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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.10.2014, RV/7103796/2014

Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr.R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom betreffend Abweisung erhöhter Familienbeihilfe beschlossen:

Die Beschwerde wird als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am den Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe für seinen Sohn T., geb. am xxxx , "ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung, den der Sachverständige feststellt".

T. wurde am von einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde untersucht und als Diagnose "Asperger Syndrom" und "Asthma Bronchiale" gestellt. Die Sachverständige setzte den Behinderungsgrad mit 50 vH rückwirkend ab fest. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt.

Das Finanzamt gewährte die erhöhte Familienbeihilfe entsprechend den in dem Gutachten getroffenen Feststellungen ab März 2014.

Am stellte der Bf. über FinanzOnline einen Antrag auf rückwirkende Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe von Juli 2013 bis Februar 2014.

Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) abgewiesen.

Der Bf. brachte am eine von ihm nicht unterschriebene Beschwerde per Fax ein.

Das Finanzamt erließ an den Bf. einen Mängelbehebungsauftrag, datiert mit , mit dem ihm aufgetragen wurde, bis die fehlende Unterschrift nachzuholen.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Bf. nachweislich durch Hinterlegung am zugestellt. Da der Bf. den Mängelbehebungsauftrag bezüglich der fehlenden Unterschrift nicht fristgerecht bis beantwortete, erklärte das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als zurückgenommen.

Der Bf. erhob einen Vorlageantrag und machte darin folgende Ausführungen:

"Ich habe ich meinen Sohn T. zu mir genommen, weil seine Mutter mir bereits im Winter 2012 mitgeteilt hat, sie sei mit seiner Pflege und Erziehung überfordert und sich außerstande sehe, weiter für das Kind zu sorgen. Wir haben vereinbart, dass T. das laufende Schuljahr noch in Oberösterreich beendet und danach zu mir nach Wien übersiedelt.

Bezüglich der Familienbeihilfe hat die Kindesmutter mir erklärt, aufgrund seiner Behinderung würde T. die erhöhte Familienbeihilfe beziehen und sie würde den Bezug mit Ende Juni abmelden. lch stellte daher am den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für meinen Sohn T. (per Fax) und als ich bis nichts vom zuständigen Finanzamt gehört hatte, rief ich dort an und erfuhr, mein Antrag sei nicht eingelangt. Daher faxte ich am 16.07. neuerlich einen ausgefüllten Antrag und erhielt die Familienbeihilfe auch zuerkannt. Zu diesem Zeitpunkt war mir nicht bewusst, dass es sich hierbei nicht um die erhöhte Familienbeihilfe handelte, da ich zuvor keine Familienbeihilfe bezogen hatte und die Kindesmutter und ich über die Höhe des Betrages nicht gesprochen hatten. Erst Anfang des Jahres 2014 erfuhr ich durch ein Gespräch mit den Eltern eines anderen autistischen Kindes, dass die Erhöhung für T. offenbar nicht ausgezahlt wird. Daher beantragte ich die Auszahlung und T. wurde im März 2014 unter Vorlage seiner früheren Befunde von einem ärztlichen Sachverständigen begutachtet. ln diesem Gutachten wird bestätigt, dass mein Sohn 50% v. H. behindert und die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend zu gewähren ist.

Das Finanzamt bezahlte die erhöhte Familienbeihilfe nun auch aus, jedoch erst ab März 2014. Daher stellte ich am nochmals einen Antrag auf rückwirkende Auszahlung für die Monate Juli 2013 bis inkl. Februar 2014. Dieser Antrag wurde bereits am nächsten Werktag () mit einem Abweisungsbescheid beantwortet, in der Begründung wird § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes zitiert, was ja genau die rechtliche Grundlage darstellt, warum meinem Sohn die Erhöhung zusteht. Das Asperger Syndrom ist durch die Schulmedizin zurzeit nicht heilbar und die Betroffenen sind lebenslänglich beeinträchtigt, oder zumindest solange, bis Wissenschaft und Forschung eine wirksame Heilmethode entdeckt/entwickelt haben.

Daher habe ich gegen diesen Abweisungsbescheid am Beschwerde eingelegt (per Fax).

