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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.09.2014, RV/7200074/2011

Festsetzung der Zollschuld für Schmuggelzigaretten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. , vertreten durch NN. , gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. zzz , betreffend Festsetzung einer Zollschuld zu Recht erkannt:

1. Im Spruch des o.a. angefochtenen Bescheides wird der Zollschuldentstehungszeitpunkt abgeändert von auf Mitte Dezember 2006.

2. Die Höhe der festgesetzten Abgaben wird wie folgt abgeändert (alle Beträge in Euro):


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Zoll
673,92
Tabaksteuer
1.744,25
Einfuhrumsatzsteuer
717,64
Summe
3.135,81

Die Bemessungsgrundlagen und die Abgabenberechnung sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses bildet. Daraus ergibt sich im Vergleich zur ursprünglichen Abgabenvorschreibung eine Abänderung zu Gunsten des Zollschuldners in der Höhe von € 304,05 laut nachstehender Aufstellung:


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Zoll
Tabaksteuer
Einfuhr-
umsatzsteuer
Summe
Festgesetzt wurde
777,60
1.863,95
798,31
3.439,86
Festzusetzen war
673,92
1.744,25
717,64
3.135,81
Gutschrift
103,68
119,70
80,67
304,05

3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

4. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. zzz , setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf. , im Grunde des Art. 202 Abs. 1 und Abs. 3, dritter Fall des Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt € 3.439,86 (€ 777,60 an Zoll, € 1.863,95 an Tabaksteuer und € 798,31 an Einfuhrumsatzsteuer) fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Schriftsatz vom den Rechtsbehelf der Berufung.

Diese Berufung wies das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zZz, als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Dieses Rechtsmittel ist nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Artikel 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Nach den Bestimmungen des Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK sind die Personen Zollschuldner, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am wurde der Bf. von Organen des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Eingangsbereich eines Supermarktes in Vösendorf kontrolliert, weil auf Grund einer Anzeige der Verdacht bestand, der Bf. handle dort mit Schmuggelzigaretten.

Im Zuge dieser Kontrolle konnten beim Bf. tatsächlich 200 Stück Zigaretten der Marke Chesterfield drittländischer Herkunft vorgefunden werden. Die Organe des Zollamtes beschlagnahmten diese Rauchwaren und nahmen mit dem Bf. noch am selben Tag eine Niederschrift als Verdächtiger auf.

Da der aus Georgien stammende Bf. der deutschen Sprache nicht soweit mächtig war, dass er einer Einvernahme ohne weiteres folgen konnte, erfolgte die Aufnahme der Niederschrift unter Beiziehung einer Dolmetscherin.

Zur Herkunft der bei ihm beschlagnahmten Zigaretten verantwortete sich der Bf. völlig unglaubwürdig. Er behauptete, eine ihm fremde männliche Person habe ihm die Tabakwaren übergeben. Der Bf. habe nichts dafür bezahlt. Denn der Übergeber habe ihm mitgeteilt, Geld sei nicht alles im Leben.

Im Zuge der Einvernahme bestritt der Bf. den auf Grund der Anzeige im Raum stehenden Verdacht, er handle mit Rauchwaren. Er behauptete vielmehr, noch nie Zigaretten an dritte Personen entgeltlich oder unentgeltlich weiter gegeben zu haben.

Er räumte aber ein, im Zeitraum von Oktober 2004 bis November 2009 insgesamt eine Menge von 150 Stangen Zigaretten ausländischer Herkunft in Österreich für seinen Eigengebrauch an sich gebracht zu haben.

Der Bf. bringt vor, er sei zwar am bloß gebeten worden, zur Einvernahme mitzukommen, habe sich aber anlässlich dieser Einvernahme als festgenommen gewähnt und schon von daher versucht, alles ihm mögliche zu unternehmen, um wieder freizukommen. In seinem Kulturkreis sei es auch durchaus üblich, dass ein Festgenommener dem Einvernehmenden nach dem Mund spreche, um Schwierigkeiten zu vermeiden. Deshalb hätten die ihn einvernehmenden Beamten ihre Befragung derart gestalten müssen, dass es nicht zur Selbstbelastung komme. Zumindest hätte er aber darauf hingewiesen werden müssen, dass er nicht auszusagen brauche und trotzdem freigelassen werde.

