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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.10.2014, RV/7102083/2014

Rückforderung der Familienbeihilfe, weil ein als Weiterbildung anzusehender berufsbegleitender Universitätslehrgang besucht wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Beschwerdesache NN_VN_KM, Straßenbez, Ortsbez , vertreten durch Dkfm. XY, Adresse, Ort, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, welche für NN_VN_Tochter für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2013 bezogen worden waren, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

NN_VN_Tochter , in der Folge kurz Tochter, absolvierte im Zeitraum von Oktober 2010 bis Juni 2013 ein Bachelorstudium „Lehramt für Hauptschulen Erstes_Fach Bewegung und Sport“, welches im Juni 2013 mit dem Titel Bachelor of Education (BEd) abgeschlossen wurde. Anschließend besuchte sie Lehrveranstaltungen des Universitätslehrgangs „Psychomotorik“ und nahm im September 2013 eine Anstellung an einer Neuen Mittelschule an.

Im Dezember 2013 gab NN_VN_KM , in der Folge Bf., ein ausgefülltes Formular „Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe“ beim Finanzamt ab, aus welchem ersichtlich war, dass ihre Tochter bereits berufstätig war.

Das Finanzamt forderte von der Bf. die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zurück, welche die Bf. für ihre Tochter für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2013 ausbezahlt worden ist. Begründend wurde ausgeführt, die Ausbildung der Tochter sei bereits im Juni 2013 abgeschlossen worden.

Gegen den Bescheid wurde Berufung (richtig: Beschwerde) erhoben mit der Begründung, die Tochter studiere auch im Wintersemester "2012/2014" und habe, da das Studium berufsbegleitend sei, in den Sommermonaten Vorlesungen gehabt.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte begründend aus, der postgraduale Universitätslehrgang „Psychomotorik“ werde in einer Dauer von vier Semestern berufsbegleitend (im Juli und August von 9 bis 17/18 Uhr und im Februar und März am Freitagabend und Samstag) geführt. Zielgruppengerichtet sei die Weiterbildungsmaßnahme vor allem an Lehrer/innen, Kindergartenpädagogen/innen und Gesundheitsexperten/innen, Psychologen/innen, Physio- und  Ergotherapeuten/innen sowie Logopäden/innen. Es könnten Kompetenzen erworben werden, die in der (vor)schulischen Erziehung, Erziehungs- und Gesundheitsberatung, Heimerziehung sowie Jugend-, Erwachsenen- und Altenarbeit eingesetzt werden. Hochschullehrgänge bzw. Universitätslehrgänge stellten grundsätzlich kein ordentliches Studium dar. Es könne eine Berufsausbildung gegeben sein, wenn die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht werde, das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und Abschluss des Lehrgangs erforderlich sei, diese in angemessener Zeit abgelegt würden und eine Ausbildung für ein spezielles Berufsziel erfolge. Diene der Lehrgang ausschließlich der Weiterbildung in einem bereits erlernten Beruf, liege eine Berufsfortbildung vor, die nicht in einer Fachschule erfolge und somit keinen Familienbeihilfenanspruch vermittle. Der angeführte Lehrgang stelle eine Weiterbildungsmaßnahme in einem bereits „erlernten“ (und auch ausgeübten) Beruf dar. Es liege eine Berufsfortbildung vor, bei der spezielle Kompetenzen, die in verschiedenen Berufen eingesetzt werden können, erworben werden.

Die Bf. stellte einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde ausgeführt, die Tochter unterrichte seit September 2013 an einer Neuen Mittelschule. Für diesen Beruf sei vorgesehen, dass ein Masterstudium direkt angeschlossen bzw. maximal innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend absolviert werden müsse. Das abgeschlossene Masterstudium sei Voraussetzung für die weitere Ausübung des Lehrberufes. Das Studium habe auch während der Sommermonate (ganztags) stattgefunden, weshalb die Familienbeihilfe für diese Monate begehrt werde.

Der Bf. wurde nach Darstellung des Sachverhaltes Folgendes vorgehalten:

Für die im Vorlageantrag aufgestellte Behauptung, das Masterstudium sei Voraussetzung für die weitere Ausübung des Lehrberufes konnte ich keine gesetzliche Grundlage finden. Darüber hinaus ist aus den im Akt erliegenden Unterlagen nicht erkennbar, welche Lehrveranstaltungen in welchem Ausmaß konkret im Juli und August 2013 besucht und abgeschlossen worden sind und ob der Universitäre Lehrgang „Psychomotorik“ jemals ernsthaft betrieben wurde, weil weder eine Anmeldung Ihrer Tochter als ordentliche Studierende noch entsprechende Zeugnisse vorgelegt wurden.

