Bildungskosten einer Caritasassistentin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ES in der Beschwerdesache IR, nunmehr IS, R--g 44/18, mm-, gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigende Berufung vom gegen den Bescheid des FA Wien 8/16/17 vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde betreffend Frau IR, nunmehr IS –im Folgenden kurz mit Beschwerdeführerin (Bf) bezeichnet –die Einkommensteuer für das Jahr 2007 mit € 4.138,31 festgesetzt. Im Zuge der mit Schriftsatz vom eingebrachten Berufung beantragte die Bf ua die Anerkennung von Ausgaben für ihre Berufsfortbildung. Die Erlassung des Einkommensteuerbescheides sei offensichtlich in Überschneidung mit der Abgabe der Steuererklärung erfolgt, die so eingereichten Unterlagen seien entsprechend zu berücksichtigen.
Mit Vorhalt der Abgabenbehörde wurde hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Aus/-Fortbildung zur Diplomlebens- und Sozialberaterin um Angabe ersucht, ob durch die Aus-/Fortbildung eine spezielle Berechtigung zur Berufsausübung erworben worden sei. Bejahendenfalls sei anzugeben, welche dies sei bzw ob und in welcher Hinsicht die damit angestrebte Tätigkeit mit der jetzigen nichtselbständigen Tätigkeit (insbesondere Pfarre nn-) artverwandt sei. Es mögen der mit der Pfarre nn- abgeschlossene Dienst- bzw Arbeitsvertrag und allfällige Zusatzverträge, mit denen die für diesen Arbeitgeber zu erbringenden Tätigkeiten und Arbeitsleistungen festgelegt worden sind, vorgelegt werden. Weiters werde um Angabe ersucht, ob mit der "Aus-/Fortbildung" eine neue Tätigkeit in einem neuen Berufsbild angestrebt werde, und wenn ja, ob die Tätigkeit als Haupt- oder Nebenberuf auf selbständiger oder nichtselbständiger Basis beabsichtigt sei.
In Beantwortung des Vorhaltes gab die Bf an, dass mit der Ausbildung/Fortbildung zur diplomierten Lebens- und Sozialberaterin (LSB, fünf Semester) die Berechtigung erworben werde, mittels Gewerbeschein selbständig als LSB zu arbeiten. Es sei daher möglich, Beratung bei persönlichen Problemen, Partnerschaft, Familie, Erziehung oder Beruf anzubieten sowie auch Coaching, Konfliktmanagement, Kommunikationsberatung und Sozialberatung als Angestellte in einer Organisation oder selbständig durchzuführen. Da die Bf zwar mehrere Jahre Pädagogik und Psychologie studiert, jedoch keinen Abschluss gemacht habe, stelle die Ausbildung gleichzeitig eine Fortbildung mit einem anerkannten Abschluss für sie dar. Sie sei in der Pfarre nn- als Caritasassistentin angestellt und bilde die Beratungstätigkeit einen wesentlichen Teil ihrer Arbeit. Die Bf habe nicht die Absicht, ihr Angestelltenverhältnis zu lösen, jedoch sei es ihr nach der Diplomprüfung möglich, zusätzlich selbständig zu arbeiten. Was sich tatsächlich entwickeln werde, könne sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht sagen. Jedenfalls betrachte sie diese Ausbildung/Fortbildung als Absicherung und Investition für ein zusätzliches Einkommen für den Fall, dass sie ihre politische Tätigkeit ändern oder aufgeben möchte, weil ihre Teilzeitanstellung dann zu wenig Einkommen böte.
