Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.07.2014, RV/7102176/2014

Deutschkurse sind auch in Verbindung mit einem nachfolgenden ordentlichen Universitätsstudium keine Berufsausbildung

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2015/16/0008. Zurückweisung mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7102176/2014-RS1
Mit der Aneignung von Deutschkenntnissen im Allgemeinen werden keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben und der Besuch einzelner derartiger Kurse kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden, wenn er nicht im Rahmen eines ordentlichen Studiums erfolgt. Deutschkurse sind - ungeachtet des Umstandes, dass gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 Universitätsgesetz 2002 die Zulassung zu einem ordentlichen Studium die Kenntnis der deutschen Sprache voraussetzt - auch nicht Teil des nachfolgend begonnenen Studiums und können nicht als Einheit zusammen mit diesem angesehen werden, da die Kurse für eine Fülle von in Betracht kommenden Berufen von Bedeutung und auch essentiell für das tägliche Leben im Inland sind.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Vertreterin gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , vertreten durch Finanzamtsvertreterin betreffend Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Juni 2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.), ein österreichischer Staatsbürger, beantragte im Juli 2013 für seine am eingereiste Tochter G., geb. 1993, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ab Juni 2013.

Die Tochter ist Kosovarin und war laut vorgelegtem Studienblatt der Universität Wien im Wintersemester 2013 als außerordentliche Studierende des Studiums A 992 840 (Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang) gemeldet. Weiters besuchte sie auf der Volkshochschule Brigittenau ab Juni 2013 einen Deutsch-Integrationskurs.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass für Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, mangels intensiver Anbindung an Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, weil sie sich nach §§ 8 oder 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zwar rechtmäßig, aber nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken in Österreich aufhalten würden.

Aufgrund der dagegen eingebrachten Berufung erkannte das Finanzamt offensichtlich, von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen zu sein, wies aber die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom nunmehr mit folgender Begründung ab:

"In der ab gültigen Fassung steht Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur unter bestimmten, im § 2 Abs. lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) genannten Voraussetzungen zu. Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

- ...

Ihre Tochter besuchte vom 10.6. bis einen Deutsch Integrationskurs bei der Volkshochschule Brigittenau. Seit dem Wintersemester 2013/14 sowie im Sommersemester 2014 absolviert sie (als außerordentlich Studierende) im Rahmen eines Vorstudienlehrgangs an der Universität Wien Deutschkurse zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung aus Deutsch.

Nicht anwendbar sind im vorliegenden Fall jedenfalls die speziellen Bestimmungen für ordentliche Studierende an einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992 genannten Einrichtung (§ 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967), weil die Tochter nur als außerordentliche Hörerin der Universität Wien inskribiert und damit zu den für ordentliche Studien eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen war.

Der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer ist, auch wenn dieser Besuch zur Erreichung einer vorgeschriebenen Vorbildung dienen mag, nicht als Ausbildung zu erkennen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen (vgl. ).

Ziel einer "Berufsausbildung" ist - wie sich aus der Rechtsprechung ergibt - die Vermittlung einer ausreichenden fachlichen Qualifikation, die es dem Auszubildenden ermöglicht, einen angestrebten Beruf ausüben zu können und so selbsterhaltungsfähig zu werden. Dass (allenfalls auch umfangreiche) Sprachkurse für sich alleine nicht geeignet sind eine derartige Qualifikation zu gewährleisten, hat der Unabhängige Finanzsenat bereits in zahlreichen Entscheidungen (vgl. z.B. UFS 31.5 . 2006, RV/0307-W/05, , usw.) zum Ausdruck gebracht.

Im Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof explizit ausgeführt, dass der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung gewertet werden kann. Dies - so der Gerichtshof weiter - selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung notwendig oder nützlich ist. Aufbauend auf diese Ausführungen hatte der Gerichtshof im Erkenntnis , den Familienbeihilfenanspruch beim Besuch eines in Spanien gelegenen Colleges mit dort absolviertem "universitären Sprachstudium" zu beurteilen und kam zum Schluss, dass ein Zusammenhang zwischen einem ins Auge gefassten Studium und einem Sprachkurs, der sich darauf beschränkt, dass für das Studium (ein Nachweis der) Kenntnisse der Landessprache erforderlich sind, nicht ausreicht, einen (auch mehrmonatigen) Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen.

