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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.07.2014, RV/5100685/2013

Beihilfenanspruch bei dauernder Erwerbsunfähigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom , VNR, betreffend erhöhte Familienbeihilfe für das Kind K, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Für das am 0.0.0000 geborene Kind K wurde laut Anmerkungen in der Beihilfendatenbank bis einschließlich Februar 2004 Familienbeihilfe (ohne Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung) bezogen.

Mit einem am beim Finanzamt eingelangten Formblatt Beih 1 beantragte der beschwerdeführende Kindesvater die (neuerliche) Zuerkennung der Familienbeihilfe für dieses Kind, das ständig am gemeinsamen Wohnort wohne und für das er monatlich überwiegend die Kosten finanziere. Das Kind sei "in der Landwirtschaft" des Beschwerdeführers "mitversichert", habe keine Arbeit und keinen Führerschein.

Mit einem weiteren Formblatt (Beih 3), ebenfalls am beim Finanzamt eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für dieses Kind ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststelle (im Höchstausmaß von fünf Jahren rückwirkend ab Antragstellung). Als Behinderung wurde angegeben "Sauerstoffmangel bei Geburt".

Das Finanzamt forderte daraufhin vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine Bescheinigung im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG an.

In dem der Bescheinigung vom zugrunde liegenden ärztlichen Sachverständigengutachten wurde aufgrund der am durchgeführten Untersuchung folgendes festgestellt:

Anamnese:
SS war normal, Geburt mittels Vacuum, GGW: 3490 g, 53 cm, Stauungszyanose im Gesicht, einen Tag Anpassung im Inkubator. Erb`sche Parese links, normale Entwicklung. 4 J VS, 4 J HS mit SPF in Deutsch, 1 J landwirtschaftliche Fachschule; er arbeitet am elterlichen Bauernhof, was sein Traumberuf ist. Er hat mit dem linken Arm soweit keine Probleme, nur wenn ein Gewicht längere Zeit über Kopf gehalten werden muss, kann es sein, dass der Arm auslässt und das Gewicht herunterfällt. Keine Schmerzen.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
keine

Untersuchungsbefund:
guter AEZ, 176 cm, 76 kg, athletischer Körperbau mit guter muskulöser Durchbauung, Armabduktion bds. frei, Nacken / Kreuzgriff bds. fast komplett, grobe Kraft beim Horizontalhalteversuch gegen Widerstand geringfügig gegenüber links gemindert, MER seitengleich, Schulterbeweglichkeit frei, int. Status: unauff., Gangbild: frei, Übriger Status: altersgemäß

Status psychicus / Entwicklungsstand:
sehr freundlich, unauff.

Relevante vorgelegte Befunde:
1985-01-04 BH. BRÜDER : Vacuumgeburt, Stauungszyanose im Gesicht, 1 Tag Inkubator, Erb´sch Parese links, Schiefhals links, prim. Asphyxie

