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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 05.08.2014, RV/7102918/2013

Verschiedene Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik als Vorsitzenden, den Richter Dr. Peter Davidik, die Laienrichterin Felicitas Seebach und den Laienrichter Christian Schuckert, über die Beschwerde des Bf., NÖ, X-Gasse, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer 2010, nach der am durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung, zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage 1 angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) bezog im Streitjahr 2010 von mehreren Dienstgebern nichtselbständige Einkünfte. In seiner elektronisch eingebrachten Arbeitnehmerveranlagung 2010 machte er folgende hier strittige Werbungskosten geltend:


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Pendlerpauschale
EUR 2.707,00
Reisekosten
EUR 3.693,80
Anwaltskosten (Arbeitsrechtsstreit)
EUR 5.710,99

Weiters machte der Bf Kinderbetreuungskosten in Höhe von EUR 1.553,00 als außergewöhnliche Belastung geltend.

Folgende Aufstellungen (Anm: angeführt sind nur die strittigen Aufwendungen) wurden der Arbeitnehmerveranlagung beigelegt:

Arbeitsrechtsstreit mit Fa. R. A. GmbH


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RA Dr. Z.
EUR 1.510,99
RA M.
EUR 4.200,00
Gesamt
EUR 5.710,99

Bewerbungsgespräche


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Fa. A
184 km
Fa. B.
26 km
Fa. C.
940 km
Fa. D.
650 km
Fa. E.
140 km
Gesamt
1.940 km
 

Trainee U.S.


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Flugticket
EUR 744,10
Reiseunfallversicherung
EUR 72,10
Gesamt
EUR 816,20

Pendlerpauschale


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L.
EUR 113,00
M
EUR 306,00
S.
EUR 306,00
Gesamt
EUR 725,00

Kinderbetreuungskosten EUR 910,00

Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2010.

Die vom Bf geltend gemachten Aufwendungen wurden nur zum Teil anerkannt; dies mit folgender Begründung:

"…Da trotz Aufforderung eine Begründung der Reisekosten in Höhe von EUR 3.693,80 nicht vorgelegt wurde, konnten nur die KM-Gelder für die Bewerbungsgespräche d.s. 814,40 berücksichtigt werden. Kosten im Zusammenhang mit einem berufsbedingten Zivilprozess sind Werbungskosten wenn es nicht zu einem rechtskräftigen Schuldspruch des Arbeitnehmers kommt. Da hinsichtlich der beantragten Anwaltskosten keinerlei sonstigen Unterlagen vorgelegt wurden, war eine Beurteilung nicht möglich, weshalb die Rechtsanwaltskosten nicht berücksichtigt wurden."

Der Bf erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 mit folgender Begründung Berufung:

"1. außergewöhnliche Belastungen:

Kinderbetreuungskosten wurden EUR 1.553,00 beantragt und nur EUR 910,00 gewährt. Dazu möchte ich festhalten, dass es sich um Betreuungskosten für meinen Sohn sowie die Kosten der Verpflegung und Beschäftigungsmaterial handelt. Mir steht die Anerkennung der gesamten Kosten in voller Höhe zu…

2. Anwaltskosten wurden nicht berücksichtigt.

Beim LG Nö wurde die Klage gegen meinen ehemaligen Arbeitgeber von der Kanzlei … eingebracht… Die Kosten für die Klagserrichtung waren mit 1.510,99 verrechnet worden. Die Vertretung vor Gericht hat die Kanzlei … übernommen. Die Kosten dafür habe ich mit EUR 4.200,00 belegt. Die Klage sowie die Unterlagen zum Vergleich lege ich bei.

Es wurde, nachdem eine Widerklage in der Höhe von EUR 300.000,00 gegen mich eingebracht wurde, die meine gesamte wirtschaftliche Existenz in Frage stellte, ein Vergleich geschlossen. Die beschuldigte Partei hat sich zu einer Lösung verpflichtet, mich von bis anzumelden und alle Arbeitgeberbeiträge abzuführen…

Wie ich über Dritte erfahren habe, hatte man dabei die Pflichten der Abführung von Abgaben verletzt. Eine Überprüfung durch die SV hatte ein entsprechendes Verfahren zur Folge. Es ist eine weitere strittige Auseinandersetzung mit dem AMS anhängig weil Anmeldefristen nicht vergleichskonform gemeldet wurden. Weitere Kosten aus diesem Rechtsstreit für 2012 werden zu erwarten sein.

In diesem Zusammenhang ist die Meldung des Arbeitslosengeldes von nicht richtig und daher erhebe ich gegen diesen auch Einspruch. Bitte um Berücksichtigung der Prozesskosten in Höhe von EUR 5.710,99.

