Ohne Nachweis keine Forderungsabschreibung!
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R.in der Beschwerdesache A-GmbH, X-Straße 1, 1000
A-Stadt, gegen den Bescheid des Finanzamts Lilienfeld St. Pölten vom , betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2010 zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Spruches.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-
Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Niederösterreich. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens ist A. B.. Die Stammeinlage beträgt 35.000 €. Der Betriebsgegenstand ist der Großhandel mit Waren.
Am wurde die Änderung der Firma von B- GmbH auf A- GmbH sowie der Geschäftsanschrift von A-Gasse 2, 2000 A-Platz , auf X- Straße 1, 1000 A-Dorf, unter der Nummer OOOOO z im Firmenbuch eingetragen.
Mit der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2010 machte die Beschwerdeführerin an Aufwendungen Forderungsverluste in Höhe von 11.500 € geltend.
Mit dem mit datierten Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2010 setzte das Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 21.140,80 € fest.
Mit dem abgabenbehördlichen Ergänzungsersuchen vom wurde die Beschwerdeführerin gebeten,
a) die beantragten Abschreibungen zu Umlaufvermögen und Wertberichtigung Forderungen Kennzahl 9140 mit 11.500,00 € nachzuweisen;
b) betreffend die uneinbringlichen Forderungen eine detaillierte Aufstellung (Liste) mit Angabe der Namen, der Adresse, der UID Nummer, des Datums der Rechnung (Forderung) und der Höhe der Forderung nach Unternehmen zu übermitteln und die Kopien der größeren Rechnungen (über 1000 €) mitzusenden;
c) Stellung zu Einbringungsmassnahmen/versuche der uneinbringlichen Forderungen zu nehmen. Wenn Maßnahmen gesetzt wurden, werde um Bekanntgabe welcher Art gebeten;
d) den Grund der Uneinbringlichkeit bekanntzugeben.
Mit dem abgabenbehördlichen Erinnerungsschreiben vom wies das Finanzamt die Beschwerdeführerin darauf hin, offenbar übersehen zu haben, die Fragen zu beantworten bzw. nachzureichende Unterlagen fristgerecht vorzulegen, und kündigte an, dass im Falle der Nichtentsprechung amtswegig entschieden werde.
Mit Bescheiden vom hob das Finanzamt den Körperschaftsteuerbescheid vom gemäß § 299 BAO auf und setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 32.640,80 € mit folgender Begründung fest: "Da trotz 2. Aufforderung die Position 9140 der abgegebenen Korperschaftsteuererklärung nicht nachgewiesen wurde, konnen die beantragten 11.500,00 € nicht anerkannt werden."
Mit der Beschwerde gegen den letztgenannten Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2010 brachte der geschäftsführende Gesellschafter der Beschwerdeführerin vor, dass die angeforderten Belege aufgrund einer Straftat im Jahr 2000 am neu errichteten Gebäude in 1000 A-Dorf und des darauffolgenden ungeordneten Umzugs nicht abgegeben worden seien.
Die Stornierung der Belege der Gesellschaft für .... GmbH, 9000 B-Stadt, B-Straße 8 sei erfolgt, da betreffend eines Wohnungsverkaufs in 100X Wien, B-Gasse 2/3 vereinbart gewesen sei, dass in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für die Sanierung durch die Stadt Wien die Abrechnung der gegenseitigen Außenstände erfolgen würde.
Aus der beigelegten E-Mail der A-A Consulting sei ersichtlich, dass die Vergütung für die Sanierung der im Vorfeld verkauften Wohnung jedoch nicht gewährt worden sei.
Da die damit verbundenen offenen Forderungen unausgeglichen mehr als drei Jahre in der Buchhaltung offen gewesen seien, seien diese in Verbindung mit dem Jahresabschluss für 2010 ausgebucht worden.
Die Forderungen seien in Verbindung mit der eingetretenen Situation vereinbarungsgemäß nicht einbringlich gewesen, deshalb sei auf den Zahlungsausgleich verzichtet worden; die offenen Beträge seien beim Jahresabschluss für 2010 ausgebucht worden.
In der Beilage zur Beschwerde wurde dem Finanzamt eine an A. B.adressierte Mail des Ing. F. X K, A-A Consulting, B-Platz 4, OG, 1XXX Wien, eine an
die Beschwerdeführerin adressierte Rechnung der Gesellschaft für umweltgerechte
T. m.b.H vom , sowie eine Quittung übermittelt.
Mit der Beschwerdevorentscheidung betreffend Körperschaftsteuer 2010 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor:
"Die UGB-Bilanz ist jene Bilanz, die auf Grundlage der Vorschriften des Unternehmensrechts erstellt wird. Die Steuerbilanz ist die Bilanz, die den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes entspricht, sie ist die den abweichenden steuerrechtlichen Vorschriften angepasste UGB-Bilanz. Die steuerlichen Abweichungen können auch in einer gesonderten Aufstellung zur UGB-Bilanz (Mehr-Weniger-Rechnung) dargestellt werden. Die Bilanzierung ist im Unternehmensrecht geregelt, während im Steuerrecht eine eigene Bestimmung fehlt. Widerspricht der in der UGB-Bilanz zulässig gewählte Ansatz nicht steuerlichen Grundsatzen, ist er iSd der ergänzenden Massgeblichkeit auch für die Steuerbilanz bindend.
Gemäß § 9 Abs. 1 EStG 1988 können Rückstellungen nur gebildet werden für Punkt
1. 2. 3. und 4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Da ab 2007 nur eine Rückstellung fur Punkt 3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten (Rechts- u. Beratungsaufwand) gebildet wurde und keine Rückstellung im Sinne des Abs. 1 Z 4, welche mit 80 % des Teilwertes anzusetzen gewesen wäre, kann diese auch nicht 2010 zur Gänze oder mit einem Betrag von 11.500,00 € abgeschrieben werden."