Diagnose(n):
Erbsche Lähmung links

Richtsatzposition: 040301 Gdb: 020% ICD: G83.0

Rahmensatzbegründung:
aufgrund der geringen Beeinträchtigung Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Aufgrund dieser Bescheinigung wies das Finanzamt mit Bescheid vom unter Hinweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG "den Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe" und damit sowohl den Antrag auf Gewährung des Grundbetrages als auch den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages ab Dezember 2012 (Zeitpunkt der Stellung des Antrages) ab.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Bei der Untersuchung beim Bundessozialamt sei die "Apgar" nicht berücksichtigt worden. Das seien die ersten zehn Minuten des Lebens. Dies seien auch die entscheidenden Minuten für das ganze Leben. Es sei eine schwere Geburt gewesen. Man frage sich, warum kein Kaiserschnitt durchgeführt worden sei. Dann sei die Sauerstoffflasche leer gewesen. Dies sei in den Akten nie niedergeschrieben worden. Das sei eine grobe Vernachlässigung von der Geburtenstation gewesen. Man könne diese Minuten nie mehr wiederholen. Die Benotung der "Apgar" (Herzaktion, Atmung, Hautfarbe, Muskeltonus, Reflexe) sei - laut beigelegtem Protokoll des Krankenhauses über die Entbindung am 0.0.0000 - in der ersten Lebensminute insgesamt nur mit 3, in den ersten fünf und den ersten zehn Minuten mit jeweils 8 benotet worden. Die Benotung mit nur 3 in der ersten Lebensminute habe eine akute Lebensgefahr bedeutet. Bei der Geburt hätte seine Frau auch genäht werden müssen, dabei habe man einen Tupfer eingenäht. Allein deshalb könne man sagen, das sei schlechte Arbeit gewesen. Später im Kindergarten, in der Schule, während der Lehrzeit "und im Beruf" sei überall dieses "Mobben" gewesen. Dann habe sich das Kind in die Landwirtschaft des Beschwerdeführers zurückgezogen. Das Kind könne das alleine nie schaffen um finanzielle für seinen Lebenserhalt "Bauernhoferhaltung" zu sorgen. Er sei mit ihm nochmals beim AMS gewesen, "dies" sei abgelehnt worden, weil das Kind bei ihm in der Landwirtschaft versichert sei. Es sei auch ein Pensionsantrag gemacht worden, der derzeit in Bearbeitung sei.

Aufgrund dieser Berufung forderte das Finanzamt eine neue Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen an. In dem der Bescheinigung vom zugrunde liegenden ärztlichen Sachverständigengutachten wurde aufgrund der am durchgeführten Untersuchung folgendes festgestellt:

Anamnese:
Anamnese siehe auch Vorgutachten vom . Einschätzung und Diagnose bisher: Erb`scher Lähmung links-20% GdB. Es besteht ein Zustand nach geburtsbedingter Erb`scher Lähmung links, die nahezu nicht mehr verifizierbar ist. Eine Bewegungseinschränkung ist in keiner Ebene geben, subjektiv wird ein leichter Kraftverlust beim Heben schwerer Lasten angegeben. Zu Beschwerden in der linken Schulter kommt es nur beim Heben ab ca. 25 kg. Ergänzend zur Anamnese im Vorgutachten: Er ist gelernter Fleischhauer, war anamnestisch bis auf die Unterbrechung wegen dem Wehrdienst in diesem Beruf bis 2007 durchgehend und auch in der Folge länger mit Schlosserarbeiten, Betonbohren beschäftigt, verdiente zuletzt ca. 1400 € monatlich. Nun bewirtschaftet er die elterliche Landwirtschaft, hat eine eigene Wohnung, führt sich den Haushalt selbst. Sein Führerschein wurde ihm vor 5 Monaten wegen Alkohol am Steuer (1,2 % Promille) und noch für 1 weiteres Monat entzogen. Die im Berufungsschreiben angeführten Geburtsprobleme, die sich vor 28 Jahren in einem niedrigen APGAR ausdrückten, und weitere angebliche Folgen, sind nicht einschätzungsrelevant.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Med: 0;

Untersuchungsbefund:
Guter AEZ;/athletischer Habitus; Kopf: bds. frei beweglich, Pupillen isocor, unauffällig; Brust: symmetrisch, seitengleiches Vesiculäratmen; Herz: HT rein, HA rhythmisch, unauffällig; Bauchdecken weich, keine Druckdolenzen oder patholog. Resistenzen palp.; NL: bds. frei, Rechtshänder; Obere und untere Extremitäten bds.: keine Bewegungseinschränkung, insbesonders links; beide Arme haben grobklinisch dieselbe unauffällige Beweglichkeit in allen Ebenen; Nacken-, Kreuzgriff bds. nahezu vollständig durchführbar; grobe Kraft links diskret geringer als rechts; trophisch, motorisch, sensibel unauffällig; Reflexe normal auslösbar; WS: achsengerecht, normale Beweglichkeit; Gang, Zehenballen- und Fersengang unauffällig;

Status psychicus / Entwicklungsstand:
Allseits korrekt orientiert, belustigtes Verhalten;

Relevante vorgelegte Befunde:
1985-01-04 DR.REITINGER/KRANKENHAUS
Geburt Humer Hans Peter: APGAR: 3/8/8; Transferierung nach Landeskinderkrankenhaus;

Diagnose(n):
Residualzustand nach Erb`scher Lähmung links

Richtsatzposition: 040101 Gdb: 010% ICD: G83.0

Rahmensatzbegründung:
Einschätzung durch Pos. 040101 sgm. mit dem untersten Rahmensatz bei funktionell kaum feststellbarer Beeinträchtigung.