Die Bf legte eine Informationsbroschüre über das Berufsbild (und allgemeine Beschreibung der Tätigkeitsbereiche der Lebens- und Sozialberatung), eine Dienstbeschreibung Caritasassistentin der Pfarre (CC-2009), einen Foulder über den Seniorentreff der Y-, einen Spendenfoulder (Liste der Tätigkeiten Caritas für alle…/…alle für Caritas) mit Angabe der Kontaktadresse der Bf als Caritas-Assistentin (Sprechstunden, Telefon, Kontonummer der Pfarrcaritas, Telefon Pfarrkanzlei) bei der ausgewiesenen Pfarre (nn-), einen Kassenbeleg über € 12,00 (Hotelkosten), eine Rechnung des W- Wien ( vom Nr. 60209046013 über € 330,00), zwei Zahlungsbestätigungen des W- Wien vom betreffend die Bezahlung von je € 1.950,00 für das erste und zweite belegte Ausbildungssemester ( bis /160 Lehreinheiten; bis /152 Lehreinheiten) mit dem Bestätigungsvermerk, es sei betreffend das erste Semester der Gesamtrechnungsbetrag im Jahr 2007 und betreffend das zweite Semester ein Betrag von € 1.170,00 in 3 Raten im Jahr 2007 bzw der Restbetrag von € 780,00 im Jahr 2008 beglichen worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2007 in Abänderung des Bescheides mit € 1.790,67 festgesetzt. Die Abgabenbehörde begründete die Aberkennung der Kosten für den Lebens- und Sozialberaterlehrgang damit, dass abzugsfähige Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen (§ 16. Abs. 1 Z 10 EStG 1988) nur dann vorlägen, wenn ebendiese Umschulungsmaßnahmen derart umfassend seien, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichten, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt sei, und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielten. Der Begriff "Umschulung" impliziere, dass nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit) gemeint seien. Nach den Ausführungen in der mit datierten Eingabe bestehe lediglich für den Fall, dass die Bf ihre politische Arbeit ändern oder aufgeben möchte, die Absicht, auf dem Gebiet der Lebens- und Sozialberatung zusätzlich selbständig zu arbeiten. Dass die Umschulungsmaßnahme auf eine tatsächliche hauptberufliche Ausübung der umschulungsgegenständlichen Tätigkeit abziele, könne nach den bisherigen Vorbringen und Nachweisen nicht festgestellt werden.
In ihrem Vorlageantrag führte die Bf aus, sie habe in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2007 unter anderem € 3.462,60 an Kurskosten für die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater geltend gemacht. Mit der angefochtenen Berufungsvorentscheidung würden diese Ausgaben unter anderem deshalb nicht als Werbungskosten anerkannt, weil nach den bisherigen Vorbringen (und Nachweisen) nicht festgestellt werden könne, dass "die Umschulungsmaßnahme" auf eine tatsächliche hauptberufliche Ausübung der umschulungsgegenständlichen Tätigkeit abziele. Das Finanzamt verneine daher das Vorliegen von Umschulungskosten, wobei von Seiten der Bf aber nie behauptet worden sei, dass solche vorliegen würden. Wie aus der Beilage zur Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 zu entnehmen, seien hinsichtlich der geltend gemachten Ausgaben Fort- bzw. Ausbildungskosten gegeben. Um Fortbildung handle es sich dann, wenn ein Steuerpflichtiger seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessere, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung bzw das berufliche Fortkommen sei nicht Voraussetzung, es müsse auch kein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen und zukünftigen Einkünfte gegeben sein. Auf die Kurse, für die die strittigen Ausgaben getätigt worden seien, träfen die geforderten Voraussetzungen zu. Die berufliche Tätigkeit betreffe überwiegend die Tätigkeit als Caritasassistentin der Pfarre nn- und bilde einen Schwerpunkt dieser Tätigkeit die Beratung und Begleitung von Personen in schwierigen Lebenslagen, Krisenintervention und Trauerbegleitung, die Betreuung von Flüchtlingen und AsylwerberInnen sowie die Obdachlosenbetreuung. Gerade in Zeiten der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage sowie des Rückzuges staatlicher Institutionen aus dem Engagement für soziale Belange sowie der Flüchtlingsbetreuung komme diesem Teil der Tätigkeit eine wachsende Bedeutung zu und werde die Bf im Rahmen ihrer Tätigkeit vermehrt mit Problemen konfrontiert, zu deren Lösung sie zunehmend der im Rahmen der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater vermittelten wissenschaftlichen Ansätze bedürfe, um den beruflichen Anforderungen gerecht zu werden. Die berufliche Veranlassung dieser Kurse werde insbesondere auch dadurch indiziert, dass diese von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werde, ein homogener Teilnehmerkreis vorliege und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt sei. Denkbar sei jedoch auch die Qualifikation der geltend gemachten Kurse als Ausbildungsmaßnahmen, die einerseits mit dem von der Bf ausgeübten Beruf –weil die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeit verwertet werden könnten –als auch mit dem verwandten Beruf der selbständigen Tätigkeit als Lebens- und Sozialberater in Zusammenhang stünden. In beiden Fällen (Fortbildung und Ausbildung) stellten die Kurskosten abzugsfähige Werbungskosten dar, weshalb die Berücksichtigung der in der Berufungsvorentscheidung aberkannten Werbungskosten unter erklärungsgemäßer Festsetzung der Einkommensteuer beantragt werde.
