrachtenden Monaten (§ 10 FLAG 1967 normiert den Monat als Anspruchszeitraum) eine entsprechende zeitliche Intensität gegeben ist.
Im Erkenntnis vom , 2007/13/0125 hat der VwGH Folgendes ausgesprochen:
"Dass die Tochter der Mitbeteiligten im Zeitraum Februar bis April 2006 an Lehrveranstaltungen oder Kursen teilgenommen hätte, ist nicht aktenkundig und wurde auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Die belangte Behörde hat vielmehr allein die Vorbereitungszeit für die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst als Berufsausbildungszeit anerkannt. Dabei hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber verkannt, dass es zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" ankommt, sondern die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , 2007/15/0050, und vom , 2008/13/0013)."
Ihr Sohn hat in der Zeit von September 2007 bis Juni 2012 (Reifeprüfung abgelegt am ) das Bundesgymnasium für Berufstätige Salzburg (Fernstudium) besucht.
Laut Schulbesuchsbestätigungen dieser Schule absovierte er folgende Module:
- : Ausmaß 19 Wochenstunden
- : Ausmaß 22 Wochenstunden
- : Ausmaß 23 Wochenstunden
- : Ausmaß 23 Wochenstunden
- : Ausmaß 22 Wochenstunden
- : Ausmaß 19 Wochenstunden
- : Ausmaß 15 Wochenstunden
- : Ausmaß 22 Wochenstunden
- : Ausmaß 22 Wochenstunden
- : Ausmaß 11 Wochenstunden.
Auf Anfrage teilte die Schule mit Schreiben vom Folgendes mit:
"Das Bundesgymnasium für Berufstätige Salzburg bestätigt, dass Herr K1b unsere Schule vom - im Fernstudium besucht hat. Die Wochenstunden im Fernstudium entsprechen derselben wie beim Abendstudium (Zeitaufwand für das Selbststudium ist in den Wochenstunden miteingerechnet).
Somit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Schulbesuch Ihres Sohnes in quantitativer Hinsicht seine volle Zeit in Anspruch genommen hat.
Aus diesem Grund lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe (incl. Kinderabsetzbetrag) nicht vor.
Nach § 30a FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird ...
Weil aber für Ihren Sohn kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestand, lagen auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe nicht vor.
Es wird Ihnen die Möglichkeit geboten, zu diesem Vorhalt inner halb von drei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, ansonsten laut Aktenlage über die Beschwerden zu entscheiden sein wird."
Vom Beschwerdeführer erging dazu folgende Stellungnahme vom .
"Die Aufstellung It. Schulbesuchsbestätigung für den Zeitraum bis wird außer Streit gestellt, jedoch bildet diese Aufstellung den von K1a dieser Zeiträume für die Ausbildung tatsächlich aufgewendeten Zeiten keineswegs im vollen Umfang ab. Von K1 wurden durchaus über die in der Aufstellung abgebildete zeitliche Belastung Zeiten für die Ausbildung in erheblichem Umfang aufgewendet, sodass seine volle Arbeitskraft gebunden war:
Zur Erledigung aufgetragener Hausübungen hat K1 im Zeitraum Feb. 2010 bis Juli 2010 durchschnittlich 7 Stdn./Woche aufgewendet, dazu kommen durchschnittlich
3 Stdn/Woche für Vor-und Nachbereitung von Unterrichtsgegenständen, in denen Hausübungen nicht aufgetragen wurden,
Beweis: zeugenschaftliche Einvernahme von K1, Parteieneinvernahme meiner Person.
Darüber hinaus wurde für K1 ein Nachhilfeunterricht (etwa seit dem 3. Sem.) im Fach Mathematik von Nöten. Dafür bot sich mein Freund, Mag. F1 in Ort1 (Y) -Künstler und hervorragender Mathematiker (der schon mehrere Nichten und Neffen sehr erfolgreich durch die Matura gebracht hatte -an.
Die genauen Daten der Ort1-Fahrten sind nicht mehr eruierbar, aber Bezug nehmend auf das Schulgesetz ist nachvollziehbar, dass 2 Mathematikschularbeiten/Sem. stattgefunden haben und daher der zeitliche Aufwand für den Nachhilfeunterricht in erheblichem Maße gegeben war (die Ort1fahrten rechtfertigen sich dadurch, dass mir für jeweils 3 Tage Aufenthalt und Nachhilfeunterricht keine Kosten erwachsen sind -der finanzielle Aufwand pro(!) Schularbeit bei einer regionalen Nachhilfelehrkraft hätte rund
450,- Euro betragen): Reiseaufwand (Zu-und Wegfahrten von den Bahnhöfen Ort bzw. Ort1 nicht einbezogen) 10 Stdn./Sem. Lernaufwand 6 Tage a(mind.)
6 Stdn./Sem. (= ca. 36 Stdn./Sem.)
Beweis: zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. F1, Ort2, K1
Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen in der Berufung vom , die ich vollinhaltlich aufrechterhalte."
