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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.11.2014, RV/3100823/2014

Zurückweisung einer Beschwerdevorlage wegen Nichterlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerde­sache A, Anschrift , gegen den Bescheid des Finanzamt Innsbruck vom betreffend Aufhebung einer Zulassungssperre beschlossen:

Die Vorlage vom der Beschwerde vom durch das Finanzamt Innsbruck wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Am beantragte der Beschwerdeführer beim Finanz­amt Innsbruck die Auf­hebung einer Zulassungssperre und Freigabe einer Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank hinsichtlich eines Fahrzeugs der Marke X , Fahrgestellnummer Y .

Das Finanzamt Innsbruck hat diesen Antrag mit Bescheid vom abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte A am beim Finanzamt Innsbruck eine Beschwerde ein. Diese mündete in den Antrag, das Bundesfinanzgericht wolle
1. eine mündliche Verhandlung anberaumen und
2. der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge geben und
a) den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Ergänzung des in erster Instanz durchgeführten Verfahrens, dahingehend abändern, dass das gegenständliche Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank freigeschaltet wird,
b) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und an die Abgabenbehörde zur Verfahrensergänzung und Neufassung der Entscheidung zurückverweisen.

Das Finanzamt Innsbruck hat keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 85 Abs. 1 und 2 BAO lauten:
§ 85 Abs. 1: Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
§ 85 Abs. 2: Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 243 BAO lautet: Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 262 BAO lautet:
§ 262 Abs. 1: Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
§ 262 Abs. 2: Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
§ 262 Abs. 3: Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
§ 262 Abs. 4: Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 264 BAO lautet:
§ 264 Abs. 1: Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
§ 264 Abs. 2: Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
§ 264 Abs. 3: Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
§ 264 Abs. 4: Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung).
§ 264 Abs. 5: Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§ 265 BAO lautet:
§ 265 Abs. 1: Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
§ 265 Abs. 2: Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
§ 265 Abs. 3: Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.
§ 265 Abs. 4: Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.
§ 265 Abs. 5:Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.
§ 265 Abs. 6: Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.

In der Beschwerde vom wurde nicht beantragt, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterbleiben möge. Auch wenn die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde Folge zu geben, an das Bundesfinanzgericht gerichtet wurden, stellt dies schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 243 BAO, wonach Beschwerden eben "an die Verwaltungsgerichte" zulässig sind, keinen Antrag im Sinne des § 262 Abs. 2 BAO dar.

Auch die Voraussetzungen des § 262 Abs. 3 und 4 BAO für die Nichterlassung einer Beschwerdevorentscheidung sind nicht gegeben.

Der Vorlagebericht ist ein Anbringen im Sinne des § 85 BAO. Formgebrechen (§ 85 Abs. 1 BAO) sind solche Gestaltungen, die gesetzlich normierten Vorschriften widersprechen, wenn diese Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (vgl. ). Die Nichtvorlage der Beschwerdevorentscheidung widerspricht § 265 Abs. 2 BAO und stellt somit einen derartigen Mangel dar.

Ein Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO ist auf die Behebung des von der Behörde festgestellten Mangels einer Eingabe gerichtet. Ist ein Mangel nicht behebbar, kommt die Durchführung eines Mängelbehebungsverfahren nicht in Betracht.

Der Vorschrift des § 265 Abs. 2 BAO, dass die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls eine Ablichtung (Ausdruck) der Beschwerdevorentscheidung zu umfassen hat, konnte die Abgabenbehörde im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht entsprechen, weil sie eine solche Beschwerdevorentscheidung - entgegen § 262 BAO - nicht erlassen hat. Diese Verletzung der Vorschrift des § 265 Abs. 2 BAO stellt aber keinen behebbaren Mangel dar: ein an die Abgabenbehörde gerichteter Mängelbehebungsauftrag nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 BAO könnte in diesem Fall nur darauf gerichtet sein, dem Bundesfinanzgericht eine Beschwerdevorentscheidung (in Form einer Ablichtung bzw. eines Ausdrucks) vorzulegen. Wenn aber die Abgabenbehörde eine solche Beschwerdevorentscheidung erließe (und sie in der Folge dem Bundesfinanzgericht zwecks Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages übermittelte), wäre im weiteren Verfahrensgang zwar der Beschwerdeführer zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen diese Beschwerdevorentscheidung befugt (§ 264 BAO). Es obliegt aber nicht der Abgabenbehörde, gegen eine von ihr erlassene Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag zu stellen. Der dem Mängelbehebungsauftrag zugrunde liegende Vorlageantrag des Finanzamtes Innsbruck wäre damit obsolet.

Die Vorlage der Beschwerde durch die Abgabenbehörde ohne die vorherige Erlassung einer nach § 262 BAO zwingend erforderlichen Beschwerdevorentscheidung ist somit mit einem nicht sanierbaren Mangel behaftet. Schon aus diesem Grund hat das Bundesfinanzgericht in diesem Fall nicht mit Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2 BAO) vorzugehen.

Damit das Bundesfinanzgericht eine Sachentscheidung treffen kann, müssen die in den Verfahrensvorschriften festgesetzten Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Im gegenständlichen Fall war bei Vorlage der Beschwerde eine der zwingenden Voraussetzungen (nämlich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) für eine meritorische Entscheidung über den Vorlagebericht durch das Bundesfinanzgericht nicht gegeben und es ist - wie oben dargestellt - nicht möglich, diese Voraussetzung im Nachhinein in einer Weise zu erfüllen, dass über die gegenständliche Vorlage eine meritorische Entscheidung getroffen werden könnte.

Da dem Bundesfinanzgericht eine Sachentscheidung über die gegenständliche Vorlage verwehrt ist, ist diese zurückzuweisen.

Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der Vollständigleit halber darauf zu verweisen, dass diese "über die Beschwerde" (vgl. § 274 BAO) stattzufinden hat, eine Entscheidung über die Beschwerde im gegenständlichen Verfahren aber aus den aus den oben dargestellten Gründen nicht zu ergehen hat.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG eine Revision zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie die Vorlage einer Beschwerde durch die Abgabenbehörde unter Verletzung deren Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu behandeln ist, nicht besteht.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100823.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at