3. Reisekosten wurden nicht berücksichtigt.

Ich habe in meiner Erklärung sehr wohl begründet, dass ich Reisekosten in erheblichen Umfang hatte um mir eine neue Stelle zu suchen. EUR 3.693,80.

Ich hatte mit dem AMS vereinbart, dass ich in die USA reise zu einer Firma, die mich mit Wohnsitz in K. einstellen wollte für die Bearbeitung des globalen Marktes. Das Produkt ist die Cloud, die nun allerorts bekannt wird. Zu diesem Zweck habe ich, weil keine Arbeitsbewilligung für die USA vorliegt, keine Abgeltung von der amerikanischen Firma erhalten. Die Kosten meiner Unterbringung bei einer Familie in CDE, OH, habe ich in cash beglichen (wöchentlich) und habe keine Zahlungsbestätigungen. Ich kann Ihnen einen Handbeleg dazu erstellen. Ihre Entscheidung Kosten die ich belege, Sie mir nicht anerkennen, beeinspruche ich. Das AMS war über ein Jahr nicht fähig mir eine adäquate Stelle anzubieten. Meine persönliche Initiative aus dem Kreis auszubrechen und eine Stelle zu finden, so über mehrere Wochen von meiner Familie getrennt zu sein habe ich auf mich genommen. Diese Kosten dafür wurden von Ihnen fälschlicherweise nicht berücksichtigt. Leider hat mein Bestreben diese Position die von Österreich aus, also meinem Wohnort und Abgabenort, die globale Entwicklung von Cloud-Produkten bedeutet hätte, nicht erfolgreich. Das AMS hatte mich aufgefordert mich zu einem Termin in NOE zu melden (obwohl bekannt war und zugestimmt war, dass ich in den USA bin). Die amerikanischen Eigentümer hat wohl das bürokratische und uneinsichtige Verhalten des AMS dazu bewogen, keinen Mitarbeiter in Österreich aufzubauen. Ich ersuche um Berücksichtigung eben dieser Reisekosten von € 3.683,80.

4. Pendlerpauschale habe ich mit 2.707,00  beantragt, und wurden mir nur 725,00 berücksichtigt. Bitte um Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Höhe von EUR 2.707,00…"

Das Finanzamt ersuchte mit Schreiben vom um Beantwortung folgender Ergänzungspunkte:

"1. Bekanntgabe an wie vielen Tagen/Monat und welche Monate im Jahr 2010 die Strecke (KM-Angabe) Wohnung – Arbeitsstätte (Adressenangabe) – Wohnung zurückgelegt wurde.

2. EUR 5.710,99: Zahlungsbelege 2010…

3. gerichtl. Vergleich betr. Arbeitsrechtstreit …

4. Vorlage von Unterlagen aus denen die berufliche Veranlassung und die Dauer des USA-Aufenthaltes hervorgeht (Schriftverkehr, Bestätigung Cloud etc.)

5. Reisekosten: Detaillierte Aufstellung mit Summenermittlung (EUR 3.693,80) und nachvollziehbarer belegmäßiger Nachweis (Nummerierung d. Belege entsprechend der Aufstellung)

6. Bekanntgabe/Nachweis d. Höhe d. Arbeitslosengeldes …"

Der Bf beantwortete das Ergänzungsersuchen, eingelangt beim Finanzamt am , wie folgt:

"…Anmerken möchte ich dass ich meinen Erstantrag bereits am und am umfangreich ergänzt habe. Unter anderem durch Dokumente die nun nochmals angefragt werden. Einer Zahlung von Versäumniszinsen wiederspreche ich nun auch schriftlich. Ich habe versucht durch ein persönliches Gespräch Dokumente vorzulegen (Juni 2012 am FA), wurde jedoch abgewiesen.

Gerichtlicher Vergleich - Arbeitsrechtstreit:

Beiliegendes Dokument vom LG Nö (Seite 2/3/4)

Unterlagen zur Probezeit - Firma USA .Inc.:

Beiliegend mein Antrag an das AMS vom (Seite 5/6)

Aufgrund des für mich nicht möglichen Arbeitsvisum für die USA, wurde vereinbart, zu prüfen, ob man den europäischen Markt in meiner Person, einem Home-Office in K. bearbeiten wird. Ich hatte mit dem AMS NOE vereinbart, dass ich die Reise antreten kann, um eine Position zu erlagen die die Bearbeitung der Cloud-Geschäfte auf globaler Basis darstellt (www.USA.com ). Firmeninterne Dokumente über die Cloud kann ich Ihnen nicht vorlegen. Für eine globale Strategie ist der Wohnort des Mitarbeiters eher unwichtig. Eine hohe Reisetätigkeit wäre so und so gegeben gewesen. Die Unterstützung durch die Behörden (z.B. AMS NOE) in den Besprechungen mit der Firma USA Inc. war jedoch derart, dass man schlussendlich das Projekt nicht realisiert hat.