Über den Rechtsstreit wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. 10 EStG 1988 in der Fassung AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180 (ab Veranlagung 2003) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen.
Nach Lehre und Rechtsprechung zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Der von der Bf vorgelegten Informationsschrift über das Berufsbild des Lebens- und Sozialberaters ist zu entnehmen:
" Präambel
Das vorliegende Berufsbild dient einerseits dazu, den Gewerbeausübenden einen Überblick über die ihnen offen stehenden berufsrechtlichen Möglichkeiten zu gewähren und soll andererseits den Klienten eine Orientierung darüber geben, welche Dienstleistungen sie in Anspruch nehmen können.
Weiters ist dieses Berufsbild auch als Darstellung der gemäß § 29 Gewebeordnung 1994 idgF (GewO) für den Gewerbeumfang maßgeblichen "eigentümlichen Arbeitsvorgänge" sowie "die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen" zu verstehen.
In diesem Sinne beschreibt das Berufsbild die auf Grund der historischen Entwicklung gewachsenen gegenwärtigen Auffassungen über die Lebens- und Sozialberatung und gliedert auf dieser Grundlage die diesem Gewerbe eigentümlichen Arbeitsvorgänge und Tätigkeitsbereiche.
Die dynamische Entwicklung im Beratungsbereich mit den Schwerpunkten psychosoziale Gesundheit und Prävention verlangt nach einer demonstrativen und daher unvollständigen Aufzählung und Beschreibung der Tätigkeitsbereiche der Lebens- und Sozialberatung.
Inhaltliche Änderungen und Ergänzungen werden im Zuge der Weiterentwicklung des Gewerbes oder im Sinne neuer gesetzlicher Regelungen zu gegebener Zeit vorzunehmen sein.
Das gegenständliche Berufsbild wurde vom zuständigen Bundesausschuss der "Lebens- und Sozialberater" erarbeitet und vom Allgemeinen Fachverband des Gewerbes in der Sitzung am----beschlossen.
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit "Lebens- und Sozialberatung"
Die Voraussetzungen für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit der "Lebens- und Sozialberatung" sind:
a) Erbringung des gemäß §§ 16ff iVm 94 Z 46 GewO vorgeschriebenen Befähigungsnachweises. Demnach sind die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 140/2003) in der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 140/2003) geregelt.
b) Einhaltung der berufsspezifischen Bestimmungen des § 119 GewO (Beschäftigung von zuverlässigen Arbeitnehmern iSd § 119 Abs. 3 sowie Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht nach § 119 Abs. 4)
c) Einhaltung der auf Grund § 69 Abs. 2 GewO erlassenen Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (BGBl. II 260/1998).
d) Beachtung der "Vorbehaltsrechte" angrenzender Berufe (insbesondere der Ärzte, Psychotherapeuten und Psychologen sowie anderer gewerblicher Beratungsberufe wie zB Unternehmensberater).