Da keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorlag, muss Ihre Berufung als unbegründet abgewiesen werden."

Der Bf. brachte mit Schreiben vom einen Vorlageantrag ein und verwies zunächst auf die in der Berufung gemachten Ausführungen.

Weiters wurde Folgendes ausgeführt:

"...Mittels Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde den Bf. um eine Ergänzung der Unterlagen, da der Vorstudienlehrgang erst ab begonnen hätte. Es wurde um die Vorlage einer Inskriptionsbestätigung für das Sommersemester 2014 sowie die Prüfungsnachweise und der jeweilige Zeitaufwand für den Vorstudienlehrgang ersucht.

Der BF kam dieser Aufforderung fristgerecht mittels Schreiben vom nach. Es wurden gleichzeitig die Studienbestätigungen für das Sommer- und Wintersemester 2014, Nachweise über die abgelegten Prüfungen im Herbst 2013 auf Niveau A2 und im Februar 2014 auf Bl, Kursbesuchsbestätigungen der ÖOG aus dem Sommer- und Wintersemester 2014 sowie die Kurskarte der VHS Brigittenau betreffend den Besuch des Deutschkurses auf Niveau A1+ im Zeitraum von bis .

Die belangte Behörde wies mit der Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Judkatur des Verwaltungsgerichtshofs und des Unabhängigen Finanzsenats ausgeführt, dass F. G. aufgrund des Besuchs eine VHS-Deutschkurses sowie des Vorstudienlehrganges als außerordentliche Hörerin nicht § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) unterliegen würde, da sie nicht zu den'für ordentliche Studien eingerichteten Prüfungen zugelassen war. Mangels Vorliegens einer Berufsausbildung bestünde daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Bezüglich dieser Beschwerdevorentscheidung ergeht der gegenständliche Vorlageantrag.

II. Rechtliche Beurteilung

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 93/14/0100 folgendes ausgesprochen:

Entscheidend ist daher, ob der Besuch von im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt (z.B. Führerscheinkurs, Privatpilotenkurs) oder, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon -aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen. Bei der Berufspilotenausbildung laut dem Schulungsvertrag mit der AUA handelt es sich um einen als Einheit zu betrachtenden, im allgemeinen auf eine Berufausbildung - nämlich den Beruf des Piloten - ausgerichtete Veranstaltung. Es ist daher unzulässig, einzelne Phasen herauszulösen und einer gesonderten Beurteilung auf ihre Eignung zur Berufsausbildung zu unterziehen.

Daran ändert der Umstand nichts, daß durch den Schulungsvertrag die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, das Schulungsverhältnis vorzeitig zu beenden; für diesen Fall ist im Schulungsvertrag Kostenersatz durch den Schüler an die AUA vorgesehen. Das Abbrechen einer Berufsausbildung kann nämlich von vornherein niemals mit Sicherheit ausgeschlossen werden. In solchen Fällen bleibt dem Schüler in der Regel das durch die Ausbildung erweiterte Wissen, das von ihm unter Umständen lediglich privat genutzt werden kann. Entscheidend ist daher bloß, daß im jeweiligen anspruchsbegründenden Zeitraum die Berufsausbildung ernstlich und nachhaltig betrieben wird. [...]Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt und dadurch den Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im Rahmen der Anfechtung aufzuheben war.

Des Weiteren spricht der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2009/13/0127 folgendes aus:

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b F1AG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom , 2007/13/0125, mwN.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in der Judikatur festgehalten, dass der Besuch eines einjährigen Spanischkurses in Spanien am „Colegio" bei nachheriger Aufnahme eines Medizinstudiums in Deutschland (); eine die vom Finanzamt gewährten zwei Semester übersteigende, nämlich rund eineinhalb Jahre dauernde Vorbereitung für das Studium, in welcher als außerordentlicher Hörer ausschließlich eine einzige Prüfung, nämlich jene aus Kirchenrecht, absolviert wurde (); eine einjährige Teilnahme einer Studentin der Universität für Bodenkultur an einem „freiwilligen ökologischen Jahr" auf einem Bio-Bauernhof () nicht als hinreichend intensive bzw. zielorientierte Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu sehen sei.

Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, das der erfolgreiche Besuch eines Universitätslehrganges „Psychotherapeutisches Propädeutikum" mit einer Dauer von vier Semestern und insgesamt 855 Stunden Vorlesungen sowie 480 Stunden Praktikum eine Berufsausbildung darstelle (); ebenso der Besuch eines Wifi-Kurses zur Ausbildung als CNC-Techniker im Ausmaß von 141 Stunden sowie einem Praktikum (); das Absolvieren eines viermonatigen Ausbildungslehrganges für Betreuungspersonen in Kindergruppen am Institut für Kindergarten- und Hortpädagogik im Ausmaß von 122 Stunden und somit einer täglichen Kursdauer von weniger als zwei Stunden (); die Ableistung des Vollzeitmissionsdienstes für die „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage" als verpflichtende Voraussetzung für die Befugnis zur Ausübung der späteren Lehrtätigkeit als Religionslehrer ().

Für den konkreten Fall bedeutet das Folgendes: Das Absolvieren eines Hochschulstudiums ist jedenfalls als Berufsausbildung zu werten. Die Tochter des BF als Drittstaatsangehörige und Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung-Studierende verfügt erwiesenermaßen über einen Zulassungsbescheid für die Universität Wien, muss jedoch noch, den Vorstudienlehrgang absolvieren, in welchem sie sich die entsprechenden Deutschkenntnisse aneignet. Unbedingte Voraussetzung für den Aufenthaltstitel ist unmittelbar das zielstrebige und ernsthafte Absolvieren eines Studiums, was auch der Niederlassungsbehörde nachzuweisen ist. Dass die Tochter des BF somit ernsthaft ein Studium in der geforderten Intensität betreibt ist somit ein Faktum und wurde nicht nur der Niederlassungsbehörde, sondern auch der belangten Behörde nachgewiesen.

Anders als bei inländischen Studierenden ist das Absolvieren des Vorstudienlehrganges bei Drittstaatsangehörigen mit der Aufenthaltsbewilligung-Studierende ein Teil der Berufsausbildung, die nach Prüfung der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife durch den Zulassungsbescheid der Universität bestätigt wird. Dass die Absolvierung der Ergänzungsprüfungen in diesem Fall vor allen anderen Prüfungen vorgeschrieben ist (und nicht etwa in einer bestimmten Zeit zusätzlich zum Studium nachgewiesen werden muss wie das Latinum oder z.B. „Darstellende Geometrie" in technischen Fächern), ist vom Materiegesetzgeber im Universitätsgesetz 2002 (UG) so bestimmt worden und unterliegt nicht der Disposition der Verwaltung. Anders als für EU-Bürger, die grundsätzlich - sofern der Unterhalt gesichert ist - keinen bestimmten Aufenthaltszweck benötigen, um in Österreich leben zu können und somit noch vor der Aufnahme eines Studiums die deutsche Sprache erlernen können, können Drittstaatsangehörige in dieser Situation ausschließlich mit einer Aufenthaltsbewilligung-Studierende, die darauf ausgerichtet ist, spätestens nach vier Semestern das ordentliche Studium aufzunehmen, die deutsche Sprache zu erlernen. Der Vorstudienlehrgang ist als Universitätslehrgang eingerichtet und damit etwa mit dem Lehrgang in obzitiertem Erkenntnis 2010/16/0013 vergleichbar. Aufgrund dieser konditionalen Verknüpfung des ordentlichen Studiums mit dem Vorstudienlehrgang zum Spracherwerb befindet sich die Tochter des BF bereits jetzt in einer Berufsausbildung iSd Judikatur des VwGH.