Leistungen AMS - :

Dazu gibt es ein laufendes Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof.

Folgende Sachlage: per wurde ich von der Firma R. A. GmbH ungerechtfertigter Weise entlassen. Es wurde daher vom AMS eine einmonatige Haltefrist für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes verfügt. Daraus hat sich eine Zahlung des Arbeitslosengeldes vom - ergeben.

Im Laufe des Jahres 2011 wurde anlässlich einer Betriebsprüfung eine Abgabenhinterziehung durch die R. A. GmbH festgestellt. Den in der Vergleichsvereinbarung vereinbarte Zahlungslauf wurde nicht eingehalten. Zuerst hatte man sogar brutto für netto ausgezahlt und so versucht auch mich zum Mittäter zu machen. Die Zahlung wurde jedoch korrekter Weise an den Anwalt der Fa. R. retourniert.

Für Sie als Finanzbehörde ist der aktuelle Rechtstand, dass ich für die Zeit vom - keine Zahlungen vom AMS erhalte.

Um diesen rechtlich komplexen Sachverhalt ist weiter ein Streit mit der Sozialversicherung anhängig.

Gerne lege ich in einem persönlichen Gespräch den Bescheid vom AMS NOE und Beantwortung vom vor. Sobald sich dazu eine Änderung ergibt, werde ich Sie informieren.

In diesem Zusammenhang wird es aber eventuell noch eine Nachprüfung der Abrechnungen 2009 geben müssen. Für Sie als Finanzbehörde ist aktuelle Stand dass ich von der Firma R. seit dem KEINE Zahlungen an mich geflossen sind. Jedoch die Zahlung der Firma S.. ist im Zusammenhang mit dem Vergleich ausbezahlt worden! Nachdem es nun eine Diskrepanz zwischen Meldung des Sozialversicherung gibt (Doppelte Meldung!!) - aber nur einmal Geld geflossen – wie Sie in Ihren Akten richtig haben -S. 1.9.-) ersuche ich Sie um die Bekanntgabe, wie nun 2009 von Ihrer Seite abgerechnet wurde. Haben Sie die Doppelmeldung der Sozialversicherung auch im Jahr 2009 aufgenommen. ? Bitte um Ihre Stellungnahme.

Zahlungsbelege für die Zahlungen an die Rechtsvertreter im Arbeitsrechtstreit mit Fa. R.:

Diese Belege reiche ich nun zum dritten Mal ein. (Kopie Seite 8/9)
Die Zahlung des Honorars für Mag. M. (Faktura liegt wieder bei) wurde so abgewickelt, dass das Honorar einbehalten wurde. (10) Eine Überweisung hat es daher nicht gegeben.

Fahrtstrecken:

Ich bin seit bei Fa. L Handelsgesellschaft mbH beschäftigt und des weiteren in die Holding ABC GmbH übernommen worden.
Mein Wohnort ist NÖ; X-Gasse
Mein Dienstort: 12345 MN (Zuerst als Baustelle und bis zum heutigen Tag mein Dienstort). Das habe ich bereits am 10.4. so mitgeteilt. Die Anfahrt ist je Richtung 70,9 km und dauert mehr als 1h pro Fahrtrichtung. Dienstzeit variiert und ist, von 4:00 früh bis 22:00 abends.

Werbungskosten/Reisekosten:
Wie bereits (auch mehrfach mitgeteilt) sind die Reisekosten aus meiner Aufstellung vom abzulesen. Ich habe nun eine aktualisierte Version errichtet und beigelegt (11). Als Fahrzeug habe ich das auf mich angemeldete Fahrzeug SUBARU Forester mit dem pol. Kennzeichen 123456 verwendet.
Ich habe bisher nur meine Tagsatzkosten in den USA (42 Tage) angemeldet. Wie ich bei der Prüfung Ihrer Fragen festgestellt habe ist eine Übernachtungspauschale von Euro 110,00 pro Tag absetzbar, die ich für die 42 Tage hiermit anmelde…"

Am langte beim Finanzamt eine "erweiterte Ergänzung" zur Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 ein:

"…Zu Punkt 3:
Habe ich Ihnen nun die Dokumente chronologisch aufgebaut und erkläre Sie wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dokument 3.1:
Vergleichsvereinbarung (Telefax vom - 3 Seiten) inkl. Lohnverrechnung
Dokument 3.2:
Ruhensanzeige des Arbeitsrechtstreits vom (3 Seiten)
Dokument 3.3a:
Honorarnote RA Z. . G. über 1.510,99 EUR
Dokument 3.3b:
Zahlungsbelege (Die Zahlungen sind wie folgt geflossen: 15.1.; 12.2. und )
Dokument 3.4:
Honorarnote RA M. laut Lohnabrechnung netto 28.750,55 EUR aus dem Vergleich (siehe Beleg 3.1 Seite3) Das Honorar wurde vom Anwalt einbehalten und laut Beleg ein Betrag von EUR 24.550 ausgezahlt.
 