Zum Zwang der Selbstbezichtigung verweist er auf das Erkenntnis . Demnach ist einem derartigen Zwang gleichzuhalten, wenn die erzwungene Erklärung angesichts der sie begleitenden Umstände den für das Vorliegen und den Nachweis eines Straftatbestandes typischerweise entscheidenden Hinweis gibt.

Er meint auch, er sei durch das Mitgenommen werden zur Einvernahme „substantially affected” im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Zl. 34720/97, gewesen und sei im verständlichen Wunsch nach Wiedererlangung der persönlichen Freiheit unter Zwang zur Selbstbelastung gestanden.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in einer bloßen Aufforderung zur Aussage kein Verstoß gegen die EMRK zu erblicken ist (siehe auch Grünbuch der Europäischen Kommission über die Unschuldsvermutung vom , KOM/2006/0174endg.).

Die einschreitenden Zollbeamten haben den Bf. nicht verhaftet sondern ihn gebeten, sie zur Klärung des Sachverhaltes bezüglich der bei ihm vorgefundenen Zigaretten ausländischer Herkunft zur Zollstelle Wiener Neudorf zu begleiten. Dort erteilten sie dem Bf. eine Belehrung gemäß § 57 Abs. 3 Finanzstrafgesetz und folgten ihm das Formular „Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens“ aus. Diese Rechtsbelehrung wurde ausweislich der Feststellungen auf Seite 3 der o.a. Niederschrift, gegen deren Richtigkeit der Bf. keinerlei Einwände vorbringt, übersetzt.

In dieser Rechtsbelehrung wird u.a. auch darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte berechtigt ist, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Die Behauptung, dass ihm dieses Recht verschwiegen worden sei, ist damit widerlegt.

Im Zuge der gesamten Amtshandlung war kein einziges Mal von einer Inhaftierung die Rede. Es bestand daher für die einschreitenden Zollorgane keine Veranlassung, eine Freilassung anzusprechen. Dem diesbezüglichen Vorwurf kommt daher keine Berechtigung zu.

Gegen die Richtigkeit der Behauptung, er sei zur Selbstbelastung gezwungen worden, spricht auch der Inhalt der Niederschrift mit der am durch das Bundesfinanzgericht als Zeugin einvernommenen Dolmetscherin, die ausdrücklich ausgesagt hat, dass der Bf. während der gesamten gegenständlichen Amtshandlung weder verängstigt noch verstört gewirkt habe.

Der Bf. behauptet, er habe den Beamten nach dem Mund geredet. Das trifft nicht zu. Die Beamten hatten den begründeten Verdacht, dass er sich mit dem illegalen Vertrieb von Zigaretten befasst. Diesen Vertrieb hat der Bf. aber nicht gestanden. Er hat vielmehr trotz der erdrückenden Beweislast den Weiterverkauf von Rauchwaren in Abrede gestellt, obwohl mittlerweile feststeht, dass er zwischen Juli 2008 und Mai 2009 aus dem Kosovo bzw. aus der Ukraine stammende unverzollte Zigaretten widerrechtlich in Österreich verhandelt hat (siehe in Rechtskraft erwachsene Berufungsentscheidung ).

Die einvernehmenden Beamten konnten vor der Amtshandlung nicht ahnen, dass der Bf. Zigaretten zollunredlicher Herkunft zum Eigengebrauch erworben hat. Sie konnten nicht einmal wissen, dass er Raucher ist. Die Einvernahme konnte daher gar nicht darauf abzielen, eine dahingehende Selbstbelastung zu erreichen. Dafür, dass die Androhung körperlicher Gewalt auch nur im Raum gestanden sein könnte, ergeben sich weder aus der Aktenlage noch aus dem Beschwerdevorbringen die geringsten Hinweise. Der Einwand, der Bf. habe sich aus Angst selbst belastet, ist aus all diesen Gründen als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Von einem unfairen Verfahren iSd Vorbringens des Bf. kann daher keine Rede sein.