Dabei ist insbesondere auf die diagnostische und therapeutische Kompetenz der in anerkannten Diagnose- und Therapieverfahren ausgewiesenen und rechtlich befugten Mitglieder anderer Berufsgruppen und die damit verbundene Überweisung an diese gemäß den internationalen Kriterien des ICD 10, hinzuweisen.
II) Berufsbild und allgemeine Beschreibung der Tätigkeitsbereiche der Lebens- und Sozialberatung
Lebens- und Sozialberatung beinhaltet die Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen. Zu den Tätigkeiten der Lebens- und Sozialberatung gehört gemäß § 119 GewO auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.
Lebens- und Sozialberatung ist die bewusst geplante und methodisch durchgeführte Beratung und Betreuung von Menschen (Klientinnen und Klienten und Gruppen) in Entscheidungs- Konflikt- und Problemsituationen. Auf der Basis humanwissenschaftlicher Erkenntnisse begleitet der/die Lebensberater/in die Klienten und Klientinnen in der Entwicklung zu eigenverantwortlichem und selbständigem Handeln.
Das Ziel der Lebensberatung besteht ganz allgemein in der mit den Klienten/Klientinnen gemeinsam erarbeiteten Möglichkeiten der Entwicklung der Fähigkeiten zur aktiven und positiven Lebensgestaltung und Alltagsbewältigung.
Lebens- und Sozialberatung unterstützt zeitlich begrenzt und methodisch abgesichert die Planung, Erprobung und Durchführung von Handlungs- und Verhaltensalternativen auf der Grundlage der aktuellen und den Klienten bewusst zugänglichen Lebenssituation.
Lebensberatung fördert mittels gezielter und strukturierter Gesprächsführung unter Nutzung supportiver Methoden auf der Grundlage kommunikationswissenschaftlicher, kurztherapeutischer und psychologischer Erkenntnisse das geistige, seelische, körperliche und soziale Wohlbefinden der Klienten im Sinne der WHO-Definition von Gesundheit:
"Gesundheit ist ein Zustand des völligen körperlichen, psychischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen.
Präambel der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
In diesem Sinne ist Lebens- und Sozialberatung eine p r ä v e n t i v e Tätigkeit.
Für die Klärung der Zuständigkeit der Lebens- und Sozialberatung ist das wesentliche Kriterium die Dominanz einer Problemsituation auf der persönlichen bzw kommunikativen Ebene der Klienten/Klientinnen bzw der Gruppenmitglieder.
Liegt der Schwerpunkt auf einer angrenzenden fachlichen (zB betriebswirtschaftlichen) Ebene, kann Lebens- und Sozialberatung in einem kooperativ orientierten Expertenteam prozessbegleitend tätig werden.
III) Tätigkeitsbereiche der Lebens- und Sozialberatung
Folgende Aufzählung der Tätigkeitsbereiche der Lebens- und Sozialberatung stellt einen im wesentlichen der Systematik des Gewerberechts entsprechenden Überblick über typische Aufgabenbereiche der Lebens- und Sozialberatung dar. Laut Standesregeln sind Lebens- und SozialberaterInnen dazu verpflichtet, eine qualifizierte Berufsausübung durch ständige Fort- und Weiterbildung zu gewährleisten. Lebens- und SozialberaterInnen dürfen nur Beratungsangebote machen, für die sie sich durch Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie durch entsprechende Berufserfahrung qualifiziert haben. Die folgende Aufzählung stellt umfassend das Berufsbild der Lebens- und Sozialberatung dar, üblicherweise haben sich Lebens- und SozialberaterInnen auf bestimmte Teilbereiche des Berufsbildes spezialisiert.