Mit dem Vorlageantrag vom in Verbindung mit dem den Vorlageantrag ergänzenden Schreiben vom beantragte Mag. Hermann Kainz als steuerlicher Vertreter die Anerkennung der Abschreibung in Höhe von 11.500 € als Betriebsausgabe und damit die Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 21.140,80 € bzw. der Körperschaftsteuer für das Jahr 2010 in Höhe von 5.285,20 € mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin eine Forderung gegenüber der Gesellschaft für .... GmbH in Höhe von 11.500 € gehabt habe. Zur Besicherung dieser Kundenforderung habe die Gesellschaft für .... GmbH einen Zuschuss von Seiten der Stadt Wien, vertreten durch die Firma A-A Consulting
angeboten. Aufgrund dieser Besicherung sei bis Anfang des Jahres 2010 diese Forderung als werthaltig einzustufen gewesen. Anfang des Jahres 2010 stelle sich heraus, dass aufgrund von Problemen bei der Abwicklung des Zuschusses dieser von der Stadt Wien nicht an die Firma Gesellschaft für U. und T. GmbH ausbezahlt werden konnte.
Die finanzielle Lage der Gesellschaft für U. & T. GmbH habe somit dazu geführt, dass die seit Anfang 2010 unbesicherte Forderung ihre Werthaltigkeit verloren habe und daher abzuschreiben gewesen sei.
Die Begründung der Beschwerde vom hinsichtlich drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften bezüglich der Nichtanerkennung der Forderungsabschreibung in Höhe von 11.500 € gehe angesichts des oben erwähnten Sachverhalts an der tatsächlichen Sachlage vorbei. Es sei vor Anfang 2010 nicht zu erkennen gewesen, dass die Forderung ihre Werthaltigkeit verlieren könnte.
Mit Schreiben vom übermittelte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt -in Ergänzung des Vorlageantrags, der Begründung und wie telefonisch besprochen- zwei Schriftsätze zwischen der Gesellschaft für .... m.b.H. sowie der Beschwerdeführerin. Dem Schriftverkehr könne entnommen werden, dass die beantragte Förderung als Sicherstellung für die Beschwerdeführerin gegolten habe. Laut Auskunft der Beschwerdeführerin sei vereinbart worden, dass die Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Gesellschaft für .... m.b.H. erst nach und nur bei Erhalt der Förderung bezahlt werde.
Mit dem mit datierten und an die Beschwerdeführerin adressierten Schreiben betreffend "Zahlungsvereinbarung betreffend Wohnung 3, B-Gasse 2, offener Saldo per " hielt X. Y. von der Gesellschaft für .... m.b.H in zwei Punkten fest, dass der betreffend der oben angeführten Wohnung offene Verrechnungssaldo in Höhe von 11.500 € bis zur Förderungsabrechnung offen bleibe und erst nach Bewilligung und Zuzählung der Förderung zu bezahlen sei. Die Gesellschaft für .... m.b.H kümmere sich um die Förderabrechnung für die Wohnungssanierung und werde die Beschwerdeführerin betreffend des jeweiligen Standes umgehend informieren.
Mit dem mit datierten Schreiben betreffend "Förderabrechnung Wohnung 3, B-Gasse 2" teilte die Gesellschaft für .... m.b.H der Beschwerdeführerin mit, dass die Sanierung der Wohnhausanlage B-Gasse 2 nunmehr abgeschlossen worden sei. Betreffend der Förderung für die Sanierung der Wohnung B-Gasse 2 sei der Gesellschaft für .... m.b.H vom
Bauträger nunmehr endgültig mitgeteilt worden, dass selbst durchgeführte Wohnraumsanierungen nicht förderwürdig seien und dass dafür keine Zuschüsse bewilligt und bezahlt würden.
Mit der beim Bundesfinanzgericht am eingelangten Beschwerdevorlage äußerte die belangte Behörde die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der strittigen Forderungsabschreibung aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag (samt Ergänzungen und vorgelegten Beweismitteln) als erfüllt anzusehen seien.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 6 Z. 2 lit. a EStG 1988 sind nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 92/13/0310, können Forderungen wertberichtigt werden, die Umstände der Wertminderung sind darzulegen und nachzuweisen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2002/13/0021, können Forderungen wertberichtigt werden, wenn die Umstände der Wertminderung dargelegt und zumindest glaubhaft gemacht sind.
Nach Jakom, EStG7, Rz 87 zu § 6, geht die mangelnde Erweisbarkeit der Abschreibungsgründe zu Lasten des Steuerpflichtigen. Sowohl beim § 5-Ermittler als auch beim § 4 Abs. 1-Ermittler kann der niedrigere Teilwert bilanziert werden, ohne dass dieser erheblich und dauernd unter den Anschaffungskosten liegen muss (). Betragsmäßig korrigiert wird der Nettobetrag der Forderung. Durch Garantien abgesicherte Forderungen können berichtigt werden, der Ersatzanspruch ist zu aktivieren.
Das Bundesfinanzgericht teilt aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag samt Ergänzungen und den vorgelegten Beweismitteln die Ansicht der Verfahrensparteien, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der strittigen Forderungsabschreibung als erfüllt anzusehen sind. Die Forderungsabschreibung konnte daher in der geltend gemachten Höhe - 11.500 € - anerkannt werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Frage, ob die in Höhe von 11.500 € geltend gemachte Forderungsabschreibung nachgewiesen ist, keine Rechts-, sondern eine Sachverhaltsfrage darstellt.
Eine (ordentliche) Revision ist daher gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Forderungsabschreibung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7104424.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at