Zur Überprüfung des Einwandes, der Bf. habe sich während der Einvernahme am mit dem russischsprachigen Dolmetscher (richtig: der Dolmetscherin) nur eingeschränkt verständigen können, zumal seine Muttersprache Georgisch sei, hat das Bundesfinanzgericht die betreffende Dolmetscherin als Zeugin einvernommen. Diese sagte aus, sie habe das Studium für Rechtswissenschaften absolviert und verfüge zusätzlich über eine Ausbildung als Dolmetscherin für die serbische, kroatische, bosnische und russische Sprache. Sie sei auch laufend als Dolmetscherin tätig. An die Einvernahme mit dem Bf. könne sie sich noch gut erinnern. Vor dieser Vernehmung und während einer anschließenden Autofahrt habe sie sich mit dem Bf. unterhalten. Es habe zu keiner Zeit irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihr und dem Bf. gegeben. Sie habe den Bf. zuerst gefragt, ob er sie verstehe. Dieser habe die Frage bejaht. Diese Vorgehensweise sei für sie selbstverständlich und unerlässlich. Sie würde nie als Dolmetscherin tätig werden, wenn es Verständigungsschwierigkeiten gäbe.

In seiner dazu ergangenen Stellungnahme vom stellt der Bf. den von der Zeugin geschilderten Ablauf nicht ausdrücklich in Abrede, bemängelt aber, dass die Frage nach dem Verstanden-Werden nicht in die Niederschrift Eingang gefunden habe. Er schließt daraus, dass er nur gefragt worden zu sein scheint, ob er mit der Dolmetscherin einverstanden sei. Ausgehend von der Haftsituation habe er dies bejaht. In seiner Heimat sei es üblich, als Häftling aus Angst vor Ausübung körperlicher Gewalt durch die Beamten immer „Ja“ zu sagen.

Diese Verantwortung überzeugt schon deshalb nicht, weil der Bf. nicht inhaftiert war. Dazu kommt, dass seine Behauptung, er habe alle Fragen mit „Ja“ beantwortet und den Beamten nach dem Mund geredet nach den obigen Feststellungen widerlegt wurde. Ebenso auszuschließen ist, dass die Beamten den Bf. unter Druck gesetzt hätten, die Dolmetscherin trotz allfälliger Verständigungsschwierigkeiten zu akzeptieren. Konkrete diesbezügliche Vorwürfe erhebt nicht einmal der Bf.

Die als Zeugin einvernommene Dolmetscherin hat dem Bundesfinanzgericht mehrere behördliche Bestätigungen vorgelegt, denen zu entnehmen ist, dass sie bei verschiedenen Gerichten als Dolmetscherin für die russische Sprache eingesetzt wurde und dass die Übersetzungstätigkeit jeweils zur vollsten Zufriedenheit erfolgte. Für berechtigte Zweifel an der Qualifikation der Dolmetscherin besteht daher trotz entsprechender Andeutungen des Bf. kein Anlass.

Die Niederschrift über die o.a. Einvernahme umfasst insgesamt sechs Seiten und beinhaltet neben den Angaben des Bf. über den Erwerb von Zigaretten ausländischer Herkunft auch zahlreiche Aussagen über seine persönlichen Verhältnisse und seinen beruflichen Werdegang. Dass die Niederschrift in diesem Bereich auch nur in einem einzigen Detail von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, behauptet der Bf. nicht. Auch sonst ist seinen Einwänden kein einziger konkreter Hinweis auf eine allfällig unrichtige Protokollierung zu entnehmen. Es spricht daher auch aus dieser Sicht alles gegen die behaupteten Verständigungsschwierigkeiten und für die Richtigkeit der in der Niederschrift festgehaltenen Umstände.