1.1. Psychologische Beratung (mit Ausnahme der Psychotherapie) zur Selbstfindung, Problemlösung und Verbesserung der Beziehungsfähigkeit
1.1.1 Persönlichkeitsberatung
-Lebenssituationsanalyse und Standortbestimmung
-Entscheidungsfindung und Handlungskompetenz
-Alltags- und Arbeitsorganisation
-Freizeit und Bildung
-Psychohygiene
-Coaching
-Beratung im emotionalen Umgang mit Geld
-Umgang mit Krankheit und Tod
-Beratung über die den persönlichen Ressourcen entsprechende Berufswahl und Karriereentwicklung
-Beratung bei Single-Problemen
-Validation
-Bewältigung von Krisen
1.1.2 Beziehungsberatung
-Kommunikationsberatung
-Konfliktberatung, Konfliktmanagement
-Partnerschafts- und Eheberatung
-Familienberatung
-Scheidungs- und Trennungsberatung
-Erziehungsberatung
-Sexualberatung
-Sozialberatung (Beratung von sozialen Gebilden wie Gruppen und Teams)
-Supervision (arbeitsfeldbezogene und aufgabenorientierte Beratung für Menschen im Beruf oder in ehrenamtlicher Tätigkeit)
-Mediation
1.2. Ernährungsberatung
-Qualifikation: Studium der Ernährungswissenschaften oder Ausbildung zur Diätassistentin/zum Diätassistenten
1.3. Sportwissenschaftliche Beratung
Qualifikation: Studium der Sportwissenschaften/Leibeserziehung oder Diplom-Trainer-Ausbildung an einer Sportakademie des Bundes
Lebens- und Sozialberatung wird in Form von Einzelberatungen und Gruppenberatungen angeboten und durchgeführt. Das Angebot richtet sich an Einzelpersonen, Paare, Familien, Gruppen, Institutionen und Organisationen."
Die von der Bf vorgelegte Dienstbeschreibung Caritasassistentin an der Schnittstelle zwischen Hilfesuchenden und Pfarrgemeinde (ausgestellt von der CC-2009 am ) lautet:
-Sprechstunden: Beratung und Begleitung von Personen in schwierigen Lebenslagen, Krisenintervention, Trauerbegleitung
-Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen (Ämter, Regionalforum)
-Kontakte auf politischer und Beamtenebene
-Betreuung von Flüchtlingen und AsylwerbeInnen
-Obdachlosenbetreuung
-Verantwortung für "Seniorentreff": Programmgestaltung, Durchführung, Moderation
-Öffentlichkeitsarbeit, Fundraising
-Budgetverantwortung und Kassaführung
-Koordination der Hausbesuche von Pfarrer, Kaplan, Diakon, Praktikant
-Betreuung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen, gemeinsame Projektarbeit
-Mitarbeit in Pfarrgemeinderat und Vorstand"
Die Bf hat den Unterlagen auch einen Foulder über den "Seniorentreff" beigelegt, aus dem die von der Pfarre angebotenen Kultur- und Freizeitangebote (ua Musiknachmittage, Museumsbesuche, Besuch der b--Sternwarte, Kinobesuch, Faschingsveranstaltung, Kultur: Mein Lieblingsbuch, Osterwerkstatt, Diaschauen, Europa 20 Jahre nach dem Mauerfall, Adventfeier, Autobusausflüge etc) sowie die Aktivitäten der Senioren (ua "in geselliger Runde musizieren, Gedächtnis trainieren oder Gesellschaftsspiele spielen, sich aufs Älterwerden vorbereiten, gemeinsam Bewegung machen, Alltagsgeschichten erleben, über die Vergangenheit reden und die Zukunft gestalten….") hervorgehen. Am Ende dieser Broschüre ist eine Einschaltung über die Caritas im Pfarrzentrum zu entnehmen, wo unter Angabe der Sprechstunden (Dienstag und Donnerstag 9-11 Uhr und nach Vereinbarung) bzw Kontaktnummer darauf hingewiesen wird, Frau RI "informiert und berät Sie in allen Fragen des praktischen und sozialen Lebens".
Ein weiterer Foulder über die Caritasassistenz der Bf (namentlich mit Sprechstunden und Kontaktangaben) enthält unter "Caritas für alle" die folgenden Tätigkeitsbereiche:
-Betreuung Not leidender In- und AusländerInnen, Brotausgabe
-Koordination von Hilfesuchenden und Hilfsbereiten und Hilfsangeboten
-Vermittlung von Kleinmöbeln und Hausrat
-Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen
-Obdachlosenbetreuung (Ausgabe von Lebensmitteln und Bekleidung)
-Beratung und Begleitung von Personen in schwierigen Lebenssituationen und Krisenintervention (zB Arbeitslosigkeit, Wohnungsprobleme etc.)