 

Zu Punkt 4:

Der Grund für die Reise war meine Bewerbung als "global sales director" die Ausbildung und Abstimmung der einzelnen Abteilungen in der Firma USA Inc., CDE, Ohio, USA.
Nachdem die intensiven Bemühungen ein Arbeitsvisum für mich zu erhalten gescheitert waren, wurde eine Lösung angestrebt, die eine globale Marktbearbeitung von Österreich vorsah. Der Aufenthalt in den USA wurde genutzt um die operativen Einheiten mit denen ich Schnittstellen habe, persönlich kennenzulernen und in einer Art Workshop-Training darauf einzustellen mit einem Mitarbeiter in Europa umgehen zu können. Es handelte sich dabei um eine Ausbildung für mich um überhaupt befähigt zu werden meinen Aufgaben gerecht werden zu können. Ich habe die technischen Grundlagen von Cloud-Technologien erlernt und kann diese nun, nachdem ich wieder arbeitslos bin, bei meinen Bewerbungsgesprächen in Österreich verwenden. Die spezielle Art von "sicheren Clouds" werden derzeit in Österreich noch immer nicht angeboten.
Ich erwarte mir daher eine gute Verbesserung meiner Chancen einen neuen Arbeitgeber hier in Österreich zu finden. Die Erfahrungen und das Wissen das ich mir in den USA angeeignet hatte, war überhaupt erst der Grund das ich bei der Firma L, H. beim USA-Projekt (L.-Online-Shop www.L..at) mitgearbeitet hatte. Beleg 4.1 Bestätigung der Firma USA Inc.

Zu Punkt 5:
Im Jahr 2010 war auf mich das KFZ SUBARU Forrester mit dem pol. Kennzeichen 123456 angemeldet, dass ich für Reisen deren Kosten mir nicht erstattet wurden im Einsatz hatte.

Aufstellung der Kosten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Datum
Grund
Reisekosten
Summe
 
Bewerbung Fa. S , MA
184 km * 0,42
77,28 EUR
 
Bewerbung Fa. ABCD , ZE
26 km * 0,42
10,92 EUR
 
Bewerbung Fa. BCD , BA , D
940 km * 0,42
394,80 EUR
5.1.
Bestätigung der Fa. BCD
 
 
 
Bewerbung Fa. KT , NOP
650 km * 0,42
273,00 EUR
 
Bewerbung Fa. SP , BV
140 km * 0,42
58,80 EUR
5.2.
Flugticket Bewerbung USA Inc.
 
744,10 EUR
5.3.
3. Mar 2010
Krankenversicherung USA
 
72,10 EUR
 
42 Tage
Nächtigungsgeld USA
42 * 42,80
1.801,80 EUR
 
5 Tage
Taggeld USA
5 * 52,30
261,00 EUR

Dazu möchte ich wie folgt festhalten, dass ich in den USA mit Mitarbeitern der Fa. USA Inc. auf Reise war. D.h. nicht fix an einem Ort im Einsatz war. Die Unterbringung war bei privaten Vermietern die wöchentlich bezahlt wurde. Zahlungsbelege wurden nicht ausgestellt. Ich kann Handbelege für die Zahlungen erstellen.

Zu Punkt 6:
Habe ich den Bescheid des AMS-Niederösterreich beigelegt. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird gemäß §24 Abs. 2 AIVG wiederrufen.
Beilage: Dokument 6.1

Laut meiner Information ist für das Jahr 2009 keine Leistung des AMS in der Sozialversicherungsdatenbank gemeldet sowie für das erste Monat des Jahres 2010!Zusätzlich fordere ich die Bescheid Aufhebung für das Jahr 2009.
Nachdem die Änderungen durch die Sozialversicherungsanstalt ohne mein Wissen durchgeführt wurden, ergibt sich nun auch eine Änderung für das Jahr 2009!!
siehe dazu Dokument 6.1.
Ich ersuche daher um Aufhebung des Bescheides für 2009 laut § 299 BAO.

Die Zahlungen von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 6.726,00 sind nicht erfolgt.

Die Zahlungen der Firma R. sind erst im September 2010 geflossen und wurden korrekt versteuert und gemeldet (Fa. R. bzw. S.)

Der Bf legte im Zuge des Berufungsverfahrens folgende Unterlagen vor:

- Honorarnote der Kanzlei G em. + M., Verteidiger in Strafsachen, 1010 Wien, D-Str. , vom über einen Betrag von EUR 4.200,-- (Anm: Die Kanzlei übernahm für den Bf die Vertretung vor Gericht).