Zur Frage, ob es sich um einfuhrabgabenpflichtige Zigaretten gehandelt hat:

In der o.a. Niederschrift vom ist von „ausländischen Zigaretten“ die Rede. Nach den vom Zollamt im Abgabenbescheid und in der Berufungsvorentscheidung getroffenen und vom Bf. nicht in Abrede gestellten Feststellungen handelte es sich dabei um einfuhrabgabenpflichtige Waren. Es ist anzunehmen, dass diese aus der Ukraine stammen. Dafür spricht zunächst der Umstand, dass die am beim Bf. beschlagnahmten Zigaretten der Marke Chesterfield Steuerbanderolen der Ukraine trugen und mit gesundheitlichen Warnhinweisen dieses Landes versehen waren. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. laut der in Rechtskraft erwachsenen o.a. Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, , von Juli 2008 bis Mai 2009 eine weitere Menge von 5.200 Stück Zigaretten zollunredlicher Herkunft an sich gebracht hat, wobei ebenfalls die Ukraine als eines der Herkunftsländer genannt wird. Aufgrund der Überschneidung der beiden Tatbegehungszeiträume und der identischen Zigarettenmarken (in beiden Fällen handelte es sich um Tabakwaren der Marke Memphis bzw. Chesterfield) ist davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten von denselben Bezugsquellen und somit ebenfalls aus dem Drittland stammen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst der Bf. im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Zigaretten nicht von Gemeinschaftswaren spricht. Das Gegenteil ist der Fall: In seinem Nachsichtsansuchen vom räumt er ein, mit unverzollten Zigaretten aufgegriffen worden zu sein. Und auch in der Niederschrift vom über die mündliche Verhandlung gemäß § 135 FinStrG vor dem Spruchsenat des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Zl. 230000/95.031/28/2009-AFB, bezeichnete sein Verteidiger die vom Bf. erworbenen Zigaretten ausdrücklich als „Schmuggelzigaretten“. Im Zuge dieser Verhandlung bekannte sich der Bf. schuldig im Sinne der Ausführungen seines Verteidigers und gestand somit den Erwerb unverzollter Zigaretten, wenn auch in geringerer Höhe als vom Zollamt festgestellt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet es aus all diesen Gründen als erwiesen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Tabakwaren um einfuhrabgabenpflichtige Waren gehandelt hat.

Zur Mengenermittlung wird ausgeführt:

Hinsichtlich der Menge der übernommenen Zigaretten zollunredlicher Herkunft sind die Angaben des Bf. widersprüchlich. Im Rahmen der ersten Einvernahme räumte er ein, zwischen Oktober 2004 und November 2009 insgesamt eine Menge von 150 Stangen Zigaretten ausländischer Herkunft in Österreich für den Eigengebrauch an sich gebracht zu haben.

In der vorliegenden Berufungsschrift schwächt er diese Aussagen insofern ab, als er behauptet, es sei durchaus möglich und wohl auch wahrscheinlich, dass er in der Vergangenheit auch, wenn nicht sogar ausschließlich, rechtmäßig ins Zollgebiet verbrachte bzw. verzollte Zigaretten angekauft habe.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemäß § 135 FinStrG vor dem Spruchsenat des Zollamtes Wien wendete sein Verteidiger ein, die 150 Stangen seien zu viel. Er habe nur ab und zu Schmuggelzigaretten „gehabt“. Der Bf. sprach in diesem Zusammenhang von maximal einer Stange alle zwei bis drei Monate.

Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben erachtet das Bundesfinanzgericht die im Rahmen der ersten Einvernahme des Bf. gemachten Mengenangaben als zutreffend.

Die gegebene Situation ist nämlich mit einer solchen vergleichbar, die offenbar auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis , im Auge gehabt hat, wenn er darin feststellt, dass die vom Abgabepflichtigen zunächst vorhanden gewesene rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung in gewisser Weise als Gewähr für die Übereinstimmung dessen Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann, wie überhaupt eine Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (, und ).

