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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.10.2014, RV/7103903/2014

Vorlageantrag unzulässig, wenn Beschwerdevorentscheidung nicht an den Masseverwalter erging

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Rechtsanwalt Mag. H.W., Adresse-1, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren der A.S., Adresse-2, über den Vorlageantrag vom  der Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde A.S. gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Geschäftsführerin der T. Ltd. für Abgaben in der Höhe von € 12.023,81 zur Haftung herangezogen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom Datum-1 wurde über ihr Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren zunächst mit ihrer Eigenverwaltung eröffnet.

Dagegen brachte sie am rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) ein.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom Datum-2 wurde ihr die Eigenverwaltung im Schuldenregulierungsverfahren entzogen und Rechtsanwalt Mag.  H.W. als Masseverwalter bestellt.

Mit an Frau S. adressierter Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde seitens des Finanzamtes als unbegründet abgewiesen.

Fristgerecht beantragte der Masseverwalter als nunmehriger Beschwerdeführer mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Darüber wurde erwogen:

Über Bescheidbeschwerden ist gemäß § 262 Abs. 1 BAO nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdevorentscheidung vom an die Bf. adressiert wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Bf. in ihrem Schuldenregulierungsverfahren bereits die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter bestellt wurde.

Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (; ). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. ; ; ).

Die Beschwerdevorentscheidung konnte daher gegenüber A.S. als Gemeinschuldnerin nicht wirksam erlassen werden, sie wäre vielmehr an den Masseverwalter zu richten und diesem zuzustellen gewesen. Dass die angefochtene Erledigung dem Masseverwalter tatsächlich zugekommen ist, ändert daran nichts, weil durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter sie dem Masseverwalter gegenüber auch nicht wirksam geworden wäre (vgl. ; ). Die als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes (Beschwerdevorentscheidung) vermochte sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten ().

Da jedoch gemäß § 262 Abs. 1 BAO mit - den hier nicht zutreffenden – Ausnahmen des § 262 Abs. 2 BAO eine Beschwerdevorentscheidung zwingend zu ergehen hat, war der Vorlageantrag, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraussetzt (), gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103903.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at