- Honorarnote der Kanzlei Z./G., Rechtsanwälte, 1010 Wien, B-Gasse, über einen Betrag von EUR 1.510,99 (Gegner R. A. GmbH)

- Zahlungsbestätigung über Reise-Schutz-Versicherung iHv EUR 72,10

- Schreiben der Fa USA, CDE, Ohio, vom , über die beabsichtigte Geschäftsbeziehung

- Flugticket vom über einen Betrag von EUR 744,10

- Schreiben von Dr. Peter ST, Rechtsanwalt, an Herrn Mag. Arthur M., Rechtsanwalt, datiert mit :
"…R. A. GmbH/Bf.
Verfahren 1ABCDE, LG Nö
…in der obigen Angelegenheit hat mittlerweile die Lohnverrechnung einen Abrechnungsvorschlag verfasst, den ich Ihnen hiermit weiterleite.
die SteuerberatungsGmbH kommt zum Schluss, dass jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG vorliegen würde, es sei denn, man vereinbart eine beitragsfreie Abgangsentschädigung gemäß § 49 Abs 7 ASVG. In diesem Zusammenhang müssten wir eindeutig festlegen, dass das Dienstverhältnis per im beiderseitigen Einvernehmen gelöst wird. Den betreffenden von der Steuerberatungskanzlei vorgeschlagenen Vergleichstext lege ich diesem Schreiben ebenfalls bei. Dies hätte den Vorteil, dass weniger Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen und auch geringere Dienstgeberbeiträge anfallen würden. Wie Sie mir ja gesagt haben, wird Herr Bf voraussichtlich zumindest einen Teil der Lohnsteuer im Wege der Arbeitnehmerveranlagung zurück erhalten."

- Aufstellung der Stadtgemeinde K. vom Jänner 2011 über die Entrichtung von Kinderbetreuungskosten (Nachmittagsbetreuung bis 60 Std.: monatlich EUR 70,00, bezahlt für die Monate November und Dezember 2009, Jänner bis November 2010; gesamt EUR 910,00)

- Vorschreibungen der Stadtgemeinde K. für das Jahr 2010 an Fr Martina Bf,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jänner
EUR 113,00
April
EUR 122,00
Mai
EUR 134,00
Juni
EUR 134,00
Juli
EUR 122,00
August
EUR 110,00
September
EUR 137,00
Oktober
EUR 140,00
November 2010
EUR 137,00
Gesamt
EUR 1.149,00

- Fax vom (ABC Büro) Akt Seite 45

"Festgestellt wird, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen Herrn Bf. und der R. A. GmbH strittig war.
Es wird vereinbart, dass das Dienstverhältnis per in beiderseitigem Einvernehmen gelöst wurde. Herrn Bf wird daher vergleichsweise ein Abgangsentschädigung in Höhe von brutto EUR 47.500,00 zugesagt, weil dies seitens Herrn Bf die Bedingung für die Zustimmung zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrages sowie die Abstandnahme einer weiteren Prozessführung war."

- Gemeinsame Anzeige ewigen Ruhens an das Landesgericht Nö (ohne Datum)

Der Bf beantragte im Falle der Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Senat.

Das Finanzamt legte die Berufung (nunmehr Beschwerde) ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

In der mündlichen Senatsverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) am wurden die strittigen Punkte ausführlich erörtert.

Das in Vollschrift übertragene Tonbandprotokoll über die mündliche Senatsverhandlung am ist vorliegendem Erkenntnis als Beilage 2 angeschlossen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Hingewiesen wird darauf, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.

Ad Prozesskosten:

Sachverhalt:

Der Bf war Geschäftsführer bei der R. A. GmbH. Es wurde nach einem Arbeitsrechtsstreit im Vergleichsweg vereinbart, dass das Dienstverhältnis per in beiderseitigem Einvernehmen gelöst wurde. Der Bf erhielt dafür vergleichsweise eine Abgangsentschädigung iHv € 47.500,--. Als Kläger und Beklagter in diesem Arbeitsrechtsstreit entstanden dem Bf Kosten iHv € 5.710,99,--, die er 2010 bezahlte. Diese setzen sich zusammen aus

- Honorarnote RA Dr. Z. vom über EUR 1.510,99. Der Betrag wurde mit 3 Zahlscheinen im Streitjahr vom Bf bezahlt.

- Honorarnote RA Dr. M. vom über EUR 4.200,00. Der Betrag wurde durch Einbehalt 2010 vom Bf bezahlt.

Der Sachverhalt ist aG der vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Senatsverhandlung unstrittig.