Dazu kommt noch der Aspekt, dass die ersten Aussagen des Bf. schlüssig, konkret und bestimmt waren. Die spätere Verantwortung ist hingegen als vage und hinsichtlich der Mengenangaben als sehr unbestimmt zu bezeichnen und oft mit dem Konjunktiv versehen.

Besonders augenscheinlich wird dies etwa in der Stellungnahme des Bf. vom in der er im Hinblick auf die in Rede stehende Menge an Tabakwaren u.a. angibt, nicht nur ausländische Zigaretten in Österreich erworben und konsumiert zu haben, sondern auch einheimische Tabakprodukte. Welche Produkte er zu welchem Zeitpunkt und in welchen Mengen von wem (legal von Trafiken oder illegal von Privatpersonen) erworben haben will, ist diesen Angaben nicht zu entnehmen. Im Zuge der erwähnten Niederschrift hat der Bf. hingegen durchaus glaubwürdige Angaben zu seinem Zigarettenbedarf gemacht und auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, diesen Bedarf mit ausländischen Zigaretten, die er günstig bei diversen Personen erworben habe, gedeckt zu haben, wobei er die betreffenden Marken und Mengen genau bezeichnete.

Die in diesem Zusammenhang getätigte Einschränkung des Bf, wonach es aber auch hin und wieder vorgekommen sei, dass er die eine oder andere Packung in einer Trafik gekauft habe, wenn er keine „anderen“ bekommen habe, hat das Zollamt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen berücksichtigt.

Der Bf. hat eingeräumt, durchschnittlich zwei Stangen Zigaretten je drei Wochen geraucht zu haben. Daraus ergibt sich ein jährlicher Durchschnittsverbrauch von ca. 34,67 Stangen. Der Bf. hat auch zugegeben, im Zeitraum zwischen Oktober 2004 bis November 2009 Zigaretten ausländischer Herkunft an sich gebracht zu haben.

Das Zollamt ist offensichtlich davon ausgegangen, dass hinsichtlich der gegenständlichen Abgabenfestsetzung die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten ist und hat nur für einen Teil der o.a. Menge die Zollschuld festgesetzt. Ausgehend vom Bescheiddatum kann sich die Abgabenfestsetzung nur auf jene Mengen beziehen, die der Bf. im Zeitraum zwischen Dezember 2006 und erworben hat, das sind ca. 104 Stangen (34,67 x 3). Der Bf. hat aber behauptet, seinen Eigenbedarf in dieser Zeit nicht nur durch unversteuerte Zigaretten gedeckt zu haben, sondern gelegentlich die eine oder andere Packung auch über Trafiken bezogen zu haben. Das Zollamt hat für die zuletzt genannten Mengen einen Abschlag von 14 Stangen (das sind ca. 13,6 % der hochgerechneten Menge) berücksichtigt. Einwendungen gegen die Höhe dieses Abschlages hat der Bf. nicht vorgebracht.

Bringt man nun von den oben genannten 104 Stangen die eben erwähnten 14 Stangen zum Abzug ergibt sich eine Menge von 90 Stangen, das sind 18.000 Stück Zigaretten. Das entspricht genau jener Menge, von der auch das Zollamt im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist.

Das Bundesfinanzgericht hat an den rechtsfreundlich vertretenen Bf. am folgenden (auszugsweise wiedergegebenen) Vorhalt gerichtet:

„Der angefochtene Bescheid betrifft laut Berufungsvorentscheidung nur jene Teilmenge an Zigaretten, die Sie zwischen November 2006 bis November 2009 an sich gebracht haben. Daraus folgt, dass der Zollschuldentstehungszeitpunkt für all diese Rauchwaren keinesfalls – wie im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt – am gelegen sein kann.

Weder Ihren Aussagen noch der Aktenlage sind hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen 18.000 Stk. unverzollter Zigaretten nähere Angaben betreffend den genauen Zeitpunkt der Zollschuldentstehung zu entnehmen. Es ist daher gemäß Art. 214 Abs. 2 zweiter Satz Zollkodex auf den frühestmöglichen Zeitpunkt (also Dezember 2006) abzustellen und es sind die zu diesem Zeitpunkt gültigen Bemessungsgrundlagen (Zollwert, Kleinverkaufspreis, Zollsatz, Tabaksteuersatz, EUSt-Satz) heranzuziehen.