Zuvor habe ich mich telefonisch am Finanzamt erkundigt, in welcher Form dies zu tun sei und man teilte mir diesbezüglich mit: "formlos, schriftlich oder online". Da es online nicht möglich ist, eine Nachricht eigenhändig zu signieren, hielt ich das Unterschreiben einer Faxnachricht mit der Hand für eine rein formale Sache und habe nicht daran gedacht, meinen Namen unter den Text der Beschwerde handschriftlich zu setzen, zu mal er leserlich darunter steht.

Ab 11.04. wartete ich also auf eine Reaktion der Behörde auf meine Beschwerde. Da die Abweisung meines Antrages nur einen Werktag gedauert hatte, erkundigte ich mich am um 09:38 Uhr telefonisch am Finanzamt nach dem Status meiner Beschwerde (Einzelgesprächsnachweis des Mobilfunkbetreibers kann dem BFG zum Beweis vorgelegt werden). Ich erhielt die Auskunft, die Erledigung könne bis zu 6 Monaten dauern.

lm Juli 2014 erhielt ich per Rsb Brief eine Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 03.07., in der mir mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, da ich es versäumt hätte, ihre Mängel bis zum zu beheben.

Ich nahm umgehend telefonischen Kontakt mit dem Finanzamt auf und durch Frau M. erfuhr ich, dass das Finanzamt mir einen Rsb Brief geschickt hatte, lt. Fr. M. fand ein Zustellversuch am statt.

Ich war zu dieser Zeit·nicht verreist und hatte keinen Urlaub; Ich habe regelmäßig meinen Postkasten geleert und nie eine Hinterlegungsanzeige vorgefunden, daher wusste ich nichts von diesem Brief und konnte die Mängel, die lt. telefonischer Auskunft von Fr. M. einzig aus einer fehlenden Unterschrift bestanden nicht fristgerecht beheben. Ich kann nun natürlich nicht beweisen, dass die Hinterlegungsanzeige nicht in meinem Briefkasten deponiert wurde, zumal ein Nachforschungsauftrag vom Kundenservice der Post abgelehnt wurde, weil es sich bei Rsa und Rsb Briefen um nicht bescheinigte Postsendungen handelt, deren Verlauf nicht nachvollzogen werden kann (ein diesbezüglicher E-mail Verkehr mit der Kundenservicestelle der Post im Zeitraum 17.07.- 23.07. kann dem BFG zum Beweis vorgelegt werden). Allerdings ist nachweisbar, dass ich, seit ich an dieser Adresse wohne, jedes Schreiben des Finanzamtes (und auch aller anderen Behörden) innerhalb der Hinterlegungsfrist persönlich abgeholt habe, so auch den Abweisungsbescheid vom und die Beschwerdevorentscheidung vom .

Ich habe ein Schreiben vom Finanzamt in dieser Sache erwartet, und wie oben angeführt sogar am 08.04. nach dem Zeitpunkt des vermutlichen Eintreffens gefragt. Den Mangel zu beheben, wäre ein Leichtes gewesen, und hätte ich davon Kenntnis gehabt, hätte ich dies unverzüglich erledigt, zumal ich ganz sicher meinem Sohn keinen finanziellen Schaden zufügen will.

Nach § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Nachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Ich gehe davon aus, dass das BFG es in Anbetracht der oben beschriebenen Umstände als glaubhaft erachtet, dass ich ohne Verschulden keine Kenntnis davon erhalten habe, dass ein RSb Brief hinterlegt ist und nur aus diesem Grund den Brief nicht abholen und lesen konnte, daher auch in der Folge nicht in der Lage war, den Mangel fristgemäß zu beheben.

Nun, da ich von diesem Mangel weiß, übersende ich mit dem heutigen Tag dem Finanzamt 2/20/21 u. 22 die Beschwerde vom ein weiteres Mal, ergänzt durch eigenhändige Unterschrift.

Ich beantrage die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da mein Sohn T. in der Zeit von Juli 2013 bis Februar 2014 genau wie zuvor und danach erheblich behindert war/ist. Er hatte in dieser Zeit sonderpädagogischen Förderbedarf (Schulzeugnisse können dem BFG zum Beweis vorgelegt werden), war in Therapie (Therapieberichte können dem BFG vorgelegt werden) und stand in ständiger Betreuung eines jugendpsychiatrischen Ambulatoriums (fachärztliche Bestätigungen können dem BSG vorgelegt werden). Laut § 8 Abs. 5 des FLAG gilt mein Kind als erheblich behindert, die Funktionsbeeinträchtigung wird lebenslang bestehen bleiben."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweis wurde aufgenommen durch die in den vorgelegten Akten des Finanzamtes abgelegten Schriftstücke, wie insbesondere der Hinterlegungsanzeige des Mängelbehebungsauftrags, aus welcher hervorgeht, dass die Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle 1210 erfolgte, und das Schriftstück ab zur Abholung bereit lag, sowie durch die Angaben des Bf.

Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Die vom Bf. am erhobene Beschwerde enthielt keine Unterschrift. Der diesbezügliche Mängelbehebungsauftrag vom lag ab zur Abholung bereit. Die Behörde setzte zur Mängelbehebung eine Frist bis zum Innerhalb dieser Frist wurden die angeführten Mängel vom Bf. jedoch nicht behoben.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde vom , dem Mängelbehebungsauftrag, der Hinterlegungsanzeige des Mängelbehebungsauftrags sowie dem Vorlageantrag vom .

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Im Beschwerdefall liegt ein von einem Zustellorgan der Post ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung vor. Dem Rückschein ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde. Beim Rückschein (Formular 4/3 zu § 22 ZustellG) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Dem Empfänger steht jedoch der Gegenbeweis offen, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. Zl. 2010/17/0198 und vom , Zl. 2005/05/0095; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar zu §§ 17 und 22 ZustellG mit weiteren Hinweisen). Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen (vgl. / 2002/08/0061).

Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass das Vorbringen des Bf., er wäre "zu dieser Zeit" nicht verreist und auch nicht in Urlaub gewesen und er hätte regelmäßig seinen Postkasten geleert, aber keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden, jedenfalls nicht ausreichend ist, die entgegenstehende Angabe des Postzustellers zu entkräften.

Vor dem Hintergrund der dargelegten Erwägungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung, dass eine den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 ZustellG entsprechende Verständigung von der Hinterlegung des Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes vom nicht erfolgt ist. Damit gilt der Mängelbehebungsauftrag mit dem ersten Tag der Abholfrist () als zugestellt.

Nachdem der Bf. den Mängelbehebungsauftrag bezüglich der fehlenden Unterschrift nicht fristgerecht bis beantwortet hatte, hat das Finanzamt zu Recht die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als zurückgenommen erklärt.

Gemäß § 85 Abs 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Inhaltliche Mängel liegen nach dieser Bestimmung nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen.

§ 250 Abs 1 BAO normiert die notwendigen Inhalte einer Beschwerde. Diese sind:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Da die Beschwerde vom nicht sämtlichen Erfordernissen des § 250 Abs 1 BAO entsprach, und diese inhaltliche Mängel iSd § 85 Abs 2 BAO darstellen, war die Behörde verpflichtet einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Die Ankündigung, eine Begründung nachzureichen ändert nichts an der Mangelhaftigkeit der Beschwerde (vgl. ).

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Bf. gemäß § 17 Abs 3 ZustellG am wirksam zugestellt, da an diesem Tag das Schriftstück erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde.

Gemäß § 85 Abs 2 BAO muss von der Behörde eine angemessene Frist zur Mängelbehebung vorgesehen werden. Eine Frist ist iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann angemessen im Sinne der Mängelbehebungsvorschriften, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und der Berufungswerber in die Lage versetzt wird, dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen (vgl. ).

Die Frist zur Behebung der Mängel erstreckte sich bis zum . Der Bf. führte dazu aus, dass es ihm ein Leichtes gewesen sei, den Mangel zu beheben.

Da der Bf. jedoch innerhalb der angemessenen Frist dem wirksam zugestellten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprach, ist die Beschwerde gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO iVm § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.

Ergänzend wird ausgeführt, dass wenn der Bf. in seinem Vorlageantrag auf § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG verweist, so ist dazu anzumerken, dass im vorliegenden Beschwerdefall das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung findet.
Gemäß § 2 lit. a Z. 1 BAO gelten für Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. Beihilfe iSd § 2 lit. a Z. 1 sind zB die Familienbeihilfe.
Daher ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.

Weiter wird informativ angeführt, dass gemäß § 299 Abs. 1 BAO die Abgabennehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
Gem. Abs. 2 BAO: Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetztende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn diesselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
Gemäß § 302 Abs. 2 lit.b BAO ist die Aufhebung nach § 299 auch dann zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs.1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm Art 133 Abs 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs 2 BAO ergibt und auf diese Rechtsfolge auch im Mängelbehebungsauftrag hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 lit. a Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103796.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at