-Schwangerenberatung, Gespräche über Erziehung, Zuhören bei Partnerschaftsproblemen
-Krankenbesuche, gemeinsame Trauerarbeit
-Hausbesuche bei älteren und gebrechlichen Menschen
-Organisation von Krankenbesuchen des Pfarrers
-Geburtstagsfeiern für SeniorInnen, ein Mal im Monat
-Seniorentreff ein Mal im Monat
Mitarbeit im Pfarrgemeinderat
Mitarbeit bei der "Plattform nn- miteinander"
-Plattform Caritas für ehrenamtliche MitarbeiterInnen ein Mal im Monat
….alle für Caritas
Teilen Sie mit uns Ihre Ideen, Ihr Herz, Ihre Arbeitskraft, Ihre Zeit, Ihr Geld. Helfen Sie uns helfen!
Wir brauchen Ihre ehrenamtliche Mitarbeit bei:
-Brotausgabe
-Ausgabe von Bekleidung (auch Sortieren und kleinere Näharbeiten)
-Begleitung von Personen in schwierigen Lebenslagen (zB Amtswege)
-Hausbesuche bei älteren Menschen, Abholungen zur Geburtstagsfeier
-Pfarrcafé
Spielzeugflohmarkt, Bücherflohmarkt
-Transport von Sachspenden
Wir brauchen Ihre Spende für die gesamte Caritas-Arbeit:
-beim Opferstock in der Kirche
-durch Daueraufträge
-Sachspenden: Möbel, Hausrat, Kleidung"
Die Bf beantragte die Anerkennung der strittigen Aufwendungen als Werbungskosten aus dem Titel Aus- bzw Fortbildung, einerseits im Zusammenhang mit ihrer überwiegenden Tätigkeit als Caritasassistentin und andererseits zur Schaffung eines weiteren Berufsstandbeines für den Fall einer Beendigung ihrer politischen Tätigkeit. Im Falle der Ausübung von nur einer Teilzeittätigkeit würden die finanziellen Mittel für ihren Lebensunterhalt nicht ausreichen. Ob sich die Bf auf dem Gebiete der Lebens- und Sozialberatung tatsächlich selbständig machen würde, konnte sie aber noch nicht abschließend sagen. Jedenfalls betrachte sie diese Ausbildung/Fortbildung als Absicherung und Investition für ein zusätzliches Einkommen.
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeitsart verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Für eine verwandte Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern, was an Hand des Berufsbildes bzw des Inhalts der Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Berufen zu beurteilen ist. Ein Indiz für eine artverwandte Tätigkeit liegt in der wechselseitigen Anrechnung von Ausbildungszeiten. Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder artverwandten Tätigkeit ist aber jedenfalls anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (vgl. Jakom/Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 7. Aufl. Rz 48 zu § 16). Darüber hinaus reicht aber jeder Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit aus (; , 2011/15/0068; , 2010/15/0019; , 2003/14/0090; , 2009/15/0197; , 2009/15/0198).
So können nach der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 10 EStG Bildungsaufwendungen also als Fort- und Ausbildungsmaßnahmen als auch als umfassende Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig sein (Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 203/5 zu § 16). Stehen derartige Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist (vgl. Jakom, EStG Kommentar aaO).