Rechtliche Beurteilung:

Nach § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Prozesskosten, die der Erhaltung und Sicherung der Einnahmen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis dienen, wie etwa Anwaltskosten und Gerichtsgebühren im arbeitsgerichtlichen Verfahren über Bestehen oder Nichtbestehen eines Dienstverhältnisses, wegen Kündigung, Entlassung, aber auch für die Vertretung vor Verwaltungsbehörden, zB im Verfahren nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl 324/1977, sind Werbungskosten.

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es sich um Prozesskosten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses handelt. Die Kosten dienen der Sicherung der Einnahmen aus einem (früheren) Dienstverhältnis und stehen mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren Zusammenhang.

Diese Rechtsauffassung wird von den Parteien geteilt.

Die Kosten idH von EUR 5.710,99 sind daher als Werbungskosten abzugsfähig.

Ad Pendlerpauschale:

Festgestellt wird, dass der Bf den Antrag auf Gewährung des Pendlerpauschales betreffend die Fa M, bei der er vom 12.01. – beschäftigt war und nach seinem Vorbringen ca 1 – 2 Mal pro Woche von seinem Wohnsitz aus dorthin und zurück gefahren ist,  (im Juli und gegen Ende des Dienstverhältnisses seltener) in der mündlichen Senatsverhandlung zurückgezogen hat, sodass darüber nicht mehr abzusprechen war.

Sachverhalt:

Der Bf hat seinen Wohnort in NÖ, X-Gasse. Er hatte im Streitjahr vom ein Dienstverhältnis bei der Fa L. Handelsgesellschaft mbH in 12345 MN, C-Str . Er fuhr jeden Tag von seinem Wohnsitz aus zur Fa L. an die genannte Adresse und wieder zurück.

Dieser Sachverhalt ist unstrittig und beruht auf den vorgelegten Unterlagen sowie dem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Senatsverhandlung.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch

„6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von


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20 km bis 40 km
630 Euro jährlich
40 km bis 60 km
1.242 Euro jährlich
über 60 km
1.857 Euro jährlich

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2 km bis 20 km
342 Euro jährlich
20 km bis 40 km
1.356 Euro jährlich
40 km bis 60 km
2.361 Euro jährlich
über 60 km
3.372 Euro jährlich (281 Euro monatlich)

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. …“

Dem Bf steht daher ein Pendlerpauschale für 5 Monate zu, da er im Lohnzahlungszeitraum (Monat) die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend zurückgelegt hat. Die Eingabe im Pendlerrechner des BMF hat ergeben, dass die einfache Fahrtstrecke 64 Kilometer beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist.

Dies ist zwischen den Parteien unstrittig.

Daher ist gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit c) EStG 1988 ein Pauschbetrag von jährlich EUR 3.372,00 zu berücksichtigen. Die Höhe des dem Bf zu gewährenden Pendlerpauschales beträgt daher EUR 1.405,00 (281 x 5 Monate).

Ad Reisekosten:

1. Fahrtkosten Bewerbungsgespräche:

Der Bf führte im Streitjahr mehrere beruflich veranlasste Bewerbungsgespräche durch, für die er mit seinem PKW insgesamt 1.940 Km fuhr. Die Fahrtkosten wurden vom FA als Werbungskosten anerkannt und sind unstrittig.

Zu berücksichtigen sind daher Werbungskosten iHv 1.940 x EUR 0,42 Kilometergeld, somit wie bisher EUR 814,80.

2. Trainee USA:

Sachverhalt:

Der Bf war arbeitslos und auf Arbeitssuche. Im Zuge dessen geriet er in Kontakt mit der Fa USA, einer amerikanischen Firma mit Sitz in CDE, Ohio, und bewarb sich als Mitarbeiter dieser Firma. Diese lud den Bf ein, als Trainee am Sitz der Firma tätig zu sein. Der Bf nahm das Angebot an und flog am mit Wissen des AMS in die USA.
Das Flugticket kostete € 744,10,--und die Reiseunfallversicherung € 72,10,--.
Die Tätigkeit dauerte vom 04.03 – 15.04., somit 42 Tage und hatte ursprünglich den Zweck, den Bf nach der sechswöchigen Probezeit als Trainee als festen Mitarbeiter in den USA einzustellen, sollte die Firma von ihm überzeugt sein.
Dieses Vorhaben scheiterte uA auch deswegen, weil die Bemühungen der Firma, ein Arbeitsvisum für den Bf zu erhalten, erfolglos waren. Danach wurde der Plan gefasst, den Bf als global sales director für die Bearbeitung des globalen Marktes in Österreich einzustellen. Auch dieses Projekt kam letztlich nicht zu Stande. Die amerikanische Firma nahm Abstand davon, einen Mitarbeiter zur globalen Entwicklung der Cloud-Produkte aufzubauen.

