Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.07.2014, RV/5101351/2012

Sonderklassegebühren sind keine außergewöhnliche Belastung (fehlende Zwangsläufigkeit)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert (im Sinne der Berufungsvorentscheidung).

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 4.705,25 Euro (Krankheitskosten) sowie 565 Euro (Kurkosten).

Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Außergewöhnliche Belastungen wurden mit einem Betrag von 113,96 Euro berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass mangels Vorlage von Unterlagen die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt hätten werden können.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 eingereicht.
Aus Versehen sei nur ein geringer Teil der notwendigen Rechnungen beigebracht worden. Die fehlenden Unterlagen würden hiermit übermittelt.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde dem Beschwerdefürer zur Kenntnis gebracht, dass nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte (Kur-)aufenthalt zu einer außergewöhnlichen Belastung führen würde.

Mit Eingabe vom wurden ergänzende Unterlagen sowie eine Auflistung der außergewöhnlichen Belastungen.
Insgesamt wurde nunmehr ein Betrag von 5.165,65 Euro beantragt. Darin befindet sich unter anderem ein Betrag von 1.898,10 Euro als Sonderklassegebühr für seine Gattin, sowie ein eigener Kuraufenthalt (565,20 Euro).

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert. Einerseits wurden nachgewiesene Sonderausgaben berücksichtigt, andererseits außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.990,21 Euro (unter Selbstbehalt).
In der gesonderten Bescheidbegründung wurde dargestellt, dass bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen medizinischen Betreuung noch keine triftigen medizinischen Gründe für Aufwendungen darstellen, welche die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen würden. Die triftigen medizinischen Gründe würden vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen müssen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden.
Die Anerkennung verausgabter Sonderklassengebühren in Höhe von 1.898,10 Euro sei somit zu verneinen gewesen.

Mit Eingabe vom wurde innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist ein Vorlageantrag eingereicht.
Nachfolgend an die sehr schwere Operation vom sei aus triftigen medizinischen Gründen vom behandelnden Arzt die Verlegung der Gattin von der Allgemeinen Gebührenklasse in ein Einbettzimmer der Sonderklasse veranlasst worden.
Aus missverständlichen Gründen sei jedoch die ärztliche Bestätigung nicht beigebracht worden. Dies werde hiermit nachgeholt.

 < Krankenhaus - Finanzamtsbestätigung vom :
"Wir bestätigen hiermit, dass die Patientin (Gattin des Beschwerdeführers) während des stationären Aufenthalts vom 29. April bis auf ein Sonderklasse Einzelzimmer aufgezahlt hat. Durch die Diagnosestellung und die Diagnosesicherung war es der Patientin in der damaligen Situation nicht möglich, den Aufenthalt in einem Mehrbettzimmer der allgemeinen Gebührenklasse forzusetzen. Medizinisch war es durchaus indiziert, dass sie in dieser Ausnahmesituation auf ein Sonderklasse-Einzelzimmer aufgezahlt hat."

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht).

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer seitens des nunmehr zuständigen Richters dahingehend informiert, dass Sonderklasse-Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien, wenn es diesbezüglich eine klare und unmissverständliche Bestätigung eines Arztes geben würde. Darin müsse auch klar zum Ausdruck kommen, welche medizinische Behandlung ausschließlich auf Grund der Sonderklasse möglich gewesen sei.

In einem Telefonat am gab die Gattin des Beschwerdeführers bekannt, dass sie trotz intensiver Bemühungen keine derartige Bestätigung vorlegen könne.

ENTSCHEIDUNG

A) Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Gattin des Beschwerdeführers wurde im Anschluss an eine schwere Operation in ein Einbettzimmer der Sonderklasse verlegt. Nach Angaben der Gattin ist dies aus triftigen medizinischen Gründen vom behandelnden Arzt veranlasst worden.
In einer Finanzamtsbestätigung des Leiters der Abteilung für Urologie wurde dargestellt, dass es sich hierbei um eine Ausnahmesituation gehandelt hat.
Eine Darstellung welche besondere Ausnahmesituation bzw. welche besondere medizinische Behandlung dadurch erreicht wurde, wurde nicht näher ausgeführt.
Auch auf weiteres Nachfragen konnte keine besondere medizinische Behandlung nachgewiesen werden.

B) Rechtliche Würdigung:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988:
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug von Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Abs. 2: Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Abs. 3: Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Abs. 4: Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Folgt man der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, was die krankheitsbedingten Aufwendungen betrifft, so sind höhere Aufwendungen als jene, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen erfolgen. Bloße Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen über eine bestimmte medizinische Behandlung sowie allgemeine Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierten medizinischen Betreuung sind noch keine triftigen medizinischen Gründe. Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden. Wenn triftige medizinische Gründe den Aufenthalt in einem bestimmten Spital geboten erscheinen lassen, müssen nicht auch unbedingt die Kosten der Sonderklasse als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden

Bei Sonderklassepatienten handelt es sich um keine Patienten, die eine bessere medizinische Behandlung genießen. Sonderklassepatienten genießen üblicherweise die Vorzüge von Einzel- bzw. Doppelzimmer, erweiterte Menüauswahl, erweiterte Besuchszeiten, etc. (vgl. hierzu die Informationen z.B. aus: www.linz.at/akh). Sonderklasse dient nicht dazu, auf dem medizinischen Bereich eine Zweiklassengesellschaft zu schaffen. Bei der medizinischen Versorgung sollten alle Patienten gleich (gut) behandelt werden. Die Sonderbehandlung erfolgt im Umfeld des Krankenhausaufenthaltes.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des Finanzamtes und des erkennenden Gerichtes aufgefordert, allenfalls medizinischen Gründe ("triftige medizinische Gründe") darzulegen.

Die Gattin des Beschwerdeführers hat zwar versucht, derartige Nachweise vorzulegen, konnte aber diese nicht in der geforderten Art und Weise bewirken.

Wie schon oben angeführt, darf die medizinische Versorgung nicht von der Versicherungsart abhängig gemacht werden. Es wird in diesem Zusammenhang sicher keinen Arzt geben, der bestätigt, dass er unterschiedliche medizinische Betreuung an den Tag legt, je nachdem ob jemand eine Zusatzversicherung hat oder nicht.

Jeder Arzt wird versuchen, seinen Patienten die bestmögliche medizinische Versorgung zu gewährleisten. Sollte allerdings der Arzt tatsächlich seine Behandlung von Zusatzversicherungen abhängig machen bzw. gemacht haben, so wäre es am Berufungswerber gelegen, diese Bestätigung vorzulegen.

Es wird hier also nochmals festgehalten, dass es sich um triftige medizinische Gründe handeln muss. Der erwähnte Aufenthalt in einem Einzelzimmer als Vorteil der Sonderklasse, rechtfertigt noch nicht die Annahme des Vorliegens triftiger medizinischer Gründe im konkreten Fall.

C) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da gegenständlich keine der gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind, war der Möglichkeit der ordentlichen Revision die Zulässigkeit zu versagen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Kittl in BFGjournal 2016, 126
Renner in ecolex 2018/159
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101351.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at