Aus diesem Grund ist auch der Besuch der Kurse nicht mit jenen Sachverhalten der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichen, in welchen beim Besuch von Sprachkursen keine Berufsausbildung festgestellt wurde: Dass der Besuch eines Spanischkurses in Spanien, der - wie sich im dortigen Sachverhalt herausgestellt hat trotz vorheriger Behauptung - nicht einmal für sich genommen zur Aufnahme des Medizinstudiums in Spanien berechtigt hätte, für das spätere Medizinstudium in Deutschland keine Relevanz besitzt (), ist nachvollziehbar und weist keine Parallelen zum konkreten Sachverhalt auf. Die Tochter des Bf verfügt nämlich bereits über einen Zulassungsbescheid und erlernt, was für sie die einzige Voraussetzung für die baldige Aufnahme des Studiums ist, rasch die deutsche Sprache (und nicht irgendeine andere Sprache). Ebenso wenig kann man den Besuch des Vorstudienlehrganges mit einem „freiwilligen ökologischen Jahr" auf einem Bio-Bauernhof () vergleichen. Anders als in befindet sich die Tochter des BF auch noch innerhalb der von der Universität gewährten Frist, innerhalb derer die Kurse zu absolvieren sind und legt regelmäßig Prüfungen ab, womit das das von der Rechtsprechung geforderte Bemühen um einen Ausbildungserfolg zweifelsfrei gegeben ist.

Dass die Kurse, die die BF besucht, jeweils die erforderliche Intensität aufweisen, ist anhand der oben dargestellten Kriterien aus der Judikatur des VwGH unstrittig: Die F. G. besuchte Kurse mit 12 bzw. 20 Wochenstunden, die selbstverständlich auch noch zusätzliches eigenständiges Lernen erfordern; dass sie diese Kurse sehr ernsthaft betrieben hat, zeigt sich an den entsprechenden Prüfungserfolgen, sodass sie voraussichtlich sogar eine kürzere Dauer zum Absolvieren des Vorstudienlehrganges als vorgesehen benötigt.

Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Tochter des BF auch als außerordentliche Hörerin, die über einen Zulassungsbescheid der Universität Wien verfügt und die den Vorstudienlehrgang, der unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme des ordentlichen Studiums ist mit sehr großer Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit betreibt, wobei das Aufenthaltsrecht unmittelbar an eben dieses ernsthafte und zielstrebige Betreiben des Studiums geknüpft ist sich damit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in einer Berufsausbildung befindet und dem BF damit ein Anspruch auf Familienbeihilfe zukommt. Daher wird beantragt, der Beschwerde stattzugeben."

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde ergänzend ausgeführt:

"Parteienvertreterin:
Die Tochter des Bf. hat als Vorbereitung für ein ordentliches Studium an der Universität Wien Deutschkurse absolviert, die als Vorbedingung für dieses Studium zu sehen sind. Auf Grund ihres besonderen Einsatzes hat sie die Kurse in rund der Hälfte der vorgesehenen Zeit abgelegt, sodass sie – wie erwähnt – bereits im Wintersemester 2014/2015 ein ordentliches Studium beginnen kann.

Nicht vergleichbar mit dem Beschwerdefall ist der in unserem Vorlageantrag angeführte Fall des Besuchs eines einjährigen Spanischkurses in Spanien, da hier tatsächlich kein Konnex zu dem später in Deutschland begonnenen Medizinstudium bestanden hat.

Im Beschwerdefall geht es vielmehr darum, dass die Tochter des Bf. einen Vorstudienlehrgang absolvieren musste, der Vorbedingung für das nachfolgende ordentliche Studium an der Universität Wien war, und der somit ebenfalls als Teil der Berufsausbildung anzusehen ist.

Sie hat auch konsequenterweise die Aufenthaltsbewilligung für Studierende erhalten, woraus sich ergibt, dass sie eben bereits Studentin war.

Finanzamtsvertreterin:
Was zunächst den Aufenthaltstitel anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser zukunftsbezogen gewährt wird, also noch keinen Beweis dafür darstellt, dass tatsächlich ein Studium zielstrebig betrieben wird.

Was die Sache anlangt, so wurde bereits im Akt mehrfach ausgeführt, was unter Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu verstehen ist, der Gesetzgeber selbst definiert diesen Betriff ja nicht.