Der Lehrgang wird laut Curricula auch nicht mit einem "Master of Education" abgeschlossen sondern mit einem "Master of Arts", sodass zu vermuten ist, dass es sich um keinen konsekutiven Studiengang handelt. Dafür spricht auch, dass der Lehrgang interdisziplinär angeboten und eine verhältnismäßig hohe Studiengebühr verlangt wird.

Sie werden daher ersucht, nachzuweisen, dass Ihre Tochter das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben hat. Dazu müsste der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen im gegenständlichen Zeitraum erbracht werden durch die Vorlage einer Bestätigung über Zeit und Dauer der besuchten Veranstaltungen sowie die Vorlage von Zeugnissen und Vorlage einer Inskription als ordentliche Hörerin bzw. Nachweis, dass ein Abschluss des Universitätslehrganges auch als außerordentliche Hörerin möglich ist. Sie werden weiters aufgefordert, anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen, warum Sie davon ausgehen, dass dieses Studium für die weitere Ausübung der Lehrtätigkeit notwendig ist.

In Beantwortung wurde ausgeführt, die Tochter habe sich entschlossen, dass verpflichtende Masterstudium gleich im Anschluss an ihr Bachelorstudium berufsbegleitend zu beginnen. Sie habe bereits in den Sommermonaten Vorlesungen besucht und erst mit September 2013 ihre Dienststelle als Lehrerin angetreten. Vorgelegt wurden eine Bestätigung über die Absolvierung von positiven Leistungen im Rahmen eines Universitätslehrgangs, sowie zwei Zeitungsartikel, gemäß welchen für Lehrer ein verpflichtendes Masterstudium eingeführt werden soll.

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat ein Auskunftsersuchen des Bundesfinanzgerichtes wie folgt beantwortet:

„Das einem Lehramt für Pflichtschulen (Volks-, Haupt-, Sonder-, Polytechnische Schule und Religionspädagogik) zugrunde liegende Studium wird an einer Pädagogischen Hochschule gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 - HG), BGBI. I Nr. 30/2006, erworben.

Das Österreichische Studienrecht differenziert zwischen ordentlichen und außerordentlichen Studien. Ordentliche Studien sind gemäß § 51 Universitätsgesetz 2002 (UG) die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die (im Sinne der Bologna Studienarchitektur) auf Bachelorstudien aufbauenden Masterstudien, sowie die Doktoratsstudien. Als außerordentliche Studien sind demgegenüber u.a. die Universitätslehrgänge zu qualifizieren, welche der Weiterbildung dienen (§ 51 Abs. 2 Z 20 und 21 UG).

Die sogenannten ordentlichen Masterstudien bauen auf einem Bachelorstudium, im Rahmen der Bologna Studienarchitektur, auf und dienen sowohl der Vertiefung als auch der Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien. Davon zu unterscheiden sind Masterstudien in Form von Universitätslehrgängen, welche außerordentliche Studien darstellen und in der Regel, nach bereits erfolgtem Abschluss eines ordentlichen Studiums, als postgraduale Studien der Weiterbildung dienen.

Dem Universitätsgesetz zufolge unterscheiden sich somit ordentliche Masterstudien hinsichtlich ihrer Ausrichtung wesentlich von den der Weiterbildung dienenden außerordentlichen Masterstudien (Universitätslehrgängen).

Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass das Masterstudium, in Form des Universitätslehrganges "Psychomotorik", ein außerordentliches Studium darstellt und daher nicht als konsekutive Ausbi ldung für den Lehrberuf zu werten ist.“

Die Universität Wien, Postgraduate Center, Universitätslehrgang Psychomotorik, hat ein Auskunftsersuchen durch den Lehrgangsleiter des Universitätslehrgangs „Psychosomatik“ wie folgt beantwortet:

„Der Universitätslehrgang Psychomotorik wurde an der Universität Wien eingerichtet und das Curriculum wurde im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 21. Stück, Nummer 160, vom , i.d.g.F. veröffentlicht.