Die amerikanische Firma beschäftigt sich mit Internetanwendungen, im Speziellen mit der Cloud-Technologie, einer damals völlig neuen Anwendung. Der Bf erlernte während seines Aufenthalts die technischen Grundlagen dieser Technologie. Er nahm an zahlreichen Schulungen teil und absolvierte Kundenbesuche gemeinsam mit Technikern. Er wohnte während seines gesamten Aufenthalts bei einer Familie in CDE, Ohio in einem privaten Quartier. Die Kosten für die Unterbringung wurden vom Bf cash beglichen.

Beweiswürdigung:

Die Kosten für das Flugticket und die Reiseunfallversicherung wurden durch entsprechende Belege nachgewiesen. Die Kontaktaufnahme und die Abwicklung des Aufenthalts in den USA sind durch verschiedene vorgelegte Dokumente erwiesen. So wird im Schreiben der Fa USA an den Bf vom uA ausgeführt:  „…it is the intention of USA to employ you …“
Der Bf führt im Schreiben an das AMS NOE vom uA aus: „…hat sich nun eine Chance für eine Festanstellung ergeben. Die Firma USA (…) will einen für Amerika neuen Markt eröffnen. … Bei einer positiven Prognose, von der alle ausgehen, ist die Erreichung des Schlüsselarbeitskräftevisums, meine Festanstellung und die Übersiedlung nach Amerika mit meiner Familie so schnell wie möglich geplant. …“
Die Feststellungen über die tatsächliche Tätigkeit und den Aufenthalt des Bf in den USA sowie über den Geschäftszweig der Fa USA beruhen auf dem glaubhaften Vorbringen des Bf in der mündlichen Senatsverhandlung, den von ihm vorgelegten schriftlichen Unterlagen und vom BFG durchgeführten Internetrecherchen.

Rechtliche Beurteilung:

Nach § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Der Vertreter der Amtspartei verweist in der mündlichen Senatsverhandlung darauf, dass es sich beim Aufenthalt des Bf in den USA weder um Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungskosten handle.

Dies müsste aber auch für Bewerbungsgespräche gelten. Dennoch besteht kein Zweifel daran, dass bei diesen ein konkreter Zusammenhang mit einer konkreten Tätigkeit besteht und wurden die dafür aufgewendeten Kosten im ggstdl Fall auch vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt.

Umso mehr trifft dies auf die Tätigkeit des Bf in den USA zu. Es handelt sich hier bereits um den auf ein Bewerbungsgespräch folgenden Schritt, nämlich die unentgeltliche Tätigkeit für einen Dienstgeber als Trainee im Rahmen einer Probezeit. Der Zusammenhang der hiefür aufgewendeten Kosten mit einer konkreten Tätigkeit wird vom Senat des BFG als bereits sehr unmittelbar angesehen, wäre doch der nächste Schritt die Anstellung gewesen. Der Aufenthalt war rein beruflich zum Zweck der Arbeitssuche veranlasst und hatte keinerlei privaten Hintergrund.

Der Aufenthalt stand daher mit einer konkret geplanten nichtselbständigen Tätigkeit des Bf in unmittelbarem Zusammenhang.

Es handelt sich um vorweggenommene Werbungskosten. Werbungskosten können bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, wenn Umstände vorliegen, die über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (siehe ; ) und klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten (siehe ), beispielsweise Aufwendungen durch Vorstellungsreisen oder Aufwendungen zur Arbeitsplatzvermittlung. (Vgl LStR des BMF, 5.1.1.3 und 5.1.1.5.).  Die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung ist klar erwiesen (vgl auch Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, EStG § 16).

Da eine Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 vorliegt, sind die Fahrtkosten, die Reiseunfallversicherung, Tagesgelder und Nächtigungsgelder als Werbungskosten abzugsfähig.

Fahrtkosten: EUR 744,10

Reiseunfallversicherung: EUR 72,10

Tagesgelder sind für 5 Tage zu berücksichtigen, da danach von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen (günstigeren) Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen ist, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind. (Siehe LStR BMF, 5.6.7).
Als Betrag ist der in der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten für das jeweilige Land vorgesehene Höchstsatz heranzuziehen. Dieser beträgt für Auslandsdienstreisen für die USA (außer New York und Washington) EUR 52,30. Insgesamt an Tagesgeldern zu berücksichtigen sind daher antragsgemäß EUR 261.