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
lit. a) für minderjährige Kinder,
lit b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ...
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Lehrplan oder einer Studienordnung vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hierzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist - abgesehen von den leistungsorientierten Voraussetzungen beim Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung - nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (vgl. Zl. 98/15/0001).
Ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist vor dem rechtlichen Hintergrund nicht entscheidend (). Wesentlich ist vielmehr, dass durch die Schulausbildung oder den lehrgangsmäßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. ).
Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis ).
Die oben angeführten, von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. wiederum ).
Zu prüfen ist jedoch auch, ob die Ausbildung während ihrer Dauer und der Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und der Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat (vgl. wiederum , und ). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist somit nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere die Art und der Umfang der Lehrveranstaltungen.
Von der Bindung der vollen Arbeitskraft kann wohl nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Besuch des Unterrichts, die Vor- und Nachbearbeitungszeiten und die Prüfungsteilnahmen ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspricht. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur den Lehrinhalten, sondern auch der Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere der Art und dem Umfang der Lehrveranstaltungen entsprechende Bedeutung für die Beurteilung des Beihilfenanspruches beigemessen. Daraus folgt, dass es durchaus möglich sein kann, dass eine Bildungsmaßnahme, wenn sie in einer konzentrierten, zeitlich gestrafften Form absolviert wird, die Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch erfüllt, während eine solche, die zwar das gleiche Ausbildungsziel hat, aber zeitlich nicht gestrafft und damit von (wesentlich) längerer Dauer, verbunden mit geringeren Anforderungen an den Auszubildenden, ist, diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Entscheidend dabei ist, ob in den jeweils einzeln zu betrachtenden Monaten (§ 10 FLAG 1967 normiert den Monat als Anspruchszeitraum) eine entsprechende zeitliche Intensität gegeben ist.
Im Erkenntnis vom , 2007/13/0125 hat der VwGH Folgendes ausgesprochen:
"Dass die Tochter der Mitbeteiligten im Zeitraum Februar bis April 2006 an Lehrveranstaltungen oder Kursen teilgenommen hätte, ist nicht aktenkundig und wurde auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Die belangte Behörde hat vielmehr allein die Vorbereitungszeit für die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst als Berufsausbildungszeit anerkannt. Dabei hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber verkannt, dass es zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" ankommt, sondern die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , 2007/15/0050, und vom , 2008/13/0013)."
Der Sohn des Beschwerdeführers hat in der Zeit von September 2007 bis Juni 2012 (Reifeprüfung abgelegt am ) das Bundesgymnasium für Berufstätige Salzburg (Fernstudium) besucht.
Laut Schulbesuchsbestätigungen dieser Schule absovierte er folgende Module:
- : Ausmaß 19 Wochenstunden
- : Ausmaß 22 Wochenstunden
- : Ausmaß 23 Wochenstunden
- : Ausmaß 23 Wochenstunden
- : Ausmaß 22 Wochenstunden
- : Ausmaß 19 Wochenstunden
- : Ausmaß 15 Wochenstunden
- : Ausmaß 22 Wochenstunden
- : Ausmaß 22 Wochenstunden
- : Ausmaß 11 Wochenstunden.
Auf Anfrage teilte die Schule mit Schreiben vom Folgendes mit:
"Das Bundesgymnasium für Berufstätige Salzburg bestätigt, dass Herr K1b unsere Schule vom - im Fernstudium besucht hat. Die Wochenstunden im Fernstudium entsprechen derselben wie beim Abendstudium (Zeitaufwand für das Selbststudium ist in den Wochenstunden miteingerechnet)."
Geht man nun von den tatsächlichen Unterrichtsstunden im Ausmaß von 10 Stunden wöchentlich aus, so kommt man auch bei Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom angeführten zusätzlichen zeitlichen Aufwandes von durchschnittlich 10 Stunden auf die von der Schule bescheinigten Wochenstunden (im Sommersemester 2010: 19 Wochenstunden).
Die volle Zeit des Sohnes des Beschwerdeführers wurde durch diese Ausbildung in quantitativer Hinsicht auch dann nicht in Anspruch genommen, wenn man die vom Beschwerdeführer angeführten 36 Stunden je Semester für den Nachhilfeunterricht berücksichtigen würde. Der ebenfalls angeführte zeitliche Reiseaufwand von 10 Stunden je Semester kann nicht als Lernaufwand berücksichtigt werden.
Inbesonders ist aber jedenfalls auf die Bestätigung der Schule hinzuweisen, wonach der Zeitaufwand für das Selbststudium in den von der Schule genannten Wochenstunden miteingerechnet ist.
Aus diesem Grund lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe (incl. Kinderabsetzbetrag) im Beschwerdezeitraum nicht vor.
Nach § 30a FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird ...
Weil aber für den Sohn des Beschwerdeführers kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestand, lagen auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe nicht vor.
Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhing. Die Entscheidung stützt sich auf die darin angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100652.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at