Grundsätzlich sind Universitäten in Österreich berechtigt, sogenannte Universitätslehrgänge einzurichten. Die Mastergrade in der Weiterbildung ("Master of ... ", "Master in ... ") werden nach Abschluss von Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl, I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung) verliehen, wenn deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Aufgrund der rechtlichen, politischen und finanziellen Rahmenbedingungen für "Regelstudien" sind in Österreich Universitätslehrgänge als außerordentliche Studien eingerichtet, d.h. die Studierenden eines Universitätslehrgangs sind auch "außerordentliche Studierende".

Frau VN_NN_Tochter ist seit Studierende des Universitätslehrgangs Psychomotorik an der Universität Wien und strebt an, diesen mit dem akademischen Grad "Master of Arts" abzuschließen. Sie wurde, gemäß den Zulassungsvoraussetzungen im Curriculum, in einem Auswahlverfahren für den Universitätslehrgang aufgenommen und auch formal an der Universität Wien als Studierende (mit dem rechtlichen Zusatz "außerordentlich") zugelassen. Bei erfolgreichem Abschluss erhält Frau VN_NN_Tochter ein Abschlusszeugnis mit allen Leistungen sowie einen Bescheid, der den akademischen Grad beinhaltet.

Erlauben Sie uns folgende Beobachtung: Es herrscht bei vielen Weiterbildungsstudierenden in Österreich (die in Universitätslehrgängen einen Masterabschluss anstreben) große Unsicherheit, da diese Einordnung als "außerordentlich Studierende" signalisiert, kein "echtes" Master-Studium zu absolvieren. Diese Unsicherheit hat sich seit der Umstellung auf das 3-gliedrige Bologna-System verschärft, da nun anhand des akademischen Grades (MA oder MSc) nicht mehr erkennbar ist, ob es sich um ein Regel- oder um ein Weiterbildungsstudium handelt.“

Die beiden Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Universität Wien wurden der Bf. übermittelt, welche dazu wie folgt Stellung genommen hat:

„Laut Aussage der Universität Wien, Institut für Sportwissenschaften handelt es sich beim Masterprogramm ULG Psychomotorik um den Erwerb eine Zusatzqualifikation durch  die einzige wissenschaftliche Ausbildung auf diesem Gebiet in Österreich, wobei dem hohen Stellenwert, den Bewegung für Persönlichkeitsentwicklung, Lernen und Gesundheit hat, Rechnung getragen wird. Es geht dabei um psychomotorische Lehr- und Lernmethoden sowie um die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung über das Medium Bewegung, Gegenstände, die so beim Lehramtsstudium nicht unterrichtet werden.

In einer Zeit, wo die Herausforderungen an Lehrer immer höher werden, da die häusliche Situation der Schüler gerade in diesem Schultyp (Hauptschule/Neue Mittelschule) immer schwieriger wird, Kinder immer dicker werden, da sie zu viel essen und zu wenig Bewegung machen, ist meiner Meinung nach eine Zusatzqualifikation wie sie das angegebene Studium vermittelt nicht nur hilfreich in der Bewältigung der täglichen Lehrtätigkeit sondern Voraussetzung für einen reibungsglosen Unterrichtsablauf nicht nur im Sportunterricht, sondern auch in allen anderen Fächern und notwendig, um dem Auftrag der Schule gerecht werden zu können, da ja nicht nur die Wissensvermittlung sondern auch die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder, für die die Lehrer die Verantwortung haben, Ziel des Unterrichts sein sollte.

Unserer Ansicht nach handelt es sich um eine Ausbildung, die zur Bewältigung der laufenden Unterrichtstätigkeit notwendig ist und durch Umsetzung des erworbenen Wissens und der darin begründeten Entwicklung der Kinder auch für andere an der Schule tätige Lehrkräfte Vorteile bringt.

Ich ersuche daher die Familienbeihilfe für die beiden Sommermonate (Juli, August) zwischen Studienabschluss und Beginn der Unterrichtstätigkeit zuzusprechen, da Frau VN_NN_Tochter auch in diesen beiden Monaten – aufgrund der berufsbegleitenden Ausbildung- studiert hat.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Bf. im Juli und August 2013 die Familienbeihilfe für ihre Tochter zu Recht bezogen hat, weil sich diese in Ausbildung befunden hat, oder ob die Familienbeihilfe nicht rechtmäßig bezogen wurde, weil (lediglich) eine Fortbildung vorgelegen ist.