Voraussetzung ist jedenfalls, dass die Ausbildung eine Basis für die spätere Berufsausübung darstellt. Dies kann von einem Deutschkurs nicht gesagt werden, wobei hinzuzufügen ist, dass Deutsch auch auf andere Weise als durch Besuch eines Kurses gelernt werden kann.

Der Besuch des gegenständlichen Deutschkurses ist nicht spezifisch auf das konkrete danach gewählte Studium abgestellt, sondern bietet eine Voraussetzung nicht nur für eine mögliche Berufsausbildung, sondern auch für jede Art der Berufsausübung in Österreich. Das Finanzamt bleibt daher bei seiner Meinung, dass der Deutschkurs nicht als eigenständige oder als Teil der nachfolgenden Berufsausbildung anzusehen ist.

Parteienvertreterin:
Was zunächst den Aufenthaltstitel anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Tochter des Bf. tatsächlich ihr Studium zielstrebig betreibt, was auch aus den guten Noten ersichtlich ist.

Überdies ist in Rechnung zu stellen, dass eine Verlängerung des Aufenthaltstitels sehr wohl ein zielstrebiges Studium voraussetzt.

Zur Sache ist auszuführen, dass das UG 2002 sehr wohl Vorstudienlehrgänge vorsieht, sie also als Teil der universitären Ausbildung betrachtet.

Es mag zwar sein, dass es auch im Kosovo möglich gewesen wäre, Deutsch zu erlernen, dies aber keineswegs zu erfolgreich wie in Österreich hätte erfolgen können, da in Österreich auch die gesamten Kontakte dazu führen, dass Deutsch auch im täglichen Leben gesprochen wird.

Damit steht nach unserer Ansicht fest, dass der Vorstudienlehrgang sehr wohl Teil der universitären Ausbildung ist.

Ich lege weiters das Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch vom vor."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt und Rechtsgrundlagen

Der diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt ist unstrittig. Die Tochter des Bf. hat vor ihrem ordentlichen Universitätsstudium in Wien, das sie - wie angenommen werden kann - im Herbst 2014 beginnen wird, Deutschkurse absolviert, um die Voraussetzungen des § 63 Universitätsgesetz 2002 zu erfüllen. Sie hat im Juni 2014 erfolgreich die Ergänzungsprüfung abgelegt.

Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (; ).

Ziel einer Berufsausbildung ist es die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Wenn auch eine Berufsausbildung unabhängig davon ist, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (; ), ist Voraussetzung für deren Vorliegen immer eine Ausrichtung des Werdeganges auf einen konkreten Beruf.

Gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 Universitätsgesetz 2002 setzt die Zulassung zu einem ordentlichen Studium die Kenntnis der deutschen Sprache voraus.

§ 63 Abs. 10 und 11 Universitätsgesetz 2002 lauten:

"(10) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache erbracht.

(11) Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen Studien kann im Curriculum festgelegt werden, dass die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist."

2. Rechtliche Würdigung

2.1 Allgemeines

Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet werden.

Mit der Aneignung von Deutschkenntnissen werden im Allgemeinen keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben. Die Tochter des Bf. konnte bzw. kann durch den Besuch eines Deutschkurses und einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentliche Studierende im Wintersemester 2013 zweifellos nicht die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines angestrebten Berufes erlangen. Somit lag für sich betrachtet eine Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 nicht vor. Es muss daher überprüft werden, ob die Deutschkurse in Verbindung mit einer späteren Berufsausbildung bereits selbst als Teil dieser Berufsausbildung zu werten sind (sh. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45 „Sprachkurs“).

2.2 VwGH-Erkenntnisse

2.2.1 Zunächst ist dem Bf. Recht zu geben, dass das im Verfahren mehrfach zitierte Erkenntnis des , mit dem vorliegenden Beschwerdefall nicht völlig vergleichbar ist, ging es dort doch um die Anerkennung eines Spanischkurses, weil möglicherweise in Spanien ein Medizinstudium begonnen werden sollte. Tatsächlich hat jedoch die Tochter des dortigen Bf. in Deutschland zu studieren begonnen.