Der Nächtigungsaufwand ist alternativ in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten oder in Höhe der in § 26 Z 4 lit c und e EStG 1988 genannten Sätze absetzbar. Bei Inlandsreisen sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten 15 Euro, bei Auslandsreisen der jeweilige Höchstsatz für Bundesbedienstete pro Nächtigung absetzbar. Der zu berücksichtigende Nächtigungsaufwand umfasst sowohl die Kosten der Nächtigung selbst als auch die Kosten des Frühstücks. Der Bf hat die tatsächlichen Kosten nicht nachgewiesen, sondern den Pauschbetrag beantragt. Dieser beträgt für die USA außer New York und Washington pro Nächtigung EUR 42,90. Zu berücksichtigen sind daher EUR 42,90 x 42 Nächte, somit antragsgemäß EUR 1.801,80.

Die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Reisekosten betragen daher gesamt, wie in der Berufung (nunmehr Beschwerde) und in der mündlichen Senatsverhandlung beantragt, EUR 3.693,80.

Ad Kinderbetreuung:

Sachverhalt:

Der Bf hatte Betreuungskosten für seinen Sohn in einem NÖ-Landeskindergarten der Stadtgemeinde K.. Es handelt sich um Kosten der Nachmittagsbetreuung von monatlich EUR 70,00. Der Bf hat diese Kosten getragen und im Streitjahr nachweislich 13 mal bezahlt. (Laut Bestätigung der Stadtgemeinde K. für November und Dezember 2009 bis November 2010). Die Gesamtkosten betragen daher EUR 910,00.

Dieser Sachverhalt ist unbestritten. Der Bf schränkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat seine Beschwerde insoweit ein, als er nunmehr laut vorgelegter Bestätigung EUR 910 als außergewöhnliche Belastung beantragt.
Dieser Betrag wurde bereits vom Finanzamt im Erstbescheid berücksichtigt und ist zwischen den Parteien dem Grunde und der Höhe nach unstrittig.

Rechtliche Beurteilung:

Es liegt unbestritten eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs 9 EStG 1988 vor. Berücksichtigt werden Kosten iHv EUR 910,00.

Ad Rückgezahlte Arbeitslosengelder:

Sachverhalt:

Der Bf bezog im Streitjahr uA vom 01.01. – 29.01 Arbeitslosengelder. Dies führte bei der Steuerberechnung des Finanzamtes im Erstbescheid zu der besonderen Berechnung gemäß § 3 Abs 2 EStG 1988 (Hochrechnung mit Kontrollrechnung). Die Kontrollrechnung ergab, dass die Hochrechnung für den Bf die schlechtere Variante ist. Daher wurde als günstigere Variante im Ergebnis das Arbeitslosengeld versteuert.

Der Bf musste diese Arbeitslosengelder aG eines Bescheids des AMS vom nach erfolglos gebliebener Berufung im Jahr 2012 zurückzahlen, da die Vergleichsgestaltung als Abgangsentschädigung im Arbeitsrechtsprozess mit der Fa R. nach der Rechtsansicht des AMS zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses und somit zur Verlängerung der Pflichtversicherung führte, was im Ergebnis einen ungerechtfertigten Bezug von Arbeitslosengeldern vom durch den Bf zur Folge hatte.

Dieser Sachverhalt ist unstrittig.

Rechtliche Beurteilung:

Bei Einkünften aus nichtelbständiger Arbeit gilt das Zu- und Abflussprinzip des § 19 EStG 1988. Der Umstand, dass das im Jänner 2010 bezogene Arbeitslosengeld in weiterer Folge im Jahr 2012 rückerstattet wurde, führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung bzw Steuerberechnung, zumal der Zufluss im Jahr 2010, die Rückzahlung des Arbeitslosengeldes aber erst 2012 erfolgt ist. Der spätere Rückersatz an das AMS ändert weder die Qualifikation der Leistung als Arbeitslosengeld noch macht sie den ursprünglichen Zufluss des Arbeitslosengeldes iSd § 19 Abs 1 EStG 1988 im Berufungsjahr (und damit eine der Tatbestandsvoraussetzungen) rückgängig (vgl dazu Doralt, EStG, § 19 Tz 11 mwN, vgl BE des und vom , RV/0313-F/10).

Der bekämpfte Bescheid bleibt daher insoweit unverändert.

Die diesbezüglichen Bedenken des Bf sind daher unbegründet und konnten in der mündlichen Senatsverhandlung weitgehend ausgeräumt werden, zumal der Finanzamtsvertreter ausführte, die Arbeitslosengelder seien zugeflossen und könnten grs im Jahr des Abflusses als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Zulässigkeit einer Revision:

Die zu beurteilenden Rechtsfragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie sind durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage 1: Berechnungsblatt

Beilage 2: Das in Vollschrift übertragene Tonbandprotokoll über die mündliche Senatsverhandlung am

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Einkünfte aus nsA, vorweggenommene Werbungskosten, Prozesskosten, Pendlerpauschale, Kinderbetreuung, Zufluss/Abfluss Prinzip
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102918.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at