Die anzuwendende gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG lautet wie folgt:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. … Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr ...

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/15/0050 ausgeführt hat, enthält das Gesetz keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.

Die Tochter der Bf. hat im Juli und August 2013 einen Universitätslehrgang besucht. Derartige außerordentliche Studien dienen in der Regel, nach bereits erfolgtem Abschluss eines ordentlichen Studiums, als postgraduale Studien der Weiterbildung (§ 51 Abs. 2 Z 20 und 21 UG).

Dem Universitätsgesetz zufolge unterscheiden sich ordentliche Masterstudien hinsichtlich ihrer Ausrichtung wesentlich von den der Weiterbildung dienenden außerordentlichen Masterstudien (Universitätslehrgängen).

Das Masterstudium Psychomotorik stellt ein außerordentliches Studium dar und ist daher nicht als konsekutive Ausbildung für den Lehrberuf zu werten.

Die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 lit. b sieht in zwei Fällen eine (Weiter)Gewährung der Familienbeihilfe für bereits volljährige Kinder vor:

Im Fall der Ausbildung für einen Beruf und im Fall der Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer Fachschule. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber im Fall des Studiums an einer Universität davon ausgegangen, dass ein ordentliches Studium betrieben wird. § 2 Abs. 1 lit b legt fest, dass die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt.

Die Tochter der Bf. hat mit dem Abschluss des Bachelorstudiums bereits alle aktuellen Voraussetzungen für die Ausübung des Lehrberufes erfüllt und unterrichtet  bereits an einer neuen Mittelschule. Das Erfordernis „ein Masterstudium“ zu absolvieren wurde zum einen nicht nachgewiesen, weil keine gesetzliche Bestimmung benannt werden konnte, die ein solches Erfordernis beinhalten würde. Zum anderen handelt es sich bei dem von der Tochter der Bf. besuchten Universitätslehrgang nicht um ein konsekutives Masterstudium. Dies ist bereits daraus ersichtlich, dass der Lehrgang als postgraduales Studium für eine Vielzahl von Berufsgruppen als Weiterbildung angeboten wurde.

Auch wenn der Universitätslehrgang von der Tochter der Bf. bereits im Juli und August vor Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit besucht wurde, wurde durch diese Fortbildung die Aufnahme einer Beschäftigung im erlernten Beruf nicht verhindert, weil in den Ferien ohnehin kein Unterricht stattfindet und Neuaufnahmen von Lehrern deshalb erst ab September erfolgen.

Für einen derartigen Fall hatte der Gesetzgeber in einer bereits außer Kraft getretenen Fassung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG vorgesehen, dass für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung Familienbeihilfe zusteht, sofern die volljährigen Kinder weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten. Nach den Gesetzesmaterialien (312 BlgNR 15.GP, 2f) sollte mit dieser Bestimmung (Weitergewährung der Familienbeihilfe für drei Monate) dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Kinder oft unmittelbar nach Beendigung der Berufsausbildung nicht ihre Berufstätigkeit aufnehmen können (vgl. ).

In einer solchen Situation befand sich die Tochter der Bf. nach Abschluss ihres ordentlichen Studiums. Sie hat ihre Fortbildung auch nach Aufnahme der Berufstätigkeit fortgesetzt, weil die Lehrveranstaltungen so stattfinden , dass sie in den Ferien und am Freitagabend und Samstag, also berufsbegleitend, besucht werden können.

Eine Ausbildung für einen Beruf hat daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im Juli und August 2013 nicht stattgefunden. Der einzige gesetzlich normierte Tatbestand, welcher den Bezug der Familienbeihilfe während des Besuches einer Fortbildung des Kindes in einem erlernten Beruf ausdrücklich ermöglicht, ist die Fortbildung in einer Fachschule. Bei der Universität handelt es sich jedoch unbestritten um keine Fachschule.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht vorgelegen waren, ist der Bezug der Familienbeihilfe zu Unrecht, die Rückforderung zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe war daher zurückzuweisen.

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, da sich der Verwaltungsgerichtshof zu der Rechtsfrage, ob der Bezug der Familienbeihilfe auch während des Besuches eines Universitätslehrgangs, welcher als Masterstudium bezeichnet wird, jedoch als Weiterbildung anzusehen ist, noch nicht geäußert hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Rückforderung
Familienbeihilfe
Fortbildung
Weiterbildung
Masterstudium
Universitätslehrgang
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102083.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at