Der Gerichtshof fügt jedoch wörtlich auch folgende allgemeine Ausführungen hinzu:

"Der Zusammenhang zwischen dem von der Tochter der Beschwerdeführerin ins Auge gefassten Studium in Spanien und dem von ihr (offenbar bis Mai 2007) besuchten Sprachkurs beschränkt sich damit auch nach den Ausführungen in der Beschwerde darauf, dass Kenntnisse der Landessprache für das Studium in einem fremden Land erforderlich sind, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Ein solcher Zusammenhang reicht jedoch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (vgl. zum Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen etwa auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/14/0100, und vom , Zl. 2006/15/0178)."

2.2.2 Im Erkenntnis , geht es um die Frage, ob die im Rahmen der aufgrund eines Schulungsvertrages erfolgenden Berufspilotenausbildung bei der AUA - absolvierten Kurse für das allgemeine Funkerzeugnis und den Privatpilotenschein eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellen. Der Gerichtshof hat dies mit folgender Begründung bejaht:

"Entscheidend ist daher, ob der Besuch von im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt (z.B. Führerscheinkurs, Privatpilotenkurs) oder, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen. Bei der Berufspilotenausbildung laut dem Schulungsvertrag mit der AUA handelt es sich um einen als Einheit zu betrachtenden, im allgemeinen auf eine Berufausbildung - nämlich den Beruf des Piloten - ausgerichtete Veranstaltung. Es ist daher unzulässig, einzelne Phasen herauszulösen und einer gesonderten Beurteilung auf ihre Eignung zur Berufsausbildung zu unterziehen."

2.2.3 Im Erkenntnis , war strittig, ob eine Inskription als außerordentlicher Hörer vor der Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung iSd FLAG erfüllt; der Gerichtshof hat dies mit folgender Begründung verneint:

"Vor der mit Bescheid der Universität Linz vom erfolgten Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung hat sich der Sohn der Beschwerdeführerin zwar als außerordentlicher Hörer inskribiert und die Vorlesung "Österreichisches und europäisches Staatskirchenrecht" im Umfang von zwei Wochenstunden besucht und schließlich am eine Prüfung über diese Lehrveranstaltung abgelegt. Dass die belangte Behörde aber den Besuch einer einzelnen Lehrveranstaltung im Umfang von zwei Wochenstunden (samt der Ablegung einer Prüfung über diese Lehrveranstaltung) im Wintersemester 2003/2004 nicht als Berufsausbildung angesehen hat, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer mag auch zur Erreichung der in § 2 Abs 1 Z 4 Studienberechtigungsgesetz für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung vorgeschriebenen Vorbildung dienen, unterscheidet sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse und ist daher noch nicht als Ausbildung zu erkennen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen."

2.3 UFS-Entscheidungen

2.3.1

"Der Besuch dieses "Deutschlehrganges" stellt aber sowohl an der Universität als auch am Phönix-Institut für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, zumal der Stiefsohn des Berufungswerbers dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Auch besteht nach Ansicht der Berufungsbehörde kein solch enger Zusammenhang zwischen dem absolvierten Sprachkurs und dem weiteren Ausbildungsgang des Stiefsohnes, der es allenfalls als gerechtfertigt erscheinen ließe, vom Besuch einer auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltung auszugehen. Der Sprachkurs war auch weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Ausbildung noch Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung, setzte doch das anschließend betriebene Studium "Wirtschaftswissenschaften" eine derartige Deutschausbildung nicht voraus. Erforderlich war nur eine Ergänzungsprüfung zum Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse, die aber auch ohne diesen Lehrgangsbesuch abgelegt werden kann. Dass das Beherrschen einer Sprache für einen zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil ist, steht außer Streit. Das allein vermag einer solchen Schulung - auch wenn Prüfungen abgelegt werden bzw. ein ernsthaftes Bemühen erkennbar sein möge - aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen."

2.3.2

"Der Besuch dieses "Deutschlehrganges" stellt aber an der Universität für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, zumal der Sohn des Bw. dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Der Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse kann im Übrigen auch ohne diesen Lehrgangsbesuch erbracht werden. Dass das Beherrschen einer Sprache für einen zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil ist, steht außer Streit. Das allein vermag einer solchen Schulung - auch wenn Prüfungen abgelegt werden bzw. ein ernsthaftes Bemühen erkennbar sein möge -aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen."