Eine Neuberechnung der Abgaben unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ergibt eine voraussichtliche Abänderung zu Ihren Gunsten in der Höhe von € 304,05 (siehe beiliegendes Berechnungsblatt).“

In seiner dazu ergangenen Stellungnahme vom hat der Bf. zwar weiterhin die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen herangezogenen Zigarettenmengen als mit den realen Verhältnissen nicht in Deckung stehend bezeichnet, aber gegen die sonstigen Feststellungen im Vorhalt keine substantiierte Einwände erhoben und die Neuberechnung zur Kenntnis genommen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher zu Gunsten des Bf. entsprechend abzuändern. Dabei war – aus den oben dargestellten Gründen – von einer Menge von 18.000 Stück durch den Bf. widerrechtlich erworbener Zigaretten zollunredlicher Herkunft auszugehen.

Das Bundesfinanzgericht erachtet es aus all diesen Gründen als erwiesen, dass der Bf. eingangsabgabenpflichtigte Zigaretten im erwähnten Ausmaß erworben hat. Zu prüfen bleibt, ob der Bf. – entsprechend den in Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK normierten Tatbestandsmerkmalen – im Zeitpunkt des Erwerbs der Tabakwaren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren.

Dazu ist zunächst neuerlich auf die o.a. Berufungsentscheidung , zu verweisen, in der zur subjektiven Tatseite des Bf. u.a. festgestellt wird:

„Nach der Aktenlage kann kein Zweifel daran bestehen, dass dem Bf. auf Grund seiner Kontakte mit den Lieferanten, der Aufmachung und den auffallend niedrigen Preisen der Zigaretten die zollunredliche Herkunft der Tabakwaren bekannt war. Gegenteiliges behauptet nicht einmal der Einschreiter.“

Gleiches gilt im Streitfall. Auch die verfahrensgegenständlichen Zigaretten hat der Bf. von Privatpersonen zu Preisen deutlich unterhalb des Einzelhandelspreises erworben, wobei davon auszugehen ist, dass die Zigarettenpackungen (so wie bei der am Tag des Amtshandlung beim Bf. beschlagnahmten Zigarettenmenge) mit Gesundheitshinweisen in zyrillischer Schrift und mit ukrainischen Steuerbanderolen versehen waren. Der Bf. hat nach seinen eigenen Angaben gelegentlich auch Zigaretten in der Trafik erworben. Er wusste also, wie die Gesundheitshinweise in deutscher Sprache aussehen und dass diese nicht in zyrillischer Schrift angebracht sind. Dieser unübersehbare Unterschied war nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes für den Bf. trotz des von ihm geltend gemachten Umstandes erkennbar, dass Deutsch für ihn eine ausländische Sprache sei.

Dazu kommt, dass der Bf. nach der o.a. Berufungsentscheidung vom nicht nur mit Schmuggelzigaretten gehandelt hat, sondern seine guten Kontakte sogar dazu genutzt hat, ihn bekannte Lieferanten unverzollter Zigaretten an österreichische Großabnehmer zu vermitteln.

Angesichts all dieser Umstände, die u.a. erkennen lassen, dass sich der Bf. über Jahre hindurch mit dem Erwerb bzw. sogar mit dem Handel unverzollter Zigaretten befasst hat, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auszuschließen, dass er nicht wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass auch die verfahrensgegenständlichen Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren. Die Voraussetzungen zur Heranziehung des Bf. als Zollschuldner nach Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK lagen somit vor.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Da keinerlei Umstände festgestellt werden konnten, die auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG hindeuten und zu den wesentlichen Punkten eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht, von der im Erkenntnis nicht abgewichen worden ist, war die Revision als unzulässig zu erklären.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7200074.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at