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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.10.2014, RV/7103682/2011

Wiederaufnahme eines Verfahrens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. , vertreten durch Astoria Wirtschaftstreuhand-Steuerberatung GmbH & Co KG, Edmund Hofbauer Straße 1, 3500 Krems, gegen den Bescheid des FA Lilienfeld St. Pölten vom betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 303 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend des Haftungsbescheides vom .

Vorweg halte der Bf fest, dass für das Abgabenverfahren der Grundsatz der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit gelte.

Die B-GmbH habe neuerlich die Vertretung für den Bf übernommen. Im Zuge dieser Vertretung habe sich herausgestellt, dass der Haftungsbescheid unrichtige Beträge enthalte.

Mit Haftungsbescheid vom sei der Bf für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH in Haftung genommen worden, die im Bescheid näher bezeichnet seien.

Im Zuge des (ersten) Konkurses der M-GmbH habe für die Zustimmung bzw. Annahme zum Zwangsausgleichsantrag eine Barquote von 30% für den Abgabenrückstand selbst und auch für die ausgesetzten Beträge hinterlegt werden müssen. Diese Barquote sei am Abgabenkonto der M-GmbH eingegangen und verbucht worden. Diese bereits entrichtete Barquote sei jedoch auf die im Haftungsbescheid angeführten Beträge nicht angerechnet bzw. nicht in Abzug gebracht worden. Aus diesen Gründen sei der Haftungsbescheid rechtwidrig ergangen.

Der Bf ersuche daher um Aufhebung des Haftungsbescheides infolge Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Auf Mängelbehebungsauftrag vom brachte der Bf mit Eingabe vom vor, dass er Ende Juli 2009 (laut Telefax vom ) bei der Durchsicht seiner privaten Kontoauszüge eine Kürzung seines Pensionsbezuges festgestellt habe. Nach Rücksprache mit der Pensionsversicherungsanstalt habe der Bf von einer Pfändung einer Geldforderung in Höhe von € 49.453,19 erfahren.

Aus diesem Grund habe der Bf unverzüglich Kontakt mit seinem Steuerberater Herrn WS, B-GmbH, aufgenommen. Infolge seiner Recherchen habe Herr WS festgestellt, dass die Pfändung der Pensionsbezüge aufgrund eines Haftungsbescheides vom veranlasst worden sei. Mit dem Haftungsbescheid sei der Bf für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH in Haftung genommen worden. Daher sei seitens des Steuerberaters innerhalb der 3 Monatsfrist, nämlich am , der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 303 BAO gestellt worden.

Wie bereits im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt worden sei, enthalte der Haftungsbescheid unrichtige Beträge. Auf Umsatzsteuer 08/2004 in Höhe von € 52,33, Umsatzsteuer 09/2004 in Höhe von € 43,82, Umsatzsteuer 10/2004 in Höhe von € 909,02 und Umsatzsteuer 11 /2004 in Höhe von € 85,03 sei die Barquote von 30% nicht zum Abzug gebracht worden

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bf aus, dass er mit Haftungsbescheid vom für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH in Haftung genommen worden sei. Der Haftungsbescheid enthalte unrichtige Beträge. In diesen Zusammenhang verweise der Bf auf die Ausführungen des Wiederaufnahmeantrages vom sowie auf die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom .

Darüber hinaus sei am Finanzamtskonto der M-GmbH mit Buchungstag für die Lohnsteuer 2004 in Höhe von € 5.170,11, die Umsatzsteuer 7/2004 in Höhe von € 42.698,00, die Umsatzsteuer 8/2004 in Höhe von € 52,33, die Umsatzsteuer 9/2004 in Höhe von € 43,82, die Umsatzsteuer 10/2004 in Höhe von € 909,02 und die Umsatzsteuer 11/2004 in Höhe von € 85,03 die Aussetzung der Einbringung gebucht worden.

Gemäß § 224 BAO würden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Haftungsbescheide geltend gemacht. Abgabenrechtliche Haftungen setzten den Bestand einer Abgabenschuld voraus. Sei die Einhebung der Abgabe dem Erstschuldner gegenüber gemäß § 212a BAO ausgesetzt, so sei die Erlassung eines Haftungsbescheides unzulässig.

Der Bf beantrage daher die Aufhebung des Haftungsbescheides vom .

Weiters beantrage der Bf eine mündliche Verhandlung gemäß § 284 BAO.