Allerdings ist auch dieser Fall nicht vollständig vergleichbar, da nicht nachgewiesen wurde, dass nach Absolvierung der Deutschkurse ein ordentliches Studium begonnen wurde.

2.3.3

"Der Besuch der o. a. Deutschkurse sowie das Studium als außerordentliche Hörerin zur Vorbereitung aus die Hochschulsprachprüfung aus Deutsch für den Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten stellt aber für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, zumal die Tochter des Bw. dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde."

Ein anschließendes ordentliches Studium war auch hier nicht erkennbar.

2.3.4

"Weiters ist festzuhalten, dass mit der Aneignung von Deutschkenntnissen im Allgemeinen keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben werden und der Besuch einzelner derartiger Kurse, wenn er nicht im Rahmen eines ordentlichen Studiums erfolgt, üblicherweise nicht als Berufsausbildung gewertet werden kann. Die Tochter des Berufungswerbers begann mit dem Wintersemester 2004/2005 das ordentliche Studium der Rechtswissenschaften. Wie aus dem Bescheid betreffend die Zulassung zu diesem Studium hervorgeht, war für die Zulassung erforderlich, eine Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache abzulegen. Die Zulassung als außerordentlich Studierende erfolgte lediglich zum Zweck der Ablegung dieser Prüfung. Weder war die Belegung eines bestimmten Kurses gefordert noch war sie Voraussetzung für das ordentliche Studium. Die absolvierten Sprachkurse sind auch nicht Teil des nachfolgend begonnenen Studiums der Rechtswissenschaften und können nicht als Einheit zusammen mit dieser Berufsausbildung angesehen werden."

2.3.5

"Die Ablegung der Sprachprüfung war im Fall der Bw. somit nur die Voraussetzung für die Zulassung als ordentliche Hörerin an einer österreichischen Universität und damit für eine Vielzahl möglicher Berufe. Die in den vorstehend genannten Kursen erworbenen Deutschkenntnisse sind für die Bw. zweifellos für einen zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil, dies allein vermag solchen Kursen - auch wenn Prüfungen abgelegt wurden und ein ernsthaftes Bemühen erkennbar ist - nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen."

2.3.6

"Die vom Sohn der Bw. absolvierten (Vorstudien-)Lehrgänge waren aber auch nicht zwingend notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Berufsausbildung. Zwar haben Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, gemäß § 37 des Universitäts-Studiengesetz (UniStG) idF BGBl. I Nr. 48/1997, in Kraft getreten mit , die Kenntnis der deutschen Sprache im Umfang des § 48 Abs. 2 UniStG nachzuweisen. Dieser Nachweis über die Kenntnis der deutschen Sprache ist für internationale Studierende grundsätzlich die Voraussetzung für ein Studium an einer österreichischen Universität und damit für eine Vielzahl möglicher Berufe und kann auch ohne Besuch eines Vorstudienlehrganges erbracht werden."

2.3.7

"Mit der Aneignung von Deutschkenntnissen im Allgemeinen werden nun keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben und der Besuch einzelner derartiger Kurse kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden, wenn er nicht im Rahmen eines ordentlichen Studiums erfolgt. Die Lehrveranstaltungen "Deutsch als Fremdsprache" sind auch nicht Teil des nachfolgend begonnenen Studiums der Wirtschaftswissenschaften und können nicht als Einheit zusammen mit diesem angesehen werden. Schließlich ist auch die Zeitdauer für diese Lehrveranstaltungen (je sechs Semesterstunden für die Grundstufe I und Grundstufe II) nicht von solcher Intensität, dass sie dem Zeitaufwand für eine Berufsausbildung entsprechen würde."

2.3.8

"Der Besuch dieses "Deutschlehrganges" stellt aber an der Universität für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, zumal der Sohn des Berufungswerbers dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Der Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse kann im Übrigen auch ohne diesen Lehrgangsbesuch erbracht werden. Dass das Beherrschen einer Sprache für einen zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil ist, steht außer Streit. Das allein vermag einer solchen Schulung - auch wenn Prüfungen abgelegt werden bzw. ein ernsthaftes Bemühen erkennbar sein möge - aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen."

