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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.07.2014, RV/5100640/2013

Die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes setzt einen entsprechenden wirksamen Antrag voraus.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF , gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für das Kind K, ab Februar 2013 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin bezog für das anspruchsvermittelnde Kind aufgrund eines adopischen Ekzems (Neurodermitis) erhöhte Familienbeihilfe. Zuletzt war in einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden, voraussichtlich weitere drei Jahre anhaltend, Nachuntersuchung in drei Jahren.

Diese Nachuntersuchung wurde am durchgeführt.

Am wurde der Beschwerdeführerin vom Finanzamt ein vorausgefülltes Formblatt "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" übermittelt und darin die Vorlage eines "Tätigkeitsnachweises" für das anspruchsvermittelnde Kind gefordert. Im Unterpunkt "Angaben zum Kind" war der Punkt "Ich beziehe für dieses Kind erhöhte Familienbeihilfe, da es erheblich behindert ist" weder vorausgefüllt, noch wurde dieses Feld von der Beschwerdeführerin angekreuzt.

Der Überprüfungsbogen wurde von der Beschwerdeführerin am unterfertigt und unter Beilage einer Schulbesuchsbestätigung für das Kind an das Finanzamt retourniert, bei dem er am einlangte.

In einer aufgrund der Nachuntersuchung vom erstellten Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom wurde der Grad der Behinderung mit näherer Begründung nur mehr mit 40 % festgestellt.

In einem an die Beschwerdeführerin ergangenen "Abweisungsbescheid" vom führte das Finanzamt im Spruch aus: "Ihr Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe wird abgewiesen für: KindK, ab Feb. 2013". In der Bescheidbegründung verwies das Finanzamt auf § 8 Abs. 5 FLAG und den nur mehr mit 40 % festgestellten Grad der Behinderung.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom mit näherer Begründung Berufung erhoben.

Daraufhin wurde eine neuerliche Untersuchung des Kindes veranlasst. In der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom wurde der Grad der Behinderung nur mehr mit 30 % festgestellt.

Das Finanzamt wies daraufhin die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich der als "Berufung gegen den Bescheid vom " bezeichnete Vorlageantrag vom .

Daraufhin legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. Die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind ist dabei besonders zu beantragen (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 10 Rz 1).

Gemäß § 2 lit. a Zif. 1 der Bundesabgabenordnung gelten deren Bestimmungen auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art. Dazu zählt auch die Familienbeihilfe (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 2 Tz 1 mit Judikaturnachweisen). Für die Stellung eines Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe gelten daher insbesondere auch die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Anbringen von Parteien (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 10 Tz 2).

Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind gemäß § 85 Abs. 1 BAO vorbehaltlich der Bestimmungen des § 85 Abs. 3 BAO schriftlich einzureichen.

Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen entgegenzunehmen, wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen (§ 85 Abs. 3 lit. a BAO), oder wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist (lit. b), oder wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann (lit. c).

Telefonische Anbringen sind keine mündlichen Anbringen im Sinne dieser Bestimmung (Ritz, a.a.O., § 85 Tz 9 mit zahlreichen Judikaturnachweisen) und nur zulässig, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind (z.B. § 2 AuskunftspflichtG). Im FLAG findet sich jedoch keine Bestimmung, welche die telefonische Stellung eines Beihilfenantrages zulassen würde.

Dem beschwerdegegenständlichen Abweisungsbescheid vom wurde ein "Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe" zugrunde gelegt. Aktenkundig ist dazu jedoch nur der am beim Finanzamt wieder eingelangte Überprüfungsbogen vom . Dieser enthält jedoch keinen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe. Abgesehen von diesem Überprüfungsbogen ist keine Eingabe bzw. kein mündliches Anbringen im oben dargestellten Sinn aktenkundig, welches als Anbringen im Sinne des § 85 BAO gewertet werden könnten.

Da somit kein wirksamer Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe vorlag, die Gewährung desselben jedoch ein antragsgebundener Verwaltungsakt ist, erweist sich der angefochtene Bescheid aus diesem Grund als rechtswidrig. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne Vorliegen eines wirksamen Antrages verletzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das Recht auf den gesetzlichen Richter (, mit Hinweis auf Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 10. Auflage, Rz 1520 mit Judikaturnachweisen; ebenso ). Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Sofern ungeachtet der wiederholten Feststellung des Grades der Behinderung unter 50 % dennoch die Stellung eines Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe beabsichtig sein sollte, wird bemerkt, dass die zur Antragstellung von der Finanzverwaltung aufgelegten Vordrucke (Formular Beih 3) in den Infocentern der Finanzämter aufliegen oder über das Internet (www.bmf.gv.at – Formulare) bezogen werden können.

Es sei jedoch völlig unpräjudiziell noch auf zwei Punkte hingewiesen:

1) Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (in diesem Sinne auch Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 mit weiteren Judikaturnachweisen; ebenso z.B. ). Von der Beschwerdeführerin wurde eine solche Unschlüssigkeit der den Bescheinigungen vom und zugrunde liegenden Gutachten nicht substantiiert aufgezeigt, insbesondere lässt das Vorbringen im Vorlageantrag eine dazu erforderliche, eingehende und sachliche Auseinandersetzung mit den umfangreichen Feststellungen im Gutachten vom , welches der Bescheinigung vom zugrunde liegt, vermissen.

2) Bei Hauterkrankungen kann nach der seit anzuwendenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) gemäß Punkt der Anlage zu dieser Verordnung nur dann ein Grad der Behinderung von 50 bis 80 % angenommen werden, wenn "schwere, andauernd ausgedehnte Formen" der Hauterkrankung vorliegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Hauterkrankung "mit starken funktionellen Beeinträchtigungen; Therapiebedarf, Lokalisation an exponierten Stellen, Entstellung" verbunden ist. Eine derart gravierende Hauterkrankung wurde jedoch weder in den Bescheinigungen vom und bzw. den diesen zugrundeliegenden Gutachten festgestellt, noch von der Beschwerdeführerin behauptet.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da den im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen keine weiter gehende, einzelfallübergreifende und rechtssystematische Relevanz und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukam bzw. die Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung und in der angeführten Literatur geklärt wurden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 lit. a Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100640.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at