Die am  anberaumte Beschwerdeverhandlung wurde infolge Fernbleibens des Bf in dessen Abwesenheit durchgeführt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorkommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 303 Abs. 2 BAO hat der Wiederaufnahmsantrag zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1). auf die der Antrag gestützt wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () sind Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften.

Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 303 Abs. 1 lit b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (sogenannte novae causae repertae). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (sogenannte novae causae supervenientes) oder später zustande gekommene Beweismittel bilden keine taugliche Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ().

Laut Bericht des Finanzamtes vom (Vorlagebericht) wurde entgegen dem Vorbringen des Bf zwar vom Masseverwalter ein Geldbetrag bei Gericht hinterlegt, doch wurde der Betrag nie am Konto gutgeschrieben. Der hinterlegte Betrag stellt die Ausgleichsquote (im ersten Insolvenzverfahren) für die bedingt angemeldeten Forderungen dar und befindet sich derzeit beim OLG Wien. Es handelt sich hier gar nicht um eine neu hervorgekommene Tatsache, da die behauptete Entrichtung der Haftung zugrundeliegende Abgabenbeträge durch die Ausgleichsquote weder vor noch nach dem Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme stattgefunden hat. Die Höhe der im Haftungsbescheid genannten Abgaben ist daher korrekt. In diesem Fall existieren die behaupteten Tatsachen gar nicht.

Die Haftung betrifft entgegen dem Berufungsvorbringen nur jene Abgabenbeträge, deren Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt ist und nicht jene Abgabenbeträge, deren Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist, sodass die Haftungsinanspruchnahme daher zu Recht erfolgte.

Eine Verfahrenswiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 BAO hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erfolgen, deren Vorliegen vom Wiederaufnahmewerber - gegebenenfalls über Aufforderung gemäß § 85 Abs. 2 BAO - in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen ist. Der Wiederaufnahmewerber ist im Verwaltungsverfahren für das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes behauptungs- und beweispflichtig.

Da den Festellungen des – gemäß § 265 Abs. 4 BAO auch dem Bf zuzustellenden - Vorlageberichtes vom vom Bf in der Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten wurde, war somit von diesem unwidersprochen gebliebenen Sachverhalt der Nichtexistenz der behaupteten Tatsachen auszugehen, zumal die im Wiederaufnahmsantrag behauptete Verbuchung der eingegangenen Barquote auch nicht näher durch Bekanntgabe des Datums konkretisiert wurde.

Auch die Kenntnis der Abgabenbehörde von den im Wiederaufnahmsantrag aufgestellten Behauptungen im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides hätte keinen anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Hinsichtlich der aufgestellten Behauptung, dass die Barquote – mangels Anrechnung auf die im Haftungsbescheid angeführten Beträge – allenfalls unrichtig verrechnet worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die §§ 214 f BAO regeln, auf welche Abgabenschuldigkeiten Zahlungen in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung nach § 213 Abs. 1 BAO zu verrechnen sind. Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () die Abgabenbehörde gemäß § 216 BAO darüber über Antrag mit einem Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Auch der Haftungspflichtige ist zur Stellung eines solchen Antrages legitimiert.

Auch die Kenntnis der Abgabenbehörde von den im Wiederaufnahmsantrag aufgestellten Behauptungen im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides hätte keinen anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Hinsichtlich der aufgestellten Behauptung, dass die Barquote – mangels Anrechnung auf die im Haftungsbescheid angeführten Beträge – allenfalls unrichtig verrechnet worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die §§ 214 f BAO regeln, auf welche Abgabenschuldigkeiten Zahlungen in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung nach § 213 Abs. 1 BAO zu verrechnen sind. Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () gemäß § 216 BAO darüber über Antrag mit einem Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Auch der Haftungspflichtige ist zur Stellung eines solchen Antrages legitimiert.

Selbst wenn sich entsprechend dem Vorbringen des Bf herausgestellt hätte, dass der Haftungsbescheid unrichtige Beträge enthält, vermag dies an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu ändern, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () neue Erkenntnisse in bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente (mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände) - gleichgültig ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (Neubeurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteillung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - keine Tatsachen sind. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Weg der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn eine andere als die bisher vorgenommene Würdigung eines gegebenen Sachverhaltes rechtsrichtig erscheint.

Die Abweisung des Wiederaufnahmsantrages vom mit Bescheid vom erfolgte somit mangels Darlegung eines Wiederaufnahmsgrundes zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103682.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at