2.3.9

"Mit der Aneignung von Deutschkenntnissen werden im Allgemeinen ebenso keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben. Die von den Kindern des Bw. absolvierten Deutschvorbereitungskurse an der IRPA bzw. der Vorkurs für den Vorstudienlehrgang des Sohnes waren auch nicht zwingend notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Berufsausbildung. So konnte auch der Sohn des Bw. durch den Besuch eines Vorkurses für den Vorstudienlehrgang Deutsch und der Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen als a.o. Hörer im Sommersemester 2002 zweifellos nicht die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines angestrebten Berufes erlangen."

Auch hier war aber kein ordentliches Studium nach Abschluss der Deutschkurse erkennbar.

"Der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache ist Voraussetzung für die Zulassung zu praktisch allen Studien in Österreich und verbessert auch die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt. Diese erworbenen Sprachkenntnisse sind aber keine Berufsausbildung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und begründen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe."

"Der Besuch dieses "Deutschlehrganges" stellt an der Universität W. für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, zumal der Sohn A dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Der Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse kann im Übrigen auch ohne diesen Lehrgangsbesuch erbracht werden. Dass das Beherrschen einer Sprache für einen zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil ist, steht außer Streit. Das allein vermag einer solchen Schulung - auch wenn Prüfungen abgelegt werden bzw. ein ernsthaftes Bemühen erkennbar sein möge - aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen."

 

"Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache nachzuweisen. Der Besuch des Vorstudienlehrganges zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung Deutsch stellt aber für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, zumal der Sohn des Bw. dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Der Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse kann im Übrigen auch ohne diesen Lehrgangsbesuch erbracht werden."

2.4 Zusammenfassende Würdigung

Nach ständiger Rechtsprechung des UFS ist die Absolvierung von Deutschkursen nicht als Berufsausbildung iSd FLAG anzusehen. Daran ändert auch der Umstand nicht, dass anschließend ein ordentliches Studium begonnen wird.

Judikatur des BFG zu diesem Thema liegt noch nicht vor. Das Bundesfinanzgericht teilt die in den UFS-Entscheidungen zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, dass mit dem Erwerb von Deutschkenntnissen keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben werden. Deutschkurse sind - ungeachtet des Umstandes, dass gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 Universitätsgesetz 2002 die Zulassung zu einem ordentlichen Studium die Kenntnis der deutschen Sprache voraussetzt - auch nicht Teil des nachfolgend begonnenen Studiums und können nicht als Einheit zusammen mit diesem angesehen werden, da die Kurse für eine Fülle von in Betracht kommenden Berufen von Bedeutung und auch essentiell für das tägliche Leben im Inland sind.

Dies unterscheidet auch den vorliegenden Fall von dem dem Erkenntnis , zugrunde liegenden Sachverhalt, da die Kurse für das allgemeine Funkerzeugnis und den Privatpilotenschein einer beruflichen Verwertung nur im Rahmen der daran anschließenden Berufspilotenausbildung zugänglich sind, nicht aber in anderen Berufen.

Auch das Erkenntnis des , folgt dieser Judikaturlinie, wenn es die bloßen Kenntnisse der Landessprache, die für ein Studium in einem fremden Land erforderlich sind, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können, nicht als ausreichend ansieht, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur Berufsausbildung werden zu lassen.

Im gegenständlichen Fall ist daher nicht vom Besuch von auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen auszugehen und es kommt den besuchten (Lehr-)Veranstaltungen der Charakter einer Berufsausbildung iSd FLAG nicht zu.

3. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es ist aufgrund der allgemeinen, nicht auf den spezifischen Fall zugeschnittenen Ausführungen des VwGH im Erkenntnis , zwar unwahrscheinlich, aber nicht völlig auszuschließen, dass der Gerichtshof nur deshalb den Spanischkurs nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anerkannt hat, weil nicht in Spanien, sondern in Deutschland ein Studium begonnen wurde. Aus diesem Grund ist gegen dieses Erkenntnis die (ordentliche) Revision zulässig.

Wien, am

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