Wenn die Bf ausführt, dass einen Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit als Caritasassistentin der Pfarre nn- die Beratung und Begleitung von Personen, die sich in schwierigen Lebenslagen befinden, die Krisenintervention und Trauerbegleitung, die Betreuung von Flüchtlingen und Asylwerbern sowie die Obdachlosenbetreuung bildet, so stellt sie damit einen eindeutigen Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit als Caritasassistentin und der von ihr absolvierten Aus-bzw Fortbildung zum Sozial- und Lebensberater dar, welche die Schulung der Teilnehmer auf dem Gebiet der Psychologischen Beratung (vgl. oben unter 1.1.1. Lebenssituationsanalyse und Standortbestimmung, Entscheidungsfindung und Handlungskompetenz, Alltags- und Arbeitsorganisation, Psychohygiene, Coaching, Beratung im emotionalen Umgang mit Geld….Bewältigung von Krisen und 1.1.2 Kommunikationsberatung, Konfliktberatung, Konfliktmanagement, Partnerschaftsberatung, Familienberatung….Erziehungsberatung, Sozialberatung/Beratung von sozialen Gebilden wie Gruppen und Teams, Supervision/arbeitsfeldbezogene und aufgabenorientierte Beratung für Menschen im Beruf oder in ehrenamtlicher Tätigkeit, Mediation…) (kern)beinhaltet. Die vorliegend strittigen Kosten für das von der Bf in zwei Semestern absolvierte Ausbildungmodul Lebens- und Sozialberatung sind daher als abzugsfähig anzusehen und eine Unterscheidung in Aus- oder Fortbildung nicht mehr relevant. Dass die von der Bf bei der strittigen Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse für ihre Tätigkeit von Nutzen waren, kann nicht in Abrede gestellt werden. So befindet sich die Bf im Recht, wenn sie in ihrem Vorlageantrag ausführt, es handle sich um Fortbildungsmaßnahmen, wenn ein Steuerpflichtiger seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden, eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung bzw das berufliche Fortkommen oder ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte aber nicht gegeben sein muss. Auch den Angaben der Bf, wonach die berufliche Veranlassung der Kurse auch dadurch indiziert sei, dass diese von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliege und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt sei, kann nicht mit Erfolg entgegen getreten werden. Dies auch bei der von der Bf nur im Teilzeitausmaß ausgeübten Tätigkeit als Caritasassistentin –zum anderen Teil war die Bf beim L- beschäftigt (vgl. Lohnzettel) –und auch unter Beachtung des Umstandes, dass die Bf im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Pfarre auch die Aufgaben einer Pfarrfachkraft, zu denen ua Öffentlichkeitsarbeit, Koordination der Hausbesuche des bei der Pfarre tätigen priesterlichen und nichtpriesterlichen Personals, weiters die Kassaführung und Budgetverantwortung gehören, wahrgenommen hat.
Nachdem aus dem vorliegenden Veranlassungszusammenhang gesichert abzuleiten ist, dass die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen des von der Bf im Streitzeitraum ausgeübten Berufes verwertet werden konnten bzw die (selbständige)Tätigkeit eines Lebens- und Sozialberaters von den Kerninhalten her mit der bisherigen Tätigkeit artverwandt ist, war von einer abzugsfähigen Aus-/Fortbildungsmaßnahme im oben angeführten Sinn auszugehen. Erwägungen, ob und inwieweit die von der Bf in Anspruch genommene Bildungsmaßnahme allenfalls zur tatsächlichen Erschließung einer weiteren Einkunftsquelle –in einem von der Ausbildung umfassten anderen Tätigkeitsbereich –dienen konnte bzw unter diesem Blickwinkel eine Qualifikation als Umschulungsmaßnahme nur bei Wechsel von einer "Haupttätigkeit" zu einer anderen "Haupttätigkeit" in Betracht käme, wie dies von der Abgabenbehörde offensichtlich im Zusammenhang mit der beim L- bestehenden Beschäftigung ins Treffen geführt wurde, waren daher hintanzustellen. Dass die Aus-/Fortbildung in einem über das dabei normalerweise bestehende Ausmaß hinaus auch von privatem Nutzen für die Bf gewesen wäre und so Hinweise auf eine nennenswerte private Veranlassung des geltend gemachten Aufwandes bestünden, kann nicht erkannt werden.
Gegen ein die Angelegenheit abschließendes Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gründe für eine Revision sind vorliegend nicht gegeben.
Aus den hier angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Buchstabe 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101035.2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at