Gesamtgrad der Behinderung: 10 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Herabsetzung im Vgl. zum Vorgutachten auf 10% GdB, bei kaum behinderungsrelevanter Funktionalität. Anerkennung ab Geburt-Geburtstrauma!

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Aufgrund dieser Bescheinigung wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich der als "Berufung" bezeichnete Vorlageantrag vom . Die "Zusammenstellung" des Bundessozialamtes entspreche nicht der Realität. Es werde angeführt, dass das Kind die elterliche Landwirtschaft führe und eine eigene Wohnung habe. Da das Kind arbeitslos sei, bekomme es keinen Job. Es besitze seit längerer Zeit keinen Führerschein, sei nicht mehr mobil. Es sei daher schwer, seinen Sohn am Arbeitsmarkt unterzubringen. Die Arbeit in der Landwirtschaft sei reine Therapie. Vom Beschwerdeführer würden die Sozialversicherung, der tägliche Lebensaufwand und die Wohnung des Kindes finanziert. Seine Arbeit sei so "defizitär", dass es ohne öffentlichen Zuschuss nicht mehr leistbar sei. "Seiner Tochter" (der Tochter des Kindes des Beschwerdeführers) seien Alimente zu zahlen. "Mit was?" Es gebe auch noch große Schulden. Das Kind sei nicht in der Lage, sein Leben zu finanzieren. Es könne Kraft und Denken nicht richtig koordinieren. Wenn das Kind wegen Zahlungsunfähigkeit (Alimente) gerichtlich verurteilt werde und zugleich Gefängnis bekomme, werde der Beschwerdeführer die Ärzte zur Verantwortung ziehen.

Das Finanzamt legte daraufhin die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die voraussichtliche Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 8 Abs. 6 FLAG).

Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG hat der Gesetzgeber die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (in diesem Sinne auch Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 mit weiteren Judikaturnachweisen; ebenso z.B. ).

Eine solche Unschlüssigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch nicht erkennbar. Dem Einwand in der Berufung vom , dass die entscheidenden ersten zehn Minuten nach der Geburt des Kindes (Apgar) im ersten Gutachten des Bundessozialamtes nicht berücksichtigt worden wären, wurde im zweiten Gutachten Rechnung getragen. Der Apgar-Score ist ein Punkteschema, mit dem sich der klinische Zustand von Neugeborenen standardisiert beurteilen lässt. Mit Hilfe dieser Beurteilung wird der Zustand des Neugeborenen und dessen Anpassung an das Leben außerhalb der Gebärmutter, also die Überführung des fetalen in den neonatalen Zustand beschrieben (Wikipedia). Allerdings wurde zutreffend festgestellt, dass den unbestritten vorgelegenen Problemen bei der Geburt für die Beurteilung der voraussichtlichen Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, im gegenständlichen Fall keine entscheidende Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob eine festgestellte körperliche oder geistige Behinderung ursächlich dafür ist, dass das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Bei der Untersuchung am wurde zwar eine geburtsbedingte Erb´sche Lähmung links festgestellt. Diese sei aber so gering, dass sie "nahezu nicht mehr verifizierbar" sei. Ferner wurde festgestellt, dass auch "eine Bewegungseinschränkung in keiner Ebene gegeben" sei, sondern nur subjektiv ein leichter Kraftverlust beim Heben schwerer Lasten vorliege. Im Untersuchungsbefund wurde sowohl bei den oberen als auch unteren Extremitäten auf beiden Seiten keine Bewegungseinschränkung festgestellt, beide Arme hätten die selbe unauffällige Beweglichkeit in allen Ebenen, Nacken- und Kreuzgriff sei beidseitig nahezu vollständig durchführbar, die Reflexe normal auslösbar, die Wirbelsäule normal beweglich und der Gang unauffällig. Insgesamt wurde daher zwar ein Residalzustand nach Erb´scher Lähmung festgestellt, jedoch aufgrund der funktionell kaum feststellbaren Beeinträchtigung ein Grad der (seit Geburt bestehenden) Behinderung von nur 10 % festgestellt. Gegen die Richtigkeit dieser Einschätzung bestehen keine Bedenken, da cerebrale Lähmungen leichten Grades (10 bis 20 %) gemäß Punkt der Anlage zur Einschätzungsverordnung bei nur feinmotorischer Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen vorliegen. Wenn bei dieser Sachlage im ärztlichen Gutachten weiters festgestellt wurde, dass das Kind nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist dies schlüssig und nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob das Kind körperlich (und geistig) in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht jedoch darauf, ob das Kind am Arbeitsmarkt im Hinblick auf generell bestehende Schwierigkeiten (hohe Arbeitslosenquote, fehlendes Arbeitsangebot in den für das Kind in Frage kommenden Arbeitsbereichen etc.) tatsächlich eine Anstellung findet.

Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit allein auf das ärztliche Gutachten an, sodass eine mehrjährige berufliche Tätigkeit allein nicht gegen die dauernde Erwerbsunfähigkeit spricht. Eine solche mehrjährige Tätigkeit wurde aber gerade auch im zweiten Gutachten des Bundessozialamtes - vom Beschwerdeführer unbestritten - festgestellt. Wenn die angeführten Tätigkeiten im Rahmen des ärztlichen Gutachtens als Indiz zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit herangezogen wurden, so war dies sowohl zulässig als auch sachgerecht und begründet keine Unschlüssigkeit dieses Gutachtens. Abgesehen davon ging das Bundessozialamt primär aufgrund der nur geringen körperlichen Behinderung von einer Erwerbsfähigkeit aus.

Der Beschwerdeführer verkennt Sinn und Zweck der Familienbeihilfe grundlegend, wenn er meint, diese stehe zu, um Alimentationszahlungen des Kindes oder bestehende Bankschulden begleichen zu können. Auch generellen, nicht krankheitsbedingten Schwierigkeiten, am Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden (fehlende Mobilität aufgrund eines Führerscheinentzuges wegen Alkoholisierung) kann im Zusammenhang mit der Prüfung des Beihilfenanspruches keine entscheidende Bedeutung zukommen. Schließlich ist es auch nicht Aufgabe des Staates, "defizitäre Arbeit" in der Landwirtschaft im Wege der Gewährung der Familienbeihilfe durch einen "öffentlichen Zuschuss" zu unterstützen, wie dies im Vorlageantrag zum Ausdruck gebracht wurde.

Schließlich hat der Beschwerdeführer zwar im Vorlageantrag noch eingewendet, das Kind könne "Kraft und Denken nicht richtig koordinieren", dies jedoch auch nicht ansatzweise näher erläutert oder begründet. In einem antragsgebundenen Verfahren wie dem Verfahren betreffend Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe ist es aber Sache des Antragstellers, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände substantiiert zu behaupten. Eine geistige Behinderung wurde in keinem der beiden Gutachten festgestellt; dagegen spricht auch der im ersten Gutachten erwähnte schulische Werdegang. In diesem wurde der Entwicklungsstand als unauffällig festgehalten, im zweiten Gutachten festgestellt, dass das Kind "allseits korrekt orientiert" sei.

Insgesamt gesehen erweist sich daher die Feststellung des Bundessozialamtes, dass das Kind des Beschwerdeführers aufgrund der festgestellten, nur geringfügigen körperlichen Behinderung nicht außerstand sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, als schlüssig.

Damit liegen aber die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG für einen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht vor. In diesem Fall steht auch der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung nicht zu, sodass sich der angefochtene Bescheid, mit dem der "Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe" und damit sowohl der Antrag auf Gewährung des Grundbetrages als auch der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages abgewiesen wurde, als rechtmäßig erweist.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da den im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen keine weiter gehende, einzelfallübergreifende und rechtssystematische Relevanz und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukam bzw. die Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung und in der angeführten Literatur geklärt wurden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100685.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at